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Bern Verwaltungsgericht 09.04.2019 200 2018 725

9. April 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,255 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 4. September 2018

Volltext

200 18 725 ALV KOJ/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. September 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2019, ALV/18/725, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 1. Januar 2015 bei der C.________ GmbH (Dossier der Arbeitsklosenkasse Bern [act. IIB 94-96]). Dieses Anstellungsverhältnis wurde am 27. Februar 2018 (act. IIB 97) auf den 30. Juni 2018 hin gekündigt. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeberin und Versichertem wurde am 16. Mai 2018 (act. IIB 90-91) der Arbeitsvertrag per 31. Mai 2018 aufgehoben. Am 18. Mai 2018 (act. IIB 69-70) meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung ab dem 1. Juli 2018 an und stellte gleichentags (act. IIB 63-64) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2018. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 (act. IIB 26-28) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juni 2018 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Verfügung vom 24. August 2018 (Dossier der Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern-Mitteland [act. IIA] 87-90) stellte das RAV Bern West den Versicherten wegen erstmaligem Terminversäumnis ab dem 22. Juni 2018 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein, wogegen dieser Einsprache erheben liess (act. IIA 160-161). Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 (act. IIA] 42) teilte das RAV Bern West dem Versicherten mit, dass es von ihm für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine Arbeitsbemühungen erhalten habe und forderte ihn auf, diese bis am 9. Juli 2018 nachzureichen und/oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (act. IIA 78- 79) stellte das RAV Bern West den Versicherten wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung ab dem 1. Juni 2018 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache (Dossier des Rechtsdienstes [act. II] 3) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 3. September 2018 (act. II 11-13) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2019, ALV/18/725, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. September 2018 (act. II 11-13) bzw. die sechs Einstelltage gemäss Verfügung vom 18. Juli 2018 (act. IIA 78-79) seien aufzuheben. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2019, ALV/18/725, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. September 2018 (act. II 11-13). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit von sechs Einstelltagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei einer Einstellung von sechs Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er führt im Wesentlichen an, im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. September 2018 (act. II 11-13) würden weder die am 9. Juli 2018 (act. IIA 47-50) eingereichten Arbeitsbemühungen für die Monate April und Mai 2018 noch die mit E-Mail vom 30. August 2018 (act. IIA 95) eingereichten Arbeitsbemühungen für die Monate Februar und März 2018 (act. IIA 94, 100) erwähnt resp. rechtlich gewürdigt (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 4). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2019, ALV/18/725, Seite 5 weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). 2.3 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt hier keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht vor. Der Einspracheentscheid vom 4. September 2018 (act. II 11-13) erweist sich als hinlänglich begründet. So lässt sich diesem eindeutig entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen der Beschwerdegegner seinen Entscheid getroffen hat. Dem Beschwerdeführer war es denn auch problemlos möglich, diesen anzufechten. 3. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2019, ALV/18/725, Seite 6 chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 3.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkul-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2019, ALV/18/725, Seite 7 pieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221). 3.5 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2019, ALV/18/725, Seite 8 Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1 S. 347). 4. Zu prüfen ist vorliegend zunächst, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 (act. IIA 97) wurde dem Beschwerdeführer auf den 30. Juni 2018 hin gekündigt. Spätestens mit Erhalt dieses Schreibens wusste er um die drohende Arbeitslosigkeit, womit die Obliegenheit einsetzte, sich spätestens ab 1. März 2018 genügend um Arbeit zu bemühen (vgl. E. 3.3. hiervor). Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. Mai 2018 (act. IIB 69-70) zur Arbeitsvermittlung beim RAV Bern West an. Gleichentags (act. IIA 30) bestätigte er unterschriftlich, dass er u.a. auf einem separaten Nachweisformular alle Aktivitäten im Bereich der Stellensuche notiere, die er vor der Anmeldung beim RAV getätigt habe und diese zum ersten Beratungsgespräch mitbringe. Das erste Beratungsgespräch wurde auf den 30. Mai 2018 (act. IIA 26) angesetzt. Einem weiteren Gesprächstermin, welcher auf den 21. Juni 2018 (act. IIA 34) angesetzt wurde, blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern (act. IIA 38). Am 25. Ju-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2019, ALV/18/725, Seite 9 ni 2018 (act. IIA 39-40) reichte er seine Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2018 ein. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 (act. IIA 42) setzte ihm das RAV Bern West eine erneute Frist bis zum 9. Juli 2018 zur Einreichung von Arbeitsbemühungen vor Beginn des Leistungsbezugs, wobei später eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt würden. Am 9. Juli 2018 (act. IIA 47-50) reichte der Beschwerdeführer auf den entsprechenden Nachweisformularen die Arbeitsbemühungen für die Monate April 2018 (vier Bewerbungen) und Mai 2018 (drei Bewerbungen) ein. Weitere Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs (Februar [vier Bewerbungen] und März 2018 [fünf Bewerbungen]), reichte der Beschwerdeführer erst mit E-Mail vom 30. August 2018 (act. IIA 91 ff.) ein, nachdem er mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (act. IIA 78-79) wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ab dem 1. Juni 2018 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Damit ist erstellt, dass die Arbeitsbemühungen für den Monat März 2018 nicht fristgerecht beim RAV Bern West eingegangen sind. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringen lässt (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 3), vermag daran nichts zu ändern. So wurde der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, dass er seine Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung beim RAV Bern West, worunter selbstverständlich auch jene für den Monat März 2018 dazuzählen, innert der jeweils gesetzten Frist einzureichen hat. Wie der Beschwerdegegner zu Recht darauf hinweist (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 4), wäre es dem Beschwerdeführer nach Erhalt des Schreibens vom 26. Juni 2018 (act. IIA 42) zudem durchaus möglich gewesen, sich bei seiner zuständigen RAV-Beraterin zu erkundigen, welche Arbeitsbemühungen er konkret einzureichen hat, falls für ihn das Schreiben unverständlich oder unklar gewesen sein sollte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin des RAV beruft, ist ein solches aktenmässig nicht erstellt, namentlich findet sich keine entsprechende Aktennotiz. Da sich der Beschwerdeführer zudem nicht an Namen der fraglichen Mitarbeiterin erinnert und auch kein genaues Datum des allfälligen Telefongesprächs nennt, besteht auch kein Ansatzpunkt für gezielte gerichtliche Nachforschungen. Auf weitere Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) zu verzichten. Damit ist in Bezug auf das angebliche Telefongespräch von Beweislosigkeit aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2019, ALV/18/725, Seite 10 zugehen, wobei die Beweislast den Beschwerdeführer trifft, zu dessen Lasten der unbewiesen gebliebene Sachverhalt geht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Weiter begründet das in der Beschwerde erwähnte (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3) Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer mit der Sachbearbeiterin des RAV Bern West vom 29. August 2018 keinen Vertrauensschutz zu Gunsten des Beschwerdeführers, da das erwähnte Gespräch erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen stattfand. Daher fehlt es jedenfalls an der vierten Voraussetzung (gestützt auf die Auskunft nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen) gemäss E. 3.5 hiervor. Die Arbeitsbemühungen pro März 2018 galten bereits vor diesem geltend gemachten Gespräch als zu spät eingereicht. Damit wurden die Arbeitsbemühungen für den Monat März verspätet eingereicht und es liegt auch kein Entschuldigungsgrund vor. Dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Erhalt der Kündigung vom 27. Februar 2018 um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3 und act. IIA 94), ändert daran (mangels eines ebenfalls nicht fristgerechten Nachweises) nichts. Damit sind die erst im Einspracheverfahren eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat März 2018 in analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht zu berücksichtigen (vgl. BVR 2014 S. 481 und E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer wird damit so gestellt, wie wenn er die entsprechenden Bemühungen gar nicht getätigt hätte. Für April 2018 reichte der Beschwerdeführer vier (act. IIA 48) und für Mai 2018 drei (act. IIA 50) Arbeitsbemühungen ein. Mit Blick auf die praxisgemäss grundsätzlich geforderten durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat (vgl. BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528) ist dies quantitativ klar ungenügend. Zusammenfassend ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer für die Zeit vor der Antragsstellung, d.h. vom 1. März bis zum 31. Mai 2018, in ungenügender Weise um Arbeit bemüht hat. Er wurde daher grundsätzlich zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2019, ALV/18/725, Seite 11 5. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von sechs Einstelltagen. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen „Einstellraster“ ist bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vorgesehen (vgl. AVIG-Praxis ALE des SECO, D79 Ziff. 1.A/3). In begründeten Fällen kann vom Einstellraster abgewichen werden (vgl. AVIG-Praxis ALE, D74). 5.2 Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und liegt sogar unter dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ (AVIG-Praxis ALE, Ziff. D79), wonach die Einstellung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist in der Regel neun bis zwölf Tage beträgt. Damit hat die Verwaltung ihr zustehendes Ermessen jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgeübt, zumal wenn berücksichtigt wird, dass er bereits mit Verfügung vom 26. Juni 2018 (act. IIB 26-28) für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Für ein Eingreifen des Gerichts besteht kein Anlass.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2019, ALV/18/725, Seite 12 5.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. September 2018 (act. II 11-13) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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