200 18 848 IV LOU/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Januar 2019 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Oktober 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2019, IV/18/848, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Eingabe vom 15. November 2018 erhob A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2018, worin die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abgewiesen hatte. Die Beschwerdeführerin liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mindestens leichten Grades beantragen. Eventualiter wurde die Rückweisung an die IVB zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragt. Mit Eingabe vom 21. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. November 2018 zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen sei. Darüber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Dezember 2018 äusserte sich der Instruktionsrichter zum vorgesehenen Vorgehen zur Prozesserledigung, wonach bei gleichlautenden (Eventual-)Rechtsbegehren um Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid – unter Vorbehalt der Zustimmung der Parteien – das Verfahren unter dem Titel des gemeinsamen Antrages ohne Begründung gutzuheissen sei ohne Auferlegung von Verfahrenskosten und unter angemessener Parteientschädigung durch die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin (Art. 84a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Dazu gab er den Parteien Frist sich zu äussern. Mit Eingaben vom 17. und 24. Dezember 2018 erklärten sich die Parteien mit dem vorgesehenen Vorgehen zur Prozesserledigung einverstanden. Die Beschwerdeführerin liess zudem eine Kostennote einreichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2019, IV/18/848, Seite 3 Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist. In dieser vereinfachten Verfahrenserledigung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG begründet, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 24. Dezember 2018 auf Fr. 3‘639.95 (13 Stunden à Fr. 250.-- = Fr. 3‘250.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 129.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 260.25 [7.7 % von Fr. 3‘379.70]) festzusetzen. Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2019, IV/18/848, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘639.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2018) - IV-Stelle Bern (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.