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Bern Verwaltungsgericht 06.03.2019 200 2018 560

6. März 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,979 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Klage vom 9. August 2018

Volltext

200 18 560 BV SCJ/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. März 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs- Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich-Mülligen Zustelladresse: Allianz Suisse, Rechtsdienst LRD, Postfach, 8010 Zürich-Mülligen Beklagte 1 Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich-Mülligen, Zustelladresse: Allianz Suisse, Rechtsdienst LRD, Postfach, 8010 Zürich-Mülligen Beklagte 2 betreffend Klage vom 9. August 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, BV/18/560, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger), Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH (ab 13. Juni 2018 in Liquidation bzw. 28. Februar 2019 im Handelsregister gelöscht; www.zefix.ch), war (gleichzeitig) seit 1. April 2004 in einem 100%-Pensum bei dieser Gesellschaft angestellt und dadurch seit 1. Januar 2005 bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft (Beklagte 1) und seit 1. Juli 2008 zusätzlich bei der Sammelstiftung Berufliche Zusatzversicherung der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Beklagte 2) berufsvorsorgeversichert (Klagebeilage [act. I] 3 f.; Klageantwortbeilage [act. II] 8, 31). Im November 2011 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. I 5). Mit Verfügung vom 10. März 2017 sprach die IV dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50% rückwirkend ab dem 1. Juni 2012 eine halbe Rente zu (act. I 11). Mit Schreiben vom 11. April 2017 teilte die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG dem Versicherten ausgehend von einem vor Eintritt des Ereignisses gemeldeten Jahreseinkommen von Fr. 130‘000.-- mit, dass ihm rückwirkend ab dem 4. Oktober 2013 eine halbe BVG-Invalidenrente von Fr. 10‘007.50 sowie zwei bzw. ab 1. April 2017 drei halbe BVG- Kinderrenten von jeweils Fr. 2‘001.50 sowie im Rahmen der Zusatzvorsorge vom 4. Oktober 2013 bis am 31. März 2017 eine halbe gekürzte Invalidenrente von Fr. 2‘277.50 ausgerichtet würden (act. I 12). B. Am 9. August 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die „Pensionskasse (Sammelstiftung) Allianz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, BV/18/560, Seite 3 Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG“ und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, die Invalidenrente rückwirkend gestützt auf ein versichertes Einkommen von Fr. 180‘000.-- auszubezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, die Rente rückwirkend ohne Kürzung zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Klageantwort vom 11. September 2018 wurde die Abweisung der Klage beantragt. In formeller Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Kläger sowohl bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs- Gesellschaft (Beklagte 1) als auch bei der Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Beklagte 2) vorsorgeversichert gewesen sei. Diese Stiftungen seien eigenständige, von der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG unabhängige juristische Personen. Die Ansprüche des Klägers könnten sich daher nur gegen die Beklagten 1 und 2 als jeweilige Vorsorgerichtung und nicht gegen die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG richten. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters äusserte sich der Kläger mit Eingabe vom 7. November 2018 zu den formellen Ausführungen in der Klageantwort und beantragte die Anpassung der Rechtsbegehren wie folgt: 1. Die Beklagte 1 sei zu verurteilen, die (reglementarischen) Invalidenrenten rückwirkend ohne Kürzung auszubezahlen (Basis: mutmasslich entgangener Verdienst: Fr. 180‘000.--). 2. Die Beklagte 2 sei zu verurteilen, die Invalidenrente rückwirkend gestützt auf ein versichertes Einkommen von Fr. 180‘000.