200 19 174 IV A.________ SCP/SHE/RUL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. April 2019 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________, lic.iur. C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Januar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2019, IV/19/174, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. September 2012 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der IVB [AB] 44). Nach Einholen eines neuropsychologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 30. Juni und 8. Juli 2015 (AB 102.1 und 103.1) sowie einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Dezember 2015 (AB 109) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2016 (AB 123) rückwirkend ab 1. März 2013 eine Dreiviertelsrente zu. Dabei ermittelte sie unter Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs für die Zeit ab März 2013 einen Invaliditätsgrad von 62 %, ab Juni 2013 einen Invaliditätsgrad von 66 % und ab Januar 2015 einen Invaliditätsgrad von 68 %. Die Verfügung blieb unangefochten. B. Am TT. Juli 2017 (AB 130/3) gebar die Versicherte einen Sohn, was sie der IVB am 28. Juli 2017 (AB 130/1) mitteilte. Infolge Geburt des Kindes erliess die IVB am 18. August 2017 (AB 132) eine neue Rentenverfügung und richtete zusätzlich zur unverändert gebliebenen Dreiviertelsrente eine Kinderrente aus. Am 4. Juni 2018 (AB 136) leitete die IVB eine Revision von Amtes wegen ein und klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt erneut ab. Insbesondere gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 3. Dezember 2018 (AB 146) stellte die IVB am 4. Dezember 2018 (AB 147) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (40 % Erwerb / 60 % Haushalt) errechneten Invaliditätsgrad von 35 % die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 9. Dezember 2018 (AB 150) Einwand. Nach Einholen einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 14. Januar 2019 (AB 154) verfügte die IVB am 29. Januar 2019 (AB 155) dem Vorbescheid entsprechend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2019, IV/19/174, Seite 3 C. Mit undatierter (am 28. Februar 2019 eingegangenen) Eingabe erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2019 (AB 155) und die Weiterausrichtung der Dreiviertels-Invalidenrente sowie der Kinderrente. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten). Am 5. März 2019 reichte die Versicherte Ergänzungen zur Beschwerde sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.--. Mit Zahlungen vom 12. und 14. März 2019 leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss. Mit Eingabe vom 11. März 2019 wies sich lic. iur. C.________ von B.________ als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus und bat um Gelegenheit, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. März 2019 schloss der Instruktionsrichter das Beweisverfahren und den Schriftenwechsel. Gleichzeitig gab er der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer freiwilligen Bemerkung bis zum 17. April 2019. Mit Eingabe vom 9. April 2019 nahm die Beschwerdeführerin alsdann zur Beschwerdeantwort Stellung und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2019, IV/19/174, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Januar 2019 (AB 155). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Weiterausrichtung einer Dreiviertels-Invalidenrente mit Invalidenkinderrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2019, IV/19/174, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades vollerwerbstätiger Personen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2019, IV/19/174, Seite 6 telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.3.3 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2019, IV/19/174, Seite 7 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. Die vormalig letzte Verfügung datiert vom 18. August 2017 (AB 132), mit welcher die IVB die nach der Rentenverfügung vom 24. Juni 2016 (AB 123) mit der am TT. Juli 2017 (AB 130/3) erfolgten Geburt des Kindes eingetretene Veränderung insoweit berücksichtigt hat, als sie neben der Stammrente eine Kinderrente für den am TT. Juli 2017 geborenen Sohn zugesprochen hat. Hinsichtlich des Status ging sie - wie mit Schreiben vom 6. Januar 2017 in Aussicht gestellt (AB 127) - auch weiterhin von einem Status als voll Erwerbstätige aus, was der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den bis am 31. Dezember 2017 geltenden Bestimmungen betreffend Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode entspricht. Waren nämlich allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ oder „nichterwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ (mit Aufgabenbereich) verantwortlich, war eine revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente unzulässig (BGE 144 I 21 E. 4.6 S. 27, 143 I 50, 143 I 60). Ob vor diesem Hintergrund der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Juni 2016 oder der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 18. August 2017 (AB 132) mit demjenigen, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2019 (AB 155) entwickelt hat (vgl. E. 2.4.2 hiervor), zu vergleichen ist, kann - wie nachfolgend dargelegt wird (E. 3.2.2 f.) - letztlich offen bleiben. 3.1.1 Was den Gesundheitszustand anbelangt, ist nach der Aktenlage (AB 143) zu Recht unstreitig, dass unveränderte Verhältnisse vorliegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2019, IV/19/174, Seite 8 3.1.2 Seit der Verfügung vom 24. Juni 2016, nicht jedoch seit der Verfügung vom 18. August 2017 ist in den häuslichen oder erwerblichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten (AB 146). Am TT. Juli 2017 wurde der Sohn geboren und es hat sich in diesem Zeitpunkt der (im Grundsatz unbestrittene) Wechsel im Status verwirklicht (vgl. AB 146 S. 4). 3.1.