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Bern Verwaltungsgericht 11.01.2019 200 2018 541

11. Januar 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,264 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018

Volltext

200 18 541 KV FUE/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Januar 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2019, KV/18/541, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________, Dr. med. (Erteilungsland Deutschland; vgl. Medizinalberuferegister [www.medregom.admin.ch]), deutsche Staatsangehörige, reiste am 1. Januar 2018 in die Schweiz ein und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (Akten des Amts für Sozialversicherungen [nachfolgend: ASV bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Seit ihrer Einreise ist sie an den B.________ als Oberärztin angestellt (AB 3 f.). Sie lebt zusammen mit ihrem 2016 geborenen Sohn und ihrem Lebenspartner in ... (AB 7). Am 28. März 2018 ersuchte sie unter Hinweis auf ihre Weiterbildung zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für sich und ihren Sohn für die Zeit von 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 (AB 6 – 8). Das ASV wies diesen Antrag mit Verfügung vom 16. Mai 2018 ab mit der Begründung, die Tätigkeit als Oberärztin gelte nicht als Aus- bzw. Weiterbildung und auch das Erfordernis des gleichwertigen Versicherungsschutzes sei nicht erfüllt (AB 9 f). Die von A.________ dagegen erhobene Einsprache (AB 12 – 14) wies das ASV mit Entscheid vom 26. Juni 2018 ab (AB 16 – 21). B. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Juli 2018 Beschwerde (Eingang beim ASV am 23. Juli 2018) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Das ASV überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Eingang am 24. Juli 2018). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. September 2018 machte die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2019, KV/18/541, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2018 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin dazu auf, dem Gericht – soweit vorhanden – das Zeugnis des C.________ des Jahres 2018 und einen Ausdruck der PDF-Datei „Übersicht“ des e-Logbuchs zuzustellen sowie dem Gericht die Umstände der Weiterbildung zur Fachärztin zu erläutern. Dem kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2018 (Postaufgabe: 20. November 2018) nach und reichte weitere Unterlagen ins Recht. Am 22. November 2018 stellte der Instruktionsrichter die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. November 2018 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2019, KV/18/541, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 (AB 16 – 21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Befreiung der Beschwerdeführerin sowie – zumindest sinngemäss (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. September 2018 [„Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht“] – ihres Sohnes von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht für die Zeit von 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 (vgl. AB 8). 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser bildet Bestandteil des Abkommens (Art. 15 FZA). Nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Verordnungen oder gleichwertige Vorschriften an (BGE 138 V 533 E. 2.1 S. 535):  Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1);  die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2019, KV/18/541, Seite 5 nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11). Die Koordinierungsverordnungen gelten unter anderem für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004) und sind anwendbar auf Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die wie das vorliegend interessierende KVG Leistungen bei Krankheit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004). Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterliegen – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 1 Abs. 2 lit. a und f der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Anmeldung des Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 7 Abs. 1 KVV). 2.3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Die ihm erteilte Delegation hat der Bundesrat in den Art. 2 und 6 KVV wahrgenommen und verschiedene Ausnahmetatbestände vorgesehen. Dabei wird zwischen Personenkategorien unterschieden, welche von vornherein, d.h. ex lege, vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV) und solchen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2019, KV/18/541, Seite 6 welche die Möglichkeit haben, auf Gesuch hin von der grundsätzlichen Versicherungspflicht befreit zu werden (Art. 2 Abs. 2-8 und Art. 6 Abs. 3 KVV). 2.4 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen. 2.5 Als Familienangehörige gelten Ehegatten sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung begriffen sind (Art. 3 Abs. 2 KVV). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des sog. Erwerbsortprinzips (vgl. E. 2.1 hiervor) der schweizerischen Rechtsordnung unterliegt und damit grundsätzlich versicherungspflichtig ist (E. 2.2 hiervor). 3.2 Gestützt auf das im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Formular „Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz“ vom 19. Juli 2018, Abschnitt B, bestätigt durch die deutsche Krankenversicherung „D.________“ (Beschwerdebeilage [BB] 1) ist ferner die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV (vgl. E. 2.4 hiervor) erstellt und unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2019, KV/18/541, Seite 7 den Parteien nunmehr ebenfalls unbestritten (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.1). 3.3 Im Streit liegt hingegen, ob sich die Beschwerdeführerin in einer Aus- bzw. Weiterbildung im Sinne des Befreiungstatbestands von Art. 2 Abs. 4 KVV (vgl. E. 2.4 hiervor) befindet. 