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Bern Verwaltungsgericht 19.12.2018 200 2018 703

19. Dezember 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,530 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Volltext

200 18 703 BV SCP/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ p.A. Rechtsanwältin B.________ C.________ p.A. D.________ und Stiftung Auffangeinrichtung BVG Administration Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich Previs Vorsorge Brückfeldstrasse 16, Postfach, 3001 Bern betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, BV/18/703, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Die am xx.xx.2005 zwischen A.________ und C.________ geschlossene Ehe wurde auf Klage vom 26. Juli 2016 hin mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 5. April 2017 (CIV 16 3468) geschieden, wobei in Ziffer 11 des Urteilsdispositivs festgehalten wurde, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien je hälftig zu teilen seien. Das Urteil erwuchs am 6. Mai 2017 in Rechtskraft.  Mit Schreiben vom 25. September 2018 übermittelte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern Auszüge aus den Ehescheidungsakten zur Durchführung des Teilungsverfahrens gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42).  In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistung. Nach Durchführung der erforderlichen Instruktionsmassnahmen gab der Instruktionsrichter den abgeschiedenen Ehegatten mit prozessleitender Verfügung vom 6. November 2018 – unter Vorbehalt von stichhaltigen Einwendungen der Previs Vorsorge und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (gegen die getroffenen Annahmen in Ziffer 1 und 4 f. der Verfügung) – Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum nachfolgend vorgesehenen Text des Urteilsdispositivs bis 30. November 2018 (Ziff. 6): 1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird angewiesen, zu Lasten des Freizügigkeitskontos von Herrn C.________ (Nr. …; SVR-Nr. …) den Betrag von Fr. 1‘091.55 auf das bei der Previs Vorsorge bereits bestehende Freizügigkeitskonto (Nr. …; SVR-Nr. …) von Frau A.________ zu überweisen. 2. Das Guthaben gemäss Ziffer 1 ist ab 27. Juli 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, BV/18/703, Seite 3  In der Folge ging beim Verwaltungsgericht am 16. November 2018 eine Mitteilung der Previs Vorsorge (datiert vom 13. November 2018) ein, wonach eine Teilung durchführbar sei. Gleichentags wurde eine Mitteilung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (datiert vom 15. November 2018) eingereicht, worin diese ausführte, dass sie zur Vornahme der Ausgleichszahlung eine Bescheinigung über die Rechtskraft benötige.  Mit einer weiteren prozessleitenden Verfügung vom 16. November 2018 erwog und verfügte der Instruktionsrichter insbesondere, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hinsichtlich der Ausgleichszahlung von Fr. 1‘091.55 eine Durchführungserklärung abgegeben habe, womit sie sich im Sinne von Ziffer 5 der Verfügung vom 6. November 2018 unterzogen habe (Ziff. 1b und 2).  Die abgeschiedenen Ehegatten liessen sich binnen der gesetzten Frist nicht vernehmen.  Art. 25a FZG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Art. 280 oder 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO).  Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, BV/18/703, Seite 4  Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] in der hier anwendbaren [Art. 7d Abs. 1 SchlT], seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung). Nach Art. 123 Abs. 1 ZGB (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt. Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz (Abs. 2). Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Art. 15 - 17 und 22a oder 22b FZG (Abs. 3).  Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Art. 122 - 124e ZGB (in Kraft seit 1. Januar 2017) sowie den Art. 280 und 281 der ZPO geteilt; die Art. 3 - 5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar (Art. 22 FZG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung).  Nach Art. 22a Abs. 1 FZG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.  