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Bern Verwaltungsgericht 22.06.2018 200 2018 64

22. Juni 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,886 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 28. November 2017

Volltext

200 18 64 IV ACT/SCM/SEJ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juni 2018 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2018, IV/18/64, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog zunächst eine ganze bzw. seit dem 1. August 2007 eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II und act. IIA] act. II 33, 39, 44, 55 f.). Im Rahmen einer im Jahr 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (act. II 63) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 (act. IIA 135) bei einem Invaliditätsgrad von 39% die Rentenaufhebung in Aussicht. Nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwands (act. IIA 136, 139) verfügte sie am 8. Mai 2017 (act. IIA 141) – wie vorbescheidweise angekündigt – die Rentenaufhebung per Ende Juni 2017. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 6. September 2017 (act. IIA 148) stellte der Versicherte ein Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 8. Mai 2017 (act. IIA 141), welches die IVB nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. IIA 149 f.) mit Verfügung vom 28. November 2017 (act. IIA 152) abwies. B. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 28. November 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Revisionsgesuch vom 6. September 2017 sowie die neu eingereichten Beweismittel materiell zu beurteilen. In der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2018, IV/18/64, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. November 2017 (act. IIA 152). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die rechtskräftige Verfügung vom 8. Mai 2017 (act. IIA 141) in prozessuale Revision zu ziehen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2018, IV/18/64, Seite 4 2. 2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.2 Als neu gelten dabei nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 65 E. 7.1). 2.3 Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls der Richter – re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2018, IV/18/64, Seite 5 spektive die Verwaltung – im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 108, 110 V 138 E. 2 S. 141; SVR 2010 UV Nr. 22 S. 91 E. 5.2). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt. 3.1 Der Beschwerdeführer sieht einen solchen zunächst darin, dass neu der Geschäftsabschluss 2016 vorliegt (Beschwerde S. 6 f.; act. IIA 148 S. 12). Dieser wurde gemäss E-Mail des Treuhänders erst am 2. August 2017 erstellt (Beschwerdebeilage [BB] 3). Jedoch musste sich der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2017 (act. IIA 141) seiner tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Jahres 2016 wenigstens den Grundzügen nach bewusst gewesen sein. Er erhob denn auch Einwände gegen den Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 (act. IIA 135) und äusserte sich dabei unter anderem zur wirtschaftlichen Lage seines Betriebes (act. IIA 136 S. 2 f. Ziff. 3). Solche bereits vorgebrachten Tatsachen mit neuen Mitteln zu beweisen, ist jedoch nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer entsprechende Beweismittel in früheren Verfahren nicht hätte beibringen können (E. 2.3 hiervor; vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2018, IV/18/64, Seite 6 auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Auflage 2015, Art. 53 N. 31), denn das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. August 2007, U 51/07, E. 2.2). Seine finanzielle Situation hätte der (damals zudem bereits anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer bereits vor Verfügungserlass belegen können; der (formelle) Geschäftsabschluss als solcher war dafür nicht notwendig. Dasselbe gilt für das Kontenblatt 2016 (act. IIA 148 S. 17; Beschwerde S. 7). Der Beschwerdeführer hätte denn auch gegen die Verfügung Beschwerde erheben und die von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Umsatz- und Einkommenszahlen (act. IIA 133 S. 5) rügen können. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Beschwerde S. 7) hätte ebenfalls im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können und müssen. 3.2 Weiter wird in der Beschwerde (S. 8) vorgebracht, der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn vom 31. Juli 2017 (act. IIA 148 S. 19) sei Revisionsgrund. Allerdings geht bereits aus dem Einwand im Vorbescheidverfahren hervor, dass Ersterer Hilfskräfte beizieht (act. IIA 136 S. 2 Ziff. 3), weshalb es sich auch hier nicht um eine neue Tatsache im Sinne der Revision handelt (E. 2.2 sowie KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 25), wenn der Sohn bereits früher mitgearbeitet haben sollte. Der Beweis eines – allenfalls erst mündlich – geschlossenen Arbeitsvertrages hätte denn auch bereits vor Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2017 (act. IIA 141) beigebracht werden können und müssen (vgl. E. 2.3 hiervor). Sollte der Sohn dagegen – wie im Arbeitsvertrag festgehalten (act. IIA 148 S. 19) – erst ab August 2017 im Betrieb des Beschwerdeführers mitgearbeitet haben, würde die Tatsache von vornherein keinen Anlass zur Revision geben, da sie sich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 8. Mai 2017 (act. IIA 141) noch nicht verwirklicht hatte (vgl. E. 2.2). 3.3 Schliesslich stellen auch die – ebenfalls als Revisionsgrund vorgetragenen (Beschwerde S. 9) – Berichte des Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, vom 25. und 26. Juli 2017 (act. IIA 148 S. 21 f. bzw. S. 24 f.) keinen Revisionsgrund dar, denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2018, IV/18/64, Seite 7 der Beschwerdeführer nicht bereits vor Verfügungserlass vom 8. Mai 2017 (act. IIA 141) Belege über seinen damaligen Gesundheitszustand hätte beibringen können. Zudem genügt es nicht, dass die Berichte des Dr. med. C.________ den Sachverhalt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (act. IIA 148 S. 24) nachträglich anders bewerten; vielmehr braucht es für die Revision eines Entscheides neue, das heisst bisher nicht bekannte Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. E. 2.3), was vorliegend nicht der Fall ist. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen, um im Rahmen des ausserordentlichen Rechtsmittels einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die rechtskräftige Verfügung vom 8. Mai 2017 (act. IIA 141) zurückzukommen, nicht erfüllt. Bei dieser Ausgangslage braucht den weiteren Fragen im Zusammenhang mit einer prozessualen Revision wie Erheblichkeit der neuen Tatsachen (E. 2.2) und Wahrung der Fristen (KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 38 f.) nicht weiter nachgegangen zu werden. Die gegen die Verfügung vom 28. November 2017 (act. IIA 152) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2018, IV/18/64, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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