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Bern Verwaltungsgericht 03.04.2019 200 2018 946

3. April 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,674 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. Dezember 2018

Volltext

200 18 946 AHV SCI/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. April 2019 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. Dezember 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 52) setzte die AKB die von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2016 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge definitiv auf Fr. 18‘974.75 fest. Nachdem eine (vollumfängliche) Begleichung der Forderung ausgeblieben war, stellte die AKB beim Betreibungsamt C.________, Dienststelle ..., gegen den Versicherten ein Betreibungsbegehren über Fr. 17‘213.80 zuzüglich Verzugszinsen von 5% ab dem 19. Dezember 2017 (act. II 38). Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. 98021438 vom 14. Mai 2018 erhob der Versicherte am 23. Mai 2018 Rechtsvorschlag (act. II 31), welchen der Gerichtspräsident des Regionalgerichts D.________ mit (unangefochten gebliebenem) Entscheid vom 25. September 2018 (act. II 12 [CIV 18 3764]) beseitigte und für den Betrag von Fr. 17‘213.80 nebst Zins zu 5% seit 19. Februar 2018 sowie für Mahngebühren von Fr. 70.-- die definitive Rechtsöffnung erteilte. B. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 (act. II 8) liess der Versicherte der AKB mitteilen, den Betrag von Fr. 17‘213.80 nebst Zins von 5% sowie die Mahngebühren von Fr. 70.-- „möglichst bald zu überweisen, allerdings unter einem Rückforderungsvorbehalt“. Gleichzeitig stelle er ein „Revisionsgesuch“ mit dem Antrag, ihn rückwirkend ab 1. Januar 2016 aus dem „Register der Selbständigerwerbenden“ zu streichen, wobei ihm sämtliche seither erhobenen Beiträge zurückzuerstatten seien, inklusive derjenigen, deren (vorläufige) Bezahlung er angekündigt habe. Im Übrigen sei die Verfügung vom 18. Dezember 2017, welche ihm nicht vorliege, nichtig. Sie beruhe auf einer – in Bezug auf die Ermessenstaxationen als Selbstständigerwerbender – nicht nachvollziehbaren Willkür der Steuerverwaltung. So-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 3 fern die AKB dies anders beurteile, ersuche er um eine anfechtbare Verfügung. Mit Schreiben vom 13. November 2018 (act. II 1) teilte die AKB dem Versicherten mit, eine Anpassung beziehungsweise eine Korrektur des von der Steuerverwaltung ermittelten Einkommens hätte mit der Ablieferung eines Abschlusses oder einer Einsprache gegen die Steuerveranlagung erwirkt werden müssen. Eine Revision für die Beiträge für das Jahr 2016 sei somit nicht mehr möglich. Sofern der Versicherte seine Selbstständigkeit aufgeben habe, so könne er frühestens per 31. Dezember 2016 abgemeldet werden, sofern keine weiteren Steuermeldungen als Selbstständigerwerbender eingingen. Das Jahr 2016 sei aufgrund der rechtskräftigen Verfügung geschuldet und zu begleichen. C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 gelangte der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, an das Gericht. Der Versicherte stellt die folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung sei aufzuheben und festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine AHV-Beiträge schuldet. Eventuell Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 21. Januar 2019 kamen dem Verwaltungsgericht die Akten der AKB sowie eine „Beschwerdeantwort“ der AHV-Zweigstelle ... vom 9. Januar 2019 zu. Entsprechend der mit prozessleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Januar 2019 erfolgten Anfrage, reichte das Regionalgericht D.________ mit Schreiben vom 23. Januar 2019 die das Rechtsöffnungsverfahren CIV 18 3764 betreffenden Akten ein. Mit weiterer prozessleitender Verfügung vom 24. Januar 2019 erkannte der Instruktionsrichter die Zivilakten CIV 18 3764 in Form einer gerichtlich erstellten Kopie zu den Akten des vorliegenden Verfahrens AHV/2018/946 (in den Gerichtsakten).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 4 Gleichzeitig setzte er den Parteien Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. Am 28. Januar 2019 stellte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer – entsprechend seinem Ersuchen vom 25. Januar 2019 – die Akten des Verfahrens AHV/2018/946 zur Einsichtnahme zu. In der Stellungnahme vom 11. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die AHV-Beitragsverfügung 2016 als nichtig zu erklären und entsprechend festzustellen, dass er seit anfangs 2016 keine AHV-Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit schulde. Eventuell sei die Sache zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig reichte sie einen Handelsregisterauszug (betreffend die Firma E.