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Bern Verwaltungsgericht 19.02.2019 200 2018 574

19. Februar 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,828 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018

Volltext

200 18 574 AHV FUE/SCC/SMA/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Februar 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Caisse interprofessionnelle AVS de la Fédération des Entreprises Romandes FER CIAB Chemin de la Perche 2, Case Postale 1136, 2900 Porrentruy 1 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2019, AHV/18/574, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war als Selbstständigerwerbender bei der Caisse interprofessionelle AVS de la Fédération des Entreprises Romandes FER CIAB (FER CIAB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Nach Erlass einer provisorischen Beitragsverfügung vom 15. April 2009 (im Gerichtsdossier) setzte die FER CIAB mit Verfügungen vom 15. März 2018 (Akten der FER CIAB [act. II] 2, 3) die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2007 definitiv auf Fr. 1'499.85 und den Verzugszins auf Fr. 481.25 fest. Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung vom 14. Dezember 2018, wonach die Steuerverwaltung das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 25'739.-- festgesetzt hatte (act. II 1). Mit Einsprache vom 5. Juni 2018 (act. II 11) machte der Versicherte geltend, das tatsächliche Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit habe lediglich Fr. 7'739.-- betragen. In der Zeit vor Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit habe er Taggelder der Arbeitslosenkasse FER CIAB bezogen, von welchen die Beiträge bereits abgezogen worden seien und auf welchen die Verwaltung erneut Beiträge erhebe, was inakzeptabel sei. Die FER CIAB wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. Juli 2018 (act. II 12) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 16. August 2018 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, da er ansonsten auf den im Jahr 2007 bezogenen Taggeldern der Arbeitslosenversicherung doppelt persönliche Beiträge bezahlen müsste. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin (prozessleitende Verfügungen vom 20. August 2018, 24. September 2018, 9. Oktober 2018 sowie 23. Oktober 2018) reichten die Parteien sowie die Steuerverwaltung des Kantons ….. zusätzliche Unterlagen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2019, AHV/18/574, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der FER CIAB vom 12. Juli 2018 (act II 12). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit betreffend das Beitragsjahr 2007 samt Verzugszinsen. 1.3 Die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2007 wurden auf Fr. 1'499.85 zuzüglich Verzugszins von Fr. 481.25 festgesetzt (act. II 2 S. 1, act. II 3). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2019, AHV/18/574, Seite 4 weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]; siehe auch Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.2.1 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2019, AHV/18/574, Seite 5 prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 2.2.2 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). 2.3 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG endet die Verjährungsfrist namentlich für Beiträge nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG (Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16. Abs. 1 AHVG). 3. 3.1 Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis am 31. Dezember 2007

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2019, AHV/18/574, Seite 6 selbstständig erwerbstätig und damit beitragspflichtig war (act. II 2, 11). Strittig ist indes die Höhe des aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2007 von den Steuerbehörden nach Ermessen veranlagt wurde (Steuerveranlagung vom 20. Februar 2009; im Gerichtsdossier). Diese Ermessentaxation ist – im Anschluss an ein Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons ….. (vgl. Entscheid vom 14. August 2017, im Gerichtsdossier) – in Rechtskraft erwachsen (vgl. "Decision de Taxation 2007" vom 15. Dezember 2017; Verfahrensakten [act. III] 1). Die auf dieser Taxation beruhende Steuermeldung weist ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 25'739.-- aus. 3.2 An die – auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhenden – Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind die Ausgleichskassen gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV gebunden, auch wenn wie vorliegend eine Ermessenstaxation erfolgte (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hiervor). Ferner liegen hier keine klar ausgewiesenen und ohne weiteres richtigstellbare Irrtümer in Bezug auf das aus selbstständiger Erwerbstätigkeit resultierende Einkommen vor und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Damit darf das angerufene Gericht nicht von der rechtskräftigen Steuertaxation abweichen (E. 2.2.1 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend machte, sein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit habe lediglich Fr. 7'739.-- betragen (act. II 11 S. 2), wäre dieser Einwand daher im stattgehabten Steuerjustizverfahren geltend zu machen gewesen. Folglich ist von einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 25'739.- - auszugehen (act. II 1). Die Arbeitslosentaggelder von insgesamt Fr. 39'573.-- für die Monate Januar bis August 2007 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2) bilden entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Eingabe vom 3. Oktober 2018) nicht Basis bzw. Bestandteil der Berechnung der persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender (act. II 2, 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2019, AHV/18/574, Seite 7 Letztere wurden – wie die Beschwerdegegnerin im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 22. März 2018 sowie im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 zutreffend darlegte (act. II 5, 12 S. 3; in diesem Sinne auch Beschwerdeantwort S. 3) – einzig und allein für die Zeit von 1. Oktober bis 31. Dezember 2007, mithin allein auf dem Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit erhoben (act. II 2; "Décision définitive de cotisations personelles 01.10.2007 - 31.12.2007"). Damit wurden die persönlichen Beiträge von den Arbeitslosentaggeldern nur einmal und nicht − wie vom Beschwerdeführer angenommen − doppelt abgezogen (Beschwerde S. 1). Nach dem Dargelegten ist die FER CIAB zu Recht von einem – durch die Steuerverwaltung verbindlich festgestellten – Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 25'739.-- ausgegangen (act. II 1). Die konkrete Berechnung der Beiträge (act. II 2) wird nicht beanstandet und es sind auch keine diesbezüglichen Mängel ersichtlich. Damit hat es auch in betraglicher Hinsicht sein Bewenden. 3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG läuft die Frist für die Beitragserhebung erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. In concreto wurde die Steuerveranlagung des Jahres 2007 im Jahr 2017 rechtskräftig (vgl. act. III 1). Folglich erging die Verfügung vom 15. März 2018 (act. II 2) innerhalb der einjährigen Frist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG, womit die Beitragsforderung auch nicht verwirkt ist. Was schliesslich die aus der Beitragsforderung resultierenden Verzugszinsen betrifft, zeigt der Beschwerdeführer keine Fehler auf; solche sind auch nicht erkennbar. 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2019, AHV/18/574, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Caisse interprofessionnelle AVS de la Fédération des Entreprises Romandes FER CIAB - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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