200 19 111 ALV SCP/SHE/RUL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. März 2019 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, ALV/19/111, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 23. Juni 2017 (Dossier der Arbeitslosenkasse … [act. IID] 284) während einer seit dem 1. Dezember 2016 (act. IID 452) laufenden Rahmenfrist erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab dem 1. Juli 2017 (act. IID 320-323) Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 (Dossier der RAV- Region … [act. IIA] 148) lud dieses ihn für den 15. November 2018 um 11.00 Uhr zu einem Beratungsgespräch ein, zu welchem er nicht erschien. Am Abend des 15. November 2018 (act. IIA 157) entschuldigte sich der Versicherte bei seinem RAV-Berater per E-Mail für das verpasste Beratungsgespräch und bat um einen Ersatztermin. Wegen Nichtwahrnehmens des Beratungstermins vom 15. November 2018 wurde dem Versicherten am 16. November 2018 (act. IIA 155) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon er mit Schreiben vom 21. November 2018 (act. IIA 166-167) Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 (act. IIA 181- 184) stellte ihn das RAV … wegen Terminversäumnis mit entschuldbarem Grund respektive Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht ab dem 16. November 2018 für drei Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 14. Dezember 2018 (Dossier des Rechtsdienstes [act. IIB] 4-5) erhobene Einsprache wies das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 29. Januar 2019 (act. IIB 7-10) ab. B. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 erhebt der Versicherte hiergegen Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, ALV/19/111, Seite 3 Der Beschwerdegegner schliesst mit Eingabe vom 21. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (act. IIB 7-10). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von drei Tagen wegen Terminversäumnis mit entschuldbarem Grund respektive Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, ALV/19/111, Seite 4 1.3 Bei einer Einstellung von drei Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Diese kann gemäss Art. 25 lit. d AVIV dem Versicherten auf Gesuch hin eine Verschiebung des Beratungsgespräches gestatten, sofern er nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung ist darüber hinaus aber auch gegeben, wenn eine Verletzung der im AVIG oder in den dazugehörenden Verordnungen festgeschriebenen Melde- oder Auskunftspflichten (z.B. Art. 42 Abs. 1 AVIV) oder der Pflichten gemäss Art. 1 AVIG i.V.m. Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG vorliegt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, ALV/19/111, Seite 5 vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (ARV 2007 S. 211 E. 2). 2.3 Unter den Begriff Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes ist beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren. Ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches stellt insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Februar 2013, 8C_697/2012, E. 2). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer vom RAV … mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 (act. IIA 148) für den 15. November 2018 für ein Beratungsgespräch aufgeboten wurde und er diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist (act. IIA 157). 3.2 In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob das Versäumnis des Beratungsgesprächs in entschuldbarer Weise erfolgte. 3.2.1 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen entschuldbaren Grund hatte, dem Termin fernzubleiben, da er an diesem Tag im Rahmen eines Zwischenverdienstes einen Arbeitseinsatz hatte (act. IIA 226 und 184). Das Fernbleiben vom Beratungstermin hat er jedoch seinem RAV-Berater nicht vorgängig (vgl. E. 2.2 hiervor) mitgeteilt, sondern erst am Abend des 15. November 2018 (act. IIA 157), d.h. nachträglich. Aus dem Umstand, dass das Beratungsgespräch bereits am 4. Oktober 2018 angekündigt worden ist (act. IIA 148) und er seinen Arbeitseinsatz im B.________ nicht wie vertraglich vereinbart um 10.30 Uhr (act. IIA 211) hat beenden können (act. IIA 167), kann der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, ALV/19/111, Seite 6 Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, die Verhinderung dem RAV unverzüglich mitzuteilen, wofür eine telefonische Meldung genügt hätte (gemäss Briefpapier verfügt er über ein Mobiltelefon [vgl. act. IIA 167]). Zwar hat sich der Versicherte von sich aus bei der Beschwerdegegnerin für das unentschuldigte Fernbleiben des Beratungstermins vom 15. November 2018 entschuldigt (act. IIA 157), doch handelt es sich dabei nicht um sein erstes Fehlverhalten während der letzten zwölf Monate (vgl. E. 2.3 hiervor). So wurde er bereits mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (act. II 83-85) wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen im März 2018 ab dem 1. April 2018 für einen Tag in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.2.2 Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Verhalten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). 3.2.3 Indem der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er habe diese Pflichtverletzung nicht absichtlich begangen, diese sei vielmehr seiner grossen Belastung durch verschiedene Zwischenverdiensttätigkeiten und Betreuungspflichtet zuzuschreiben (vgl. Beschwerde S. 2), wird verkannt, dass für das Aussprechen einer Sanktion keineswegs vorausgesetzt wird, dass das Versäumnis respektive die Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht absichtlich herbeigeführt wurde. Bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. E. 3.2.2 hiervor). 3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Fernbleibens vom Beratungsgespräch vom 15. November 2018 seiner Meldepflicht in schuldhafter Weise nicht nachkam. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, ALV/19/111, Seite 7 3.3 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Einstelltagen. 3.3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.3.2 Wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung verfügte das RAV … am 11. Dezember 2018 (act. IIA 181-184) drei Einstelltage. Dies liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. auch E. 3.3.1 hiervor). Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Umstände ist die Einstelldauer von drei Tagen nicht zu beanstanden und es besteht keine Veranlassung des Gerichts, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (Art. 1 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ATSG; vgl. auch E. 3.3.1 hiervor). 3.4 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (act. IIB 7-10) erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, ALV/19/111, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.