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Bern Verwaltungsgericht 06.02.2019 200 2018 554

6. Februar 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,840 Wörter·~24 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 22. Juni 2018

Volltext

200 18 554 IV JAP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Februar 2019 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Juni 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Januar 2009 unter Hinweis auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F20) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und gewährte diverse berufliche Eingliederungsmassnahmen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 189, 192, 199) sprach sie mit Verfügung vom 14. Januar 2016 (act. II 208) eine vom 1. Dezember 2009 bis 30. September 2010 befristete Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zu. In Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde (act. II 213 S. 3 ff.) änderte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 31. Oktober 2016, IV/2016/218 (act. II 224), insofern ab, als für die Zeit ab 1. Dezember 2009 bis 30. September 2010 eine Dreiviertelsrente auszurichten sei; soweit weitergehend wies es die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Verwaltung zurück, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. B. Die IVB holte in der Folge einen Bericht des behandelnden Psychiaters ein (act. II 236) und beauftragte die C.________ (MEDAS) mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (act. II 257). Gestützt auf das vom 28. August 2017 datierende Gutachten (act. II 265.1) sowie dessen Ergänzung vom 23. Oktober 2017 (act. II 270) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. November 2017 (act. II 271) die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2010 sowie deren Herabsetzung auf eine halbe Rente per 1. April 2015 in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (act. II 276) verfügte die IVB am 22. Juni 2018 wie angekündigt (act. II 295).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Eingabe vom 7. August 2018 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 22. Juni 2018 sei insoweit aufzuheben, als der Rentenanspruch ab 1. April 2015 reduziert werde und es sei auch nach diesem Zeitpunkt bis auf weiteres eine Dreiviertelsrente auszurichten. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Juni 2018 (act. II 295). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ab Oktober 2010 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Dreiviertelsrente zulässigerweise per 1. April 2015 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung – unter Einschluss der unbestritten gebliebenen Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2010 bis 31. März 2015 (Beschwerde S. 4 Ziff. 4) – zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 5 beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 6 Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 7 3. 3.1 Mit VGE IV/2016/218 (act. II 224) befand das Verwaltungsgericht des Kantons Bern reformatorisch über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. September 2010, indem es ihm anstelle der von der Beschwerdegegnerin gewährten Viertelsrente (act. II act. II 208 S. 5) eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zusprach (E. 3.4.2). Die von der Beschwerdegegnerin postulierte Verbesserung des Gesundheitszustandes per 1. Juni 2010 (act. II 208 S. 4 f.) erachtete das Verwaltungsgericht bei ungenügender medizinischer Aktenlage als vorderhand nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weswegen es die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines externen Gutachtens und zu neuem Entscheid betreffend Rentenanspruch ab Oktober 2010 zurückwies (E. 3.5.1 f.). Aus den im Nachgang an dieses Urteil eingeholten medizinischen Unterlagen ergibt sich das Folgende: 3.1.1 Vom 21. September bis 18. November 2016 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik D.________ Im Austrittsbericht vom 1. Dezember 2016 (act. II 236 S. 8 ff.) wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Der Versicherte sei in einem paranoiden Zustandsbild eingetreten. Mit Einnahme der Medikamente sei dieses rasch wieder in den Hintergrund getreten. Auch die Distanz zu seinem Zuhause und den damit verbundenen Stressoren hätten ihm geholfen. 3.1.2 PD Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 20. Februar 2017 (act. II 236 S. 2 ff.) aus, der Versicherte wirke aktuell weniger gespannt, es bestünden keine psychotischen Anzeichen, er sei subdepressiv und habe keine klaren Zukunftsperspektiven. Er konsumiere kein Cannabis und nehme seine Medikamente regelmässig ein. Die Prognose sei ungewiss. Die bisherige Tätigkeit sei zu 60 % zumutbar, dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. 