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Bern Verwaltungsgericht 15.11.2018 200 2018 551

15. November 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,987 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 6. Juli 2018

Volltext

200 18 551 ALV KNB/SCM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. November 2018 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juli 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2018, ALV/18/551, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. April 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier Arbeitslosenkasse Unia [act. II] 21 - 22) und stellte am 3. August 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2017 (act. II 1 - 3). Am 13. Mai 2018 stellte der Versicherte ein Gesuch um Pendlerkostenbeiträge (Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 82 - 83), welches das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (act. IIA 88) ablehnte, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 1, 4) wies das beco mit Entscheid vom 6. Juli 2018 (act. IIB 5 - 7) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 3. August bzw. 26. September 2018 (Posteingang; vgl. Schreiben des Instruktionsrichters vom 16. August und 11. September 2018) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm Pendlerkostenbeiträge zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2018, ALV/18/551, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2018 (act. IIB 5 - 7). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pendlerkostenbeiträge im Zusammenhang mit der vom 7. Mai bis 30. September bzw. 2. Juli 2018 befristet innegehabten Vollzeitstelle in … (vgl. act. II 53 - 54, act. IIA 89). 1.3 Beantragt werden Pendlerkostenbeiträge, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 AVIG während längstens sechs Monaten gewährt werden. Die Fahrstrecke vom Wohn- zum massgeblichen Arbeitsort (vgl. act. IIA 83) beträgt gemäss Google Maps auf der schnellsten Route knapp 82 km (Hinund Rückweg: 164 km). Bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen im Monat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2018, ALV/18/551, Seite 4 (vgl. Art. 40a AVIV) wird dabei monatlich eine Strecke von 3‘558.8 km zurückgelegt. Unter Berücksichtigung des Reisekostenansatzes von Fr. 0.50 pro Kilometer für die Benutzung des Privatfahrzeugs (Art. 92 AVIV i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 AVIV sowie Art. 3 lit. a Verordnung des WBF vom 18. Juni 2003 über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch [SR 837.056.2]) sowie der effektiv auf etwas weniger als zwei Monate befristeten Anstellung (act. IIA 89, act. II 53 - 54), liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Arbeitslosenversicherung den Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnortregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (lit. a) und sie die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben (lit. b). Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Abs. 3). 2.2 Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt (Art. 91 lit. a AVIV); oder die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 lit. b AVIV). 2.3 Der Pendlerkostenbeitrag deckt gemäss Art. 69 AVIG die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren. Er bestimmt sich sinngemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2018, ALV/18/551, Seite 5 nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b [Art. 92 AVIV]). 2.4 Als Reisekosten bewilligt die kantonale Amtsstelle der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme die Auslagen für die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen. Ausnahmsweise erhält die versicherte Person einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht zugemutet werden kann (Art. 85 Abs. 2 AVIV). 2.5 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVIG). Grundsätzlich ist eine Kumulation von Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträgen mit Zwischenverdienst nicht möglich. Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge richten sich an Personen, die aus der Arbeitslosigkeit herauskommen, was beim Zwischenverdienst nicht der Fall ist. Jedoch kann diese Kumulation in Betracht gezogen werden, wenn der Zwischenverdienst eine wirkliche und seltene Gelegenheit zur Wiedereingliederung älterer Personen oder solcher, die auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt sind, darstellt. Es muss präzisiert werden, dass der Zwischenverdienst erheblich und stabil sein muss, das heisst, er muss höher als die Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge sein und die Anzahl Arbeitsstunden darf nicht jeden Monat ändern (Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], L34 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2018, ALV/18/551, Seite 6 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der in … wohnhafte Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 mit der B.