200 18 730 UV KNB/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juni 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. September 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Beschwerdeführer) war vom …. Juli 2011 bis am ... August 2012 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der am …. Juli 2011 im Handelsregister eingetragenen und mittlerweile aufgelösten und gelöschten Gesellschaft D.________ GmbH mit Sitz in ... eingetragen (Handelsregisterauszug; <https://be.chregi ster.ch>; Aufruf vom 18. Juni 2020; vgl. E. 3.2.1 hiernach). Die D.________ GmbH schloss per 26. Juli 2011 mit der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Beschwerdegegnerin) eine Personenversicherung „Professional“ ab (Police Nr. …), mit welcher der Beschwerdeführer für die Risiken Unfall und Krankheit mit einer Lohnsumme von Fr. 124‘000.-- versichert wurde. Neben dem obligatorischen Taggeld von 80 % des versicherten Lohnes war zusätzlich ein Taggeld von 20 % versichert. Die übrigen Mitarbeitenden der Gesellschaft wurden mit einer pauschalen Lohnsumme von Fr. 17‘000.-- versichert (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 2). Mit E-Mail vom 9. Oktober 2011 (Akten der AXA [act. IIA] A1/1) respektive nachträglichem Arztzeugnis vom 16. November 2011 (act. IIA M2) meldete der Beschwerdeführer einen am 8. oder 9. Oktober 2011 in ..., ..., erlittenen Unfall (Sturz mit Verletzung an Nase und Ohr). Hierfür richtete die AXA in der Folge ein Taggeld aus (vgl. act. II 1). Mit Schadenmeldung vom 3. Juli 2012 (Akten der AXA [act. IIB] A7) zeigte der Beschwerdeführer einen sich am 5. Juni 2012 in der Region … ereigneten Motorradunfall an. Sodann machte der Beschwerdeführer mit Schadenmeldung vom 7. August 2012 ein weiteres Unfallereignis vom 30. März 2012 (Sturz von Leiter) geltend (Akten der AXA [act. IIC] A1). Nach Vornahme von Abklärungen verneinte die AXA mit Verfügung vom 20. März 2013 (act. IIB A32) für die geltend gemachten Ereignisse einen Leistungsanspruch gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer den Arbeitnehmerbegriff nicht erfülle und daher nie obligatorisch gegen Unfälle versichert gewesen sei. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2013 Einsprache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 3 (act. IIB 37) und reichte verschiedene Unterlagen ein (vgl. act. IIB 37-A41). Am 4. Juli 2013 ersuchte er um Sistierung des Einspracheverfahrens bis zum Abschluss einer gleichzeitig gegen ihn laufenden Strafuntersuchung, u.a. im Zusammenhang mit der fraglichen Geschäftsaktivität der D.________ GmbH (act. IIB A41). Das Einspracheverfahren wurde in der Folge sistiert (vgl. act. IIB A42, A43, A46, A47, A48). Mit Verfügung vom 30. September 2016 (act. IIB A49/B1 bzw. act. IIC A7/B1) stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Die AXA traf alsdann weitere Abklärungen und wies die Einsprache mit Entscheid vom 17. September 2018 ab (act. IIB 78). B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 17. September 2018 sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie eventualiter, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sei örtlich unzuständig zu erklären und das Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen. Der Instruktionsrichter holte in der Folge bei der Gemeinde ... eine Adressauskunft ein (in den Gerichtsakten). Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass gestützt auf die Adressauskunft der Gemeinde ... der letzte bekannte Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz bis Ende Mai 2013 in ... gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, dem Verwaltungsgericht einen allfälligen späteren schweizerischen Wohnsitz bis am 12. März 2020 mitsamt entsprechenden Belegen mitzuteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 4 Am 2. März 2020 ging beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern unaufgefordert eine Fax-Nachricht der E.________ AG,..., ein, in welcher deren regionaler Verkaufsleiter F.________ eine fortwährend gute Zusammenarbeit zwischen der E.________ AG und der D.________ GmbH und namentlich mit dem Beschwerdeführer beschrieb. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 (Eingang beim Gericht am 6. März 2020) machte der Beschwerdeführer selbst weitere Ausführungen und reichte verschiedene Akten ein (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] unpaginiert). Mit Eingabe vom 12. März 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen ein (Akten des Beschwerdeführers [act. IB] 1- 9), wobei es sich weitgehend um die bereits am 2. und 6. März 2020 beim Gericht eingelangten Unterlagen handelte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist aufgrund des letzten bekannten schweizerischen Wohnsitzes in ... bis zum 31. Mai 2013 (vgl. Adressauskunft der Gemeinde ... vom 24. Januar 2019 [in den Gerichtsakten]; vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 5 2020, S. 2) gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. September 2018 (act. IIB A78), mit dem die Verfügung vom 20. März 2013 (act. IIB A32) bestätigt und ausgeführt wurde, dass kein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bestehe, da der Beschwerdeführer die Arbeitnehmereigenschaft nicht erfüllt habe. