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Bern Verwaltungsgericht 25.05.2018 200 2018 55

25. Mai 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,008 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017

Volltext

200 18 55 EL SCP/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juni 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, EL/18/55, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. August 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB resp. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 und 24). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 (AB 42) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL, wobei sie zu dessen Berechnung ab 1. Juli 2017 bei den Einnahmen ein zumutbares Erwerbseinkommen für die Ehefrau des Versicherten von brutto Fr. 36'000.– aufrechnete (AB 41). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. November 2017 durch Rechtsanwalt B.________ (AB 45) wies die AKB mit Entscheid vom 22. Dezember 2017 (AB 46) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 19. Januar 2018 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2017 sowie der Verfügung vom 20. Oktober 2017. Weiter seien dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 bis auf Weiteres die gesetzlich geschuldeten Ergänzungsleistungen auszurichten. Als Begründung gab er an, dass es seiner Ehefrau aufgrund fehlender Ausbildung, mangelhaften Deutschkenntnissen, gesundheitlichen Problemen und dem Alter von 59 Jahren nicht möglich sei, ein Bruttoeinkommen von Fr. 36‘000.– zu erzielen, da sie keine Anstellung finde. Ausserdem wäre die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur zu berücksichtigen, wenn sie – nach familienrechtlichen Grundsätzen – auf Einkünfte verzichten würde. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, dass nicht nur im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, EL/18/55, Seite 3 Rahmen der Einsprache, sondern auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde keinerlei Stellenbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers dokumentiert worden seien und somit von einem Verzicht auf die Ausübung einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit ausgegangen werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Februar 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer im Rahmen der Replik auf, hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen rechtlichen Vermutung den Gegenbeweis (Zerstörung der Vermutungsbasis, wonach auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine Nachfrage für Personen in einer mit der Ehefrau des Beschwerdeführers vergleichbaren Situation besteht) oder den Beweis des Gegenteils der Vermutungsfolge (Nicht-Erzielbarkeit eines jährlichen Bruttoeinkommens von Fr. 36‘000.–) mittels erfolgloser Stellenbemühungen, Lohnstatistiken oder dergleichen zu erbringen. Der Beschwerdeführer liess dem Verwaltungsgericht mit Replik vom 12. April 2018 eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen (insbesondere Bewerbungen resp. entsprechende Absagen; Beschwerdebeilage [BB] 1 bis 6) zukommen. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. April 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Gericht den Sachverhalt zu überprüfen hat, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2017 (massgeblicher Überprüfungszeitpunkt) entwickelt hat und die vom Beschwerdeführer neu ins Recht gelegten Beweismittel Sachverhalte dokumentieren, welche sich ab März 2018 zugetragen haben. In der Duplik vom 9. Mai 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an der mit der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2018 vertretenen Auffassung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Sache abschliessend Stellung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, EL/18/55, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet einzig der die Verfügung vom 20. Oktober 2017 (AB 42) ersetzende Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 (AB 46). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Juli 2017 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL- Berechnung zu Recht ein hypothetisches Bruttoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 36‘000.– angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, EL/18/55, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, EL/18/55, Seite 6 mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, EL/18/55, Seite 7 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers seiner Ehefrau – welche unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist – zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von brutto Fr. 36‘000.– (ausmachend effektiv Fr. 21‘506.– pro Jahr [privilegierte Anrechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]) angerechnet und daraufhin den Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab 1. Juli 2017 verneint hat (AB 41 und 42), oder ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft nicht in dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Ausmass oder gänzlich als unzumutbar erscheinen lassen. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von der AHV-Zweigstelle … am 7. September 2017 zur Zumutbarkeit der Erzielung des vorliegend umstrittenen (hypothetischen) Erwerbseinkommens befragt wurde (vgl. AB 40). Gemäss eigenen Angaben hat sie bis zum 31. Dezember 2015 im Betrieb des Beschwerdeführers gearbeitet und im August 2017 einen Arbeitseinsatz im C.________ in … geleistet. 3.3 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine Beschäftigung seiner Ehefrau aufgrund der – erstmals beschwerdeweise und bloss pauschal vorgetragenen – gesundheitlichen Beeinträchtigungen (chronische Magenbeschwerden und orthopädische Probleme an den Füssen) „selbst im Betrieb des Ehemannes“ nicht mehr möglich (gewesen) sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für einen allfällig invalidisierenden Gesundheitsschaden. Solche werden denn auch nicht dokumentiert. In medizinischer Hinsicht sind somit weder konkrete Gründe dargelegt noch entsprechende ärztliche Berichte eingereicht worden, welche der Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers und damit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entgegenstehen. Auch Vorbringen betreffend die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers selbst – wonach seine Ehefrau gemäss eigenen Angaben den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, EL/18/55, Seite 8 kranken Beschwerdeführer betreue (vgl. AB 40 S. 2) – vermögen nicht durchzudringen. Den Akten sind dazu keine weiteren Ausführungen resp. allenfalls medizinische Dokumentationen zu entnehmen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist damit nicht dergestalt, dass er von seiner Ehefrau in einer Weise gepflegt werden müsste, welche eine Erwerbstätigkeit ihrerseits ausschliessen würde. 3.3.2 Anderweitig persönliche Gründe, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers die bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit nicht verwerten könnte, sind nicht gegeben. Sowohl die fehlende Ausbildung als auch die offenbar mangelhaften Deutschkenntnisse und das Alter von 59 Jahren stehen einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen. Wird doch gerade im … – wo die Ehefrau des Beschwerdeführers im August 2017 einen Arbeitseinsatz leistete (vgl. E. 3.2 hiervor) – gerichtsnotorisch auch nach Hilfskräften gefragt, welche sich in mit der Ehefrau des Beschwerdeführers vergleichbaren persönlichen Verhältnissen befinden. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schlussbemerkungen Gegenteiliges behauptet und den Beschäftigungseinsatz im August 2017 als Glücksfall gewertet haben will, handelt es sich hierbei um reine Schutzbehauptungen mit der Absicht, die bis zum massgeblichen Überprüfungszeitpunkt zugestandener Weise nicht getätigten Arbeitsbemühungen zu entschuldigen bzw. den Nachweis von gescheiterten Arbeitsbemühungen in Zukunft nicht erbringen zu müssen. 3.3.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer herangezogenen scheidungsrechtlichen Zumutbarkeits-Überlegungen (Beschwerde S. 3 und 4) ist er darauf hinzuweisen, dass die von ihm erwähnte Praxis auf der Annahme einer während einer langen Ehedauer zufolge Nichtausübung einer Erwerbtätigkeit gewachsenen Vertrauensposition beruht und sich die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst im Scheidungsfall in Anbetracht der im ehelichen Betrieb verrichteten Erwerbstätigkeit nicht auf diese Praxis zu berufen vermöchte. Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen öffentlich-rechtlichen bzw. versicherungsrechtlichen Ansprüche ist eine solche Vertrauensposition vorliegend ohnehin nicht erkennbar. Zu Recht verweist die Beschwerdegegnerin zudem auf mehrere zum neuen Scheidungsrecht ergangene Urteile, wonach die „Aufnahme bzw. der Ausbau einer Erwerbstätigkeit auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, EL/18/55, Seite 9 im fortgeschrittenen Alter als zumutbar erachtet“ wird (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 und BGE 127 III 140 E. 2c). 3.4 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer bezüglich der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Rechtsvermutung (wonach auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine Nachfrage für Personen in einer mit seiner Ehefrau vergleichbaren Situation besteht) den Gegenbeweis mangels entsprechender Nachweise nicht zu erbringen. Der nichtinvaliden Ehegattin ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit somit unter sämtlichen Aspekten (vgl. E. 3.3 hiervor) zumutbar. Zu prüfen bleibt, ob von der Anrechnung des von der Beschwerdegegnerin in die EL-Berechnung einbezogenen Einkommens aus arbeitsmarktlichen Gründen ganz oder teilweise abzusehen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.5 3.5.1 Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) resp. bis zum Erlass des in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2017 (AB 46) keine Anstrengungen unternommen hat, sich um eine neue Stelle zu bemühen, wird im Fragebogen der Beschwerdegegnerin (AB 40) sowie der Beschwerde (S. 3 und 4) und im Rahmen der Schlussbemerkungen zugestanden. Demnach vermag sie keine konkreten Arbeitsbemühungen zu dokumentieren. Sie hat sich auch nicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als stellenlos gemeldet und entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch genommen (AB 40 und vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3482.03). 