200 19 199 EL KNB/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Juli 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Bezüger einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und meldete sich am 14. Februar 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 6/2). Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 verneinte die AKB ab dem 1. Februar 2018 bis auf weiteres den Anspruch auf Ergänzungsleistungen bei jährlichen Mehreinnahmen bzw. bei einem Überschuss von Fr. 11‘809.-- (AB 13). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Mai 2018 (AB 14) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 (AB 16) ab. B. Eine dagegen bei der AKB erhobene „Einsprache“ vom 4. März 2019 (AB 17) leitete die AKB am 12. März 2019 zur weiteren Bearbeitung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weiter (AB 18). Darin beantragte der Beschwerdeführer eine Fristverlängerung zur Begründung bis zum Entscheid im parallel laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau. Mit Schreiben vom 18. März 2019 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht verlängerbar sei. Gleichzeitig wurde ihm eine Nachfrist bis 4. April 2019 gesetzt zwecks Verbesserung der Beschwerde bzw. um einen Antrag zu stellen und eine Begründung zu liefern, dies unter Androhung des Nichteintretens im Falle des unbenutzten Verstreichens der Nachfrist. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. März 2019 eine Beschwerdeergänzung ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass zusammen mit der Beschwerdeerhebung vom 4. März 2019 samt dem Ersuchen um „neue EL-Analyse“ ein Antrag um EL- Ausrichtung ab Februar 2018 abzuleiten sei. Zudem sei auch die Begründung ergänzt worden. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass kein neuer Termin (für weitere Details zur „Einsprache“ bzw. Beschwerde) gewährt werde. Der Termin vom 4. April 2019 bestehe diesbezüglich weiterhin. Schliesslich wurde die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert. Am 1. April 2019 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe, welche der Beschwerdegegnerin am 2. April 2019 zur Mitberücksichtigung in der Beschwerdeantwort zugestellt wurde. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie jedoch anführt, es seien nicht nur Fr. 9‘890.--, sondern Fr. 14‘221.-- an Hypothekarzinsen zu berücksichtigen, was aber nach wie vor zu einem Einnahmenüberschuss führe. Zudem legte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeantwort einen auf den 7. Juni 2019 datierten „Entwurf einer Verfügung“ betreffend den EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Februar bis Dezember 2018 und ab Januar 2019 bei. Gemäss Angaben in der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer diese „Verfügung“ aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht eröffnet. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juni 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der der Beschwerdeantwort beigelegte, auf den 7. Juni 2019 datierte „Verfügungsentwurf“ den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 bzw. die zugrundeliegende Verfügung vom 8. Mai 2019 nicht ersetze. Eine separate Verfügung betreffend die EL-Berechnung 2019 könne – da im vorliegenden Verfahren nicht streitig – ohne weiteres auch parallel zum aktuellen Gerichtsverfahren eröffnet werden. Zudem sei es der Beschwerdegegnerin verwehrt, betreffend EL-Anspruch 2018 zweimal in gleicher Weise zu verfügen. Weiter wurde die Beschwerdeantwort (samt Kopie des Verfügungsentwurfes und den Berechnungen 2018/2019) zur Kenntnis an den Beschwerdeführer zugestellt. Gleichzeitig schloss der Instruktionsrichter das Beweisverfahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der auf der Verfügung vom 8. Mai 2018 (AB 13) basierende Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 (AB 16). Darin wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2018 bis auf weiteres verneint. Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39), womit folglich vorliegend der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom Februar bis Dezember 2018 streitig ist. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 eingereichte, auf den 7. Juni 2019 datierte „Verfügungsentwurf“ dem Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt wurde. Darin wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit von Februar bis Dezember 2018 und ab Januar 2019 festgelegt. Wie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 7. Juni 2019 festgehalten wurde, ersetzt der „Verfügungsentwurf“ vom 7. Juni 2019 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 5 14. Februar 2019 bzw. die zugrundeliegende Verfügung vom 8. Mai 2018 nicht. In Bezug auf den im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitigen EL-Anspruch 2018 ist es der Beschwerdegegnerin ohnehin verwehrt, zweimal in gleicher Weise (mit neuer Rechtsmittelbelehrung) zu verfügen. Bei der Berücksichtigung höherer Hypothekarzinsen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4) handelt es sich um einen blossen Begründungsbestandteil, der einen weniger hohen Einnahmenüberschuss zur Folge hat, aber an der Verneinung des EL-Anspruchs 2018 nichts ändert. Es wäre ausreichend gewesen, diesen Begründungsbestandteil in der Beschwerdeantwort darzulegen. In Bezug auf den im „Verfügungsentwurf“ vom 7. Juni 2019 ebenfalls erwähnten EL-Anspruch 2019 ist festzuhalten, dass dieser vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bildet und diesbezüglich parallel zum vorliegenden Beschwerdeverfahren verfügt werden kann, was vom Beschwerdeführer wiederum einspracheweise angefochten werden kann. Die Vermischung des vor Gericht hängigen Anfechtungsgegenstandes (EL-Anspruch 2018) mit dem neu und separat zu verfügenden EL-Anspruch 2019 in einem „Verfügungsentwurf“ erscheint formell nicht korrekt. 