200 18 630 KV und 200 18 631 KV und 200 18 833 KV (3) ACT/SAW/GRS/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Januar 2019 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Baumann A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen Avenir Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 11. August 2018 (6333156 / 6332930)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1941 geborene A.________ Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) und deren Sohn B.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), geboren 1966, waren in den Jahren 2017 und 2018 bei der Avenir Krankenversicherung AG (Avenir bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Avenir [act. II] 6 S. 2 f., 37 S. 3, 38). Gegen die Versicherten leitete die Avenir im März 2018 je die Schuldbetreibung wegen Prämienausständen betreffend die Monate Oktober bis Dezember 2017 sowie Nebenkosten ein (vgl. Zahlungsbefehl Nr. ... [act. II 23] und Zahlungsbefehl Nr. ... [act. II 47]). Die dagegen erhobenen Rechtsvorschläge (act. II 23 S. 2, 47 S. 2) hob sie mit separaten Verfügungen vom 19. März 2018 auf (act. II 24, 48). Im Juni 2018 setzte die Avenir zusätzlich die von der Versicherten unbezahlten Prämien betreffend den Monat Februar 2018 sowie Nebenkosten in Betreibung (vgl. Zahlungsbefehl Nr. ...; act. II 32). Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag (act. II 32 S. 2) hob sie mit Verfügung vom 19. Juni 2018 auf (act. II 33). Die gegen die Verfügungen vom 19. März sowie 19. Juni 2018 erhobenen Einsprachen (act. II 25, 34, 49) wies die Avenir je mit separaten Entscheiden vom 11. August 2018 (act. II 27, 35, 51) ab. B. Gegen die Einspracheentscheide vom 11. August 2018 erhoben die Versicherten am 7. September 2018 Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Zudem reichten sie am 26. Oktober 2018 eine weitere Eingabe samt Beilagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde unter Bestätigung der angefochtenen Einspracheentscheide und Erteilung der vollumfänglichen Rechtsöffnung in den drei Betreibungsverfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern am 10. August 2017 Rückzahlungen ausgerichtet hatte. Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht am 20. November 2018 mit, dass es sich bei den Rückerstattungen um Abrechnungen der Prämienverbilligung für den Zeitraum April bis September 2017 gehandelt habe. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Die Bestimmung, wonach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 4 die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336). Zur hier Streitgegenstand bildenden Frage der geschuldeten Krankenkassenprämien äussern sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht. Sie haben weder ein Rechtsbegehren gestellt noch eine sachbezogene Begründung dargelegt. Grundsätzlich wäre auf eine derartige Beschwerde nicht einzutreten. Weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 3.5 hiernach), braucht die Frage des gerichtlichen Eintretens jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden und muss den Beschwerdeführern auch keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde angesetzt werden. 1.2 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 11. August 2018 (act. II 27, 35, 51). Streitig und zu prüfen ist der Bestand (Verität) der geltend gemachten Krankenkassenprämien im Umfang von insgesamt Fr. 1'715.50 (Krankenkassenprämien der Beschwerdeführer von Oktober bis Dezember 2017 in der Höhe von je Fr. 587.05 [act. II 24 S. 2, 48 S. 2] sowie Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin für den Monat Februar 2018 von Fr. 541.40 [act. II 33 S. 2]) zzgl. Mahnkosten von je Fr. 90.-- (act. II 24 S. 2, 48 S. 2) resp. Fr. 30.-- (act. II 33 S. 2), Dossiereröffnungskosten von je Fr. 90.-- (act. II 24 S. 2, 33 S. 2, 48 S. 2) und den Verzugszinsen. Weiter gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. ... (act. II 23), Nr. ... (act. II 32) und Nr. ... (act. II 47) des Betreibungsamtes C.________ im erwähnten Umfang erfüllt sind. 1.3 Die Prämienausstände (inkl. Mahngebühren und Dossiereröffnungskosten; exkl. der Verzugszinsen [vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung {Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272}]) betragen insgesamt Fr. 2'195.50 (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 5 Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 6 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführer während der Jahre 2017 und 2018 bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert waren (act. II 6 S. 2 f., 37 S. 3, 38). Sodann ist erstellt, dass die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2017 von beiden Beschwerdeführern (act. II 16 - 23, 40 - 47) und diejenige für Februar 2018 von der Beschwerdeführerin (act. II 29 - 32) nicht bezahlt worden sind. Die Beschwerdegegnerin hat Bestand und Höhe der geltend gemachten Prämienausstände im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 7 Umfang von insgesamt Fr. 1'715.50 schlüssig und nachvollziehbar belegt. Der Betrag setzt sich aus den ausstehenden Prämienrestanzen der Beschwerdeführer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Oktober bis Dezember 2017 in der Höhe von je Fr. 587.05 (nachdem je Fr. 221.