200 18 61 IV und 200 18 63 IV (2) KOJ/RUM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Februar 2018 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Gesuchsteller gegen Verwaltungsrichter B.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner 1 Verwaltungsrichter C.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner 2 betreffend Ablehnungsbegehren vom 21. Januar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/18/61, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (fortan Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle Bern (IVB) vom 4. Dezember 2017 (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Akten der IVB in den Verfahren IV/2017/X-X, act. IIB 431) und vom 8. November 2017 (Festhalten am Vorgehen bezüglich Begutachtung; act. IIB 424), gleichzeitig erhob er eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeverfahren wurden unter den Nummern IV/2017/X-X eröffnet und Verwaltungsrichter B.________ zugeteilt. Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 wies Verwaltungsrichter B.________ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Ebenfalls abgewiesen wurden die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Sistierung der Verfahren und auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen. B. Mit Eingabe vom 21. Januar 2018 in den Verfahren IV/2017/X-X stellte der Gesuchsteller u.a. den Antrag (Ziff. 3), Verwaltungsrichter B.________ habe in den Ausstand zu treten und sei für die zwei verbleibenden Verfahren IV/2017/X+X abzulehnen. Ebenso seien die Verwaltungsrichter D.________ und C.________ für die beiden verbleibenden Verfahren abzulehnen. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Januar 2018 liess der Präsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung die Ablehnungsgesuche im Geschäftsverzeichnis unter den Verfahrensnummern IV/2018/61-63 registrieren und bezeichnete den zuständigen Instruktionsrichter. Ferner wurden die Hauptverfahren IV/2017/X-X sistiert und Ziff. 4 der Verfügung vom 3. Januar 2018 (Leistung eines Kostenvorschusses) bis zum Abschluss der Gesuchsverfahren IV/2018/61-63 ausgesetzt. Der Gesuchsteller wurde je-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/18/61, Seite 3 doch darauf hingewiesen, dass das Gericht eine laufende Rechtsmittelfrist nicht aussetzen kann, so dass die Verfügung vom 3. Januar 2018, insoweit darin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, deshalb ohne rechtzeitige Anfechtung entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in Rechtskraft erwachsen werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Januar 2018 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Gesuchsverfahren IV/2018/61 und IV/2018/63 betreffend die Ablehnung der Verwaltungsrichter B.________ (fortan Gesuchsgegner 1) und C.________ (fortan Gesuchsgegner 2) zusammen und dasjenige betreffend die Ablehnung von Verwaltungsrichter D.________ (IV/2018/62) separat geführt wird. Mit einzelrichterlichem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 im Gesuchsverfahren IV/2018/62 wurde auf das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter D.________ in den Verfahren IV/2017/X-X wegen fehlendem aktuellem Rechtschutzinteresse nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 beantragte der Gesuchsgegner 2 unter Verzicht auf eine Stellungnahme die Abweisung des Gesuchs. Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 verzichtete auch der Gesuchsgegner 1 auf eine Stellungnahme. Diese Eingaben wurden dem Gesuchsteller mit prozessleitender Verfügung vom 26. Januar 2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 reichte der Gesuchsteller weitere Bemerkungen ein und beantragte die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik und die unentgeltliche Rechtspflege für das Gesuchsverfahren. Erwägungen: 1. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/18/61, Seite 4 Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss der Betroffenen (vorliegend Gesuchsgegner), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle werden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.2 Gegenstand dieses Verfahrens und damit zu prüfen ist ausschliesslich das Vorliegen von Ausstands- bzw. Ablehnungsgründen betreffend die Gesuchsgegner 1 und 2 in den Verfahren IV/2017/X-X. 1.3 Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 ersucht der Gesuchsteller um Ansetzung einer Frist zur Replik. Der Partei eines Gerichtsverfahrens steht im Sinne eines Teilgehalts des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ein Anspruch auf Replik zu. Demnach müssen die Verfahrensparteien über eingegangene Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen orientiert werden und die Möglichkeit zur Replik haben. Ein weiterer Schriftenwechsel ist jedoch nicht unbedingt anzuordnen; es genügt, neu eingegangene Eingaben den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zuzustellen. Wünscht eine Partei, sich dazu zu äussern, hat sie dies unverzüglich zu tun. Andernfalls ist davon