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Bern Verwaltungsgericht 20.05.2020 200 2018 845

20. Mai 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,958 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 19. Oktober 2018

Volltext

200 18 845 IV KNB/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Mai 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, IV/18/845, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1997 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde am 7. November 1998 unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Einschränkungen bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 31.1/9). Diese erteilte in der Folge u.a. Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (vgl. u.a. Verfügungen vom 22. Juli 2004 [AB 14] und 27. April 2005 [AB 15] sowie Mitteilungen vom 12. Juli 2006 [AB 20] und 6. August 2007 [AB 22]) und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Berufsberatung (vgl. Mitteilung vom 21. Februar 2012 [AB 34]). Am 27. Mai 2016 (AB 73) erteilte die IVB Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (...) für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2018, am 24. Mai 2018 (AB 84) für ein Job-Coaching für die Zeit vom 6. August bis zum 31. Dezember 2018. Insbesondere gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 18. April 2018 (AB 82) sprach die IVB dem Versicherten – nach vorgängig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 83 und 88) – mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 (AB 92/2) bei einem Invaliditätsgrad von 40% ab dem 1. November 2015 eine Viertelsrente zu. Mit Mitteilung vom 22. November 2018 (AB 95) schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab. B. Mit Eingabe vom 14. November 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2018 (AB 92/2) Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter ersucht der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, IV/18/845, Seite 3 schwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter machte den Beschwerdeführer mit Brief vom 2. Dezember 2019 auf eine mögliche Schlechterstellung aufmerksam, da die Gutheissung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes in Betracht gezogen werde. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin dereinst gestützt auf das Ergebnis aus den weiteren Abklärungen zum Schluss gelangen könnte, es bestehe kein Rentenanspruch, was einer Schlechterstellung gleich käme. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern, bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er halte an der Beschwerde und den bisher gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, IV/18/845, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Oktober 2018 (AB 92/2), mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. November 2015 eine Viertelsrente zugesprochen wurde. Anstelle der Viertelsrente verlangt der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Rente. Vorliegend ist nicht bloss der Anspruch auf eine allenfalls höhere als die zugesprochene Viertelsrente, sondern der Rentenanspruch als Ganzes zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, IV/18/845, Seite 5 Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 16. Juli 2014 (AB 41) aus, er denke, dass der Versicherte eine gewisse Erwerbsfähigkeit höchstens in einem geschützten Rahmen mit besonderer Betreuung ausüben könne. Die schulische Förderung sollte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, IV/18/845, Seite 6 durch den Übertritt nach der Regelklasse im integrativen Modell in einer Heilpädagogischen Schule weitergeführt werden, damit dies realistischerweise umgesetzt werden könne (S. 4 Ziff. 1.8). 3.1.2 Im neuropsychologischen Gutachten des Spitals E.