200 18 589 IV A.________ ACT/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Juni 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/589, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. März 2008 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 1, 141 S. 17). Mit Anspruchsbeginn am 1. September 2011 sprach ihr die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) bei Hilflosigkeit in einer alltäglichen Lebensverrichtung und Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (act. II 157 S. 5 und 8, 164); per 1. April 2012 wurde die Hilflosenentschädigung unter Berücksichtigung der Hilflosigkeit in einer zweiten alltäglichen Lebensverrichtung auf eine solche mittleren Grades erhöht (act. II 171, 183 S. 2). Des Weiteren verfügte die IVB per 1. August 2012 die Zusprache eines Assistenzbeitrages (Akten der IV [act. IIA] 211). Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 reduzierte sie die Hilflosenentschädigung per 1. August 2018 mit der Begründung, die Versicherte wohne ab dem 1. Juli 2018 in einem Heim, womit die Anspruchsvoraussetzungen zur Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht mehr erfüllt seien. Weiterhin erfüllt seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wobei aufgrund des Heimaufenthaltes Anspruch auf einen Viertel des vollen Ansatzes bestehe (act. IIA 350 S. 2 f.). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, C.________, mit Eingabe vom 23. August 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Hilflosenentschädigung wie bisher auszurichten. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie die Anordnung einer dreissigtägigen Frist ab Erhalt der IV-Akten zur Nachbegründung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/589, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 27. August 2018 wies der Instruktionsrichter den Verfahrensantrag ab und hielt fest, es stehe der Beschwerdeführerin frei, eine Stellungnahme zu den Akten einzureichen, sobald sie diese erhalten habe. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 14. September 2018 eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/589, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Juni 2018 (act. IIA 350 S. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere dessen Höhe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. 2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). 2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/589, Seite 5 Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat vor Verfügungserlass (act. IIA 350 S. 2 ff.) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt, was eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, die nicht geheilt werden kann. Trotz der Bejahung des – auch im vorliegenden Verfahren den hauptsächlichen Streitpunkt darstellenden – Heimbegriffs im Parallelverfahren IV/18/648 betreffend Assistenzbeitrag besteht bei einer Rückweisung an die Verwaltung zur Durchführung des korrekten Verfahrens kein formalistischer Leerlauf: Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2018 (act. IIA 350 S. 2 ff.) einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 66 IVG i.V.m. Art. 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Damit besteht bis zum Erlass der neuen Verfügung weiterhin der bisherige Anspruch, da die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung ex nunc et pro futuro zu erfolgen hat (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; hätte die Beschwerdegegnerin dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen: vgl. BGE 129 V 370 E. 4.3 S. 376). 3.2 In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 22. Juni 2018 (act. IIA 350 S. 2 ff.) aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie das Vorbescheidverfahren durchführe und anschliessend neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/589, Seite 6 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). 4.2.1 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 100.-- festgelegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/589, Seite 7 4.2.2 Die Beschwerdeführerin wird durch die Rechtsberaterin C.________ der B.________ vertreten. In der Kostennote vom 23. Oktober 2018 macht C.________ einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 8.5 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung der fachlich nicht qualifizierten Vertretung ist die Parteientschädigung auf Fr. 850.-- (8.5h x Fr. 100.--; vgl. E. 4.2.1 hiervor), zuzüglich der geltend gemachten und ebenfalls nicht zu beanstandenden Auslagen von Fr. 50.--, insgesamt auf Fr. 900.--, festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 900.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2018, IV/18/589, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.