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und in diesem Zusammenhang namentlich, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der geltend gemachten Unfallereignisse als Arbeitnehmer bei der D.________ GmbH angestellt war. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie hier – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 6 2.2 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2016 in Kraft gewesenen [AS 1982 1676, AS 2002 3423] und mit der 1. UVG-Revision lediglich redaktionell angepassten seitherigen Fassung [AS 2014 4375]) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- und Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gilt laut Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (vgl. Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Gemäss Art. 10 ATSG gelten Personen als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. 2.3 Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Nach den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung Willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 141 V 313 E. 2.1 S. 314 f.; SVR 2015 UV Nr. 7 S. 28 E. 7.1; vgl. zur Arbeitnehmereigenschaft MANZ/GROB, in FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 1a N. 8). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrags ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 7 Arbeitsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist (BGE 141 V 313 E. 2.1 S. 315; SVR 2015 UV Nr. 7 S. 28 E. 7.2). Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist – wie erwähnt – , ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Januar 2020, 8C_538/2019, E. 2.3). Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 11; RIEMER-KAFKA/KADERLI, in: HÜRZELER/KIE- SER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, Art. 1a UVG N. 231; MANZ/GROB, a.a.O., N. 8 zu Art. 1a UVG). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör. 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Behörde – bzw. des Gerichts – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 8 Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach im Zweifelsfalle zugunsten der versicherten Person zu entscheiden sei. Ein Anspruch auf Leistungen besteht – wie erwähnt – nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 260 E. 2b). 3. 3.1 3.1.1 Im Einspracheentscheid vom 17. September 2018 (act. IIB A78) bzw. in der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 20. März 2013 (act. IIB A32) vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen den Standpunkt, es bestehe trotz entsprechenden Abklärungen kein hinreichender Nachweis einer Geschäftstätigkeit der D.________ GmbH, da weder Anhaltspunkte über die Art der Tätigkeit hätten eruiert werden können, noch infolge fehlender Zahlungseingänge Hinweise für erbrachte Dienstleistungen an Kunden dokumentiert seien. Auch wenn das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mittlerweile eingestellt worden sei, lasse sich eine Arbeitnehmertätigkeit bzw. Arbeitnehmereigenschaft i.S.v. Art. 1a Abs. 1 UVG nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG bestehe (vgl. act. IIB A78/7; Beschwerdeantwort Ziff. 69). 3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, es habe zwischen ihm und der D.________ GmbH ein Arbeitsvertrag bestanden, weshalb ohne weiteres von der Arbeitnehmereigenschaft auszugehen sei. Diese bestehe zudem weitgehend unabhängig von der Tätigkeit des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 9 schwerdeführers, des dafür bezogenen Lohnes, und einer erfolgten Freistellung bzw. Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin. Ebenfalls würden eine Vielzahl von Dokumenten und Korrespondenz eine Geschäftstätigkeit der D.________ GmbH belegen. Darum bestehe für die geltend gemachten Unfallereignisse eine Versicherungsdeckung durch die obligatorische Unfallversicherung. 3.1.3 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) im Zeitpunkt der geltend gemachten Unfallereignisse vom 8./9. Oktober 2011, 30. März 2012 und 5. Juni 2012 (vgl. act. IIA A1/1, M2; act. IIB A7; act. IIC A1) als Arbeitnehmer i.S.v. Art. 1a Abs. 1 UVG bei der D.________ GmbH angestellt und als solcher für diese tätig war, das heisst in diesem Zusammenhang eine operative Tätigkeit stattgefunden hat. Da das Sozialversicherungsgericht nicht an das Erkenntnis des Strafrichters gebunden ist, beantwortet sich diese Frage unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens – das eingestellt worden ist –, wobei die dortigen Beweiserhebungen in die vorliegende freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind (RUMO-JUNGO/HOZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 6). 