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Bern Verwaltungsgericht 23.05.2019 200 2019 150

23. Mai 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,306 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019

Volltext

200 19 150 EO FUE/RUM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Mai 2019 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, EO/19/150, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. August 2018 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) für eine Mutterschaftsentschädigung betreffend ihre Kinder ... (geb. 29. Januar 2013), ... (geb. 17. Juli 2014), ... (geb. 16. Januar 2016) und ... (geb. 8. August 2018) an (Antwortbeilage [AB] 9). Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 lehnte die AKB einen Anspruch betreffend ... für die Zeit vom 29. Januar bis 6. Mai 2013, ... für die Zeit vom 17. Juli bis 22. Oktober 2014 sowie ... für die Zeit vom 16. Januar bis 22. April 2016 ab, da die Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle (AB 3). Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 2) mit Entscheid vom 15. Februar 2019 fest (AB 1). B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2019 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend eine Mutterschaftsentschädigung für ihre Kinder ..., ... und ... auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, EO/19/150, Seite 3 waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der (rückwirkende) Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung betreffend die Kinder ... für die Zeit vom 29. Januar bis 6. Mai 2013, ... für die Zeit vom 17. Juli bis 22. Oktober 2014 sowie ... für die Zeit vom 16. Januar bis 22. April 2016 (vgl. AB 3). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruchsberechtigt ist nach Art. 16b EOG eine Frau, die während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, EO/19/150, Seite 4 cherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeitpunkt der Niederkunft entweder Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. c Ziff. 3). Die Anspruchsvoraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (BGE 142 V 502 E. 2.1 S. 504; Rz. 1022 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen, seit 1. Juli 2005 gültigen Kreisschreibens über die Mutterschaftsentschädigung [KS MSE]). 2.2 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind nach diesem Gesetz versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b), Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind im Dienste der Eidgenossenschaft (lit. c Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten (lit. c Ziff. 2), im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (lit. c Ziff. 3). 3. Es ist unbestritten (vgl. Beschwerde S. 2, Einsprache S. 2 [AB 2]) und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2016 von …, Vereinigte Arabische Emirate, in die Schweiz gezogen ist und hier Wohnsitz begründet hat (Auszug aus der Gemeinderegistersysteme-Plattform GERES vom 4. Januar 2019; AB 10). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Kollektivgesellschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes unter der Firma … am 11. September 2017 im Handelsregister eingetragen worden ist (AB 8), und die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2017 AHV/IV/EO-Beiträge als Selbstständigerwerbende abrechnet (Beitragsverfügungen der AKB vom 20. Dezember 2017 [AB 9 Anhang]; vgl. Einsprache S. 2 [AB 2]). Für eine weitere, allenfalls bereits früher ausgeüb-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, EO/19/150, Seite 5 te unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit in der Schweiz bestehen ebenso wenig Anhaltspunkte, wie für eine Tätigkeit nach Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG. Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Einsprache vom 12. Januar 2019, wonach die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in den Vereinigten Arabischen Emiraten Arbeitnehmerin gewesen sei, in der Schweiz von 2005 bis 2008 gearbeitet und Beiträge bezahlt habe und auch seit 2017 wieder bezahle [AB 2 S. 2]). Die Kinder ... (geb. 29. Januar 2013), ... (geb. 17. Juli 2014) und ... (geb. 16. Januar 2016) wurden gemäss Familienausweis alle in … geboren (AB 9 Anhang). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von April 2012 bis Oktober 2016 weder in der Schweiz Wohnsitz hatte noch in der Schweiz erwerbstätig noch als Schweizer Bürgerin im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft tätig gewesen war. Die Beschwerdeführerin war somit in den vorliegend interessierenden Zeiten (vgl. E. 1.2 hiervor), d.h. in den der jeweiligen Niederkunft von ..., ... und ... vorangegangenen neun Monaten, nicht obligatorisch AHVG-versichert (vgl. E. 2.1 f. hiervor sowie Rz. 1035 f. KS MSE). Schliesslich besteht zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Schweiz auch kein Sozialversicherungsabkommen (vgl. Liste des BSV über Zwischenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit, Stand 1. Januar 2019 [www.bsv.admin.ch >Sozialversicherungen >Internationale Sozialversicherung >Grundlagen und Abkommen]; vgl. auch Ziff. 7.1 der Publikation „Leben und Arbeiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten“ des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vom 30. November 2015 [www.eda.admin.ch]), womit keine (allenfalls) im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden können. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16b EOG offenkundig nicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2019 ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, EO/19/150, Seite 6 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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