________ in Form einer Internetinformation zu den Akten (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, dem Gericht die vollständige Steuererklärung 2016 sowie die vollständigen Verfügungen bzw. allfällige Einspracheentscheide der definitiven Veranlagung 2016 Bund, Kanton und Gemeinde einzureichen. Gleichzeitig stellte er fest, dass sich in den dem Gericht eingereichten amtlichen Akten (act. II) die Steuermeldung, auf deren Basis die Beiträge für das Jahr 2016 veranlagt worden sein sollen, nicht finde, weshalb die Beschwerdegegnerin das entsprechende Dokument dem Gericht einzureichen habe. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht die Veranlagungsverfügungen vom 10. Oktober 2017 für die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer betreffend das Jahr 2016, die Steuererklärung 2016 sowie weitere Dokumente ein (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]). Ergänzend führte er aus, er habe am 28. Januar 2018 eine verspätete Steuererklärung 2016 der Steuerverwaltung eingereicht. Die Steuerverwaltung habe am 12. Februar 2018 die Verspätung der Einsprache festgehalten. Sollte die Meldung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 5 Steuerverwaltung nach dem 28. Januar 2018 an die Beschwerdegegnerin erfolgt sein, so sei dies ein erneuter Beweis für Willkür. Ferner reichte die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2019 einen Ausdruck der elektronischen Steuermeldung für das Jahr 2016 mit Nachrichtendatum vom 28. November 2017 zu den Akten (act. IIA 2), welche Basis für die Verfügung vom 18. Dezember 2017 gebildet hatte. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2019 stellte der Instruktionsrichter die Eingaben samt Beilagen den Parteien wechselseitig zu und gewährte ihnen die Möglichkeit, sich innert Frist abschliessend zu äussern. Während sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen liess, hielt die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 19. März 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. März 2019 stellte der Instruktionsrichter ein Doppel dieser Stellungnahme dem Beschwerdeführer zu. Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 beantragt der Beschwerdeführer im Hauptbegehren die Aufhebung der „Verfügung“ und die Feststellung, dass keine AHV-Beiträge geschuldet seien. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung, welche für die Auslegung des Rechtsbegehrens massgebend ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2017, 9C_19/2017, E. 1.2), bezieht sich der Hauptantrag auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2018 (act. II 1; vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 2 f.). Im Eventualbegehren verlangt der Beschwerdeführer die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 6 Wie der Beschwerdeführer selber festhielt (Beschwerde, S. 2 Ziff. 2), fehlt es dem Schreiben vom 13. November 2018 (act. II 1) an der Bezeichnung „Verfügung“. Weiter beinhaltet es kein Dispositiv, keine Rechtsmittelbelehrung und keine Eröffnungsformel. Die Beschwerdegegnerin wollte ihr Schreiben denn auch offensichtlich nicht als Verfügung verstanden wissen. Damit ist das Schreiben vom 13. November 2018 nicht als Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. auch Art. 55 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1.2 S. 53) zu qualifizieren und die Eingabe folglich – im Sinne des Eventualbegehrens – als Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Hand zu nehmen, was auch die Beschwerdegegnerin nicht in Frage stellt. Anders zu entscheiden bzw. das Schreiben vom 13. November 2018 (act. II 1) als Verfügung zu qualifizieren hiesse im Übrigen, dass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 3) – vor Beschwerdeerhebung zwingend das Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG) durchgeführt werden müsste (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 52 N. 13) mit der Folge, dass auf die Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten wäre, was offensichtlich jedoch auch der Beschwerdeführer nicht will. 1.2 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann nach Art. 56 Abs. 2 ATSG erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bezogen auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bedeutet dies, dass zu deren Erhebung legitimiert ist, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188 E. 4.1 S. 190). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 7 mit vorliegend zu bejahen. Da zudem die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.3 Streitgegenstand von Beschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern allein die Frage der Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerung (vgl. Entscheid des BGer vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 56 N. 24 f., 36). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demnach ausschliesslich darauf gerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten (Entscheid des BGer vom 28. März 2017, 8C_738/2016, E. 3.1.1). Soweit der Beschwerdeführer im Hauptbegehren einen Entscheid in der Sache beantragt, ist deshalb darauf nicht einzutreten. 1.4 Mit Entscheid vom 25. September 2018 (act. II 12 [CIV 18 3764]) erteilte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts D.________ für den Betrag von Fr. 17‘213.80 nebst Zins zu 5% seit 19. Februar 2018 sowie für Mahngebühren von Fr. 70.-- die definitive Rechtsöffnung. Es kann offen bleiben, ob für die Festlegung des Streitwerts gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG auf den Betrag im nämlichen Entscheid oder auf die mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 (act. II 52) auf Fr. 18‘974.75 festgesetzten persönlichen Beiträge des Jahres 2016 abzustellen ist. So oder anders liegt der Streitwert der Sache, deretwegen der Beschwerdeführer eine Verfügung verlangt, unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 8 2. In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, zu Unrecht nicht an die Hand nimmt und behandelt, obschon sie darüber materiell entscheiden müsste. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat am 18. Dezember 2017 hinsichtlich der im Streit stehenden Beiträge für das Jahr 2016 eine Verfügung erlassen (act. II 52), weshalb für sie kein Anlass bestand, trotz Ersuchens des Beschwerdeführers abermals über die nämlichen Beiträge zu befinden. Sie macht eine res iudicata geltend, womit keine Rechtsverweigerung erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer stellt sich (wie schon mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 [act. II 8 S. 2]) jedoch auf den Standpunkt, die nämliche Verfügung nicht erhalten zu haben (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 12). 3.2 3.2.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). 3.2.2 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 9 dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 2.2). 3.2.3 Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte (SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 2.2). Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 13. Februar 2001, C 168/00, E. 3b; vgl. auch Entscheid des BGer vom 12. Dezember 2012, 9C_741/2012, E. 2). 3.3 3.3.1 Es steht fest, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2017 (act. II 52) dem Beschwerdeführer nicht mittels eingeschriebener Post zugestellt wurde, womit ein Zustellnachweis der Sendung in den Briefkasten des Beschwerdeführers seitens der (objektiv beweisbelasteten [Entscheid des BGer vom 10. November 2010, 9C_791/2010, E. 4.1]) Beschwerdegegnerin nicht erbracht werden kann. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Mahnung vom 22. Januar 2018 (act. II 49), nicht jedoch hinsichtlich jener vom 6. Februar 2018 (act. II 43), welche mittels A-Post Plus (an die neue und aktuelle Adresse) versandt wurde, womit insoweit im Sinne eines Indizes von einer Zustellung in den Briefkasten des Beschwerdeführers auszuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 10 hen ist (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602). Dies umso mehr, als hinsichtlich jener Mahnung keine Retournierung der Post erfolgte und die darin aufgeführte Adresse jener entsprach, welche der Beschwerdeführer selber im Rahmen des von ihm gegen den Zahlungsbefehl Nr. 98021438 persönlich erhobenen Rechtsvorschlags verwendete (vgl. act. II 31). Zwar liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604). Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten genügen indes nicht (Entscheid des BGer vom 2. Juni 2015, 9C_90/2015, E. 3.2). Unter den gegebenen Umständen erscheint eine fehlerhafte Postzustellung nicht plausibel. Eine solche hat der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwar (pauschal) in Bezug auf die Verfügung vom 18. Dezember 2017 (act. II 52), nicht jedoch auch hinsichtlich der Mahnung vom 6. Februar 2018 (act. II 43) behauptet, weshalb insoweit respektive nach Massgabe der hiervor dargelegten Rechtsprechung von einer ordnungsgemässen Zustellung zumindest dieser letzten Postsendung auszugehen ist. Dies ist insofern bedeutsam, als der Beschwerdeführer mit der nämlichen Mahnung unter dem Titel „Persönliche Beiträge“ nach Massgabe von Art. 34a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) aufgefordert wurde, die für das Jahr 2016 in Rechnung gestellte Forderung unverzüglich zu begleichen. Mit Blick auf diesen unmissverständlichen Inhalt der Mahnung hätte der Beschwerdeführer bereits in diesem Zeitpunkt – namentlich auch in Anbetracht der erheblichen Höhe des in Rechnung gestellten Betrages – Anlass gehabt, sich bei der Beschwerdegegnerin nach den Umständen und der Grundlage dieser Forderung zu erkundigen bzw. – bei Bestreitung derselben – eine entsprechende und den Rechtsmittelweg öffnende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 11 Verfügung respektive deren nochmalige Zustellung zu verlangen, was jedoch unterblieb (vgl. E. 3.2.3 vorne). 3.3.2 Selbst jedoch, wenn sich der Beschwerdeführer auch nach der Zustellung der Mahnung vom 6. Februar 2018 (act. II 43) immer noch auf eine (für ihn nachteilige) mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 18. Dezember 2017 zu berufen vermöchte, so war der Schutz mangelhafter Eröffnung (vgl. E. 3.2.2 vorne) spätestens nach Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens endgültig verwirkt: Nachdem der Beschwerdeführer die mit Mahnung vom 6. Februar 2018 in Rechnung gestellte Forderung nicht beglichen hatte, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. 63 Abs. 1 lit. e AHVG; vgl. act. II 38). Aus den gerichtlich edierten, das Verfahren CIV 18 3764 betreffenden Akten des Regionalgerichts D.________ bzw. aus der prozessleitenden Verfügung vom 16. August 2018 des Gerichtspräsidenten geht hervor, dass die Gesuchsakten, welche auch die Verfügung vom 18. Dezember 2017 beinhalteten (vgl. auch act. II 20), zur Einsicht auflagen. Diese prozessleitende Verfügung wurde zusammen mit dem Gesuch um Rechtsöffnung, beinhaltend u.a. den ausdrücklichen Verweis auf die Verfügung vom 18. Dezember 2017, mittels eingeschriebener Post (vgl. E. 7 der prozessleitenden Verfügung) zugestellt und deren Empfang vom Beschwerdeführer am 24. August 2018 persönlich quittiert, womit allerspätestens ab diesem Zeitpunkt von einer gehörigen Kenntnis über die Existenz der nämlichen Verfügung auszugehen war. Dabei ergibt sich weder aus den Akten des Verfahrens CIV 18 3764 noch macht der Beschwerdeführer anderweitig geltend, dass er im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens die Einrede der nicht gehörigen Zustellung der Verfügung vom 18. Dezember 2017 und damit deren fehlende Rechtskraft geltend gemacht hätte, obschon eine ordnungsgemässe Eröffnung der Verfügung eine notwendige Voraussetzung deren Vollstreckbarkeit bildet(e), welche vom Rechtsöffnungsrichter denn auch von Amtes wegen zu berücksichtigen ist bzw. war (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 115 und 124 zu Art. 80 SchKG). Schliesslich blieb die mit Entscheid vom 25. September 2018 (act. II 12) erteilte definitive Rechtsöffnung unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 12 3.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 18. Dezember 2017 (act. II 52) – selbst wenn sie mangelhaft eröffnet worden wäre – mangels Anfechtung innert vernünftiger Frist (vgl. E. 3.2.3) in formelle Rechtskraft erwachsen ist und demzufolge Rechtsbeständigkeit erlangt hat. 3.4 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung beging, indem sie unter dem Blickwinkel der Rückkommenstitel gemäss Art. 53 ATSG keine Verfügung erlassen hat (vgl. E. 1.1 vorne). Dies ist ebenfalls zu verneinen: 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer das Gericht darum ersucht, die Beschwerdegegnerin zu einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2017 zu verpflichten (vgl. auch act. II 8 S. 2), hat er sich entgegenhalten zu lassen, dass das Gericht nicht befugt ist, die Verwaltung zur Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung zu verhalten (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle wiederholt, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben vom 13. November 2018 (act. II 1) ihre Verfügung vom 18. Dezember 2017 (act. II 52) nicht wiedererwogen hat, hielt sie doch lediglich in Wiederholung des verfügungsweise Entschiedenen fest, „Das Jahr 2016“ sei „aufgrund der rechtskräftigen Verfügung geschuldet und zu begleichen“. 