3.2 3.2.1 Die D.________ GmbH mit Sitz in ... bzw. Domiziladresse …, ..., wurde am …. Juli 2011 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft wurde mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts vom …. November 2013 mit Wirkung ab dem …. Dezember 2013, 24:00 Uhr, gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts vom …. Februar 2014 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft in der Folge von Amtes wegen am …. Mai 2014 gelöscht (vgl. Handelsregisterauszug; abrufbar unter <https://be.chregister.ch>). Der Beschwerdeführer war gemäss Handelsregisterangaben vom …. Juli 2011 bis am …. August 2012 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D.________ GmbH eingetragen (SHAB-Publ. Nr. … vom …. Juni 2011, Nr. … vom …. August 2012). Daneben war G.________, … Staatsangehö-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 10 riger, in …, ..., als alleiniger Gesellschafter und (vorsitzender) Geschäftsführer eingetragen. Die Domiziladresse der D.________ GmbH lautete auf die letzte bekannte Wohnadresse des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. act. IIB A49/B2 S. 9 Ziff. 2.3.2; Adressauskunft der Einwohnergemeinde ... vom 24. Januar 2019 [in den Gerichtsakten]). Die D.________ GmbH war gemäss polizeilichen Ermittlungen nicht im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen (vgl. act. IIB A49/B2 S. 17; vgl. <www.uid.admin.ch>), was auch ein Indiz auf eine fehlende Geschäftstätigkeit ist. 3.2.2 Betreffend die arbeitsrechtliche Situation teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 mit, ein Stellenprofil im Sinne eines schriftlich festgehaltenen Pflichtenhefts sei nicht vorhanden. Er amte als Geschäftsführer der D.________ GmbH und sei für jegliche Tätigkeit zuständig. Sein Chef und der gleichzeitig einzige Gesellschafter, G.________, sei in ... tätig (act. IIB A21). Mit der Einsprache vom 22. April 2013 (act. IIB A37/1 f.) gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 20. März 2013 (act. IIB A32) reichte der Beschwerdeführer u.a. ein auf 27. Juli 2011 datiertes Dokument mit der Überschrift „Geschäftsführervertrag“ ein, in dem verschiedene Bestimmungen, namentlich zur Kündigung, dem Lohnanspruch (Fr. 9‘500.-- brutto pro Monat), der Lohnfortzahlung im Fall von Krankheit oder Tod, der Unfallversicherung und dem Ferienanspruch aufgeführt sind (act. IIB A37/10 f.). Im Rahmen der polizeilichen Hausdurchsuchung vom 12. September 2012 am letzten bekannten Wohndomizil des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. der Domiziladresse der D.________ GmbH (vgl. act. IIB A49/B2 S. 9 Ziff. 2.3.2), wurden mehrere Versionen eines „Zwischenzeugnisses“, datiert vom 25. Januar 2012, vorgefunden. Darin seien die Fähigkeiten des Beschwerdeführers als Geschäftsführer vom Gesellschafter G.________ sehr gelobt worden. Der Beschwerdeführer habe das in ihn gesetzte Vertrauen stets zur vollsten Zufriedenheit erfüllt und sein Verhalten sei jederzeit vorbildlich, kooperativ und konstruktiv gewesen. G.________ dankte dem Beschwerdeführer darin für die stets gute Zusammenarbeit und wünschte ihm
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 11 für das Einbürgerungsgesuch alles Gute (vgl. act. IIB A49/B2 [Ermittlungsbericht] S. 19 Ziff. 3.3.2). Mit einem vom 25. Mai 2012 datierenden, an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben wurde seine Anstellung als Geschäftsführer der D.________ GmbH per 31. August 2012 gekündigt. Zur Begründung wurde sinngemäss eine Vermischung von geschäftlichen Aktivitäten und privaten Angelegenheiten, namentlich dem Einbürgerungsgesuch, angegeben (act. IIB A20/1). Hierzu besteht ferner eine auf Deutsch übersetzte „Eidesstattliche Erklärung“ von G.________, in welcher er die erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestätigte (vgl. act. IIB A20/2 f.), ohne jedoch Datum und Grund der Kündigung anzugeben. Anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung wurde sodann eine weitere Version des Kündigungsschreibens vom 25. Mai 2012 gefunden (vgl. act. IIB 74/1; vgl. hierzu auch act. IIB 49/B2 S. 19 Ziff. 3.3.3). Anlässlich der Einsprache gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 20. März 2013 (act. IIB A32) reichte der Beschwerdeführer verschiedene Lohnabrechnungen für den Zeitraum zwischen August 2011 und Februar 2012 ein, gemäss welchen ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 9‘500.-- respektive ein Nettolohn von Fr. 8‘112.10 bestanden habe (vgl. act. IIB A37/15-20). Aus dem I.________-Kontoauszug der D.________ GmbH für den Zeitraum vom 19. August 2011 bis 13. Dezember 2012 ergeben sich folgende Lastschriften zugunsten des Beschwerdeführers, welche im Buchungstext die Bezeichnung „Lohn“ oder „Salary“ enthalten (vgl. act. IIB A76): 26. August 2011 Fr. 7‘100.-- 23. September 2011 Fr. 7‘100.-- 30. Oktober 2011 Fr. 7‘100.-- 25. November 2011 Fr. 7‘100.