3.1.3 Dem MEDAS-Gutachten vom 28. August 2017 (act. II 265.1) sind als Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10: F20.04) sowie ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 8 unspezifischer Schwindel (unerwünschte Arzneimittelwirkung von Truxal) zu entnehmen (S. 45). Polydisziplinär bestehe primär aus psychiatrischer Sicht aufgrund der paranoiden Schizophrenie mit Positiv- und Negativsymptomatik und dadurch eingeschränkter Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, sowie aus neurologischer Sicht eine qualitative Limitation aufgrund des Schwindels und der extrapyramidalen Bewegungsstörung (Beeinträchtigungen in der Feinmotorik, zumindest zeitweise kein Erklimmen von Leitern und Gerüsten [S. 44 Ziff. 6.6.4]). Aus neurologischer Sicht sei der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit als voll arbeitsfähig zu sehen (S. 44 Ziff. 6.6.3). Diese Einschätzung gelte aus polydisziplinärer Sicht zumindest seit der aktuellen Begutachtung, wobei aus rein psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit retrospektiv seit Anfang 2015 mit Unterbruch für die stationäre Behandlung (21. September bis 18. November 2016) von keiner nennenswerten Änderung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde (S. 49). Im Verlauf habe sich bisher trotz vielfacher und langjähriger Eingliederungsversuche keine Steigerung eines Arbeitspensums von 50 % über einen längeren Zeitraum als möglich erwiesen. Mehrfache Versuche der Pensumserhöhung hätten retrospektiv gesehen zu Krisen und Exazerbation der schizophrenen Grunderkrankung geführt, sodass aktuell eine berufliche Eingliederung mit einem Pensum von 50 % als möglich erachtet werde, jedoch mit keiner weiteren Pensumssteigerung in den nächsten Jahren (S. 48). In der Ergänzung vom 23. Oktober 2017 (act. II 270) führte der psychiatrische Hauptgutachter aus, die als Verbesserung interpretierbare Arbeitsunfähigkeits-Einschätzung ab 2015 sei aus gutachterlicher Sicht anhand der Berichtsangaben, sowie der Angaben des Versicherten zu seinen beruflichen Tätigkeiten erfolgt, wobei eine allenfalls schon frühere "Verbesserung" im Vergleich zur gerichtlichen Einschätzung eben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingeschätzt werden könne, zumal sich das schwankende Zustandsbild in den Jahren 2012 und 2013 auch stationär behandlungsbedürftig gezeigt habe. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 9 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 28. August 2017 (act. II 265.1), samt Ergänzung vom 23. Oktober 2017 (act. II 270), erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis. Der Beweiswert der Expertise wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht in Zweifel gezogen, beschränken sich seine Rügen doch auf die erwerblichen Aspekte der Invaliditätsbemessung, wobei er sich bei seiner Argumentation der gutachterlichen Ausführungen bedient (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 7). Insofern kann der von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Erläuterungsfrage an die Gutachter (AB 267) begangene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 10 Verfahrensfehler (fehlender Einbezug des Beschwerdeführers [Beschwerde S. 3 Ziff. 3]) als geheilt betrachtet werden (vgl. BGE 136 V 113 E. 5.4 f. S. 116), zumal sich der psychiatrische Hauptgutachter dank dieser Frage schliesslich auch explizit zum revisionsrechtlichen Beweisthema geäussert hat (vgl. SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Zwar konnte er den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2010 retrospektiv nicht lückenlos einschätzen. Dass zu Beginn des Jahres 2015 eine relevante Gesundheitsverbesserung eingetreten sei, für die Zeit zuvor jedoch eine solche nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) ausgewiesen sei (act. II 270), überzeugt aber letztlich. So wurde der Beschwerdeführer ab 19. November 2014 von einem früheren Arbeitgeber mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % in seiner bisherigen Tätigkeit als ... angestellt (act. II 179 S. 3 f.), es ging ihm gemäss Abschlussbericht seines Job Coaches vom 13. Februar 2015 (act. II 182) zunehmend besser und der Arbeitgeber war mit der geleisteten Arbeit weitgehend zufrieden. Der Beschwerdeführer stabilisierte sich und fühlte sich deutlich ausgeglichener, auch wenn seine Leistungen teilweise stark schwankten (act. II 211, 214). Diese Phase hielt offensichtlich deutlich länger als drei Monate an (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), zumal sich der Arbeitgeber via Job Coach erst am 24. Juli 2015 bei der Beschwerdegegnerin meldete und über einen gesundheitlichen Einbruch und Absenzen berichtete, die letztlich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 27. November 