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Bern Verwaltungsgericht 15.02.2019 200 2018 920

15. Februar 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,356 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Dezember 2018

Volltext

200 18 920 UV JAP/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Februar 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Dezember 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, UV/18/920, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt gemäss Unfallmeldung vom 11. Oktober 2002 am 28. September 2002 einen Motorradunfall (Akten der Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG [Zürich bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] Z2). Die Zürich als zuständiger Unfallversicherer richtete bezüglich dieses Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 (act. II Z332) stellte sie diese per 31. Oktober 2011 ein und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 72% ab dem 1. November 2011 eine Rente in der Höhe von Fr. 4‘456.-- pro Monat sowie bei einer Integritätseinbusse von 90% eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 96‘120.-- zu. Ein hiergegen erhobene Einsprache (act. II Z339) hiess die Zürich mit Entscheid vom 13. Dezember 2012 (Akten der Zürich [act. IIA] Z358) teilweise gut. Dabei bemass sie die Integritätseinbusse nunmehr auf 100% und sprach eine entsprechend höhere Integritätsentschädigung zu. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. IIA Z365) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, soweit es auf die Beschwerde eintrat, mit Urteil vom 18. März 2014, UV/2013/78 (act. IIA Z400), insofern gut, als es den Invaliditätsgrad auf 82% festsetzte und die Rente auf Fr. 5‘050.15 pro Monat erhöhte. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. 2. Im weiteren Verlauf ersuchte der Versicherte – nach diverser vorangegangener Korrespondenz (vgl. auch Eingabe vom 8. Februar 2019, S. 2 f.) – die Zürich am 18. September 2018 (act. IIA Z433) zu den geltend gemachten Forderungen (Heilbehandlungskosten) Stellung zu nehmen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. 3. Nachdem die Zürich keine entsprechende Verfügung erlassen hatte, erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Dezember 2018 Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Behandlung der geltend gemachten Ansprüche unzulässig verzögert. Zudem sei die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, UV/18/920, Seite 3 Beschwerdegegnerin gerichtlich anzuweisen, innert Monatsfrist über die geltend gemachten Heilungs- und Therapiekosten zu entscheiden. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 (gerichtliche Feststellung der Rechtsverzögerung). Bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 (gerichtliche Anweisung an die Beschwerdegegnerin innert Monatsfrist zu entscheiden) schloss sie auf Abweisung der Beschwerde, da es ihr nicht möglich sei, die versäumten Erhebungen zur Beurteilung des materiellen Anspruchs so kurzfristig nachzuholen. 5. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Januar 2019 äusserte sich der Instruktionsrichter zum vorgesehenen Vorgehen zur Prozesserledigung. Unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer am gestellten Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht festhalte, liege ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, der – vorbehältlich der Prüfung der Sach- und Rechtslage – insoweit zur kostenfälligen Gutheissung der Beschwerde führen würde, als die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots in das Urteilsdispositiv aufgenommen und die Beschwerdegegnerin zudem (allerdings ohne konkrete Fristansetzung) angehalten würde, unverzüglich die erforderlichen Beweismassnahmen zu treffen und danach über den materiellen Anspruch zu entscheiden. 6. Am 8. Februar 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem vorgesehenen Vorgehen zur Prozesserledigung einverstanden. 7. Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, womit der Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt ist. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, UV/18/920, Seite 4 (Art. 58 ATSG). Da ferner die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 8. In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Art. 29 Abs. 1 BV ist unter anderem verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden, auf einen ungenügenden Richter- oder Personalbestand oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2009 UV Nr. 50 S. 179 E. 3.2). 9. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin seit Juni 2017 auf Schreiben und Interventionen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den geltend gemachten Heilbehandlungskosten nach Rentenfestsetzung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) – unbestrittenermassen – nicht reagiert hat, ist eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, UV/18/920, Seite 5 Rechtsverzögerung ohne weiteres zu bejahen und die Beschwerde gutzuheissen. 10. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz allgemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu entscheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2). 11. Aus diesem Grund sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Verfahrensschritte bzw. Beweismassnahmen beförderlich treffe und danach unverzüglich über den materiellen Anspruch entscheide. 12. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 8. Februar 2019 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 3‘442.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 14. Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2019, UV/18/920, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG den Entscheid über den geltend gemachten Anspruch auf Heilbehandlung nach Rentenfestsetzung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 UVG unzulässig verzögert hat. 2. Die Beschwerdegegnerin wird gerichtlich angewiesen, beförderlich die erforderlichen Verfahrensschritte bzw. Beweismassnahmen zu treffen und danach unverzüglich über den materiellen Anspruch zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘442.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen (samt Doppel des Schreibens des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2019 [ohne Beilagen]) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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