-- 9. Januar 2012 Fr. 7‘100.-- 25. Januar 2012 Fr. 7‘100.-- 24. Februar 2012 Fr. 7‘100.-- 30. März 2012 Fr. 12.10 21. Mai 2012 Fr. 4‘500.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 12 Daneben finden sich wiederholt hohe Bargeldeinzahlungen und Kontoüberträge vom Privatkonto des Beschwerdeführers auf das Geschäftskonto der D.________ GmbH. Demgegenüber sind keine ausgewiesenen Debitorenzahlungen von Geschäftskunden aus dem Kontoverlauf ersichtlich (vgl. act. IIB A49/B2 S. 21 Ziff. 3.3.7). Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers wurde für das Beitragsjahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 27‘958.- - abgerechnet (act. IIB A77/2). Ab dem Jahr 2012 wurde kein Einkommen mehr ausgewiesen (act. IIB A58/2). Für die Jahre 2011 und 2012 reichte der Beschwerdeführer keine Steuererklärungen ein. Er wurde daher durch die Steuerverwaltung nach Ermessen veranlagt (vgl. act. IIB A70). 3.2.3 Gemäss Handelsregisterangaben bezweckte die D.________ GmbH den „…, … sowie Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann Immaterialgüterrechte und Immobilien erwerben, halten und verwalten. Sie kann im In-/Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die der Förderung des Zwecks dienen.“ (vgl. Handelsregisterauszug; <https://be.chregister.ch>). Im Rahmen der Einsprache vom 22. April 2013 (act. IIB A37/2) gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 20. März 2013 (act. IIB A32) führte der Beschwerdeführer aus, es seien Abklärungen für den ... von ... getroffen und es sei eine Gesellschaft mit der Buchführung für die D.________ GmbH beauftragt worden. Sodann bestehe Korrespondenz betreffend eine Gesellschaft in .... In der dazugehörigen Sammelbeilage finden sich eine Dokumentation für eine Verpackungsmaschine (act. IIB A37/6-9), ein Laborgerät (act. IIB A37/12 und 14) und nachfolgend Offerten von J.________ und der … K.________ AG betreffend ... und dessen Transport nach ... sowie mehrere Berechnungsblätter mit der erkennbaren Überschrift Kalkulation ...... (act. IIB A37/21 ff.). Dokumente, die einen Abschluss oder ein Scheitern der offerierten Geschäfte belegen, finden sich demgegenüber nicht. Mit Schreiben vom 30. April 2013 (act. IIB A39/1) reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Dokumenten ein (act. IIB A39 f.). Darunter befindet sich eine E-Mail des Beschwerdeführers an seinen Rechtsvertreter vom 29.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 13 April 2013 (act. IIB A39/11 f.), in der er festhielt, „sie“ hätten von einem Kunden namens H.________ ... (Private) Ltd. am 21. März 2013 einen Auftrag für eine „Labelling Machine“ erhalten. Man brauche ein bis zwei Jahre, bis man einen solchen Auftrag bekomme. Die Maschine werde – ohne Angaben zur Währung – circa eine Million kosten und „sie“ würden vom Totalbetrag eine Provision von 10 % bis 25 % bekommen. Es seien bereits verschiedene Maschinen bis zu einem Wert von einer Million in den Jahren 2009 und 2010 geliefert/verkauft worden und G.________, der Inhaber der D.________ GmbH, arbeite schon lange in diesem Bereich. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. September 2012 am letzten bekannten Wohndomizil des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. der Domiziladresse der D.________ GmbH (vgl. act. IIB A49/B2 S. 9 Ziff. 2.3.2) wurden keine Unterlagen oder andere Hinweise auf eine operative Geschäftstätigkeit vorgefunden. Insbesondere seien am Gesellschaftssitz keine Geschäftsbücher gefunden wurden. Trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende April (recte: August [vgl. AB act. IIB A74]) 2012 sei anlässlich der Hausdurchsuchung am Briefkasten des Beschwerdeführers noch die Firmenanschrift der D.________ GmbH angebracht gewesen. In den Einvernahmen hätten sodann weder die Stieftochter des Beschwerdeführers noch sein an der gleichen Domiziladresse wohnhafter Bruder die D.________ GmbH oder deren operative Tätigkeit gekannt (act. IIB A 49/B2 S. 20 Ziff. 3.3.4). Die D.________ GmbH beauftragte die L.________ GmbH mit der Buchführung. Gemäss der im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen eingeholten Auskunft einer Mitarbeiterin der L.________ GmbH habe mit der Buchführung nicht begonnen werden könne, da – abgesehen von ein paar unbedeutenden Belegen – trotz Aufforderung keine Geschäftsunterlagen eingereicht worden seien (act. IIB A49/B2 S. 20 Ziff. 3.3.5). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer reichte erst im Rahmen der Einsprache vom 22. April 2013 (act. IIB A37/1 f.) gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 20. März 2013 (act. IIB A32) ein als „Geschäftsführervertrag“ und angeblich vom 27. Juli 2011 datierendes Dokument ein (act. IIB A37/10 f.),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 14 während er in einer früheren Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 noch festgehalten hatte, dass kein Stellenprofil im Sinne eines schriftlichen Pflichtenheftes bestehe (vgl. act. IIB A21). Dies erstaunt, zumal das betreffende Dokument, wie auch die weiteren arbeitsrechtlichen Unterlagen („Zwischenzeugnis“, „Kündigungsschreiben“, „Lohnabrechnungen“), alle deutlich vor der ersten Aufforderung der Beschwerdegegnerin zum Nachweis eines Anstellungsverhältnisses datieren. Sodann wurden sowohl der „Geschäftsführervertrag“ als auch die weiteren Unterlagen zum Nachweis eines Anstellungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ GmbH mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von ihm selbst erstellt. Dies wird zudem dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 28. Februar 2020 (S. 3) selbst angab, sein Chef und einziger Gesellschafter der D.________ GmbH, G.________, spreche lediglich ... und verstehe kein Deutsch, weshalb er die Dokumente übersetze und ihn dann diese unterschreiben lasse. Dieses Vorgehen erscheint insgesamt zweifelhaft, zumal sich die verschiedenen Versionen des angeblichen Kündigungsschreibens vom 25. Mai 2012 stark voneinander unterscheiden (vgl. act. IIB A74) und zudem anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung keine Originale respektive Übersetzungen auf ... respektive diesbezügliche Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und G.________ vorgefunden wurde, was aufgrund des vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Februar 2020 beschriebenen Vorgehens zu erwarten gewesen wäre. Diese sich widersprechenden Dokumente stellen somit reine Parteibehauptungen dar. Schon aus diesem Grund vermögen sie ungeachtet der verschiedenen inhaltlichen Widersprüche für sich alleine ohnehin kein tatsächlich bestandenes Arbeitsverhältnis i.S.v. Art. 319 ff. OR zu belegen. Gestützt darauf lässt sich – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 5; Eingabe vom 28. Februar 2020 S. 3) – daher auch nicht unbesehen auf eine Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG und damit eine Versicherung durch die obligatorische Unfallversicherung schliessen. Vielmehr sind nachfolgend die weiteren Umstände, namentlich die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und insgesamt zu würdigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 15 3.3.2 Die im Rahmen der polizeilichen Hausdurchsuchung an der letzten bekannten Wohnadresse des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. der Domiziladresse der D.________ GmbH vom 12. September 2012 (vgl. act. IIB A49/B2 S. 9 Ziff. 2.3.2) vorgefundenen „Zwischenzeugnisse“ vom 25. Januar 2012 stehen im Widerspruch zu beiden Versionen des angeblichen „Kündigungsschreibens“ vom 25. Mai 2012 (act. IIB A74). Es erscheint nicht einsichtig, warum noch im „Zwischenzeugnis“ das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt sehr gelobt wurde und explizit in zusprechendem Sinn auf das laufende Einbürgerungsverfahren Bezug genommen wurde, um nur wenige Monate später die ausgesprochene Kündigung mit einer Vermischung der geschäftlichen Tätigkeit und des privaten Einbürgerungsgesuchs zu begründen (vgl. act. IIB A49/B2 S. 19 Ziff. 3.3.2 f.). Daran vermag auch die „Eidesstattliche Erklärung“ von G.________ (act. IIB A20/2 f.) zur erfolgten Kündigung nichts zu ändern, zumal diese völlig unspezifisch ist und keine nachvollziehbare Begründung für die vorgenannten Unstimmigkeiten enthält. Die „Zwischenzeugnisse“ eignen sich unter diesen Umständen ebenfalls nicht, glaubwürdige Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ GmbH zu liefern. 3.3.3 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben im Schreiben vom 22. Oktober 2012 (act. IIB A21/1) als Geschäftsführer „für jegliche Tätigkeit zuständig“. Sein Chef, G.________, sei in ... tätig. Die Existenz eines Pflichtenhefts wurde dabei verneint. Gemäss dem erst nachträglich im Rahmen der Einsprache vom 22. April 2013 (act. IIB A37) gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 20. März 2013 (act. IIB A32) eingereichten als „Geschäftsführervertrag“ bezeichneten Dokument (act. IIB A37/10 Ziff. 1) sei der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Gesellschaft und vertrete die Gesellschaft nach Massgabe des Gesellschaftsvertrags und den Beschlüssen der Gesellschafter. Gestützt darauf hatte der Beschwerdeführer (angeblich) umfassende Handlungskompetenzen ohne ersichtliche formelle oder faktische Beschränkungen. Weder aus den Abklärungen der Beschwerdegegnerin, noch derjenigen der Staatsanwaltschaft noch den vielen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergeben sich irgendwelche Anhalts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 16 punkte darauf, dass G.________ als angeblicher Vorgesetzter des Beschwerdeführers letzterem während der gesamten behaupteten Beschäftigungsdauer je Weisungen oder dergleichen erteilt hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung als Geschäftsführer der D.