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Bern Verwaltungsgericht 06.02.2019 200 2018 860

6. Februar 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,629 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018

Volltext

200 18 860 ALV KNB/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Februar 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, ALV/18/860, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. März 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Region Bern-Mittelland (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV [act. IIB] pag. 67-68) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] pag. 30). Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 (act. IIB pag. 116) forderte das RAV die Versicherte zur Stellungnahme betreffend fehlender Arbeitsbemühungen im Juni 2018 auf, woraufhin die Versicherte mit Schreiben vom 30. Juli 2018 (act. IIB pag. 123) mitteilte, sie habe anfangs Juni bereits die Zusage für eine Arbeitsstelle gehabt. Sie trete diese am 8. August 2018 an. Am 8. August 2018 (act. IIB pag. 124-126) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage ab dem 1. Juli 2018 mit der Begründung, versicherte Personen seien einen Monat vor Stellenantritt von der Pflicht befreit, Arbeitsbemühungen zu erbringen. Somit hätte die Versicherte für den Monat Juni 2018 noch Arbeitsbemühungen tätigen müssen. Das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (beco bzw. Beschwerdegegner), wies die dagegen erhobene Einsprache (Akten des beco [act. II] pag. 4) mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 ab (act. II pag. 10-12). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. November 2018 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, ALV/18/860, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2018 (act. II pag. 10-12). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 15 Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. 1.3 Mit Fr. 2'172.40 (act. IIA pag. 11) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, ALV/18/860, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). 2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 3. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Juni 2018 keine Arbeitsbemühungen vorweisen kann. Dies wird von ihr denn auch nicht bestritten. Während sie in der Stellungnahme vom 30. Juli 2018 (act. IIB pag. 123) einzig vorgebracht hatte, sie habe bereits anfangs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, ALV/18/860, Seite 5 Juni eine Zusage für eine Arbeitsstelle bei der B.________ per 8. August 2018 erhalten, rechtfertigte sie die fehlenden Arbeitsbemühungen in der Einsprache (act. IIB pag. 134) und in der Beschwerde zusätzlich mit ihrer familiären Situation. Konkret machte sie geltend, zwar wäre die Suche einer temporären Arbeitsstelle prinzipiell möglich gewesen, hingegen wäre es praktisch unmöglich gewesen, innerhalb nützlicher Frist einen geeigneten und zumutbaren Betreuungsplatz für ihre Tochter zu finden. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar am 1. Juni 2018 einen Probetag bei der B.________ absolvieren konnte (act. IIB pag. 103). Die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und damit die Zusicherung der Arbeitsstelle erfolgte – soweit ersichtlich und entgegen ihrer Darstellung – jedoch erst Ende Juni 2018 (act. IIB pag. 119 [Eintrag vom 4. Juli 2018]). Wie der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid zu Recht festgehalten hat (act. II pag. 11), war die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin verpflichtet, weitere Arbeitsbemühungen vorzunehmen, ist eine versicherte Person doch bei pendenten Stellenbewerbungen nicht davon befreit (ARV 1980 N 43 S. 108 E. 3b). Soweit die Beschwerdeführerin (erst) nach Erlass der Verfügung vom 8. August 2018 (act. IIB pag. 124-126) auf die Betreuungssituation ihrer Tochter verwiesen hat, erscheint dieses Argument einerseits als nachgeschoben und ist dieses andererseits insoweit unbehelflich, als sie dies nicht von ihrer Pflicht befreit, genügende Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Vielmehr wäre bei gegebenenfalls fehlender Sicherstellung der Kinderbetreuung die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) in Frage zu stellen. Dass das RAV davon abgesehen hat, das Dossier der kantonalen Amtsstelle zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit zu überweisen (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG), und stattdessen lediglich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt hat, erscheint unter diesen Umständen gar wohlwollend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, ALV/18/860, Seite 6 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.3 Die verfügte Einstelldauer von 15 Tagen liegt an der oberen Grenze des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung verbindlichen – "Einstellrasters" (vgl. Randziffer D79 der AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.arbeit.swiss]), welches für zweitmals fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von 10 bis 19 Einstelltagen vorsieht, ist die gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Sanktion nicht zu beanstanden. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen könnte, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits vorgängig zwei Mal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, ALV/18/860, Seite 7 wegen fehlender Arbeitsbemühungen sanktioniert worden war (Verfügungen vom 2. November 2017 [act. IIB pag. 40-41] und 5. Juni 2018 [act. IIB pag. 15-107]). 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, ALV/18/860, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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