200 18 840 ALV FUE/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Mai 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, ALV/18/840, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), von 29. Januar bis 27 Juli 2018 im Rahmen eines Arbeitsversuchs der Invalidenversicherung bei ... tätig (Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIB] 66, 74; Dossier RAV-Region Seeland – Berner Jura [act. IIA] 8 Rückseite), meldete sich am 19. Juli 2018 beim RAV ... zur Arbeitsvermittlung (act. IIA 1) und am 3. August 2018 bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2018 an (act. IIB 111). Am 6. August 2018 teilte das beco Berner Wirtschaft (seit 1. Mai 2019: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern; nachfolgend Amt) dem Versicherten mit, für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs keine Arbeitsbemühungen erhalten zu haben und gab ihm Gelegenheit, diese bis am 16. August 2018 nachzureichen oder den Grund des Fehlens anzugeben. Sollte nach Fristablauf weder ein genügender Nachweis noch ein entschuldbarer Grund vorliegen, habe dies die befristete Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge (act. IIA 16 Rückseite). Am 15. August 2018 ging beim Amt eine Liste mit Arbeitsbemühungen ein (act. IIA 25). Mit Verfügung vom 27. August 2018 stellte das Amt den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen betreffend den Zeitraum drei Monate vor Antragsstellung (1. Mai bis 31. Juli 2018) im Umfang von zwölf Tagen ab 1. August 2018 in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 27). Eine hiergegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 11) wies das Amt mit Entscheid vom 26. Oktober 2018 ab (act. II 18 – 19). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. November 2018 Beschwerde mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, ALV/18/840, Seite 3 Rechtsbegehren, auf die Anrechnung von Einstelltagen sei in Aufhebung des Entscheids zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2018 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2018 (act. II 18 – 19). Streitig und zu prüfen ist, ob der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, ALV/18/840, Seite 4 Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ab 1. August 2018 im Umfang von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Bei streitigen zwölf Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, ALV/18/840, Seite 5 2.3 Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). 3. 3.1 Unter den Parteien ist zu Recht nicht bestritten, dass die Versicherten bereits vor Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet sind, insbesondere bei befristeten Arbeitsverhältnissen, was analog auch für den von der Invalidenversicherung veranlassten, auf drei Monate befristeten und alsdann um drei Monate verlängerten Arbeitsversuch gilt (vgl. BGE 141 V 365; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEIER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2517 N. 843; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B314). Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei ihm in der Phase des Belastbarkeitstrainings (recte: Arbeitsversuchs; act. IIB 66, 74) schlicht nicht zumutbar gewesen, Arbeitsbemühungen vorzunehmen (Beschwerde S. 6 Art. 6 in fine). Eine Begründung für die Unzumutbarkeit fehlt indes gänzlich und es ist auch anderweitig nicht erkennbar, welche Umstände Arbeitsbemühungen unzumutbar gemacht haben sollen. Auch befreit die Einsetzung eines Case Managers nicht von der Pflicht, sich um eine Stelle zu bemühen. Weiter rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht zulässig, dass der Beschwerdegegner nur die von ihm selbst vorgenommenen Bewerbungen bzw. Arbeitsbemühungen berücksichtigt habe (Beschwerde S. 4 Art. 3 sowie S. 6 Art. 7). Dieser Vorwurf trifft nicht zu, hat der Beschwerdegegner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, ALV/18/840, Seite 6 doch – wie in der Beschwerdeantwort zutreffend dargelegt wird (Beschwerdeantwort S. 2 ad. Ziff. 7) – die vom Case Manager getätigten Bemühungen sehr wohl als Arbeitsbemühungen anerkannt. Indes wurde lediglich eine der insgesamt 19 dokumentierten Arbeitsbemühungen in der hier massgebenden Zeit von 1. Mai bis 31. Juli 2018 vorgenommen (act. IIA 25). Angesichts lediglich einer Arbeitsbemühung im hier massgebenden dreimonatigen Zeitraum vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ab 1. August 2018 ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand unzureichender Arbeitsbemühungen bejaht hat. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwölf Einstelltagen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben (Art. 30 Abs. 3bis AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (lit. c). Der Beschwerdegegner hat zwölf Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im oberen Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dabei hat er sich am „Einstellraster“ der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE orientiert. Danach liegt die Anzahl Einstelltage bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (ab dreimonatiger Kündigungsfrist; was mit dem auf drei Monate befristeten Arbeitsversuch vergleichbar ist) bei neun bis zwölf Tagen (Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.A/3). Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer über eine einzige Stellenbemühung für die dreimonatige Frist vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ausweisen kann, liegt das verfügte Einstellmass von zwölf Tagen im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens und ist – bei allem Verständnis für die schwierige Lage des Versicherten – nicht zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, ALV/18/840, Seite 7 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2018 (act. II 18 – 19) sowohl in grundsätzlicher als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.