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Bern Verwaltungsgericht 17.08.2020 200 2019 127

17. August 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,944 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 22. Januar 2019 (Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren)

Volltext

200 19 127 IV KNB/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. August 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Januar 2019 (Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2020, IV/19/127, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1968 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde auf Antrag vom 19. Juni 2016 (Eingang: 21. Juni 2016) hin sowie aufgrund der in der Folge durch die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) getroffenen Abklärungen (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 290) – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 389) – mit Verfügung vom 3. (AB 406) resp. 10. Januar 2019 (AB 407) eine für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2017 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Im Rahmen der gegen den Vorbescheid am 14. Mai 2018 erhobenen Einwände beantragte der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, unter anderem, ihm sei für die Durchführung des IV-Gesuchsverfahrens sowie für ein allfälliges Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt zu gewähren (AB 395). Dieses Gesuch wies die IVB mit Verfügung vom 22. Januar 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (AB 408). B. Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde sowohl gegen die beiden rentenzusprechenden Verfügungen als auch diejenige, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Bezüglich der Verfügung vom 22. Januar 2019 beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Februar 2019 trennte der Instruktionsrichter das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2020, IV/19/127, Seite 3 fahren IV/2019/127) von den Verfahren betreffend die Rentenfrage (Verfahren IV/2019/125 +126) zwecks separater Behandlung ab. In der Beschwerdeantwort schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Januar 2019 (AB 408). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2020, IV/19/127, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er beanstandet, dass die Verfügung vom 22. Januar 2019 (AB 408) nicht (bzw. nicht einmal summarisch) rechtsgenüglich begründet worden sei (Beschwerde S. 8). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2020, IV/19/127, Seite 5 (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.3 Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin, wenn sie in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 4) vorbringt, dass im Verzicht auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist, nachdem bereits schriftliche Einwände erhoben worden sind. Die Beschwerdegegnerin nannte in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2019 (AB 408) denn auch die wesentlichen Überlegungen, auf welche sie die ablehnende Verfügung stützte (vgl. E. 2.2 hiervor). So legte sie dar, dass sie von einem nicht besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung ausgehe und der Beschwerdeführer von einem Sozialdienst unterstützt werde, welcher über das notwendige Fachwissen verfüge und die Situation kenne, um ihn entsprechend in einem Verwaltungsverfahren vertreten zu können, womit die Notwendigkeit eine anwaltlichen Verbeiständung nicht gegeben sei (S. 2 f. Ziff. 12 ff.). Sie hat somit in der Begründung die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgezeigt (vgl. E. 2.2 hiervor). Folglich ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Selbst bei Bejahung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Übrigen von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels abzusehen, da eine solche einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. E. 2.2 hiervor). 3. 3.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2020, IV/19/127, Seite 6 Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). 3.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren bzw. im Vorbescheidverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2020, IV/19/127, Seite 7 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in einem allfälligen Beschwerdeverfahren eintrat. Wie sie in der Verfügung (AB 408 S. 2 Ziff. 9) zutreffend ausführte, ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Rechtsmittelverfahren i.S.v. Art. 61 lit. f ATSG das kantonale Versicherungsgericht zuständig. 4.2 Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren sind die Kriterien der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Aussichtslosigkeit im vorliegenden Fall ohne weiteres als erfüllt zu betrachten (vgl. E. 4.2.1 f. nachfolgend). 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte das Kriterium der finanziellen Bedürftigkeit im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung gar nicht geprüft, da sie die Erforderlichkeit der Verbeiständung als nicht gegeben erachtete; auch liess sie diese Frage in der Beschwerdeantwort aus dem gleichen Grund offen. Festzuhalten ist indessen, dass die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die «Bestätigung Sozialhilfebezug» des Sozialdienstes … vom 13. Februar 2019 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 15) hinlänglich ausgewiesen ist. 4.2.2 Ebenfalls mit Hinweis auf die ihrer Auffassung nach fehlenden Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung verzichtete die IVB auf die Prüfung der Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Anhaltspunkte, die für die Annahme einer Aussichtslosigkeit des Verwaltungsverfahrens und insbesondere des Einwandverfahrens nach Vorbescheid sprächen, sind nicht ersichtlich, sodass auch dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten ist. 4.3 Zu prüfen ist weiter, wie es sich mit dem kumulativ zu erfüllenden Kriterium der – nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gegebenen – Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung verhält. 