3.5.2 Aus arbeitsmarktlicher Sicht kann deshalb angesichts der fehlenden Arbeitsbemühungen nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich unbestritten nicht um Arbeit bemüht, womit sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt (vgl. E. 2.3 hiervor; Rz. 3482.03 Lemma 1 WEL). Zwar darf einem Betroffenen kein „ewiger Beweis“ ergebnisloser Stellenbewerbung auferlegt oder dürften keine sonstwie überspitzt formalistischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, EL/18/55, Seite 10 Anforderungen an die entsprechende Beweiserbringung gestellt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Juni 2016, 9C_234/2016, E. 5.4). Wie im angeführten Bundesgerichtsentscheid kann hiervon jedoch auch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Vielmehr macht die Ehefrau ohne dies zu dokumentieren einzig geltend, dass sie ihren kranken Ehemann betreue, weshalb sie nur eventuell bereit sei, eine Stelle anzutreten (AB 40 S. 2). Nach den Ausführungen in E. 3.3.2 kann auch unter arbeitsmarktlichen Aspekten nicht von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen werden. 3.5.3 Die vom Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Einspracheentscheid mit der Replik vom 12. April 2018 eingereichten Arbeitsbemühungen (BB 4 bis 6) liegen ausserhalb des vorliegend interessierenden Beurteilungszeitraums, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die bisher getätigten Arbeitsbemühungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht als genügend zu erachten sind (vgl. dazu immerhin die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Duplik vom 9. Mai 2018). 3.6 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (Urteil des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2) bzw. dass seine Ehefrau trotz (ausreichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, nicht erbringen. Dass sie im Zeitpunkt der Anmeldung der EL keine solche Stelle (wo sie das von der Beschwerdegegnerin hypothetisch auf Fr. 36‘000.– festgesetzte Erwerbseinkommen erzielen könnte) angetreten hat, ist nach den Ausführungen hiervor weder Folge eines invalidisierenden Gesundheitsschadens noch Ausdruck eines nicht existierenden Arbeitsmarktes. Schliesslich erbringt die Ehefrau durch den Arbeitseinsatz im C.________ in … (vgl. E. 3.1) – wo sie ein Einkommen in der Höhe eines jährlichen Bruttoeinkommens von CHF 36‘000.– zu erzielen vermochte (AB 40 S. 4) – den Tatbeweis für die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Rechtsvermutung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27. Februar 2018). 3.7 Die Höhe des hypothetischen Bruttoerwerbseinkommens von Fr. 36'000.– (vgl. E. 3.1 hiervor: ausmachend effektiv Fr. 21‘506.–) wird

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, EL/18/55, Seite 11 vom Beschwerdeführer zu Recht nicht gerügt, liegt dieses doch weit unter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, welche seiner Ehefrau zumutbar wären (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Eine Übergangsfrist entfällt, da sie nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit im konkursiten Betrieb ihres Ehemannes per Ende 2015 aus arbeitsmarktfremden Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist bzw. sich nicht darum ernsthaft bemüht hat, obwohl ihr hierzu bis zum Vorbezug der AHV-Rente durch ihren Ehemann (vgl. AB 24) genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte (vgl. E. 2.3 hiervor). 4. Dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel des Verzichtseinkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von brutto Fr. 36‘000.– anrechnete und einen EL- Anspruch ab 1. Juli 2017 verneinte, ist nach dem Gesagten weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 (AB 46) erhobene Beschwerde ist in Anbetracht der in der vorliegend relevanten Beurteilungsperiode offenkundig nicht gegebenen Bereitschaft, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Ebenso hat die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern (Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ELG und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2018, EL/18/55, Seite 12 Art. 8 EG ELG) – trotz ihres Obsiegens – keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (mit der Eingabe vom 30.5.2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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