Die abgeschiedenen Ehegatten haben gegen den Teilungsvorschlag keine Einwände erhoben bzw. sich nicht vernehmen lassen. Die Previs Vorsorge hat sodann die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (Schreiben vom 13. November 2018 [in den Gerichtsakten]). Das während der Ehedauer angesparte Freizügigkeitsguthaben von A.________ beträgt Fr. 485.30 (vgl. Ziff. 1b – 1f der prozessleitenden Verfügung vom 6. November 2018). Das Freizügig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, BV/18/703, Seite 5 keitsguthaben von C.________ beläuft sich per 26. Juli 2016 (Einleitung des Ehescheidungsverfahrens) auf Fr. 2‘668.40 (vgl. Ziff. 1j und 1p der prozessleitenden Verfügung vom 6. November 2018). Zwar teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG dem Verwaltungsgericht im Schreiben vom 2. November 2018 mit, die Freizügigkeitsleistung von C.________ betrage Fr. 0.--. Dem beigelegten Kontoauszug ist jedoch zu entnehmen, dass das Vorsorgeguthaben von C.________ am 14. Dezember 2016 an diesen ausbezahlt worden ist (in den Gerichtsakten). Da die Ehe von C.________ und A.________ mit Urteil vom 5. April 2017 geschieden wurde bzw. C.________ im Zeitpunkt der Auszahlung seines Vorsorgeguthabens noch verheiratet war, bedurfte er für die Auszahlung gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG der schriftlichen Zustimmung seiner Ehefrau. Eine entsprechende Einverständniserklärung liegt allerdings nicht vor bzw. wurde von der betroffenen Vorsorgeeinrichtung im vorliegenden Verfahren nicht beigebracht. Eine schriftliche Zustimmung zu einer Barauszahlung erscheint denn auch mit Blick auf das zu diesem Zeitpunkt laufende Scheidungsverfahren als unwahrscheinlich, zumal A.________ damals anwaltlich vertreten war. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG im Auszahlungszeitpunkt vom 12. bzw. 14. Dezember 2016 über das damals vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland noch laufende Ehescheidungsverfahren informiert war (vgl. Ziff. 1n der prozessleitenden Verfügung vom 6. November 2018), ist die Vorsorgeeinrichtung für die erfolgte Auszahlung haftbar. Diese hat im Schreiben vom 15. November 2018 denn auch weder den Bestand noch die Höhe der vom Instruktionsrichter per 26. Juli 2016 berechnete Ausgleichszahlung bestritten und damit sinngemäss eine Durchführbarkeitserklärung abgegeben. Somit unterliegt das am 26. Juli 2016 noch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gelegene Vorsorgeguthaben von C.________ vollumfänglich und aufgezinst der Teilung.  Damit beläuft sich die zu teilende Differenz auf Fr. 2‘183.10 (Fr. 2‘668.40 ./. Fr. 485.30). Entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten hälftigen Teilungsschlüssel ist die Stiftung Auffangein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, BV/18/703, Seite 6 richtung BVG somit anzuweisen, zu Lasten des per 26. Juli 2016 noch bestandenen Vorsorgeguthabens von Herrn C.________ Fr. 1‘091.55 (Fr. 2‘183.10 / 2) auf das Freizügigkeitskonto von A.________ bei der Previs Vorsorge zu überweisen. Dieser Betrag ist zudem von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ab dem 27. Juli 2016 (Teilungszeitpunkt) bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.  Der zu überweisende Betrag liegt unter der massgeblichen Grenze von Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).  Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird angewiesen, zu Lasten des Freizügigkeitskontos Nr. … bzw. von Herrn C.________ (geb. xx.xx.xx; AHV-Nr. …) einen Betrag von Fr. 1‘091.55 auf das Freizügigkeitskonto (CH…) von Frau A.________ (geb. xx.xx.xx; AHV-Nr. …) bei der Previs Vorsorge zu überweisen. 2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 27. Juli 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV 2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2018, BV/18/703, Seite 7 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ (z.H. von A.________) - C.________ - C.________, p.a. D.________ - Stiftung Vorsorgeeinrichtung BVG - Previs Vorsorge - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Zivilabteilung, z.H. Gerichtspräsidentin E.________, Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel (samt den eingereichten Zivilakten CIV 16 3468) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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