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Bern Verwaltungsgericht 29.01.2019 200 2018 728

29. Januar 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,369 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2018

Volltext

200 18 728 ALV KNB/SAW/GRS/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Januar 2019 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, ALV/18/728, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. September 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner; act. II] 702 - 703) und stellte am 5. September 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE; act. II 708 - 711). Seither bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. act. II 40, 170). Mit Verfügung vom 11. September 2018 lehnte das beco mangels anrechenbaren Verdienstausfalls die Anspruchsberechtigung ab dem 1. August 2018 ab (act. II 56 - 58). Zur Begründung wurde dargelegt, das erzielte Einkommen bei der Firma B.________ AG in der Höhe von Fr. 2'979.-- (Fr. 2'750.-- Monatslohn + Fr. 229.-- Anteil 13. Monatslohn; act. II 43 - 44) übersteige die mögliche ALE von monatlich durchschnittlich Fr. 2'353.35 (Fr. 108.45 pro Tag [Fr. 2'942.-- {versicherter Verdienst, act. II 171} : 21.7 Arbeitstage x 80%] x 21.7 Arbeitstage). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 46 - 47) wies das beco mit Entscheid vom 1. Oktober 2018 (act. II 40 - 42) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung von ALE auch ab August 2018. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, ALV/18/728, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2018 (act. II 40 - 42). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf ALE ab dem 1. August 2018 mangels eines Verdienstausfalls abgelehnt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, ALV/18/728, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 AVIG hat ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt. 2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV). 2.3 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Art. 24 Abs. 1 - 3 AVIG, als sie in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, ALV/18/728, Seite 5 AVIG aufnimmt. Nimmt die versicherte Person während der streitigen Kontrollperiode eine – insbesondere lohnmässig – zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihr ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum. Gemäss dem als gesetzmässig anerkannten Art. 41a Abs. 1 AVIV (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 E. 2c) besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende ALE (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 84 E. 4.3). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2018 unbefristet bei der Firma B.________ AG zu 80% tätig ist und einen monatlichen Verdienst von Fr. 2'979.-- (Fr. 2'750.-- Monatslohn + Fr. 229.-- Anteil 13. Monatslohn) erzielt (vgl. Arbeitsvertrag vom 7. September 2018 und Lohnabrechnung vom August, act. II 43 f.). Der versicherte Verdienst wurde ab dem 4. September 2017 auf Fr. 2'942.-- festgelegt (act. II 171). Die mögliche ALE beträgt monatlich im Durchschnitt somit Fr. 2'353.35 (Fr. 108.45 pro Tag [Fr. 2'942.-- : 21.7 Arbeitstage x 80%] x 21.7 Arbeitstage, vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV). Aufgrund des unbefristeten Teilzeit-Arbeitsverhältnisses hat der Beschwerdegegner ab August 2018 demnach zu Recht den Anspruch auf ALE abgewiesen, übersteigt doch das erzielte Einkommen die mögliche ALE. Entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vertretenen Auffassung ändert daran nichts, dass der schriftliche Arbeitsvertrag erst einige Wochen nach der Arbeitsaufnahme unterzeichnet wurde. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Entscheidend für den vorliegenden Fall ist denn auch einzig, dass die Beschwerdeführerin bereits im Monat August dem späteren schriftlichen Arbeitsvertag entsprechend gearbeitet und Lohn bezogen hat. Die zusätzlichen (Zwischenverdienst-)Arbeitsverhältnisse bei der C.________ AG, seit dem 25. Juni 2018 (vgl. act. II 77 - 80) und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, ALV/18/728, Seite 6 D.________, seit dem 1. Juli 2018 (vgl. act. II 21 - 25) wurden vorliegend nicht mitberücksichtigt (vgl. act. II 41, Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 3) und sind denn auch nicht relevant, da  wie erwähnt  bereits das erzielte monatliche Einkommen bei der B.________ AG (vgl. act. II 43) die mögliche ALE übersteigt. 3.2 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2018 (act. II 40 - 42) nicht zu beanstanden und die Beschwerde offensichtlich abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2019, ALV/18/728, Seite 7 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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