-- ungekürzt auszubezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 hielt der Kläger an seinen (angepassten) Rechtsbegehren fest. Am 10. Januar 2019 reichten die Beklagten eine weitere Eingabe zu den Akten und bestätigten ihr Rechtsbegehren. Diese wurde dem Kläger zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, BV/18/560, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 9. August bzw. Klageänderung vom 7. November 2018 geltend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Da der Kläger in … angestellt war (act. II 2), ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist einzutreten. Ob in Bezug auf die Eingabe vom 7. November 2018 eine blosse Berichtigung der Parteibezeichnung oder ein gewillkürter Parteiwechsel vorliegt kann offen bleiben, da angesichts der Klageantwort beides zulässig wäre (vgl. Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 13 N. 12). 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, BV/18/560, Seite 5 Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des der reglementarischen Invalidenrenten zugrunde liegenden Jahreslohnes sowie die Rentenkürzung infolge Überentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Anspruch auf eine volle Invalidenrente besteht, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 BVG). Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente (Art. 25 Abs. 1 BVG). 2.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationenrecht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). Erbringt eine Vorsorgeeinrichtung vom BVG abweichende Leistungen, sind zwei Grundsätze zu beachten: Zum einen muss die Leistung nominal derjenigen entsprechen, die sich aus dem BVG ergeben wür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, BV/18/560, Seite 6 de. Zum anderen muss jede im BVG vorgesehene obligatorische Leistung erbracht werden. Die nach BVG geschuldeten Leistungen werden in der Praxis durch die so genannte Schattenrechnung ermittelt (BGE 140 V 169 E. 8.3 S. 184, 133 V 575 E. 4.2 S. 577). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens gehört (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 176), es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt. Die Aktivlegitimation ist vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzeichen für Umstände, die diese Voraussetzung in Frage stellen könnten. Hinsichtlich der Passivlegitimation hat der Kläger seine Rechtsbegehren mit Eingabe vom 7. November 2018 angepasst (vgl. dazu Klageantwort vom 11. September 2018, I. Formelles, Ziff. 2) und die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Beklagte 1) sowie die Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Beklagte 2) als Vorsorgeeinrichtungen eingeklagt (vgl. BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113). Zwischen dem Kläger und den Beklagten bestand ein Vorsorgeverhältnis; damit ist auch die Passivlegitimation gegeben. 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Kläger seit dem 1. Juni 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50% einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat (act. I 11). Ferner ist unbestritten, dass der Kläger auf der Basis einer Invalidität von 50% (rückwirkend) seit dem 4. Oktober 2013 (Beendigung der Taggeldzahlungen) grundsätzlich Anspruch auf Invalidenrenten gegenüber der Beklagten 1 und 2 hat. Dem Kläger werden basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 130‘000.-- eine Rente von Fr. 10‘007.50 sowie zwei bzw. seit 1. April 2017 drei Kinderrenten von jeweils Fr. 2'001.50 durch die Beklagte 1 und eine bis 31. März 2017 befristete, gekürzte Rente von Fr. 2‘277.50 durch die Beklagte 2 ausgerichtet (vgl. Berechnung vom 11. April 2017, act. I 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, BV/18/560, Seite 7 Streitig sind dagegen die Höhe der Renten bzw. des dieser Berechnung zugrundeliegenden Jahreslohnes sowie die Rentenkürzung infolge Überentschädigung. 3.3 Zu prüfen ist zunächst die Höhe des der Rentenberechnung zugrunde liegenden Jahreslohnes 2011. 