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Bern Verwaltungsgericht 09.10.2019 200 2018 693

9. Oktober 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,216 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 22. August 2018

Volltext

200 18 693 AHV LOU/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 22. August 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, AHV/18/693, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1981 geborene C.________ (Versicherte bzw. Beigeladene) wurde ab Februar 2013 sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Mitteilung vom 17. Juni 2016 stellte der Sozialdienst D.________ die Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen per 30. Juni 2016 aufgrund existenzsichernder Verwandtenbeiträge durch die Eltern der Versicherten, A.________ (Eltern bzw. Beschwerdeführer), ein. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Versicherte per 30. Juni 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) betreffend Mindestbeiträge der AHV abgemeldet worden sei und sie (die Versicherte) ab 1. Juli 2016 dafür verantwortlich sei, dass die obligatorischen Beiträge der AHV bezahlt würden (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 9 und 10). Daraufhin meldete sich die Versicherte am 7. September 2016 zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht als Nichterwerbstätige ab 1. Januar 2016 bei der AKB an (AB 8). Mit Verfügung vom 20. September 2016 (AB 7) setzte diese die zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) pro 2016 auf Fr. 501.90 fest. Hiergegen erhob die Versicherte am 29. September 2016 Einsprache (AB 6), wobei sie insbesondere geltend machte, dass ihr die AHV-Beiträge bis zum 30. Juni 2016 erlassen worden seien. Ferner ersuchte sie um Erlass der ab Juli 2016 zu entrichtenden Beiträge. Daraufhin setzte die AKB mit Verfügung vom 8. November 2016 (AB 5) die zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) pro 2016 (Periode Juli bis Dezember 2016) auf Fr. 250.75 fest. Ein in der Folge gestelltes Erlassgesuch der Versicherten vom 5. Januar 2017 (AB 4) wies die AKB mit Verfügung vom 11. September 2017 (AB 3) ab. Die Eltern hätten den Mindestbeitrag von Fr. 250.75 zu übernehmen, wobei der entsprechende Betrag schon bezahlt worden sei. Damit zeigten sich die Eltern nicht einverstanden und erhoben am 27. September 2017 Einsprache. Gleichzeitig ersuchten sie um Erlass der von der Versicherten ab Juli 2016 zu entrichtenden Beiträge (AB 2). Die Versicherte erhob dage-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, AHV/18/693, Seite 3 gen keine Einsprache. Mit Entscheid vom 22. August 2018 (AB 1) wies die AKB die Einsprache der Eltern ab, soweit sie darauf eintrat. B. Hiergegen erhoben die Eltern, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 21. September 2018 Beschwerde und stellten folgendes Rechtsbegehren: In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. August 2018 sei von der Auferlegung der Zahlungspflicht der AHV-Beiträge der mündigen Tochter C.________ auf deren Eltern abzusehen und C.________ die persönlichen AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige des zweiten Halbjahres 2016 zu erlassen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 änderten die Beschwerdeführer ihr zuvor gestelltes Rechtsbegehren insofern ab, als sie nunmehr einzig beantragten, es sei von der Auferlegung der Zahlungspflicht der AHV- Beiträge der Tochter auf die Beschwerdeführer abzusehen. Ferner gingen am 29. Oktober 2018 weitere Unterlagen beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. November 2018 lud der Instruktionsrichter die Versicherte zum Verfahren bei und gewährte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. Am 14. Dezember 2018 ging eine entsprechende Stellungnahme beim Gericht ein. Im weiteren Verlauf verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. Januar 2019 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. Die Beschwerdeführer liessen sich nicht mehr vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, AHV/18/693, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Selbst wenn sie die persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige der Beigeladenen – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wird (AB 3), was jedoch unbelegt geblieben ist – bereits bezahlt hätten, besteht ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, zumal die Beschwerdeführer auch künftig mit der Auferlegung der persönlichen Beiträge der Beigeladenen rechnen müssten (BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; ARV 2009 S. 164 E. 3). Folglich sind sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10 Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 11. September 2017 (AB 3) basierende Einspracheentscheid vom 22. August 2018 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die persönlichen Beiträge der Beigeladenen als Nichterwerbstätige pro 2016 den Beschwerdeführern auferlegte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, AHV/18/693, Seite 5 Nicht Streitgegenstand bildet hingegen der Erlass der besagten Beiträge, da die Beschwerdegegnerin hierüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht befunden hat, sondern sich ausschliesslich mit der Frage der Übernahme der Beiträge durch die Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat. Die Ablehnung des Erlass‘ der Beiträge blieb sowohl von den Beschwerdeführern wie auch von der Beigeladenen unangefochten (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 18. und 26. Oktober 2018; in den Gerichtsakten), weshalb die Verfügung vom 11. September 2017 (AB 3) diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer überhaupt befugt gewesen wären, die Verfügung vom 11. September 2017 im Punkt des Beitragserlasses für die Beigeladene anzufechten. Und schliesslich blieben auch die Beitragsfestsetzung sowie die dieser zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen unangefochten, weshalb auch die Verfügung vom 8. November 2016 (AB 5) in Rechtskraft erwachsen ist. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, AHV/18/693, Seite 6 beträgt 395 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 395 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG). Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG). 2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 AHVG können Beiträge nach Art. 6, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 1 AHVG, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. Gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG kann der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. 3. 3.1 Die Pflicht zur Entrichtung der persönlichen Beiträge besteht – unabhängig von einer Verfügung – von Gesetzes wegen. Die Beitragsschuld entsteht, sobald die gesetzlich begründeten Tatsachen erfüllt sind (vgl. ZAK 1984 S. 388 E. 3a). Beitragsschuldner bzw. Beitragsschuldnerin ist gestützt auf Art. 3 Abs. 1 AHVG die beitragspflichtige versicherte Person (vgl. SZS 2018 S. 4). Damit steht fest, dass die Beiträge vorliegend grundsätzlich durch die Beigeladene geschuldet sind. Die Beschwerdegegnerin hatte denn auch die Beitragsverfügungen vom 20. September 2016 (AB 7) und vom 8. November 2016 (AB 5) jeweils auf die Beigeladene ausgestellt. Ferner ist erstellt, dass die Beigeladene als Nichterwerbstätige aufgrund ihrer finanziellen Verhältnissen den Mindestbeitrag zu leisten hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Dabei steht bereits rechtskräftig fest (vgl. E. 1.2 hiervor), dass der Beigeladenen der Mindestbeitrag für das zweite Halbjahr 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, AHV/18/693, Seite 7 nicht erlassen werden kann. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass und dabei namentlich die Frage nach einer Notlage der Beigeladenen, welche die Entrichtung des Mindestbeitrages als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. E. 2.3 hiervor), einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) zugänglich. 3.2 Bestritten und zu prüfen ist, ob die Zahlung der fraglichen Beiträge der Beigeladenen im vorliegenden Fall den Beschwerdeführern auferlegt werden kann. Diesbezüglich macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beigeladene sei vom Sozialdienst D.________ ausdrücklich mit der Begründung „Existenzsicherung durch Verwandte“ vom vereinfachten Verfahren zur Erfüllung der Beitragspflicht für nichterwerbstätige Sozialhilfebezüger abgemeldet worden. Dabei seien die Beschwerdeführer verpflichtet worden, für den Lebensunterhalt der Beigeladenen aufzukommen. Diese Mitteilung (vom 17. Juni 2016; AB 10) sei als Hinweis zu werten, dass nicht die öffentliche Hand für die Beitragsbezahlung aufzukommen habe (AB 1 S. 2 unten). Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten (Beschwerdeantwort S. 3), dass die Frage nach dem Erlass der Beiträge der Beigeladenen untrennbar mit der Frage nach der finanziellen Unterstützung durch die Beschwerdeführer verknüpft ist. Dies deshalb, weil im Falle, wo den Versicherten der Mindestbeitrag erlassen wird, der Wohnsitzkanton oder allenfalls die Wohnsitzgemeinde diesen zu bezahlen hat (Art. 11 Abs. 2 2. und 3. Satz AHVG). Eine solche Übernahme durch die öffentliche Hand bildet indessen die Ausnahme: Volljährige Versicherte, die von ihren Eltern unterhalten werden, befinden sich allein deshalb nicht in einer Notlage. Massgebend ist vielmehr die finanzielle Situation der Eltern (Vater und Mutter und andere Angehörige). Erst wenn diese aufgrund ihrer finanziellen Situation den Mindestbeitrag nicht zu entrichten in der Lage sind, hat der Wohnsitzkanton bzw. die Wohnsitzgemeinde dafür aufzukommen (vgl. ZAK 1990 S. 470 f. E. 3). Vorliegend bestätigten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2016 (AB 9), sie kämen ihrer Verpflichtung zur vollständigen Verwandtenunterstützung der Beigeladenen nach. Entsprechende Zahlungen sind denn auch ausgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 15). Somit steht überwiegend wahrscheinlich fest, dass die Beschwerdeführer nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, AHV/18/693, Seite 8 bedürftig sind und die Beiträge der Beigeladenen zu bezahlen vermögen. Indessen bezieht sich die zuvor zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung auf eine versicherte Person, die im gleichen Haushalt wie die Eltern lebte (vgl. ZAK 1990 S. 469). Entsprechend wird in Rz. 3076 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) bestimmt, dass „der von einer nichterwerbstätigen, vermögenslosen, volljährigen, in gemeinsamem Haushalt mit dem Vater oder der Mutter lebenden Person geschuldete Mindestbeitrag [..] durch die Eltern zu bezahlen“ ist (vgl. diesbezüglich auch ZAK 1951 S. 173). Damit ist die Hausgemeinschaft – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – ein wesentliches Kriterium für die Übernahme der Beiträge durch die Beschwerdeführer. Eine solche ist jedoch im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht gegeben, da die Beigeladene seit Jahren einen eigenständigen Haushalt führt (Beschwerde S. 2 Ziff. III). Demnach mangelt es an einer durch die Rechtsprechung und die WSN bestimmten Voraussetzung für die Auferlegung des Mindestbeitrages für das zweite Halbjahr 2016 an die Beschwerdeführer, womit sich der angefochtene Einspracheentscheid als nicht rechtmässig erweist. 3.3 Letztlich bleibt festzuhalten, dass über die Frage nach einer Rückforderung des allenfalls von den Beschwerdeführern bereits bezahlten Mindestbeitrags nicht verfügt und eine Rückzahlung auch nicht geltend gemacht wurde, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, AHV/18/693, Seite 9 nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 21. Dezember 2018 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3‘031.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. August 2018 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘031.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführer (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2019) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - C.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2019, AHV/18/693, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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