200 19 243 IV FUE/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. September 2019 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Februar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügte und seit 1985 bei den C.________ im Bereich ... arbeitete (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 55), meldete sich am 30. Oktober 1996 wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 1.1 S. 86). Mithilfe einer Umschulung der IV (...diplom [AB 1.1 S. 16, 25 f.]) konnte der Versicherte per 1. Februar 2000 eine Stelle bei der CC.________ antreten; ursprünglich in einem 80 %- (AB 6 S. 3, 16) bzw. seit dem 9. März 2004 in einem 50 %-Pensum (AB 14). Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 bezog er bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente (AB 91 f.). Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung der Invalidenrente machte der Versicherte am 26. März 2015 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (AB 97). Die IVB traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen, namentlich veranlasste sie eine neurochirurgische Begutachtung (Gutachten vom 15. April 2016 [AB 117.1]) sowie eine orthopädische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 14. September 2016 [AB 130]), und wies das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 18. Januar 2017 ab (AB 140). Die Verfügung blieb unangefochten. Nachdem dem Versicherten seine bisherige 50 %-Stelle bei der CC.________ am 10. Mai 2017 per 31. Dezember 2017 gekündigt worden war (AB 144 S. 4), ersuchte er die IVB mit Schreiben vom 15. Mai bzw. 8. August 2017 (AB 144, 150) erneut um Leistungen sowie um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Januar 2017 (AB 140). Die IVB trat auf das Leistungsgesuch ein, veranlasste erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies das Erhöhungsgesuch – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 190 f.) – mit Verfügung vom 22. Februar 2019 ab und trat auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht ein (AB 193).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. März 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Januar 2018. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Februar 2019 (AB 193). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch vom 15. Mai 2017 (AB 144) um Erhöhung der Invalidenrente zu Recht abwies und in diesem Zusammenhang namentlich der vorgenommene Einkommensvergleich. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 5 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 6 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das erneute Leistungsgesuch vom 15. Mai bzw. 8. August 2017 (AB 144, 150) eingetreten und hat hernach materiell über die beantragte Erhöhung der Invalidenrente verfügt (AB 193); die Eintretensfrage ist daher nicht gerichtlich zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob eine für den Leistungsanspruch potentiell wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, wobei der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Januar 2017 (AB 140) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2019 (AB 193) entwickelt hat, zu vergleichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 7 ist (zur zeitlichen Vergleichsbases: vgl. E. 2.3.4 hiervor). Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seine vormalige Stelle als … bei der CC.________ per 31. Dezember 2017 aus gesundheitlichen Gründen (AB 144 S. 4; 170 S. 1 Ziff. 2.1 f.) verloren hat. Die Beschwerdegegnerin stellte für das Invalideneinkommen in früheren Verfügungen (vgl. AB 92 S. 9 ff., 91 S. 7 ff.) und insbesondere auch in derjenigen vom 18. Januar 2017 (AB 140) auf das in dieser Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen ab. Infolge des Wegfalls der Arbeitsstelle und damit des bisher massgebenden Invalideneinkommens liegt unbestrittenermassen ein erwerblicher Revisionsgrund vor (vgl. E. 2.3.1 hiervor; vgl. auch THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades, in Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 34). Der Rentenanspruch ist somit frei zu prüfen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.2 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Die vormalige Verfügung vom 18. Januar 2017 (AB 140) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 15. April 2016 (AB 117.1), den Untersuchungsbericht vom 14. September 2016 (AB 130) sowie die Aktennotiz vom 21. Dezember 2016 (AB 139), beide von RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Dr. med. D.________ hielt aufgrund der diagnostizierten beidseitigen Knieschmerzen und des lumbovertebralen und zervikalen Schmerzsyndroms (vgl. AB 117.1 S. 10 f.) fest, es bestehe eine erheblich verminderte Beweglichkeit des zervikalen und lumbalen Wirbelsäulenabschnittes sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Die Knieschmerzen links bedürften zusätzlich einer orthopädischen Beurteilung. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wie etwa der Beschäftigung als ... bei der CC.________ betrage weiterhin 50 %, wobei jedoch eine Aufteilung in zweimal zwei Stunden wünschenswert wäre. Sollte dies nicht möglich sein, müsste eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 40 % bis 45 % evaluiert werden (AB 117.1 S. 13, 17 und 18).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 8 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ legte im Untersuchungsbericht vom 14. September 2016 (AB 130 S. 7) dar, aus orthopädischer Sicht bestehe keine Einschränkung für die angestammte Tätigkeit als ... sowie für jede andere leidensangepasste Tätigkeit. Einschränkungen seien ausgewiesen für einseitig belastende Tätigkeiten, Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern, Arbeiten unter widrigen Witterungsverhältnissen, absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern, repetitive Rumpfrotationen und ständiges Treppensteigen. Diesbezüglich bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In der Aktennotiz vom 21. Dezember 2016 (AB 139) führte die RAD-Ärztin aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Gesundheitsschäden weiterhin in der Lage, dem 50 %-Pensum als ... vollumfänglich nachzukommen. Auch die weiterhin ergussfreien Kniegelenke erlaubten bei einer vorwiegend sitzenden Belastung ein mindestens 50%iges Arbeitspensum in der gegenwärtigen Tätigkeit. 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Arztzeugnis vom 10. Juli 2017 (AB 150 S. 3) bzw. im Bericht vom 23. Mai 2018 (AB 176 S. 2) im Wesentlichen an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Es bestünden zunehmende belastungsabhängige Schmerzen beider Kniegelenke bei fortgeschrittener Femoropatellargelenksarthrose rechts, zunehmende belastungsabhängige Rückenschmerzen bei rechtsbetontem chronischem Lumbovertebralsyndrom. Ab dem 1. Januar 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich objektiver Befunde verwies der Internist auf seine früheren Berichte. 3.2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2019 (AB 193) stellte die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. Januar 2018 (AB 156) und von RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 26. September bzw. 13. November 2018 ab (AB 181, 185). Darin kamen die RAD-Ärzte übereinstimmend zum Schluss, es lägen keine objektiven Befunde vor, die eine wesentliche oder leistungsrelevante Veränderung des Gesundheitsschadens begründeten. Die vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 9 behandelnden Arzt Dr. med. F.________ im Zeugnis vom 10. Juli 2017 (AB 150 S. 3) bzw. im Arztbericht vom 23. Mai 2018 (AB 176) beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes lasse sich nicht objektivieren und beschreibe einzig bereits bekannte gesundheitliche Einschränkungen (AB 156 S. 7, bestätigt in AB 181 S. 5). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei ebenso nicht ausgewiesen (AB 185 S. 6). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 10 klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., je mit Hinweisen). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4 Die RAD-Ärzte Dres. med. G.________ und H.________ kamen im Rahmen ihrer Beurteilungen in Kenntnis der jeweiligen Vorakten, namentlich der neu aufgelegten Berichte von Dr. med. F.________ vom 10. Juli 2017 (AB 150 S. 3) und vom 23. Mai 2018 (AB 176), zur einlässlich und nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass seit der letztmaligen gutachterlichen bzw. RAD-ärztlichen Abklärung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 3.2.1 hiervor) keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. des Belastungsprofils eingetreten sei. Es ergeben sich denn auch weder aus den medizinischen Akten, in denen keinerlei veränderte klinische Befunde dokumentiert sind, sondern lediglich subjektive Beschwerdeschilderungen wiedergegeben wurden, noch den Ausführungen in der Beschwerde (S. 7 Rz. 7) Anhaltspunkte, welche auf eine entscheidwesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes respektive der funktionellen Leistungsfähigkeit hindeuteten. Bei diesem unveränderten medizinischen Sachverhalt bestand keine Notwendigkeit für eine persönliche Untersuchung durch den RAD. Des Weiteren bestehen keine auch nur geringen Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der RADärztlichen Einschätzungen. Letztere erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige RAD-Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) von einer fortwährenden 50%igen Arbeitsfähigkeit (bei Aufteilung in zweimal zwei Stunden) in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. AB 181 S. 6 und AB 117.1 S. 13 und 18). Weitergehende Einschränkungen in einer Bürotätigkeit, wie in der Beschwerde (S. 5 Rz. 3) im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich vorgebracht, ergeben sich demgegenüber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 11 nicht. Der medizinische Sachverhalt ist vor diesem Hintergrund rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die beantragten weitergehenden medizinischen Abklärungen (Beschwerde, S. 2 und 8 Rz. 9) in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) verzichten durfte. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validenund Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Verlusts der letzten Stelle bei der CC.________ per Ende 2017 (AB 170 S. 2) ist der Einkommensvergleich für das Jahr 2018 vorzunehmen. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Nicht massgebend ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 12 was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). 4.2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2019 (AB 193 S. 2) stellte die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf den Lohn ab, den der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der C.________ vom 21. November 1996 im Bereich ... per 1. Januar 1996 erzielt hätte (Fr. 61‘563.-- pro Jahr [AB 1.1 S. 56]), und indexierte dieses Einkommen auf das Jahr 2018, entsprechend Fr. 73‘332.--. Die konkrete Berechnung bzw. der verwendete Index ergeben sich jedoch nicht aus der Verfügung. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei auf das indexierte, nach der Umschulung erzielte Einkommen abzustellen (Beschwerde S. 5 ff. Rz. 4 ff.). 4.2.3 Die IV-Umschulung ab Februar 1998 mit dem Erwerb eines …diploms (AB 1.1 S. 25 f.) erfolgte offenkundig aus gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf eine anschliessende Reintegration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt in einer körperlich angepassten Tätigkeit (vgl. den Antrag auf Umschulung vom 29. September 1997 [AB 1.1 S. 49]). Entsprechend stellt das zuletzt bei der CC.________ erzielte Einkommen (vgl. AB 170) nicht dasjenige dar, welches der Beschwerdeführer ohne Eintritt des vorliegenden Gesundheitsschadens erzielt hätte. Daher geht es auch nicht an, das zuletzt in einem 50 %-Pensum erzielte Einkommen auf ein 100 %-Pensum hochzurechnen – die Invalidenversicherung ist nicht zuständig für die Versicherung eines Einkommens, das weder im hypothetischen Gesundheitsfall noch nach Eintritt des Gesundheitsschaden je tatsächlich erzielt wurde. Zuletzt vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer seit dem 1. September 1985 bei den C.________ im Bereich ... erwerbstätig (AB 1.1 S. 55), weshalb rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 4.2.1 hiervor) von diesem (entsprechend indexierten [vgl. dazu E. 4.2.4 hiernach]) Erwerbseinkommen als Valideneinkommen auszugehen ist. Daran vermag die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (Beschwerde S. 6 Rz. 5: RKUV 4/2005, U 340/04, E. 2.2) nichts zu ändern, da diese nicht die Heranziehung eines Lohnes nach erfolgter IV-Umschulung als Valideneinkommen, sondern die Frage der Zulässigkeit von Rück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 13 schlüssen aus besonderen beruflichen Qualifizierungen im Invaliditätsfall auf die mutmassliche berufliche Entwicklung im Gesundheitsfall betrifft (RKUV 4/2005, U 340/04, Regeste und E. 2.2). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung (vgl. Beschwerde, S. 6 Rz. 6) müssen jedoch praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wobei Rückschlüsse aus besonderen beruflichen Qualifizierungen im Invaliditätsfall rechtsprechungsgemäss etwa dann zulässig sind, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann (SVR 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2, 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3, 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1 ). Vorliegend konnte die angestammte Tätigkeit demgegenüber nicht fortgeführt werden und es ergeben sich aus den echtzeitlichen Akten zudem keinerlei Hinweise für eine beabsichtige bzw. bereits geplante berufliche Weiterentwicklung. Vielmehr war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens bereits seit circa zehn Jahre ohne ersichtliche, zwischenzeitlich absolvierte Aus- oder Weiterbildungen in derselben Beschäftigung tätig (vgl. AB 1.1 S. 88 f.). Es besteht daher keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer beruflichen Weiterentwicklung im hypothetischen Gesundheitsfall. Nichts anderes ergibt sich auch mit Blick auf die Einkommenssituation: Es gilt der Grundsatz, dass wenn eine versicherte Person – wie hier der Fall – dank Hilfsmitteln und Umschulung erfolgreich beruflich integriert werden konnte, für die Ermittlung des Valideneinkommens in einem späteren Zeitpunkt der davor, das heisst vor der invaliditätsbedingt erfolgten beruflichen Eingliederung erzielte Verdienst heranzuziehen ist (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 28a N. 53 mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 34 E. 3.2 S. 96, 9C_24/2009). Gemäss der Lehre kann aber ausnahmsweise das nach erfolgter gesundheitsbedingter Umschulung erzielte Einkommen als hypothetisches Valideneinkommen herangezogen werden, wenn dieses mindestens gleich gross oder grösser ist als das vor Eintritt des (nicht rentenbegründenden) Gesundheitsschadens, zumal dann die „erste Invalidität“ keine Folgen mehr zeitigt (THOMAS ACKERMANN, a.a.O., S. 19). Eine derartige Konstellation
