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Bern Verwaltungsgericht 06.04.2018 200 2018 84

6. April 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·976 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 18. Dezember 2017

Volltext

200 18 84 IV SCJ/RUM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. April 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Dezember 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/18/84, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 lehnte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) gegenüber A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) einen Anspruch auf eine IV-Rente ab (Antwortbeilagen [AB] 113).  Mit Eingabe vom 30. Januar 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Dezember 2017 sei aufzuheben und ihm sei ab September 2015 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Veranlassung eines bidisziplinären Gutachtens unter Wahrung der Mitwirkungsrechte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.  Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei – unter anteilsmässiger Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers – insofern teilweise gutzuheissen, als dass die Sache zur Durchführung eines bidisziplinären Gutachtens in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie an die IVB zurückzuweisen sei.  Auf prozessleitende Verfügung vom 13. März 2018 hin erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2018, er sei mit Ausnahme der anteilsmässigen Kostenliquidation mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden.  In der Hauptsache liegt somit ein übereinstimmender Antrag vor, welcher der Sach- und Rechtslage entspricht. In der Beschwerdeantwort wurde überzeugend ausgeführt, dass und weshalb nicht auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (AB 57, 96/6 ff., 112/2 ff.), abgestellt werden kann. Weiter geht aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. März 2018 hervor, dass er offensichtlich nicht mehr an der in der Beschwerde (S. 15 f.) noch vertretenen Auffassung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/18/84, Seite 3 festhält, es sei aufgrund der ärztlichen Einschätzungen der Dres. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (AB 71.2, 71.35, 88.3), und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (AB 109.3), sowie lic. phil F.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und für Psychotherapie FSP (AB 88.4, 88.10), von einem genügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt auszugehen.  Damit ist die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2017 antragsgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein – den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357; vgl. zudem BGE 143 V 418 u. 141 V 281) – bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie einholt. Anschliessend wird sie erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben.  Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Demnach liegt beim vorliegenden Verfahrensausgang entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers vor, womit eine anteilsmässige Verlegung der Kosten auch zu dessen Lasten ausser Betracht fällt.  Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Unter Berücksichtigung des übereinstimmenden Antrages werden die Verfahrenskosten vorlie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/18/84, Seite 4 gend auf Fr. 300.-- festgelegt. Diese hat die als unterliegend geltende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; BVR 2009 S. 186 E. 4).  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 22. März 2018 geltend gemachte Parteientschädigung erweist sich in Anbetracht der umfangreichen Akten gerade noch als angemessen. Gestützt darauf sind die Parteikosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 6‘369.35 (Honorar Fr. 5‘703.60, Auslagen Fr. 210.40, MWSt. [7.7 %] Fr. 455.35) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer diese Kosten zu ersetzen.  Zufolge vollständigen Obsiegens des Beschwerdeführers ist das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2018, IV/18/84, Seite 5 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 6‘369.35 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. März 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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