3.4.2 Sodann stellte der (bereits damals anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 (act. II 8) ein „Revisionsgesuch“ (vgl. S. 1). In der Begründung berief er sich jedoch ausschliesslich auf die seines Erachtens nichtige bzw. willkürliche Ermessens-taxation durch die Steuerverwaltung und damit allein auf bestehende und ihm bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bekannte Tatsachen. Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 11. Februar 2019 machte er geltend, die Beschwerdegegnerin habe unter dem Blickwinkel von Art. 53 Abs. 1 ATSG eine Verfügung zu erlassen. Vielmehr zielen seine Ausführungen – wie schon im Schreiben vom 19. Oktober 2018 (vgl. act. II 8 S. 2 am Schluss) – im Ergebnis und ausschliesslich darauf ab, direkt (und voraussetzungslos) einen materiellen Entscheid hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Nichtbestandes bzw. der Nichtigkeit der Beitragsforderung (u.a.) für das Jahr 2016 zu erwirken. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Verf%FCgung+zu+verhalten%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-50%3Ade&number_of_ranks=0#page50

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 13 Unter diesen Umständen beging die Beschwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung, wenn sie auch unter dem Blickwinkel von Art. 53 Abs. 1 ATSG keine Verfügung erliess, liefe dies doch auf eine zweckwidrige Verwendung des Instituts der prozessualen Revision hinaus (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56), weshalb von einem zu Unrecht nicht an die Hand genommenen Gesuch (vgl. E. 2 vorne) nicht die Rede sein kann. Ein Revisionsgrund ist denn auch nicht ansatzweise erkennbar. 3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung vom 18. Dezember 2017 (act. II 52) sei nichtig bzw. deren Nichtigkeit sei vom Gericht festzustellen (vgl. Stellungnahme vom 11. Februar 2019, S. 4 am Schluss). Dies trifft nicht zu, woran auch die materiellrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nichts ändern. Eine entsprechende Prüfung ergibt keinen schwerwiegenden Mangel der Verfügung vom 18. Dezember 2017, sondern bestätigt vielmehr deren Richtigkeit: 3.5.1 Zunächst ist zu beachten, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 25. September 2018 (act. II 12 [CIV 18 3764]) zwar grundsätzlich keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage zeitigt. Indessen war der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen auch verpflichtet zu prüfen, ob die der Beitragsforderung zugrunde liegende Verfügung nicht nichtig ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 128 zu Art. 80 SchKG). Wie aus den gerichtlich edierten Akten zum Verfahren CIV 18 3764 (in den Gerichtsakten) hervorgeht, hat der Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren jedoch weder Nichtigkeit geltend gemacht noch wurde sie gerichtlich festgestellt. Weder besteht somit für das hier urteilende Gericht noch bestand für die Verwaltung Anlass – bei seit Erlass des Rechtsöffnungsentscheides im Wesentlichen unveränderten Umständen sowie mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 BV –, die Frage der Nichtigkeit abermals aufzuwerfen. 3.5.2 Doch selbst, wenn dies ausgeblendet würde, änderte sich am Ergebnis nichts bzw. könnte nicht auf Nichtigkeit der nämlichen Verfügung geschlossen werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: Nach der Rechtsprechung sind die Angaben der Steuerbehörden zum massgeblichen Erwerbseinkommen Selbstständigerwerbender für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 14 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Diese Praxis gilt auch in Bezug auf steuerliche Ermessenstaxationen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2012, 9C_819/2011, E. 1 und 3.2). Zwar betrifft diese Bindung nicht auch die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es jedoch, dass sich die Ausgleichskassen in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten (BGE 141 V 634 E. 2.5 S. 638, 134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83). Zwar hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit E-Mails vom 7. August 2009 (act. II 157) und 18. März 2015 (act. II 113) sowie im Rahmen diverser Rechtsvorschläge vom 23. Mai bzw. 12. Juni 2018 (vgl. act. II 29; 31 – 33) jeweils (in aller Kürze) mitgeteilt, keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen. Diesen zu keinem Zeitpunkt mit Belegen untermauerten Bekundungen stehen folgende Tatsachen gegenüber: Zunächst hat der Beschwerdeführer diverse Anfragen der Beschwerdegegnerin, welche auf einer Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Bern basierten