________ vom 17. Januar 2015 (AB 54.1) wurde eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) mit/bei umschriebener Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (Störung der Zahlenverarbeitung und Rechenstörung [ICD-10 F81.2] sowie Lese- und Rechtschreibstörung [ICD-10 F81.0]) und leicht bis schwer reichenden kognitiven Hirnfunktionsstörungen des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit, der konstruktiven und exekutiven Funktion sowie der Sprache diagnostiziert (S. 9 lit. B). Anhand der vorliegenden Unterlagen schienen keine körperlichen Einschränkungen zu bestehen (lit. C Ziff. 1). Der Versicherte sei noch nicht berufstätig. Schulisch bestünden korrespondierend mit den neuropsychologischen Beeinträchtigungen deutliche Defizite, so dass bisher der Status als integrierter Sonderschüler mit reduziertem Lernziel nicht habe aufgehoben werden können (Ziff. 2). Es zeigten sich sehr wenig intakte Funktionen im Bereich einzelner kognitiver Basisleistungen der Orientierung, der visuellen Wahrnehmung, der einfachen Praxie und im visuellen Kurzzeitgedächtnis. Klinisch hätten sich keine Einschränkungen der Daueraufmerksamkeit oder Belastbarkeit gezeigt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es hier auch dann zu Leistungsminderungen komme, wenn höhere Anforderungen an die fokussierte bzw. selektive Aufmerksamkeit gestellt würden (S. 10 Ziff. 3). Bei einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit sei von keiner zeitlichen Einschränkung auszugehen (Ziff. 4). Das Ausmass einer dabei bestehenden verminderten Leistungsfähigkeit könne anhand der vorliegenden Testresultate nicht abgeschätzt werden und sollte später anhand der tatsächlichen alltagspraktischen Einschränkungen beurteilt werden. Da der Versicherte bei vielen kognitiven Aufgaben verlangsamt sei, sei davon auszugehen, dass schon dadurch die Leistungsfähigkeit limitiert sei (Ziff. 5). Angesichts der Schwere der neuropsychologischen Beeinträchtigungen komme bei der beruflichen Ausbildung nur ein sogenannt „geschützter“ Rahmen in Frage (S. 11 Ziff. 12). 3.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin vom RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 3. Februar 2015 (AB 58) aus,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, IV/18/845, Seite 7 das neuropsychologische Gutachten des Spitals E.________ vom 29. Januar 2015 bestätige den Verdacht auf kognitive Einschränkungen im Bereich einer leichten Intelligenzminderung (Gesamt-IQ 57). Das mentale Alter des Versi-cherten dürfte dem eines knapp 10-Jährigen entsprechen (Mathematik-Stoff der 4. Primarklasse). Die Stärken des Versicherten lägen in der Orientierung, der visuellen Wahrnehmung und einfachen Praxis sowie der Lern- und Gedächtnisfähigkeiten im nichtsprachlichen Bereich. Die Schwächen lägen in der Sprache (Produktion, Verständnis, Schriftsprache) und Arithmetik (schwere Dyskalkulie), den exekutiven Fähigkeiten (Handlungsplanung, Störanfälligkeit, Umstellfähigkeit) und im Bereich der Aufmerksamkeit, der konstruktiven Fähigkeiten sowie der Verlangsamung. Zeitlich sei ihm die Ausbildung in einem eher grobmotorischen handwerklichen Bereich unter guter Anleitung und Begleitung uneingeschränkt zumutbar. Eine Ausbildung in der freien Wirtschaft werde nicht möglich sein (S. 2). 3.1.4 Dr. med. C.________ vom RAD führte in der Aktenbeurteilung vom 18. April 2018 (AB 82) aus, aufgrund des bestehenden Gesundheitsschadens bestünden beim Versicherten deutliche qualitative Leistungseinbussen, die bei der Erstellung des Zumutbarkeitsprofils zu berücksichtigen seien. Es sei von einem dauernden Gesundheitsschaden auszugehen. Es bestünden erhebliche kognitive Einbussen. Somatische oder psychische Einschränkungen lägen nicht vor. In einer angepassten Tätigkeit sei der Versicherte in der Lage, leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen auszuüben. Die körperliche Belastbarkeit sei insgesamt nicht eingeschränkt, die Gebrauchsfähigkeit der Hände ebenfalls nicht. Die Wegfähigkeit sei gegeben. Wegen der deutlichen kognitiven Störungen sollten Tätigkeiten, die ein gute Konzentration, Aufmerksamkeit, Umstellungsfähigkeit und Flexibilität voraussetzten, vermieden werden. Der Versicherte sei in der Lage, geistig einfache repetitive Routinetätigkeiten unter Begleitung und Kontrolle auszuüben. Von einer deutlich verlängerten Einarbeitungszeit sei auszugehen. Die allgemeine geistige Belastbarkeit sei insgesamt als vermindert einzuschätzen. Eine solche Tätigkeit könne der Versicherte achteinhalb Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche mit einer Leistung von 60% ausüben. Die Tätigkeit als ... entspreche dem Zumutbarkeitsprofil und könne ebenfalls im selben Umfang ausgeführt werden (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, IV/18/845, Seite 8 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinterne ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der