2015 führten (act. II 207 S. 2; IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 40 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es durchaus nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter den Beginn des Jahres 2015 als Ausgangspunkt der Gesundheitsverbesserung heranzog, die – mit (im Kontext des Rentenanspruchs) unwesentlichen Unterbrüchen – auch noch im Zeitpunkt der Begutachtung am 17. Juli 2017 (act. II 265.1 S. 22) anhielt und sich in einer höheren Arbeitsfähigkeit niederschlug. Der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich der psychiatrischen Exploration an, dass er sich aktuell soweit stabil fühle und er zusätzlich von der Anpassung der Medikation im Rahmen der letzten stationären Behandlung im Jahr 2016 (act. II 236 S. 10) profitiert habe (act. II 265.1 S. 21 Ziff. 3.3.1). Unbesehen der dia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 11 gnostisch weiterhin dominierenden paranoiden Schizophrenie liegt damit nicht eine unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unerheblich geltende unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vor (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Vielmehr ist per Januar 2015 ein medizinischer Revisionsgrund erstellt, womit der Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt einer freien Prüfung zu unterziehen ist (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass die unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis Ende März 2015 erfolgte Zusprechung einer Dreiviertelsrente nicht zu beanstanden ist. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch explizit nicht bestritten (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4). 3.5 Die paranoide Schizophrenie wurde bereits in VGE IV/2016/2018 (act. II 224) als ausgewiesen erachtet (E. 3.3) und ist gemäss schlüssiger Beurteilung des psychiatrischen Hauptgutachters nicht vollständig remittiert (act. II 265.1 S. 33 Ziff. 4.4.1). Dem vom neurologischen Teilgutachter diagnostizierten unspezifischen Schwindel (act. II 265.1 S. 43 Ziff. 6.5.1) wurde zwar ebenfalls ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (act. II 265.1 S. 45 Ziff. 7.1.1), mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil wirkt sich dieser wohl im angestammten Beruf als ..., nicht aber bei optimal adaptierten Tätigkeiten aus, die keine Anforderungen an die Feinmotorik stellen sowie kein Erklimmen von Leitern und Gerüsten erfordern (act. II 265.1 S. 49 Ziff. 8.1.1, 8.2.1 f.). Aus psychiatrischer Sicht benötigt der Beschwerdeführer eine Tätigkeit ohne ausgeprägten zeitlichen Druck und Stress. Empfohlen wird die Umsetzung der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in Rahmen einer ganztägigen Präsenzzeit. Zwar sehen die Gutachter die Umsetzbarkeit der von ihnen definierten Spezifikationen in freier Wirtschaft als Herausforderung, allerdings entspricht das formulierte Zumutbarkeitsprofil nicht einer Tätigkeit im geschützten Rahmen (Beschwerde S. 10); vielmehr ist höchstens (wenn überhaupt) ein Nischenarbeitsplatz nötig (act. II 265.1 S. 49 Ziff. 8.2.2). Angesichts der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie erübrigt sich eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281, zumal keine Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Aggravation oder Simulation bestehen (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428; act. II 265.1 S. 32). 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 12 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs bzw. der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 13 kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.4 In VGE IV/2016/218 hat das Verwaltungsgericht über den Rentenanspruch bis Ende September 2010 reformatorisch befunden und dabei auch die Vergleichseinkommen verbindlich festgelegt (act. II 224 S. 12 E. 3.4.2). Auch hinsichtlich der Zeit ab Oktober 2010, für welche das Verwaltungsgericht kassatorisch entschieden hat, bleibt es an die eigenen Erwägungen grundsätzlich gebunden (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 27. März 2018, 8C_824/2017, E. 2.2 und vom 30. Juni 2016, 8C_680/2015, E. 4.1; SZS 2018 S. 503). Da aufgrund der im Januar 2015 eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung der Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt frei zu prüfen ist (vgl. E. 3.4 hiervor), sind die damaligen Erwägungen zum Einkommensvergleich, welche sich allein auf die Phase ab Dezember 2009 bezogen, diesbezüglich nicht verbindlich. Allerdings haben die dortigen Überlegungen auch für die Phase ab Januar 2015 – zumindest bezüglich des Valideneinkommens (siehe sogleich) – analog zu gelten. 