________ GmbH angestellt wurde und mit dieser Funktion notwendigerweise weitreichende Kompetenzen einhergehen, ergeben sich gestützt auf die umfassenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin sowie der Strafverfolgungsbehörden keinerlei Hinweise für eine Eingliederung des Beschwerdeführers in den Betrieb der D.________ GmbH im Sinne eines auch nur ansatzweise bestandenen Unterordnungsverhältnisses. Das Gegenteil ist der Fall: Der Beschwerdeführer erstellte sämtliche „arbeitsvertraglichen Dokumente“ einschliesslich des nachträglich eingereichten „Geschäftsführervertrages“, die verschiedenen Versionen der (sehr gut ausgefallenen) „Zwischenzeugnisse“ und der diesen widersprechenden „Kündigungen“ und die „Lohnabrechnungen“ (vgl. dazu E. 3.3.4 hiernach) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit völlig eigenständig. Auch der Bestand eines Subordinationsverhältnisses (vgl. dazu E. 2.3 hiervor) ist demnach vorliegend zu verneinen. 3.3.4 Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen ist ferner davon auszugehen, dass die Einzahlung des Gründungskapitals von Fr. 20‘000.-- am 1. Juli 2011 nicht durch G.________ als einzigem im Handelsregister eingetragenem Gesellschafter erfolgte, sondern durch den Beschwerdeführer, welcher am selben Tag auf zwei seiner persönlichen Bankkonti Belastungen von je Fr. 10‘000.-- vornahm (vgl. act. IIB A49/B2 S. 40 Ziff. 5.1.4, A75/1 und 2 [Auszahlungen vom 1. Juli 2011]), wobei nicht ersichtlich ist, dass dieses Geld vorher von G.________ an ihn überwiesen worden wäre. Der Beschwerdeführer war damit in tatsächlicher Hinsicht mit seinem privaten Vermögen an der D.________ GmbH beteiligt und hatte zufolge der getätigten massgeblichen Investitionen ein eigenes wirtschaftliches bzw. geschäftliches Risiko zu tragen. Dies spricht ebenfalls klar gegen die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft i.S.v. Art. 1a UVG, welche u.a. das Fehlen eines persönlichen wirtschaftlichen Risikos als zusätzliches Qualifikationskriterium gerade voraussetzt (vgl. E. 2.3 hiervor; LOCHER/ GÄCHTER, a.a.O., § 22 Rz. 20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 17 3.3.5 Der im „Geschäftsführervertrag“ vom 27. Juli 2011 (act. IIB A37/10 Ziff. 7) respektive in den unterschiedlichen Lohnabrechnungen für die Monate August 2011 bis Februar 2012 (act. IIB A37/15-20) angegebene Monatslohn von brutto Fr. 9‘500.-- lässt sich durch diese Dokumente nicht belegen, da sie – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.3.1 hiervor) – vom Beschwerdeführer selbst als Geschäftsführer der D.________ GmbH erstellt wurden und damit auch hier als unbelegte Parteibehauptungen nicht geeignet sind, einen tatsächlich bestandenen Lohnanspruch zu belegen. Hinzu kommt, dass ausweislich der eingereichten Lohnabrechnungen weder das Valuta der angeblichen Lohnausrichtung noch die Auszahlungsmodalitäten ersichtlich sind. Festzustellen ist zudem, dass eine Barauszahlung des angeblichen Lohnes weder auf den Lohnabrechnungen ersichtlich bzw. quittiert ist noch je vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde. Die vertraglich festgehaltene bzw. auf den Lohnabrechnungen angegebene Lohnsumme stimmt sodann in keiner Weise überein mit den unregelmässigen als „Lohn“ oder „Salary“ bezeichneten Gutschriften auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers (vgl. act. IIB A76). Soweit der Beschwerdeführer hierzu in seiner Eingabe vom 28. Februar 2020 (S. 3) sinngemäss geltend zu machen scheint, dass er für die Gründung einer Gesellschaft in ... Geld von G.________ bekommen habe, während der weitere Lohn seine Frau in ... erhalten habe, ist dies als unbelegte Schutzbehauptung zu werten. Zudem sind auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers keine Gutschriften von G.________ im hier zu beurteilenden Zeitraum ersichtlich. Sodann erfolgten jeweils vor bzw. nach den angeblichen Lohnzahlungen grössere Bargeldeinzahlungen auf das Geschäftskonto der D.________ GmbH bzw. Überweisungen vom Privatkonto des Beschwerdeführers (vgl. act. IIB A76). Die behaupteten Lohnzahlungen wurden folglich durch den Beschwerdeführer mit verschiedenen Überweisungen selber finanziert. Es erfolgten – abgesehen von den Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin – keine weiteren Gutschriften von Debitoren bzw. Geschäftskunden der D.________ GmbH, aus welchen die Lohnzahlung hätten vorgenommen werden können (vgl. act. IIB A49/B2 S. 20 f. Ziff. 3.3.7). Den wechselseitigen Geldverschiebungen zwischen verschiedenen finanziellen Einflussbereichen des Beschwerdeführers kommt daher wirtschaftlich betrachtet kein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 18 Lohncharakter zu. Die Banküberweisungen bzw. die dokumentierten Kontoführungen sind damit ebenfalls nicht geeignet, einen Lohnanspruch zu belegen. Sodann lässt sich auch aus den weiteren Akten kein effektiver Lohnanspruch ableiten: Die D.________ GmbH verfügt nicht über ordnungsgemäss geführte Geschäftsbücher, aus welchen eine konsistente Lohnabbuchung hervorgehen würde. Vielmehr konnte die mit der Buchhaltung beauftragte L.