-- bereits mittels kantonalen Prämienverbilligungen beglichen worden sind; act. II 15 ff., 39 ff.) und den Prämienausständen der Beschwerdeführerin betreffend den Monat Februar 2018 in der Höhe von Fr. 541.40 (act. II 29) zusammen. In Anbetracht der widerspruchsfreien und schlüssigen Unterlagen sind die in Betreibung gesetzten Prämienausstände nicht zu beanstanden. 3.2 Im Weiteren ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Oktober 2017 (Prämienausstände von Fr. 48.35 [Summe Fr. 58.35 abzüglich Fr. 10.-- Mahnspesen], act. II 16), am 17. November 2017 (Prämienausstände von Fr. 269.35, act. II 17) und am 15. Dezember 2017 (Prämienausstände von Fr. 269.35, act. II 20) sowie am 21. Februar 2018 (Prämienausstände von Fr. 541.40, act. II 29) gemahnt sowie am 15. Dezember 2017 (act. II 18, 19), 19. Januar 2018 (act. II 21) und am 16. März 2018 (act. II 30) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Oktober 2017 (Prämienausstände von Fr. 48.35 [Summe Fr. 58.35 abzüglich Fr. 10.-- Mahnspesen], act. II 40), 17. November 2017 (Prämienausstände von Fr. 269.35, act. II 42) und am 15. Dezember 2017 (Prämienausstände von Fr. 269.35, act. II 44) gemahnt und am 15. Dezember 2017 (act. II 41, 43) sowie 19. Januar 2018 (act. II 45) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert. Dabei wurde den Beschwerdeführern jeweils eine 30tägige Nachfrist eingeräumt und sie wurden auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG). 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Umtriebskosten für die Einleitung des Betreibungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die gemahnten und sich deshalb in Verzug befindlichen Beschwerdeführer die fakturierten Mahnspesen verursacht haben und der zusätzliche Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 8 wand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn diese die Prämien rechtzeitig bezahlt hätten, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahnkosten im Betrag von Fr. 90.-- (act. II 27 S. 2, 51 S. 2) resp. Fr. 30.-- (act. II 35 S. 2) dem Reglement entsprechend und demzufolge nicht zu beanstanden (vgl. Auszug der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG [AVB] und Auszug der allgemeinen Bedingungen für die Kranken- AVZ und Unfallzusatzversicherungen der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG [AVZ], z.B. act. II 16 S. 2). Auch die geforderten Dossiereröffnungsgebühren in der Höhe von Fr. 90.-- (act. II 27 S. 2, 35 S. 2 und 51 S. 2) geben zu keiner Kritik Anlass (vgl. AVB und AVZ, z.B. act. II 16 S. 2). 3.4 Für fällige Prämien sind weiter Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Prämien waren jeweils am Ende des Vormonats (praenumerando) fällig (vgl. E. 2.2 hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Zins von 5% und der (eher späte) Verfall per 5. März 2018 auf jeweils Fr. 587.05 (Prämien Oktober bis Dezember 2017, act. II 23, 47) und von 5% per 4. Juni 2018 auf Fr. 541.-- (Februarprämie 2018, act. II 32) sind somit nicht zu beanstanden, zumal die Verzugszinsen auch bereits ab dem mittleren Verfall hätten verlangt werden können (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25). 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die in den folgenden Betreibungen des Betreibungsamtes C.________ erhobenen Rechtsvorschläge bleiben aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist die definitive Rechtsöffnung wie folgt zu erteilen: - In der Betreibung Nr. ... (act. II 23) im Umfang der Prämienausstände von Fr. 587.05 zzgl. Fr. 90.-- Mahnkosten und Fr. 90.-- Dossiereröffnungskosten sowie Verzugszinsen von 5% auf Fr. 587.05 seit dem 5. März 2018. - In der Betreibung Nr. ... (act. II 32) im Umfang der Prämienausstände von Fr. 541.40 zzgl. Fr. 30.-- Mahnkosten und Fr. 90.-- Dossiereröffnungskosten sowie Verzugszinsen von 5% auf Fr. 541.40 seit dem 4. Juni 2018. - In der Betreibung Nr. ... (act. II 47) im Umfang der Prämienausstände von Fr. 587.05 zzgl. Fr. 90.-- Mahnkosten und Fr. 90.-- Dossiereröffnungskosten sowie Verzugszinsen von 5% auf Fr. 587.05 seit dem 5. März 2018.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 9 3.6 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Die Betreibungskosten von je Fr. 53.30 (vgl. act. II 23, 32, 47) kann die Beschwerdegegnerin nach Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen der Beschwerdeführer erheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 587.05 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-sowie 5% Verzugszinsen auf Fr. 587.05 seit dem 5. März 2018 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 10 3. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 541.40 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 30.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-sowie 5% Verzugszinsen auf Fr. 541.40 seit dem 4. Juni 2018 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 587.05 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-sowie 5% Verzugszinsen auf Fr. 587.05 seit dem 5. März 2018 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Avenir Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.