3.3.1 Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. I 11) war der Kläger bei der Beklagten 1 obligatorisch und bei der Beklagten 2 überobligatorisch berufsvorsorgeversichert (vgl. act. I 3 f.). Gemäss Ziff. 4.3.1 Abs. 6 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen (ARB; act. I 3, S. 13 ff.) des Vorsorgereglements der Beklagten 1, in Kraft ab 1. Januar 2011, bzw. Ziff. 4.3.1 Abs. 5 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen (ARB ZV; act. I 4, S. 14 ff.) des Vorsorgereglements der Beklagten 2, in Kraft ab 1. Januar 2011, werden die Leistungen einer versicherten Person, welche arbeitsunfähig oder invalide geworden ist, nach dem letzten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber gemeldeten Lohn bestimmt. Als gemeldeter Jahreslohn gilt der vom Arbeitgeber mitgeteilte jährliche AHV-Lohn der versicherten Person bei Aufnahme in das Vorsorgewerk bzw. am Stichtag. Der gemeldete Jahreslohn gilt für das ganze Versicherungsjahr (Ziff. 2.3.1 Abs. 1 ARB und Ziff. 2.3.1 Abs. 1 ARB ZV). Jährlich auf den Stichtag werden die Vorsorgeleistungen und Beträge den zu Beginn des Versicherungsjahres geltenden voraussichtlichen Löhnen angepasst. Wesentliche Lohnänderungen von mindestens 20% während des laufenden Jahres werden auf den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit angepasst (Ziff. 2.3.3 Abs. 1 ARB und Ziff. 2.3.3 Abs. 1 ARB ZV). Rückwirkende Lohnänderungen werden lediglich für das laufende Jahr gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise berücksichtigt (Ziff. 2.3.3 Abs. 2 ARB und Ziff. 2.3.3 Abs. 2 ARB ZV). Die Meldung der Jahreslöhne durch den Arbeitgeber erfolgt mit Wirkung per Beginn des Vertrages, später per Beginn des Kalenderjahres bzw. per Beginn der Versicherung mittels einer von ihm ausgefüllten und durch Unterschrift anerkannten Lohnliste bzw. Anmeldung (Ziff. 10.3 des Anschlussvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Beklagten 1 vom 22. August

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, BV/18/560, Seite 8 2008 und Ziff. 10.3 des Anschlussvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Beklagten 2 vom 3. bzw. 23. Juli 2008; act. I 3 f.). 3.3.2 In der „Lohnliste 2011“ hat der Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer der Arbeitgeberin für sich unter „Bisher“ einen AHV- Jahreslohn von Fr. 130‘000.-- angegeben. Unter „Neu“ wurde nichts vermerkt. Die entsprechende Liste datiert vom 14. April 2012 und wurde durch die Arbeitgeberin unterzeichnet (act. II 25). In der „Lohnliste 2012“, datiert und unterzeichnet vom 20. April 2012 durch die Arbeitgeberin, wurde unter „Bisher“ ein AHV-Jahreslohn von Fr. 130‘000.-- und unter „Neu“ ein AHV- Jahreslohn von Fr. 180‘000.-- gemeldet (act. II 26). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Lohnmeldungen – entgegen der Auffassung des Klägers – jeweils nicht erst im Frühling des betreffenden Jahres, sondern bereits Ende des diesem vorangegangenen Jahres verlangt werden (vgl. act. II 6). Dies hätte dem Kläger bekannt sein müssen, zumal er bereits im März 2006 an die Einreichung der Lohnliste für das Jahr 2006 erinnert werden musste (act. II 19). Insofern sehen die Beklagten 1 und 2 denn auch einen Kostenbeitrag für die Missachtung der Mitteilungspflicht bzw. der Mitwirkungspflicht betreffend die Meldung der AHV- Jahreslöhne (vgl. Eingabe des Klägers vom 19. Dezember 2018) vor. Damit steht fest, dass jeweils der im kommenden Jahr voraussichtlich erwartete Lohn zu melden ist. Mit Blick auf die Reglementsbestimmungen, wonach als gemeldeter Jahreslohn der vom Arbeitgeber mitgeteilte jährliche AHV- Lohn der versicherten Person gilt (vgl. E. 3.3.1 hiervor), gingen die Beklagten 1 und 2 per 2011 zu Recht von einem AHV-Jahreslohn von Fr. 130‘000.