und wonach er im Jahre 2011 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, unbeantwortet gelassen (act. II 148; 150 – 152). Auch eine entsprechende (unangefochten gebliebene) Bussenverfügung liess den Beschwerdeführer nicht zu näheren Angaben bewegen (vgl. act. II 147). Sodann steht fest und räumt auch der Beschwerdeführer ein, dass er über „Jahre“ hinweg keine Steuererklärung einreichte (vgl. act. II 8 S. 1), was er einzig und rechtlich nicht relevant mit einer „negativen Erfahrung mit einem Treuhänder“ begründete (S. 1), womit es der Beschwerdeführer unterliess, den seines Erachtens korrekten Erwerbsstatus als allein Unselbstständigerwerbender zu deklarieren. In der weiteren Folge hatte der Beschwerdeführer gegenüber der Steuerbehörde wie auch dem Sozialversicherungsträger wiederholt die Möglichkeit, die steuerliche Einschätzung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 15 des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (und damit auch die steuerseitig vorgenommene Einstufung als selbstständig Erwerbender) mit Einsprache anzufechten, was – ebenso unbestrittenermassen – nicht respektive in Bezug auf das Jahr 2016 zu spät erfolgte (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 12. Februar 2018 [act. I A]). Dass er damit – wie auch mit den (unterbliebenen) Einsprachen gegen frühere Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin – überfordert gewesen sein soll (Stellungnahme vom 11. Februar 2019, S. 2 Ziff. 6), stellt mangels präzisierender Angaben zu den Umständen und entsprechender Belege, welche auf eine derartige Überforderung schliessen lassen könnten, eine Schutzbehauptung dar. Dabei steht ausser Frage, dass bereits aufgrund der Subsidiarität von Veranlagungen nach Ermessen gegenüber jenen nach den tatsächlichen Verhältnissen Grund zur Anfechtung der Steuerveranlagungen bestanden hätte. Die Höhe des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit war weder steuerrechtlich belanglos noch sozialversicherungsrechtlich unbedeutsam. Die Bindung an die rechtskräftige Steuerveranlagung hat damit Bestand. Soweit der Beschwerdeführer weiter ins Feld führt und wie auch aus dem entsprechenden Lohnausweis hervorgeht, wonach er u.a. im Jahr 2016 ausserkantonal und – wie er weiter geltend machte (act. II 113) – in einem Pensum von 100% (seit 2007 auch) unselbstständig erwerbstätig gewesen sei (vgl. act. II 8), so schliesst dieser Umstand es nicht aus, dass er (im Jahr 2016) zusätzlich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zumal die Löschung seines Einzelunternehmens im Handelsregister unbestrittenermassen erst am 8. Mai 2017 erfolgte (act. IIA 1). Mangels Deklaration konnte die Steuerverwaltung im Zeitpunkt der rechtskräftigen Veranlagung von diesem ausserkantonal erzielten Erwerbseinkommen als Unselbstständigerwerbender auch keine Kenntnis haben. Dass die Steuerverwaltung den Beschwerdeführer schliesslich ermessensweise allein als Selbstständig-erwerbender eingeschätzt hat und er dies nicht im Steuerverfahren korrigieren liess, hat er sich gegenüber der Beschwerdegegnerin anrechnen zu lassen. Die Beitragsverfügung vom 18. Dezember 2017 (act. II 52) respektive das darin zugrunde gelegte Beitragsstatut und das Einkommen von Fr. 150‘000.-- beruhte damit auf der entsprechenden Ermessenstaxation der Steuerverwaltung des Kantons

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 16 Bern für das Jahr 2016 (act. IIA 2), womit sich die nämliche Verfügung aufgrund der Akten ohne weiteres nachvollziehen lässt und Bestand hat. 3.6 Wenn der Beschwerdeführer sich somit vor dem Hintergrund des Dargelegten am 13. Dezember 2018 nach Ablauf verschiedener Handlungs- und Rechtsmittelfristen mit den Begehren an das Gericht wendet, die Verfügung vom 18. Dezember 2017 (act. II 52) sei aufzuheben und von einer Beitragserhebung sei abzusehen, so entbehrt dieses Begehren mit Blick auf die vorstehend dargelegte Sach- und Rechtslage einer Grundlage. Das eventualiter gestellte Begehren um Anweisung der Beschwerdegegnerin auf Erlass einer Verfügung ist der Versuch, die Wiedereröffnung eines bereits verschlossenen Rechtsmittelwegs zu erwirken. Diesem kann das Gericht nicht folgen (vgl. E. 2 vorne). 3.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Beschwerdeführung überschreitet die Grenze der Mutwilligkeit gerade noch nicht, weshalb auf eine Kostenauferlegung zu verzichten ist. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, AHV/18/946, Seite 17 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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