Verfügung vom 19. Oktober 2018 (AB 92/2) im Wesentlichen auf die RAD-Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________ vom 18. April 2018 (AB 82). Die RAD-Ärztin kommt darin zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit, worunter u.a. die Arbeit als ... gehöre, an achteinhalb Stunden am Tag, fünf Tage die Woche, bei einer Leistungseinschränkung von 40% arbeits- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, IV/18/845, Seite 9 leistungsfähig. Die RAD-Aktenbeurteilung genügt vorliegend nicht zur abschliessenden Beurteilung des medizinischen Gesundheitszustandes und insbesondere der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. So hat die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer weder persönlich untersucht, noch kann sie sich bei ihrer Beurteilung auf aktuelle medizinische Befunde abstützen. Die aktuellsten Befunde und Untersuchungsergebnisse beziehen sich auf die neuropsychologische Untersuchung im Spital E.________ vom 15. Dezember 2014 bzw. 5. Januar 2015 (AB 54.1), d.h. betreffen einen Zeitpunkt über dreieinhalb Jahre vor dem Abschluss der beruflichen Ausbildung. Ferner hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, wie im neuropsychologischen Gutachten des Spitals E.________ vorgeschlagen, die Leistungsfähigkeit anhand der tatsächlichen alltagspraktischen Gegebenheiten und Einschränkungen zu beurteilen und gestützt darauf ein Zumutbarkeitsprofil zu formulieren. So zeigte sich während der Ausbildung, dass der Beschwerdeführer auf ganz klare Anleitungen angewiesen ist. Auch konnte er die meisten Arbeiten/Ziele nicht ausführen/erreichen bzw. gelang dies nur unter Anleitung (vgl. AB 75, 78, 80, 91). Weiter kann den Akten (vgl. AB 85 und S. 5 des IV-Protokolls [in den Gerichtsakten]) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. August 2018 als … in einem 100%-Pensum offenbar zu einem monatlichen Leistungslohn von Fr. 500.-- angestellt ist. Die Beschwerdegegnerin sieht den Beschwerdeführer in dieser Anstellung als „optimal eingegliedert“ (vgl. Mitteilung vom 22. November 2018 [AB 95]). Offenbar benötigt der Beschwerdeführer aber auch als … eine Begleitung, arbeitet mit von der Arbeitgeberin entworfenen Checklisten und benötigt jeweils eine nachträgliche Kontrolle. Es sei ihm lediglich möglich, einzelne Schritte zu erledigen, er habe keine Übersicht über die Arbeitsabläufe und benötige eine 1:1-Betreuung (S. 6 des IV- Protokolls [in den Gerichtsakten]; damit übereinstimmend auch das Zwischenzeugnis vom 23. Oktober 2018 [Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage {BB} 3]). Selbst in der RAD-Aktenbeurteilung vom 18. April 2018 (AB 82) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne nur geistig einfache und repetitive Routinearbeiten unter Begleitung und Kontrolle ausüben. Somit stellt sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einem Nischenarbeitplatz mit verständnisvollem Arbeitgeber verwerten kann oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, IV/18/845, Seite 10 ob er auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch ungeklärt, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit optimal verwertet. 3.4 Aufgrund des Dargelegten erweist sich der massgebende Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Damit erübrigen sich Ausführungen zu der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung des Invaliditätsgrades bzw. zu den entsprechenden Vergleichseinkommen. Die Sache ist somit in Gutheissung des Eventualbegehrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die offenen Fragen mittels einer Arbeitsmarktlich-Medizinischen Abklärung (AMA) und anschliessenden verwaltungsexternen Begutachtung klärt und hernach über den Rentenanspruch neu befindet. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, IV/18/845, Seite 11 im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. Januar 2019 wird die Parteientschädigung auf Fr. 2‘611.30 festgesetzt (Aufwand von 10.7 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 70.60 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 186.75). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘611.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2020, IV/18/845, Seite 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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