1.3 Angefochten werden einzig die Positionen Krankenkassenprämien bzw. der entsprechende Pauschalabzug, der Eigenmietwert bzw. der maximale Mietzinsabzug sowie die Berücksichtigung von ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahme. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). Bezüglich der Krankenkassenprämien verlangt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der effektiven Prämien für das Jahr 2018 für sich und seine Frau, welche sich gemäss seinen Angaben auf Fr. 15‘829.-- belaufen (vgl. AB 14), anstatt des berücksichtigten Betrages von Fr. 11‘304.-- (AB 13/5), was eine Differenz von Fr. 4‘525.-- ergibt. Weiter verlangt der Beschwerdeführer, der Eigenmietwert von Fr. 19‘640.-- sei nicht nur bei den Einnahmen, sondern auch bei den Ausgaben (und dort zuzüglich der effektiven Nebenkosten von Fr. 1‘680.--) vollumfänglich zu berücksichtigen (vgl. AB 14); bei den Ausgaben berücksichtigte die Beschwerdegegnerin nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 6 Fr. 15‘000.-- (AB 13/5), so dass eine Differenz von Fr. 6‘320.-- resultiert ([Fr. 19‘640.-- + Fr. 1‘680.--] – Fr. 15‘000.--). Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Zehntels des Vermögens im Betrag von Fr. 7‘501.-- als Einnahme (vgl. AB 14). Werden diese drei beanstandeten Punkte addiert, resultiert ein Betrag von Fr. 18‘346.-- (Fr. 4‘525.-- + Fr. 6‘320.-- + Fr. 7‘501.--). Wird dieser Betrag von dem gemäss Verfügung vom 8. Mai 2018 berechneten Einnahmenüberschuss von Fr. 11‘809.-- (AB 13/6) in Abzug gebracht, resultiert ein Ausgabenüberschuss bzw. ein Manko von Fr. 6‘537.-- jährlich. Da vorliegend der Zeitraum von Februar bis Dezember 2018 umstritten ist, resultiert ein Streitwert von Fr. 5‘992.25 (Fr. 6‘537.-- : 12 x 11). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 für Alleinstehende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 7 Fr. 19'290.-- und für Ehepaare Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2014 3341]). 2.3 Daneben gehört zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; bei Ehepaaren wird ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Weiter werden gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG anerkannt die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a); die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b); die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c); ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (lit. d) und geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e). 2.4 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). 2.5 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.6 Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG werden als Einnahmen angerechnet zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1‘500.-- übersteigen (lit. a); Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 8 ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c); Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d). 2.7 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2). 2.8 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 9 haltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen seien die effektiven Kosten für die Krankenpflegeversicherung zu berücksichtigen, welche sich für das Jahr 2018 für ihn und seine Frau auf Fr. 15‘829.-- belaufen würden. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anerkannt und nicht die effektiv bezahlten Prämien, wobei der Pauschalbetrag der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung zu entsprechen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Höhe der Durchschnittsprämie wird jährlich vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgelegt, wobei der Kanton Bern in drei Prämienregionen unterteilt ist (Art. 61 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]; Art. 54a Abs. 3 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301], Anhang der Verordnung vom 25. November 2015 des EDI über die Prämienregionen [SR 832.106] und Art. 2 der Verordnung vom 1. November 2017 des EDI über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]). Der Wohnort des Beschwerdeführers ... befindet sich in der Prämienregion 2 (Anhang der Verordnung über die Prämienregionen). Die Durchschnittsprämie für eine erwachsene Person betrug im Kanton Bern in der Prämienregion 2 im Jahr 2018 Fr. 5‘652.