-- aus (vgl. auch act. I 19). Für die Annahme des Klägers, dass auf der Basis der AHV-Löhne per Jahresende ohne ein weiteres Zutun seinerseits bzw. der Arbeitgeberin eine Anpassung vorgenommen und auf deren Grundlage dann die Prämien erhoben würden, bestehen aufgrund der reglementarischen Bestimmungen sowie mit Blick auf die Mitwirkungsund Meldepflicht der Arbeitgeberin keine Anhaltspunkte. Vielmehr hätte sich diese bei allfälligen Unklarheiten oder Fragen an die Beklagten 1 und 2 wenden können bzw. müssen. So hat es die Arbeitgeberin denn auch unterlassen, im Laufe des Jahres 2011 wesentliche Lohnänderungen (von mindestens 20%) oder eine rückwirkende Lohnänderung (vgl. E. 3.3.1 hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, BV/18/560, Seite 9 vor) zu melden. Einem AHV-Lohn von Fr. 180‘000.-- im Jahr 2011 widerspricht denn auch die Angabe in der „Lohnliste 2012“ vom 20. April 2012, in welcher unter „Bisher“ Fr. 130‘000.-- angegeben worden ist (act. II 26), obwohl zu diesem Zeitpunkt Gewissheit über den AHV-Lohn des Jahres 2011 bestanden haben muss. Der in der „Lohnliste 2012“ unter „Neu“ angegebene Betrag von Fr. 180‘000.-- betrifft das Jahr 2012. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Arbeitgeberin bzw. der Kläger nicht gewusst haben soll, dass unter „Bisher“ der AHV-Lohn des vorangegangenen Jahres gemeint ist und unter „Neu“ der AHV-Lohn des Jahres der entsprechenden Lohnliste. So wurden die entsprechenden Meldungen doch bereits seit dem Jahr 2005 ohne Beanstandungen vorgenommen (vgl. act. II 17 ff.). Unterjährige Lohnmutationen mit einer entsprechenden Prämienanpassung kamen in dieser Zeit nie vor. In diesem Zusammenhang fällt denn auch auf, dass lediglich der AHV-Lohn des Klägers, nicht jedoch derjenige der übrigen Mitarbeiter falsch angegeben worden sein soll. Da im vorliegenden Fall für die Berechnung der Renten allein der mittels Lohnmeldung angegebene AHV-Lohn massgebend ist, vermag die BVG-Meldung einer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit vom 27. Januar 2012, worin die Arbeitgeberin für das Jahr 2011 einen AHV-Jahreslohn von Fr. 180‘000.-- angab (act. I 6), nichts zu ändern, zumal diese Angaben durch die Lohnmeldung vom 20. April 2012 als überholt gelten. So ist denn auch gleichermassen unerheblich, dass der Kläger von der UVG- und UVG-Zusatz-Versicherung sowie der Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung Leistungen auf der Basis eines Jahreslohnes von Fr. 180‘000.-- ausbezahlt erhalten hat (act. I 9). Soweit der Kläger schliesslich vorbringt, es müssten zumindest Fr. 145‘000.-- angerechnet werden, da dies bereits Ende 2010 sein tatsächlicher AHV-Lohn gewesen sei, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. So wurde in der „Lohnliste 2010“ sowohl unter „Bisher“ als auch unter „Neu“ ein AHV-Lohn von Fr. 130‘000.-- gemeldet (act. II 24). 3.3.3 Zusammenfassend muss sich der Kläger auf der in seiner Funktion als Arbeitgeberin unterschriftlich bestätigen „Lohnliste 2011“ und „Lohnliste 2012“ behaften lassen, wonach für das Jahr 2011 ein AHV-Jahreslohn von Fr. 130‘000.-- und für das Jahr 2012 ein solcher von Fr. 180‘000.-- gilt. Damit ist als Berechnungsgrundlage von Leistungen infolge Invalidität von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, BV/18/560, Seite 10 einem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt gemeldeten Lohn im Jahr 2011 von Fr. 130‘000.-- auszugehen. 3.4 Zu prüfen ist weiter, ob und in welchem Ausmass die Leistungen zufolge Überversicherung zu kürzen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4.1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a Abs. 1 BVG; sog. intersystemische Koordination). Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen unter anderem folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen: Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet (lit. a); wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (lit. d). Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde (Art. 24 Abs. 6 BVV 2). 