________ GmbH nicht mit der Buchhaltung beginnen, da trotz Aufforderung keine Geschäftsunterlagen eingereicht wurden (act. IIB A49/B2 S. 20 Ziff. 3.3.5). Der Nachweis eines Lohnanspruchs kann schliesslich auch nicht gestützt auf steuerliche Angaben des Beschwerdeführers erfolgen, da er für die Beitragsjahre 2011 und 2012 keine Steuererklärungen ausgefüllt und eingereicht hat und in der Folge nach Ermessen veranlagt wurde (vgl. act. IIB A70). Die Gründe hierfür (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2020, S. 4) spielen keine Rolle. Ein weiterer Widerspruch besteht zu den Angaben im Individuellen Konto (IK; act. IIB A77/2, A58/2), ausweislich dessen lediglich für das Beitragsjahr 2011 ein betraglich nicht mit den Lohnangaben des Beschwerdeführers übereinstimmendes Jahreseinkommen von Fr. 27‘958.-- abgerechnet wurde. Für das Jahr 2012 wurde zudem – trotz entsprechender „Lohnabrechnungen“ und einer behaupteten Beschäftigung bis zum Ausscheiden aus der D.________ GmbH per 31. August 2012 (vgl. act. IIB A74 [beide Versionen]) – kein Erwerbseinkommen angegeben. Der IK-Auszug liefert damit keine Indizien für einen Lohnanspruch (vgl. BGE 131 V 144 E. 1.2), sondern birgt vielmehr weitere Anhaltspunkte, welche für eine Fiktion der Lohnzahlungen sprechen. Daran vermag schliesslich auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer für den von ihm angegebenen Lohn Prämien bezahlt hat, da dies für den Nachweis eines entsprechenden, vor den Unfallereignissen erzielten Lohnes nicht ausreicht (Entscheid des BGer vom 8. Mai 2019, 8C_790/2018, E. 4.7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 19 Insgesamt ist damit trotz der erfolgten umfassenden Abklärungen im massgebenden Zeitraum kein Lohnanspruch nach dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 3.3.6 Die vom Beschwerdeführer unter anderem eingereichten verschiedenen Offerten im Zusammenhang mit einem angeblich geplanten ... von ... (vgl. act. IIB A37/21 ff.) genügen nicht für den Nachweis einer tatsächlichen operativen Tätigkeit der D.________ GmbH bzw. einer vom Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum erbrachten Arbeitsleistung. Hierin ist keine planmässige Verwirklichung einer erwerblichen Absicht im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 177 E. 3.1 S. 183, 139 V 12 E. 4.3 S. 15) ersichtlich. Vielmehr erscheinen die via die private E-Mailadresse des Beschwerdeführers eingeholten Offerten wie auch die rudimentären sowie inhaltlich nicht nachvollziehbaren Kalkulationen beliebig bzw. konstruiert. Es findet sich denn auch keine weitere Korrespondenz, warum es nicht zu Geschäftsabschlüssen gekommen sei. Zu keinem anderen Schluss führen die verschiedenen zusammenhangslosen vom Beschwerdeführer am 30. April 2013 eingereichten Unterlagen (vgl. Sammelbeilage zu act. IIB A39). In diesen mehrheitlich ohnehin ausserhalb der angeblichen Beschäftigungsdauer (vgl. E. 3.2.1 hiervor) des Beschwerdeführers als Geschäftsführer datierenden Dokumenten wurden zwar verschiede Kauf- und Lieferaufträge zwischen der D.________ GmbH (von einem angeblichen Geschäftslokal in … aus) und verschiedenen … Unternehmen, namentlich H.________ (Private) Ltd. und M.________ beschrieben. Dies ist jedoch in keiner Weise überzeugend, da entsprechende Transaktionen mangels ordnungsgemäss geführter Geschäftsbücher (vgl. dazu act. IIB A49/B2 S. 20 Ziff. 3.3.5) weder betrieblich nachvollzogen werden können noch entsprechende Belastungen bzw. Gutschriften auf dem Geschäftskonto der D.________ GmbH ersichtlich sind (vgl. act. IIB A76, A49/B2 S. 21 Ziff. 3.3.7). Auch ergibt sich aus diesen Dokumenten kein hinreichender Bezug zu einer operativen Tätigkeit der D.________ GmbH in der Schweiz und damit einer tatsächlichen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers als deren vermeintlicher Geschäftsführer am Gesellschaftssitz. Die nachträglich zusätzlich eingereichten Unterlagen erscheinen ebenfalls zweifelhaft, zumal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 20 anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung am letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. der Domiziladresse der D.________ GmbH gerade keine Unterlagen gefunden wurden, die auf eine operative Tätigkeit der Gesellschaft hingedeutet hätten (vgl. act. IIB A 49/B2 S. 20 Ziff. 3.3.4). Schliesslich ist die unaufgefordert beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 2. März 2020 per Fax-Mitteilung (vgl. auch Beilage 3 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2020) eingegangene Bestätigung von F.________ von der E.________ AG nicht geeignet, eine operative Tätigkeit der D.________ GmbH respektive eine erbrachte Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im vorliegend interessierenden Zeitraum zu belegen. Die behaupteten Gespräche Anfangs 2012 begründen keine wirtschaftliche Tätigkeit und lassen sich zudem nicht auf Geschäftsunterlagen der D.