-- (Art. 2 lit. b der Verordnung über die Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). Folglich wurde korrekt für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2018 ein Betrag von total Fr. 11‘304.-- berücksichtigt (AB 13/5). Die Prämien der Zusatzversicherungen stellen grundsätzlich keine anerkannten Ausgaben dar (Ziff. 3240.03 der Wegleitung über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 10 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). 3.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Art und Weise der Berücksichtigung des Eigenmietwertes bzw. des maximalen Mietzinsabzuges. Im Zusammenhang mit der selbstbewohnten Liegenschaft in ... wurde bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen auf der Ausgabenseite in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG (vgl. E. 2.3 hiervor) das jährliche Mietzinsmaximum für Ehepaare von Fr. 15‘000.-- anerkannt (AB 13/5). Ebenfalls berücksichtigt wurden Gebäudeunterhaltskosten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschlabzug gilt (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor). Dieser beläuft sich im Kanton Bern auf 10 % des Brutto-Gebäudeertrages bzw. Fr. 1‘964.-- (Art. 36 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]). Im Beschwerdeverfahren (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4) hat die Beschwerdegegnerin zudem festgehalten, dass die berücksichtigten Hypothekarzinsen von Fr. 9‘890.-- auf Fr. 14‘221.-- zu korrigieren seien, was korrekt erscheint (vgl. AB 7/2). Auf der Einnahmenseite wurde zu Recht der vom Beschwerdeführer im Anmeldeformular vom 14. Februar 2018 und in der Steuererklärung 2016 angegebenen Eigenmietwert von Fr. 19‘640.-- berücksichtigt (AB 1/5, 5/14). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Eigenmietwertes die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von einem Zehntel des Reinvermögens als Einnahme. In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wurde bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen das Sparguthaben von Fr. 33‘415.-- (vgl. AB 8) sowie der amtliche Wert der selbstbewohnten Liegenschaft in ... von Fr. 644‘100.-- (AB 5/14) berücksichtigt. Vom amtlichen Wert der Liegenschaft
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 11 wurden einerseits der Freibetrag bei einer selbstbewohnten Liegenschaft gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG im Betrag von Fr. 112‘500.-- und die Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 430‘000.-- (AB 7/2) in Abzug gebracht. Schliesslich wurde der Freibetrag für Ehepaare von Fr. 60‘000.-- berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), womit ein anrechenbares Vermögen von Fr. 75‘015.-- resultierte. Davon wurde ein Zehntel bzw. Fr. 7‘501.-- als Einnahme berücksichtigt (AB 13/6), was nicht zu beanstanden ist. 3.4 Nach dem Dargelegten wurden die Krankenkassenprämien bzw. der entsprechende Pauschalabzug, der Eigenmietwert bzw. der maximale Mietzinsabzug sowie die Berücksichtigung von einem Zehntel des Reinvermögens als Einnahme von der Beschwerdegegnerin korrekt in die Berechnung miteinbezogen (vgl. E. 3.1 - 3.3 hiervor). Der Umstand, dass nicht nur Fr. 9‘890.--, sondern Fr. 14‘221.-- an Hypothekarzinsen zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.2 hiervor), verringert zwar den Einnahmenüberschuss von Fr. 11‘809.-- auf Fr. 7‘478.--, ändert aber nichts daran, dass für das Jahr 2018 nach wie vor ein Einnahmenüberschuss besteht und somit ab Februar 2018 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen gegeben ist. 3.5 An diesem Ergebnis vermag das IV-Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers (IV/2019/75) nichts zu ändern. In diesem Verfahren wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. März 2015 bis 31. Juli 2016 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Allenfalls wird die IV-Verfügung vom Gericht bestätigt, so dass die Ausgangslage die Gleiche bliebe, oder es erfolgt gegebenenfalls die Zusprechung einer weiterlaufenden IV-Rente, was bei den Ergänzungsleistungen als zusätzliche Einnahme anzurechnen wäre, womit die Einnahmenseite weiter erhöht würde. Schliesslich kann festgehalten werden, dass es grundsätzlich nicht Sinn der Ergänzungsleistungen ist – ausser soweit im gesetzlichen Rahmen vorgesehen – hohes Vermögen (hier Grundeigentum) in der EL- Berechnung unberücksichtigt zu lassen bzw. bei der Finanzierung des Grundeigentums mitzuhelfen. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte „Existenzgefahr“ ist zu erwähnen, dass möglicherweise der Sozialdienst auf der Liegenschaft ein grundpfandgesichertes Darlehen (vgl. Art. 34 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetzt, SHG; BSG 860.1]) prüfen würde, sollte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 12 bei Finanzbedarf keine Erhöhung der Bankhypothek möglich sein. Dies bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.6 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Februar 2019 (AB 16) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, EL/2019/199, Seite 14 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.