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Bern Verwaltungsgericht 06.02.2019 200 2018 842

6. Februar 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,979 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018

Volltext

200 18 842 ALV KOJ/LUB/SMA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Februar 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Regionaler Sozialdienst B.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Syndicom Looslistrasse 15, 3027 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, ALV/2018/842, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 22. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier Arbeitslosenkasse Syndicom [act. II] 131 f.) und stellte am 27. Januar 2018 bei der Arbeitslosenkasse Syndicom (Syndicom bzw. Beschwerdegegnerin) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 127 ff.). Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 (act. II 95) resp. vom 4. September 2018 (act. II 83) teilte die Syndicom der Versicherten mit, auf den eingereichten Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Kontrollmonate Juni 2018 resp. August 2018 seien ihre krankheitsbedingten Absenzen nicht korrekt deklariert, womit sie gegen ihre Auskunfts- und Meldepflicht verstossen habe. Die Kasse forderte die Versicherte dazu auf, die Formulare zu ergänzen und wieder zurückzusenden. Mit Verfügungen vom 14. September 2018 (act. II 68 f., 65 f.) stellte die Syndicom die Versicherte für fünf Tage (betreffend den Monat Juni 2018) resp. für sieben Tage (betreffend den Monat August 2018) wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 43 f.) wies sie mit Entscheid vom 15. Oktober 2018 ab (act. II 40 ff.). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch den Regionalen Sozialdienst B.________, am 14. November 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf eine Einstellung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, ALV/2018/842, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 (act. II 40 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung während fünf (betreffend Juni 2018) resp. sieben (betreffend August 2018) Tagen wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von insgesamt zwölf Tagen (vgl. act. II 40, Beschwerde S. 3 Ziff. 2) unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, ALV/2018/842, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte Personen, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, müssen die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 2.2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 23 AVIV werden die Kontrolldaten mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ erfasst (Abs. 1). Der Datenträger gibt Auskunft über die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war (Abs. 2 lit. a) und alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (Abs. 2 lit. b). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG). Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (ARV 2007 S. 211 E. 2). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, ALV/2018/842, Seite 5 Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 3. 3.1 Vorliegend erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe in den Formularen "Angaben der versicherten Person" der Kontrollperioden Juni und August 2018 ihre krankheitsbedingten Abwesenheiten anlässlich der arbeitsmarktlichen Massnahme nicht bzw. nicht vollständig deklariert (act. II 40 f.). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe die unvollständigen Angaben (auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin) jeweils korrigiert und es sei widersprüchlich, dass bereits vor Ablauf der Nachfrist für die Einreichung der korrigierten Meldeformulare Einstelltage verfügt worden seien. Darüber hinaus sei die Einstellung unverhältnismässig (Beschwerde S. 3). 3.2 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin während der arbeitsmarktlichen Massnahme "Berufliche Integration Plus" am 1. Juni 2018 (ganztags), am 20. Juni 2018 (Vormittag) sowie am 28. Juni 2018 (Nachmittag) krankheitsbedingte Abwesenheiten zu verzeichnen hatte (act. II 90) und sie auf dem Meldeformular für den Monat Juni 2018 einzig die Abwesenheit vom 1. Juni 2018 angab (act. II 98). Sodann war sie in der Zeit vom 3. August bis am 31. August 2018 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (act. II 85, 87), gab dies jedoch im Meldeformular für den Monat August 2018 ebenfalls nicht an (act. II 84). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, wieso es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Kontrollblätter für die Monate Juni und August 2018 korrekt und vollständig auszufüllen. Insbesondere wurde sie im Rahmen der Antragsstellung für Arbeitslosenentschädigung darüber informiert, dass eine allfällige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unbedingt jeweils auf dem Meldeformular anzugeben ist (act. II 188). Zudem machte die Beschwerdegegnerin sie bereits im Schreiben vom 24. Mai 2018 (act. II 124) auf fehlende Angaben auf dem Kontrollformular des Monats Mai 2018 aufmerksam und erinnerte sie in diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, ALV/2018/842, Seite 6 Zusammenhang, sie habe auf dem Formular wahre und vollständige Angaben zu machen (act. II 124). Somit hat die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Auskunfts- und Meldepflicht verletzt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juli 2018 (act. II 95), vom 4. September 2018 (act. II 83) und vom 11. September 2018 (act. II 74) zur entsprechenden Ergänzung und Rücksendung der korrigierten Formulare aufgefordert wurde. Damit wurde bei ihr nicht etwa eine Vertrauensposition dahingehend begründet, bei der Rücksendung der korrigierten Formulare werde auf eine Einstellung verzichtet. Solches stellte die Kasse nicht in Aussicht resp. ist gestützt auf den Wortlaut der entsprechenden Schreiben auch nicht ersichtlich. Dementsprechend wurde die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 24. Mai 2018 denn auch explizit darauf hingewiesen, sie habe im Falle von wiederholenden unvollständigen oder unwahren Angaben mit Sanktionen zu rechnen (act. II 124). Nicht relevant ist sodann, dass für den Erlass der Einstellungsverfügungen nicht die ganze Frist bis zum 28. September 2018 abgewartet wurde, da die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Einreichung korrigierter Formulare schon zu einem früheren Zeitpunkt nachgekommen war. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Einstellung sei unverhältnismässig, da die (fehlenden) Angaben nicht zu einem unberechtigten Bezug von ALV-Leistungen geführt hätten, verfängt nicht. So ist es praxisgemäss unerheblich, ob die Auskunfts- oder Meldepflichtverletzung zur (ungerechtfertigten) Ausrichtung von Versicherungsleistungen oder deren Bemessung geführt hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Schliesslich ändern auch die Tatsachen, dass sie durch den B.________ betreut und mit diesem eine Abtretungsvereinbarung über die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse getroffen hat sowie dass sie vom C.________ als äusserst zuverlässig und pflichtbewusst beschrieben wurde (Beschwerde S. 3 Ziff. 2; Beschwerdebeilage [act. I] 9 f.), angesichts der klaren gesetzlichen Regelung nichts am Ergebnis. Unter diesen Umständen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, ALV/2018/842, Seite 7 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf resp. sieben Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Bei einer Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht resp. bei unwahren oder unvollständigen Angaben sieht das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) eine Einstelldauer nach Verschulden vor (AVIG-Praxis ALE Rz. D75 Ziff. 3 und D79 Ziff. 4, abrufbar unter www.arbeit.swiss). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für fünf (Juni 2018) und – aufgrund der erneuten Pflichtverletzung – für sieben (August 2018) Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und ihr Verschulden damit jeweils als leicht qualifiziert. Mit der Einstelldauer im unteren (bzw. mittleren [im Wiederholungsfall]) Bereich des leichten Verschuldens hat die Beschwerdegegnerin auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin die Angaben auf dem Formular nachträglich korrigiert und ihr vorgängiges Fehlverhalten damit implizit eingestanden hat. In Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände besteht keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen bezüglich Juni 2018 und im Umfang von sieben Tagen bezüglich August 2018 in grundsätzlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, ALV/2018/842, Seite 8 sowie in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 (act. II 40 ff.) ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). In ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträgerin steht auch der Beschwerdegegnerin praxisgemäss kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c VRPG; vgl. auch BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Regionaler Sozialdienst B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Arbeitslosenkasse Syndicom - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, ALV/2018/842, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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