________ GmbH abstützen. Eine tatsächliche Zusammenarbeit wurde sodann erst seit 2013 angegeben, was nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Geschäftsführung der D.________ GmbH liegt (vgl. act. IIB A74, Handelsregisterauszug) und vorliegend ungeachtet deren tatsächlichen Bestandes keine Arbeitnehmereigenschaft i.S.v. Art. 1a UVG im massgebenden Zeitraum (vgl. E. 3.1.3 hiervor) zu begründen vermag. Zudem erstaunt, dass eine fortwährende Zusammenarbeit mit der D.________ GmbH und namentlich auch mit dem Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2018 beschrieben wurde, obwohl der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum weder bei der D.________ GmbH angestellt war noch in der Schweiz wohnte und überdies die D.________ GmbH bereits im Jahr 2014 nach gerichtlicher Auflösung und Konkursliquidation im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Handelsregisterauszug). Es mag zwar möglich sein, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Mai 2013 (vgl. Einwohnergemeinde ... vom 24. Januar 2019 [in den Gerichtsakten]) allenfalls in unberechtigter Verwendung der (gelöschten) Firma D.________ GmbH in ... einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein könnte. Hieraus lässt sich indessen offenkundig keine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Anstellung bei der D.________ GmbH im hier massgebenden Zeitraum 2011/2012 und damit auch keine Versicherungsdeckung für diese Zeit (vgl. dazu E. 2.2 f. hiervor) begründen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 21 Unter diesen Umständen lässt sich weder eine operative Tätigkeit der D.________ GmbH noch eine tatsächlich (in der Schweiz) erbrachte Arbeitsleistung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der geltend gemachten Unfallereignisse der Jahre 2011 und 2012 (vgl. E. 3.1.3 hiervor) respektive während der Dauer der Eintragung als Geschäftsführer der D.________ GmbH vom…. Juli 2011 bis am …. August 2012 (vgl. Handelsregisterauszug) nach dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen. 3.4 Zusammenfassend sind gestützt auf die umfangreichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (vgl. dazu act. IIB A49) und die vielzähligen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sowie unter Würdigung der gesamten Umstände die kumulativen Qualifikationsmerkmale der Rechtsprechung für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft i.S.v. Art. 1a UVG, namentlich Arbeitsleistung, Subordinationsverhältnis und Lohnanspruch (vgl. E. 2.2 hiervor), nicht erfüllt. Eine Arbeitnehmereigenschaft gemäss Art. 1a UVG ist damit – wie erwähnt – im Zeitraum der geltend gemachten Unfallereignisse (vgl. E. 3.1.3 hiervor) nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Weitergehende erfolgversprechende Abklärungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich und aus zusätzlichen Nachforschungen ist mit Blick auf die bisher getätigten Abklärungen und das widersprüchliche sowie unglaubwürdige Verhalten des Beschwerdeführers auch kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung hiervon Umgang zu nehmen ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen hat vorliegend der Beschwerdeführer als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, zu tragen (vgl. E. 2.5 hiervor). 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 22 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin basierend auf der Verfügung vom 20. März 2013 (act. IIB A32) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. September 2018 (act. IIB A78) mangels rechtsgenüglich nachgewiesener Arbeitnehmereigenschaft i.S.v. Art. 1a UVG einen Leistungsanspruch gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung aufgrund der geltend gemachten Unfallereignisse vom 8./9. Oktober 2011, 30. März 2012 und 5. Juni 2012 (vgl. act. IIA A1/1, M2; act. IIB A7; act. IIC A1) zu Recht verneint. Dass die Beschwerdegegnerin initial aus der obligatorischen Unfallversicherung gewisse Leistungen erbracht und damit implizit auch die Versicherungsdeckung anerkannt hatte (vgl. act. II1; act. IIA A10/1; act. IIB A19/1; act. IIC A3/1), ändert daran nichts (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 17. Mai 2016, 8C_176/2016, E. 3.2 mit Hinweis). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2020, UV/18/730, Seite 23 - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Fax-Eingabe der E.________ AG vom 2. März 2020 sowie Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2020 inklusive der jeweiligen Beilagen [in Kopie]) - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin (samt Fax- Eingabe der E.________ AG vom 2. März 2020 sowie Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2020 und seines Rechtsvertreters vom 12. März 2020 inkl. der jeweiligen Beilagen [in Kopie]) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.