4.4.1 Das Verwaltungsgericht erwog, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als ... gearbeitet hätte und es legte das Valideneinkommen dementsprechend gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2007-2009 für das ...- und ...gewerbe (abrufbar unter: www.....ch) fest (act. II 224 S. 12 E. 3.4.2). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2008 seine Berufslehre abgeschlossen hatte (act. II 55 S. 2), würde er im Jahr 2015 im hypothetischen Gesundheitsfall entgegen der angefochtenen Verfügung nicht als "Lehrabgänger im 3. Jahr nach der Lehre" (act. II 295 S. 6; GAV 2012-2015 Art. 9.3), sondern als gelernter Berufsarbeiter (ab drei Jahren Berufserfahrung) entlöhnt; anders als die Beschwerdegegnerin offenbar annimmt (act. II 295 S. 7), ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 14 nicht eine Änderung des GAV Grund für die Massgeblichkeit dieser Zahlen, sondern weil der Beschwerdeführer unter eine andere Kategorie von Arbeitnehmer im GAV fällt. Dementsprechend ist von einem Valideneinkommen von Fr. 62'140.-- auszugehen (Fr. 4'780.00 x 13 [vgl. GAV 2012-2015 Ziff. 9.3 und 9.6; bis 2015 erfolgte keine Erhöhung der Sockellöhne {act. Il 276 S. 8}; Beschwerde S. 5 Ziff. 5]). 4.4.2 Beim Invalideneinkommen rechtfertigt sich beim Abstellen auf den Lohn gemäss GAV – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat (act. II 295 S. 6) – kein Abzug (Beschwerde S. 9 Ziff. 8), denn entweder ist die angestammte Tätigkeit mit dem von den Gutachtern definierten Zumutbarkeitsprofil vereinbar (also leidensadaptiert) oder nicht. Es ist indes ohnehin zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Restarbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit prinzipiell ein höheres Einkommen erzielen könnte als im angestammten Beruf. Einerseits ist der Totalwert der LSE 2014 (Kompetenzniveau 1) höher als der GAV-Mindestlohn im ...gewerbe, andererseits ist die Tätigkeit als ... aufgrund der neu hinzugetretenen neurologischen Einschränkungen (vgl. E. 3.1.3 hiervor) insoweit nicht optimal leidensadaptiert, als mitunter Leitern und Gerüste zu besteigen und allenfalls feinmotorische Arbeiten auszuführen sind. In der Folge ist das Invalideneinkommen anhand der Zahlen der LSE zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Tabelle TA1 der LSE 2014, "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor", Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Männer, Total, ergibt sich unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 33'323.-- (Fr. 5'312.-- x 12 Monate / 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden [BUA, Total, 2015] / 103.2 x 103.5 [Tabelle T1.1.10, Total, Männer, 2015] x 0.5). Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit ist angesichts der vollschichtigen Tätigkeit bei lediglich reduzierter Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) rechtsprechungsgemäss nicht gerechtfertigt (SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 4.4), hingegen ist der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Abzug von 10 % (act. II 295 S. 6) nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen liegt somit bei Fr. 29'991.-- (Fr. 33'323.-- x 0.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 15 4.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'140.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 29'991.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'149.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 52 %, womit die ab 1. Oktober 2010 auszurichtende Dreiviertelsrente unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. April 2015 auf eine halbe Rente zu reduzieren ist. Die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2018 (act. II 295) ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 5.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3 f.). Zudem kann das Verfahren nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 16 als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt Dr. B.________. 5.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. In der von Rechtsanwalt Dr. B.________ eingereichten Kostennote vom 8. November 2018 fehlt die Angabe des Honoraransatzes, weshalb der tarifmässige Parteikostenersatz nicht festgelegt werden kann. Ansonsten gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 11.35 Stunden wird das amtliche Honorar auf Fr. 2'270.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 44.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 178.20 (7.7 % auf Fr. 2'314.--), somit total auf Fr. 2'492.20 festgesetzt und diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 17 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Rechtsanwalt Dr. B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'492.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/554, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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