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 14 bestand indes nach der erfolgten Umschulung im Jahr 2000 nicht. Das vormalige Einkommen bei den C.________ im Bereich ... per 1. Januar 1996 betrug Fr. 61‘563.-- (AB 1.1 S. 56 Ziff. 16), indexiert auf das Jahr 2000 (BfS, T1.1.93_I Nominallohnindex, Männer, 1993-2001, Abschnitt I Verkehr und Nachrichtenübermittlung: 104.1 [1996] bzw. 104.7 [2000]) entsprechend Fr. 61‘918.-- (Fr. 61‘563.-- x 104.7 / 104.1). Im Unterschied dazu vermochte der Beschwerdeführer bei der CC.________ in einem nunmehr noch möglichen 80 %-Pensum (AB 16 S. 3) lediglich Fr. 46‘394.-- (exkl. Zulagen; Fr. 57‘992.-- x 0.8 [vgl. AB 6 S. 3]) zu erzielen. Es bestand somit eine erhebliche, wenn auch nicht rentenbegründende gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse. Diese vergrösserte sich infolge der Pensumsreduktion auf 50 % per 9. März 2004 (AB 14 S. 2) offensichtlich zusätzlich. Entsprechend kann dieses Einkommen nicht als Valideneinkommen herangezogen werden, andernfalls der Beschwerdeführer angesichts der mehreren aufeinander folgenden Einschränkungen ein immer tieferes Valideneinkommen aufweisen würde (vgl. ACKERMANN, a.a.O., S. 19). Eine Hochrechnung auf ein vollschichtiges Pensum geht ebenfalls nicht an, zumal im Gesundheitsfall diese Tätigkeit gar nie ausgeübt worden wäre und selbst nach der erfolgten Umschulung tatsächlich nie mehr als ein 80 %-Pensum erreicht werden konnte. 4.2.4 Das hypothetisch im Gesundheitsfall per 1. Januar 1996 bei den C.________ im Bereich ... erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 61‘563.-- (AB 1.1 S. 56) ist auf das Jahr 2018 zu indexieren (BfS, T1.1.93_I Nominallohnindex, Männer, 1993-2001, Abschnitt I Verkehr und Nachrichtenübermittlung: 104.1 [1996] bzw. 119.9 [2010]; BfS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Abschnitt H 49 - 53 Verkehr und Lagerei: 100 [2010] bzw. 102.6 [2018]). Dabei ist die konkrete Lohnentwicklung (vgl. E. 4.2.1 hiervor) im Bereich Verkehr und Lagerei massgebend, zumal hierunter auch die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Landverkehr fällt (NOGA-Code 522100 [einsehbar unter: https://www. kubbtool.bfs.admin.ch/de/code/522100, besucht am 23. August 2019]). Dies ergibt ein Valideneinkommen von Fr. 72‘750.-- (Fr. 61‘563.-- x 119.9 / 104.1 x 102.6 / 100).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 15 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 4.3.2 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht optimal verwertet (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 10), ist das Invalideneinkommen gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenlöhne (LSE 2016) zu ermitteln (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ging von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 5‘169.-- aus (AB 193 S. 2; BfS, LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 2, Männer, Ziff. 77, 79 - 82 sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen [ohne 78]). Angesichts des beruflichen Profils des Beschwerdeführers und der seit dem 1. Februar 2000 ausgeübten Tätigkeit als ... bei der CC.________ (AB 6 S. 3, 14, 16) ist das Abstellen auf eine spezifische Position des Tabellenlohnes nicht zu beanstanden. Denn hierunter fallen auch sog. Allgemeine Sekretariats- und Schreibdienste (NOGA Code: N821100 [einsehbar unter: https://www.kubbtool.bfs.admin.ch/de/code/ 821100, besucht am 22. August 2019]). Ebenso ist das gewählte Kompetenzniveau 2 – entgegen der in der Beschwerde (S. 5 Rz. 3) vertretenen Ansicht – mit Blick auf die abgeschlossene Weiterbildung (...diplom [AB 1.1 S. 25 f.]) gerechtfertigt (vgl. Entscheid BGer vom 25. September 2018, 9C_177/2018, E. 3.2). Indexiert auf das Jahr 2018 (BfS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2018, Abschnitt N 77 - 82