________ einen Arbeitsvertrag über eine vom 7. Mai bis 30. September 2018 befristete 100%-Stelle abschloss (act. IIA 89). Damit erzielte er vom 7. Mai bis zur vorzeitigen Vertragsauflösung am 2. Juli 2018 (vgl. act. II 53 - 54) einen Zwischenverdienst, welcher den Bezug von Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträgen grundsätzlich ausschloss. Zu prüfen bleibt, ob hier Gründe vorliegen, um dennoch Pendlerkostenbeiträge zuzusprechen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Die auch als Mobilitätsförderungsbeiträge bezeichnete finanzielle Unterstützung in Form von Pendlerkostenbeiträgen kann zwar kumulativ zu einem Zwischenverdienst in Betracht fallen, unterliegt jedoch besonderen Voraussetzungen (vgl. E. 2.5 hiervor, BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, S. 503 N. 24 ff., sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2503 N. 800 und S. 2506 N. 812). Zu Recht führte der Beschwerdegegner hierzu aus, dass mit Blick auf den 1978 geborenen Beschwerdeführer (vgl. act. IIA 2, 37) nicht von einer älteren Person gesprochen werden kann, die auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt wäre (vgl. act. IIB 6, Beschwerdeantwort S. 2 Art. 2). Zudem handelte es sich beim erzielten Zwischenverdienst in der … auch nicht um eine seltene Gelegenheit zur beruflichen Wiedereingliederung. Der Beschwerdeführer war bereits in diversen Bereichen, so in der …, …, als …, bei … sowie als … tätig (vgl. act. IIA 5 - 8, 20). Weiter konnte er nach der vorzeitigen Vertragsauflösung mit der B.________ per 2. Juli 2018 (vgl. act. II 53 - 54) im August und September 2018 wiederum einen Zwischenverdienst erzielen, der höher ausfiel als die Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. II 59 - 63). Dies zeigt, dass seine Anstellungschancen auf dem Arbeitsmarkt trotz der nicht einfachen persönlichen Umstände (vgl. Beschwerde) als intakt zu bezeichnen sind. Im Übrigen war die Arbeitsstelle bei einer Fahrzeit mit dem Privatfahrzeug gemäss Google Maps von etwas über einer Stunde – variierend je nach Verkehrsaufkommen – jedenfalls zumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2018, ALV/18/551, Seite 7 3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Vertrauensschutz beruft (vgl. Beschwerde), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet sind, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (vgl. Art. 27 ATSG, Art. 19a AVIV). Damit kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. April 2018 (Beschwerdebeilagen [act. I] 2 f.) über die grundsätzliche Möglichkeit des Bezugs von Pendlerkostenbeiträgen informiert zu haben (vgl. RUBIN, a.a.O., S. 504 N. 31). Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 wurde ihm überdies das einzureichende Gesuch in Papierform zugestellt und erwähnt, dass die Unterstützung beantragt werden müsse (act. IIA 79 - 81), was der Beschwerdeführer am 13. Mai 2018 tat (act. IIA 82 - 83). Dass er mit E-Mail vom 5. Juni 2018 (act. IIA 112) vom für ihn zuständigen RAV-Berater informiert wurde, sein Gesuch sei genehmigt worden, ist bedauerlich, jedoch wurde gleichentags die förmliche Ablehnung des Gesuchs samt Begründung zuhanden des Beschwerdeführers verfasst (act. IIA 88). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Die gemäss Lehre und Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) sind hier jedoch bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer die befristete Stelle nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft (E-Mail vom 5. Juni 2018 mit der Information, das Gesuch sei bewilligt worden [act. IIA 112]) antrat, sondern das fragliche Arbeitsverhältnis bereits am 7. Mai 2018 begonnen hatte (act. IIA 83, 89) und er auch umgehend nach der Falschauskunft die ablehnende Verfügung erhalten hat. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer keine Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, womit die weiteren – kumulativ zu erfüllenden – Voraussetzungen für die Bindung an falsche Auskünfte nicht geprüft werden müssen. Damit ist die falsche Auskunft per E-Mail vom 5. Juni 2018 (act. IIA 112), die mit ablehnender Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2018, ALV/18/551, Seite 8 gung vom gleichen Tag (act. IIA 88) berichtigt wurde, nicht geeignet, einen Anspruch auf die fraglichen Pendlerkostenbeiträge zu begründen. 3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge zu Recht verneint, womit der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2018 (act. IIB 5 - 7) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2018, ALV/18/551, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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