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich im Zuge des mit Schreiben vom 4. Juni 2018 (AB 139) eingeleiteten Revisionsverfahrens zwar ein Statuswechsel ergeben hatte, diese Veränderung jedoch nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den bis 31. Dezember 2017 geltenden Bestimmungen zur Invaliditätsbemessung keinen rechtlich relevanten Revisionsgrund darstellen konnte. Da zudem bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht weitere Veränderungen eingetreten sind (vgl. dazu AB 146 S. 9 Ziff. 8), ist somit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG nicht ausgewiesen. Dies scheint auch die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 2) anzuerkennen, wird doch als Anlass der Rentenrevision ausdrücklich die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV [SR 831.201]; Änderung vom 1. Dezember 2017 [AS 2017 7581]) genannt (AB 146 S. 9 Ziff. 9). 3.2 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung vorgenommene revisionsweise Wechsel der Methode der Invaliditätsbemessung von der Bemessung als Vollzeiterwerbstätige zur Bemessung als Teilzeiterwerbstätige nach der gemischten Methode und die daraus bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 35 % resultierende Rentenaufhebung auf die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung von Art. 27bis IVV abstützen lässt (AB 146 S. 4 ff.). 3.2.1 Der Bundesrat hat als Folge des EGMR-Urteils Nr. 7186/09 per 1. Januar 2018 eine Änderung der IVV betreffend die Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) beschlossen. Die Änderung der IVV sieht bei der gemischten Methode ein neues Berechnungsmodell vor. Grundsätzlich gilt das neue Berechnungsmodell bei der gemischten Methode ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Verord-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2019, IV/19/174, Seite 9 nungsregelung, also ab 1. Januar 2018. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 gilt nach wie vor die alte Regelung. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 sind laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, welche in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, einer Revision zu unterziehen. Die Revision war bis Ende 2018 einzuleiten (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). 3.2.2 Die IVB stützt sich bei der vorliegend umstrittenen Rentenrevision auf die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung von Art. 27bis IVV bzw. die dazugehörige Übergangsbestimmung (AB 146 S. 9) und das hierzu ergangene IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 des BSV (Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 2), wonach mit dem neuen Berechnungsmodell Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt werden und der Wechsel des Status einer versicherten Person wieder als möglicher Revisionsgrund gilt. Ob diese Intention des Verordnungsgebers mit der Rechtsprechung nach BGE 143 I 50 und 143 I 60 vereinbar ist, was die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Replik (vgl. dazu JANA RENKER, Die neue "gemischte Methode" der Bemessung des Invaliditätsgrades, in Jusletter vom 22. Januar 2018, S. 18 f.) in Frage stellt, kann vorliegend offen bleiben, zumal der Statuswechsel noch vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung erfolgt ist. Wie nachfolgend dargelegt wird, kann auch die Frage offen bleiben, ob in Abweichung von Art. 17 ATSG auf Verordnungsebene eigenständige Revisionsgründe geschaffen werden dürfen. 3.2.3 Die Verfügungen vom 24. Juni 2016 (AB 123) und vom 18. August 2017 (AB 132) basieren auf der allgemeinen Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs. Der Beschwerdegegnerin kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie die Übergangsbestimmungen, wonach laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, welche in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen worden waren, einer Revision zu unterziehen sind, auf Fälle ausdehnen will, in denen die Invalidenrente nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zugesprochen wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2019, IV/19/174, Seite 10 3.3 Zusammenfassend ist somit weder ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG noch nach der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017 ausgewiesen, weshalb sich ein Zurückkommen auf die Verfügungen vom 24. Juni 2016 (AB 123) bzw. vom 18. August 2017 (AB 132) verbietet und die der Beschwerdeführerin mit diesen Verfügungen zugesprochenen Rentenleistungen unverändert auszurichten sind. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde offensichtlich begründet und die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2019 (AB 155) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Weiterausrichtung der bisherigen Dreiviertelsrente (inkl. Invalidenkinderrente). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenleistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. 4.2 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.3 Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. In ihrer Kostennote vom 10. April 2019 macht lic. iur. C.________ einen Aufwand von insgesamt 3.05 Stunden geltend. Bei der Prüfung der Gebotenheit ist festzustellen, dass sich die Eingabe vom 9. April 2019 mit der am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2019, IV/19/174, Seite 11 gleichen Tag erlassenen Verfügung gekreuzt hat, weshalb der geltend gemachte Aufwand auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden ist. Bei einem Aufwand von 3.05 Stunden à Fr. 130.--, ausmachend Fr. 396.50, sowie Auslagen von Fr. 15.90 wird der gesamte von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzende Parteikostenersatz auf Fr. 444.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 31.80) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. Januar 2019 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente (inkl. Invalidenkinderrente) hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 444.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2019, IV/19/174, Seite 12 5. Zu eröffnen (R): - B.________, lic.iur. C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (mit den Eingaben vom 9. und 10. April 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.