4.3.1 Praxisgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf. So wird ein Rechtanwalt beigezogen, weil sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2020, IV/19/127, Seite 8 Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 3.2 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 3). 4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verfahren mit der zahlungspflichtigen Taggeldversicherung C.________ und das nachfolgende IV- Verfahren seien derart langwierig und mühsam gewesen, dass er als Laie komplett überfordert gewesen sei und den Überblick verloren habe (Beschwerde S. 8). Es steht ausser Frage, dass sich in den Akten diverse Arztberichte sowie ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten befinden, womit medizinischer Sachverstand erforderlich ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 11). Allerdings ist aufgrunddessen nicht per se von einem juristisch komplexen Verfahren auszugehen, denn vorliegend musste der Beschwerdeführer einzig vorbringen, er habe – seiner Ansicht nach – Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente, statt auf die mit Vorbescheid in Aussicht gestellte befristete Rente; sodann stand nicht etwa eine Indikatorenprüfung zur Diskussion. Ebenso ist auch die Aktenlage seit der Neuanmeldung im Juni 2016 (AB 290) überschaubar und kann höchstens die Rede von einem normalen Durchschnittsfall der IV sein, wobei der Sachverhalt – auch bei prospektiver Beurteilung (vgl. BGer, 8C_931, E. 5.1 f.) – nicht unübersichtlich erscheint. Zudem ist, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 12), vorliegend ein starker Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu verneinen, da es nicht etwa um die Einstellung einer (langjährigen) Rente geht (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 9). Hinzu kommt, dass dieser sich bezüglich des IV- Leistungsanspruchs auch nicht mit schwierigen oder aufwändigen koordinationsrechtlichen Fragen auseinandersetzen musste, die sozialversicherungsspezifischen Sachverstand erforderlich gemacht hätten. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer – wie erwähnt – selbständig vorbringen können, Anspruch auf eine unbefristete Rente zu haben – was nicht komplex erscheint – oder sich durch den Sozialdienst … vertreten lassen können, gehören doch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) die Beratung und Betreuung ebenfalls zu dessen Pflichten (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 4). Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Organe der Sozialhilfe über Fachleute verfügen, die sich im IV-Recht auskennen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2020, IV/19/127, Seite 9 letztlich auch ein eigenes Interesse an der Durchsetzung berechtigter Ansprüche der bedürftigen Personen gegenüber der IV haben. Daran ändert auch nichts, dass die Sozialhilfeleistungen per 31. März 2017 zunächst eingestellt (AB 363) worden waren, wurde der Beschwerdeführer seit Mai 2018 (vgl. BB 15) und damit im Zeitpunkt des Vorbescheidverfahrens doch wieder durch den Sozialdienst … unterstützt. 4.3.3 Auch wenn der Beschwerdeführer ansatzweise Gründe zu benennen vermag, die eine anwaltliche Vertretung als begründet erscheinen lassen könnten, besteht doch kein Anlass, den strengen Massstab in Bezug auf deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verwaltungsverfahren aufzuweichen (vgl. BGer, 8C_931/2015, E. 5.4). 4.4 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Erforderlichkeit einer Verbeiständung verneint und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren vom 14. Mai 2018 (AB 395) mit Verfügung vom 22. Januar 2019 (AB 408) abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist. Folglich ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis ATSG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren (IV/2019/127).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2020, IV/19/127, Seite 10 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen (vgl. BB 15). Das Verfahren war nicht als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist – angesichts der weniger hohen Anforderungen an dieses Kriterium im Vergleich zum Verwaltungsverfahren (vgl. E. 3.2 hiervor) – zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach gutzuheissen. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 30. März 2020 macht Fürsprecher B.________ 10 % des Aufwandes von 20 Stunden à Fr. 250.-- (ausmachend Fr. 5'000.--), zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 15.20 (10 % von Fr. 152.--), ausmachend Fr. 515.20 (10 % von Fr. 5'152.--) zuzüglich Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 39.65 (7.7 % von Fr. 515.20), total ausmachend Fr. 554.85,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2020, IV/19/127, Seite 11 geltend. Der Aufwand erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände und der Bedeutung der Streitsache sowie im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen als angemessen und gibt keinen Anlass für eine Korrektur. Das amtliche Honorar ist auf Fr. 447.15 ([10 % von 20 Stunden à 200.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 15.20 {10 % von Fr. 152.--}, ausmachend Fr. 415.20 {10 % von Fr. 4'152.--}] und Mehrwertsteuer von Fr. 31.95 [7.7 % von Fr. 415.20]) festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO – d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – nachzubezahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt im Gerichtsverfahren (IV/2019/127) wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 554.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 447.15 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2020, IV/19/127, Seite 12 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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