auszugehen, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichtet (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Mai 2011, 8C_35/2011, E. 1). Der Gesuchsteller hat nur wenige Tage nach Zustellung der Eingaben der beiden Gesuchsgegner um Ansetzung einer Replikfrist ersucht; ein Verzicht auf das Replikrecht liegt damit klarerweise nicht vor. Indessen haben die Gesuchsgegner 1 und 2 mit Eingaben vom 25. bzw. 24. Januar 2018 auf eine Stellungnahme verzichtet. Damit fehlt von vornherein jegliche Grundlage, zu der sich der Gesuchsteller im Rahmen einer Replik äussern könnte. Namentlich liegen keine Ausführungen der Gesuchsgegner im Rahmen einer Vernehmlassung vor, die Anlass zu einer Stellungnahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/18/61, Seite 5 bzw. ergänzenden Vorbringen des Gesuchstellers geben könnten; der (nach dem oben Erwähnten nicht zwingend anzuordnende) zweite Schriftenwechsel ist somit entbehrlich (BGer 8C_35/2011, a.a.O.; vgl. auch BGE 132 I 42 E. 3.3.3 f. S. 47). Ein Anspruch des Gesuchstellers auf Ansetzung einer formellen Frist zur Einreichung einer Replik besteht demnach nicht. Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen. 2. 2.1 Nach Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat sodann jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/18/61, Seite 6 objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleistungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 2.2.1 Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Indessen erscheint ein Richter nicht schon deswegen als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat. Vielmehr müssen zur Annahme von Befangenheit des betreffenden Richters weitere Gründe hinzutreten (BGE 131 I 113). 2.2.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. Liegt eine solche Vorbefassung vor, stellt sich die Frage, ob sich eine Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116; Entscheid des BGer vom 12. Januar 2011, 8C_970/2010, E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/18/61, Seite 7 2.2.3 Je nach verfahrensmässiger Konstellation muss sich ein Richter oder eine Richterin bereits in einem früheren Verfahrensstadium zu Fragestellungen äussern, die auch für den Endentscheid relevant sind. Dies trifft etwa zu bei bestimmten Instruktionsmassnahmen, wie beispielsweise Zwischenentscheiden über den Aspekt der Aussichtslosigkeit bei Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege, über die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf eine mögliche reformatio in peius im Sinne von Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG, über vorsorgliche Massnahmen oder im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag. In derartigen Konstellationen begründen auch Aussagen über die Prozesschancen regelmässig keine Befangenheit, wenn sie den Rahmen dessen nicht überschreiten, was für die Durchführung der konkreten prozessualen Vorkehr notwendig ist. Befangenheit ist demgegenüber regelmässig dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Richter oder die Richterin bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 124; BGer 8C_970/2010, E. 3.3). 2.3 Nach der Rechtsprechung können Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit eines Richters oder einer Richterin in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz bzw. mangelnder Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen. Im Rahmen der normalen Ausübung des Amtes getroffene Entscheide, die sich als falsch erweisen, lassen nicht an sich schon auf Parteilichkeit schliessen. Zudem kann das Ablehnungsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrensoder anderer Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Entscheid des BGer vom 25. Februar 2016, 9C_26/2016, E. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/18/61, Seite 8 3. 3.1 Betreffend den Gesuchsgegner 1 bringt der Gesuchsteller vorab vor, die Abweisung des Sistierungsantrages im Hauptverfahren (vgl. die Verfügung vom 3. Januar 2018 [im Gerichtsdossier der Verfahren IV/2017/X-X]) sei willkürlich gewesen (Gesuch, S. 7). Nach der Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 Ill 16 E. 2.1 S. 18). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Vielmehr hat der Gesuchsgegner 1 den Sistierungsantrag unter Berücksichtigung der Vorbringen des Gesuchstellers und unter Willküraspekten nicht zu beanstandender Würdigung der Sachlage abgewiesen (Verfügung vom 3. Januar 2018, E. 5 [im Gerichtsdossier der Verfahren IV/2017/X-X]). Auf jeden Fall wurde mit der Abweisung des Sistierungsantrages keine Richterpflicht verletzt, die auf eine fehlende Distanz oder mangelnde Neutralität und damit auf eine Befangenheit des Gesuchgegners 1 schliessen liesse (vgl. E. 2.3 hiervor). Mit dieser Feststellung hat es hier sein Bewenden, weil die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 3. Januar 2018 nicht Gegenstand des vorliegenden Ablehnungsverfahrens ist (vgl. E. 1.2 hiervor), sondern in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren (gegen diese Verfügung) zu prüfen wäre. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, der Gesuchsgegner 1 habe eine vorgefasste Meinung. Auch habe er vor Erlass der Verfügung vom 3. Januar 2018 keine Beschwerdeantwort eingeholt und der Gesuchsteller habe daher keine Gelegenheit gehabt, Einwände vorzubringen (Gesuch, S. 9). Weder die Verfügung vom 3. Januar 2018 noch die bisherige Instruktion in den Verfahren IV/2017/X-X begründen objektiv den Anschein der Befangenheit des Gesuchgegners 1. Seine Vorkehren, insbesondere die Aussagen über den mutmasslichen Prozessausgang, bewegen sich im Rahmen dessen, was für die Prüfung der prozessualen Anträge des Gesuchstellers notwendig war. Weiter hat der Gesuchsgegner 1 explizit darauf hingewiesen, dass die Verfügung vom 3. Januar 2018, welche infolge der vom Gesuchsteller
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/18/61, Seite 9 gestellten Verfahrensanträge zu erlassen war, gestützt auf eine erste Sichtung der Akten und eine summarische Prüfung erging. Dies entsprach in jenem Verfahrensstadium den gesetzlichen Vorgaben sowie der gerichtlichen Praxis und bestätigt, dass sich der Gesuchsgegner 1 nicht in einer Art festgelegt hat, dass der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erschiene (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Soweit der Gesuchsteller sinngemäss Verfahrensfehler geltend macht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Ein besonders krasser Fehler oder wiederholte Irrtümer des Gesuchsgegners 1 im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) sind nicht ersichtlich. Von vornherein nicht einzugehen ist hier auf allfällig behauptete einfache Verfahrensfehler, solche hätte der Gesuchsteller – wie erwähnt – im entsprechenden Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache geltend zu machen. 3.2 Die Ablehnung des Gesuchgegners 2 begründet der Gesuchsteller mit dessen Mitwirkung in einem früheren Verfahren. Weil der Gesuchsgegner 2 in den Hauptverfahren IV/2017/X-X noch nicht als mitwirkender Richter zugeteilt ist, erscheint fraglich, ob bezüglich des vorliegenden Ablehnungsverfahrens die Sachurteilsvoraussetzung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses überhaupt gegeben ist. Dies kann jedoch offen bleiben, weil das Begehren ohnehin unbegründet ist. Denn mit einem früheren Mitwirken eines Richters in Angelegenheiten einer Partei allein lässt sich dessen Befangenheit rechtsprechungsgemäss nicht begründen (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 S. 737). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt, dass der Gesuchsgegner 2 aufgrund seiner Mitwirkung in früheren den Gesuchsteller betreffenden Verfahren für den Ausgang des aktuell vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens in der Hauptsache nicht mehr offen wäre. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich das Gesuch um Ablehnung der Gesuchsgegner 1 und 2 offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Hauptverfahren (hier die Beschwerdeverfahren IV/2017/X-X) geltenden Verlegungsgrundsätzen. Nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/18/61, Seite 10 Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nur in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei dem vorliegend zu beurteilenden Ablehnungsbegehren handelt es sich indessen nicht um eine derartige Leistungsstreitigkeit, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2012). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/18/61, Seite 11 Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 4.3.2 Das vorliegende Ablehnungsverfahren ist kostenlos (vgl. E. 4.1 hiervor). Soweit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 31. Januar 2018 auch auf Verfahrenskosten bezieht, ist darauf nicht einzutreten. Der Gesuchsteller hat die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Ablehnungsverfahren erst mit Eingabe vom 31. Januar 2018, mithin nach dem Schriftenwechsel, beantragt und von sich aus keinen Rechtsvertreter bezeichnet. Er war und ist demnach offensichtlich in der Lage, seine Rechte in diesem Verfahren selbst wahrzunehmen, womit sich die Beiordnung eines gerichtlich bestellten amtlichen Anwalts erübrigt. Hinzu kommt, dass sich das Ablehnungsbegehren nach dem in den E. 2 und 3 hiervor Dargelegten als offensichtlich unbegründet erweist. Es ist auch als aussichtslos im Sinne der Bestimmungen und der Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3.1 hiervor) zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Ablehnung der Verwaltungsrichter B.________ und C.________ in den Verfahren IV/2017/X-X wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung dieser Verfahren an den Gesuchsgegner 1 zurück. 2. Der Antrag auf Ansetzung einer formellen Frist zur Einreichung einer Replik wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/18/61, Seite 12 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - A.________ (R) - Verwaltungsrichter B.________ - Verwaltungsrichter C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen (R) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.