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 16 sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten: 103.3 [2016] bzw. 104.0 [2018]) und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 42.2 Wochenstunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2018, Abschnitt N 77, 79 - 82 Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen [ohne 78]) sowie unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % (vgl. E. 4.4.2 am Ende nachfolgend) resultiert in einem zumutbaren 50 %- Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 29‘647.-- (Fr. 5‘169.-- x 12 x 104.0 / 103.3 x 42.2 / 40 x 0.9 x 0.5). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass wenn – entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde (S. 5) – auf den Totalwert der LSE im Kompetenzniveau 1 von Fr. 5‘340.-- (BfS, LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) abgestellt würde, dies keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hätte. Denn unter Berücksichtigung der Indexierung (BfS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2018, Total: 104.1 [2016] bzw. 105.1 [2018]), der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2018, Total), und eines Abzugs von 10 % (vgl. E. 4.4.2 am Ende nachfolgend) in einem zumutbaren 50 %- Pensum würde zu Ungunsten des Beschwerdeführers gar ein höheres Invalideneinkommen von Fr. 30‘350.-- (Fr. 5‘340.-- x 12 x 105.1 / 104.1 x 41.7 / 40 x 0.9 x 0.5) resultieren, was offenkundig keinen höheren Rentenanspruch zu begründen vermag. 4.4 Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom lohnstatistisch ermittelten Invalideneinkommen (AB 193 S. 3). Der Beschwerdeführer beantragt seinerseits die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (Beschwerde, S. 5 Rz. 2). 4.4.1 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 17 Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.4.2 Gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von 50 % arbeits- und leistungsfähig, wobei die Arbeitszeit hälftig aufzuteilen ist (AB 117.1 S. 13 und 18). Sowohl der von der Beschwerdegegnerin herangezogene, als auch der vom Beschwerdeführer referenzierte Tabellenlohn (vgl. E. 4.3.2 hiervor) berücksichtigen die leidensbedingten körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angemessen, sodass unter diesem Gesichtspunkt kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Ferner gilt das Risiko für vermehrte krankheitsbedingte Absenzen, wie sie vor der Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses bei der CC.________ bestanden (vgl. AB 144 S. 5), nicht als eigenständiges Abzugskriterium (Entscheide des BGer vom 2. Mai 2019, 9C_44/2019, E. 4.3, und vom 14. Juni 2018, 8C_91/2018, E. 6.2). Unter dem Titel des Beschäftigungsgrades ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 grundsätzlich anerkannt ist, wenn auch ein derartiger Abzug nach neuer Rechtsprechung nicht mehr automatisch vorzunehmen ist (Entscheid des BGer vom 8. Mai 2018, 8C_211/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Männer ohne Kaderfunktion erzielen in einer Teilzeittätigkeit zwischen 50 % und 74 % lohnstatistisch ein proportional geringfügig tieferes monatliches Durchschnittseinkommen als vollzeitig Erwerbstätige (vgl. BfS, T18 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 18 schlecht, Schweiz 2016, Ohne Kaderfunktion, Männer, Teilzeit [50 % - 74 %]). Hinzu kommt, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit in zwei Abschnitte zu zwei Stunden aufzuteilen ist (AB 117.1 S. 13 und 18). Es handelt sich somit nicht um eine grundsätzlich vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit krankheitsbedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit, was regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag (Entscheid des BGer vom 8. Mai 2018, 8C_211/2018, E. 4.4), sondern eine quantitative Einschränkung der Präsenzzeit. Diese kann zudem nicht jeweils insgesamt vor- oder nachmittags erbracht werden, was aus betriebswirtschaftlicher Sicht (Auslastung des Arbeitsplatzes) als zusätzlich lohnmässig relevantes Erschwernis für die erwerbliche Verwertung anzuerkennen ist (Entscheide des BGer vom 20. Januar 2015, 8C_536/2014, E. 4.4, vom 15. November 2010, 9C_721/2010, E. 4.2.2.1, und vom 8. Januar 2008, 9C_603/2007, E. 4.2.3). Diesen Umständen hat die Verwaltung nicht hinreichend Rechnung getragen. Weitere Aspekte, die einen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen vermöchten, namentlich Alter, Dienstjahre, Aufenthaltskategorie oder Bildungsniveau, sind nicht ersichtlich, sodass angesichts der geringfügigen Einkommenseinbusse infolge Teilzeitbeschäftigung und der erforderlichen Aufteilung der Restarbeitsfähigkeit sich insgesamt höchstens ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % rechtfertigt. Unter Berücksichtigung dieses Abzugs ist daher von einem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 29‘647.-- auszugehen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72‘750.-- (vgl. E. 4.2.4 hiervor) und einem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 29‘647.-- (vgl. E. 4.4.2 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 59 % (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dies ergibt gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin hat folglich mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2019 (AB 193) das Erhöhungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist unbegründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 19 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2019, IV/2019/243, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.