3.4.2 Den Allgemeinen Reglementsbestimmungen ist folgendes zu entnehmen: Zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile werden die versicherten Leistungen in Ergänzung zu den anrechenbaren Leistungen erbracht, insbesondere zu den entsprechenden Leistungen der AHV/IV und jenen der UV/MV gemäss Art. 66 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), bis höchstens zur Grenze von 90% des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes. Die Mindestleistungen im Rahmen des BVG dürfen dabei nur gekürzt werden, soweit sie zusammen mit den anrechen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, BV/18/560, Seite 11 baren Leistungen die Grenze von 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes überschreiten würden (Ziff. 4.7.1 Abs. 6 ARB). Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demjenigen Erwerbseinkommen, das die versicherte Person ohne Eintritt des Vorsorgefalls konkret hätte erzielen können. Für die Ermittlung dieses Wertes muss die anspruchsberechtigte Person die entsprechenden Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen (Ziff. 4.7.1 Abs. 7 ARB). Zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile werden die versicherten Leistungen in Ergänzung zu den anrechenbaren Leistungen, insbesondere zu den entsprechenden Leistungen der AHV/IV und jenen der UV/MV gemäss Art. 66 ATSG höchstens bis zur Grenze von 100% des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes erbracht (Ziff. 4.7.1 Abs. 6 ARB ZV). 3.4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von 50% hätte der Kläger grundsätzlich Anspruch auf reglementarische Renten gegenüber den Beklagten 1 und 2 in der Höhe von jeweils Fr. 19‘500.-- (30% von Fr. 65‘000.-- [Fr. 130‘000.-- / 2]; act. I 3 f. [Vorsorgeplan]). In der Berechnung vom 11. April 2017 kürzen die Beklagten 1 und 2 die Invalidenrenten gestützt auf ihre jeweiligen Reglemente (vgl. act. I 12) wie folgt: Die Beklagte 1 geht in ihrer Berechnung gestützt auf einen Jahreslohn von Fr. 130‘000.-- von einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 117‘000.-- aus (90% von Fr. 130‘000.--). Unter Anrechnung der Renten der IV (samt Invalidenkinderrenten für zwei Kinder) von Fr. 25‘272.-- sowie eines zumutbaren noch erzielbaren jährlichen Einkommens von Fr. 88‘440.-- (im Jahr 2013) resultierte ein entgangener jährlicher Verdienst von Fr. 3‘288.--. Da die reglementarischen Leistungen aber höchstens bis zur Höhe der Mindestleistungen gemäss BVG gekürzt werden dürfen, berechnete die Beklagte 1 die Mindestleistungen im Rahmen des BVG gestützt auf den Vorsorgeausweis per 1. Januar 2011 auf Fr. 14‘010.50 (Fr. 10‘007.50 für den Kläger sowie Fr. 2'001.50 pro Kind). Eine Kürzung dieser Mindestleistungen gemäss BVG wurde verneint, da sie den im Rahmen der Überentschädigungsberechnung entgangenen jährlichen Verdienst von Fr. 45‘480.-- (90% des mutmasslich entgangenen Gewinns von Fr. 176‘880.-- abzüglich der Rente der IV [samt Invalidenkinderrenten von zwei Kindern] von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, BV/18/560, Seite 12 Fr. 25‘272.-- sowie des zumutbaren noch erzielbaren jährlichen Einkommens von Fr. 88‘440.--) nicht übersteigen. Die Beklagte 1 gewährte dem Kläger ab dem 4. Oktober 2013 Mindestleistungen von insgesamt Fr. 14‘010.50. Die Beklagte 2 geht in ihrer Berechnung von einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 130‘000.-- (100% von Fr. 130‘000.--) aus. Unter Anrechnung der Renten der IV (samt Invalidenkinderrenten von zwei Kindern) von Fr. 25‘272.--, der Mindestleistungen gemäss BVG der Beklagten 1 von Fr. 14‘010.50 sowie des zumutbaren noch erzielbaren jährlichen Einkommens von Fr. 88‘440.-- resultiert ein entgangener jährlicher Verdienst von Fr. 2‘277.50. Im Rahmen der Geburt des dritten Kindes des Klägers wurde per 1. April 2017 eine neue Überentschädigungsberechnung gemacht. Bei einer Überentschädigungsgrenze von Fr. 130‘000.-- ergab diese bei anrechenbaren Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 135‘472.-- (jährliche Invalidenrenten für den Kläger und Invalidenrenten für neu drei Kinder von total Fr. 31‘020.-- + Mindestleistungen gemäss BVG der Beklagten 1 bestehend aus einer Invalidenrente für den Kläger und Invalidenkinderrenten für drei Kinder von total Fr. 16‘012.-- + ein zumutbares noch erzielbares jährliches Einkommen von Fr. 88‘440.--) eine Überentschädigung. Die Beklagte 2 gewährte dem Kläger folglich vom 4. Oktober 2013 bis am 31. März 2017 jährliche Invalidenleistungen von Fr. 2‘277.50. Per 1. April 2017 wurde die Rentenzahlung eingestellt. 3.4.4 Die Überentschädigungsberechnung der Beklagten 1 und 2 ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger die Berechnung bzw. die Höhe des Jahreslohnes sowie des mutmasslich entgangenen Verdienstes rügt, verfängt dies nicht. Hinsichtlich der Beklagten 1 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwischen reglementarischen Leistungen und Mindestleistungen unterschieden werden muss. Die Beklagte 1 ist nur bei der Regelung der Mindestleistungen an Art. 34a Abs. 1 BVG gebunden (vgl. Art. 49 Abs. 1 und 2 BVG). Für die reglementarischen Leistungen der Beklagten 1 besteht eine Überentschädigungsgrenze von 90% des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Der gemeldete Jahreslohn beträgt wie bereits ausgeführt Fr. 130‘000.-- (vgl. E. 3.3 hiervor). Für die Mindestleistungen gemäss BVG ist indessen eine Überent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, BV/18/560, Seite 13 schädigungsgrenze von 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes vorgesehen. Dieser ist nicht mit dem gemeldeten Lohn gleichzusetzten, sondern entspricht demjenigen Einkommen, das die versicherte Person ohne Eintritt des Vorsorgefalles konkret hätte erzielen können (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Diese Bestimmung stimmt mit Art. 24 Abs. 6 BVV 2 überein (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2013, 9C_91/2013, E. 5.3.1) – im vorliegenden Fall Fr. 176‘880.00 im Jahr 2012 (vgl. act. I 11). Hinsichtlich der Beklagten 2 gilt eine Überentschädigungsgrenze von 100% des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes (von Fr. 130‘000.--; vgl. E. 3.4.2 hiervor). Diese von Art. 34a Abs. 1 BVG abweichende Überentschädigungsgrenze ist ebenfalls zulässig (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG). Eine Mindestleistung ist in der überobligatorischen Versicherung nicht vorgesehen. Der von den Beklagten 1 und 2 in der Überentschädigungsberechnung vom 11. April 2017 (act. I 12) herangezogene Jahreslohn wie auch der mutmasslich entgangene Verdienst sind folglich korrekt. Die weitere Leistungsberechnung wird vom Kläger nicht gerügt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Wenn der Kläger sodann vorbringt, ihm sei die gesamte Rente ungekürzt auszurichten, verkennt er die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Überentschädigung (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Soweit die Beklagten 1 und 2 in ihren Reglementen jeweils in Ziff. 4.7.1 Abs. 6 die Formulierung „Zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile“ verwendet, entspricht dies dem Wortlaut von aArt. 34a Abs. 1 BVG. Der Begriff ist (in quantitativer Hinsicht) so zu verstehen, als der versicherten Person durch den Eintritt des versicherten Ereignisses keine wirtschaftlichen Vorteile entstehen sollen, verglichen mit der finanziellen Lage, die ohne Eintritt desselben vorliegen würde (vgl. MARC HÜRZELER in SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 34a N. 2). Schliesslich ist mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen auch das Argument des Klägers nicht stichhaltig, wonach die Art der Vertragsgestaltung Treu und Glauben widerspreche. Ohne Zweifel ist die rechtliche Regelung im Rahmen der Berufsvorsorge eine komplexe Materie. Jedoch haben die Beklagten 1 und 2 die gesetzlichen Grundlagen bei der Ausgestaltung ihrer Reglemente beachtet (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, BV/18/560, Seite 14 3.5 Zusammenfassend sind die Berechnung vom 11. April 2017 und die daraus resultierenden Renten nicht zu beanstanden. Die Klage ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs- Gesellschaft - Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2019, BV/18/560, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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