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin zweifelt zunächst an, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich in Weiterbildung zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie befindet (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3.2). Für den Fall, dass eine Weiterbildung erstellt wäre, sei nach der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts für die Qualifikation als Aus- und Weiterbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV entscheidend, ob die praktische Tätigkeit bzw. der Facharzttitel notwendige Voraussetzung sei, damit die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland als selbstständige Ärztin praktizieren könne. Solches mache die Beschwerdeführerin nicht geltend. Da diese bereits über ein abgeschlossenes Studium sowie Doktorat verfüge, benötige sie den Facharzttitel weder für ihren Studienabschluss noch um die Berufsbildung abzuschliessen. Vielmehr sammle sie Berufserfahrung auf einem einschlägigen Gebiet (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3.4). Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, der Erwerb des Facharzttitels sei sehr wohl notwendige Voraussetzung, um in Deutschland als selbstständige Ärztin praktizieren zu können. Somit sei der Erwerb des Facharzttitels auch notwendige Voraussetzung für den Abschluss der Berufsausbildung (Eingabe vom 19. September 2018 Ziff. 5). 3.3.2 Gestützt auf die aufforderungsgemäss (prozessleitende Verfügung vom 9. November 2018) ins Recht gelegten Unterlagen, insbesondere auf die Bescheinigungen der Weiterbildungsbefugten im Logbuch – Dokumentation der Weiterbildung gemäss Weiterbildungsordnung 2004 der ... – sowie auf zahlreiche Bestätigungen über absolvierte Kurse bzw. Weiterbildungseinheiten (BB unpaginiert) erhellt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2010 zielgerichtet und systematisch auf die Prüfung zur Fachärztin für Psychiatrie vorbereitet bzw. die hierfür notwendigen Erfahrungen sammelt. Die lange Dauer der Weiterbildungszeit erklärt sich nach den glaubhaften und einleuchtenden Angaben der Beschwerdeführerin durch einen Mutterschaftsurlaub (Sohn geb. 2016) sowie die anschlies-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2019, KV/18/541, Seite 8 sende Teilzeittätigkeit (vgl. Arbeitsvertrag der B.________, lautend auf ein Arbeitspensum von 55%; AB 3 f.). Die Beschwerdeführerin beabsichtigt nach eigenen Angaben, die Prüfung zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2019 in Deutschland abzulegen, wobei sie bis dahin noch Erfahrungen im Gutachtensbereich sammeln und eine „Balint-Studienwoche“ absolvieren werde. Anschliessend plane sie eine ärztliche Tätigkeit in Deutschland (vgl. zum Ganzen: Eingabe vom 13. November 2018). Mithin ist gestützt auf die Aktenlage sowie die damit im Einklang stehenden, überzeugenden Angaben der Beschwerdeführerin erstellt, dass sich diese in der Weiterbildung zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie befindet. 3.3.3 Was die von der Verwaltung verneinte Frage nach der Notwendigkeit dieses Facharzttitels (Psychiatrie und Psychotherapie) betrifft, um in Deutschland als selbstständige Ärztin praktizieren zu können, ist den deutschen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen Folgendes zu entnehmen: § 2 der Bundesärzteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBI. I S. 3191) geändert worden ist (abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de), setzt für die Ausübung des ärztlichen Berufes eine Approbation als Arzt voraus. Über eine solche verfügt die Beschwerdeführerin seit dem 10. Oktober 2006 (Logbuch S. 1, BB unpaginiert). Für eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, die vergleichbar ist mit der schweizerischen Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 35 KVG), ist gemäss § 95 Abs. 1 und 2 des fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBI. I S. 3214) geändert worden ist, zusätzlich eine Zulassung als Vertragsarzt erforderlich. Laut dessen Abs. 2 kann sich jeder Arzt um die Zulassung als Vertragsarzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt für Vertragsärzte auf Antrag nach Erfüllung der Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2019, KV/18/541, Seite 9 aussetzungen nach § 95a. § 95a Abs. 1 setzt für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte nebst der Approbation als Arzt den erfolgreichen Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung voraus. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass der Erwerb des Facharzttitels für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, mithin de facto zur selbstständigen fachärztlichen Tätigkeit als Psychiaterin, eine notwendige Voraussetzung ist. Damit kann entgegen der Beschwerdegegnerin keine Rede davon sein, die Beschwerdeführerin sammle bloss Berufserfahrung im einschlägigen Gebiet bzw. sie benötige diese Erfahrung nicht, um in Deutschland als selbstständige Psychiaterin praktizieren zu können (vgl. E. 3.3.1 hiervor; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3.4). Insoweit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall nicht von dem von der Beschwerdegegnerin referenzierten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2006, KV/65688, in dem die Befreiung eines österreichischen Assistenzarztes von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht zu prüfen war. Damit spricht in diesem Punkt auch nichts dagegen, die Weiterbildung zur Fachärztin als Aus- und Weiterbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV zu qualifizieren. 3.3.4 Dass die Beschwerdeführerin bei der B.________ als Oberärztin und nicht als Assistenzärztin angestellt ist (AB 4), ist zwar atypisch für eine Weiterbildung zum Facharzt, ändert aber für sich allein nichts am Status der Weiterbildung. Zum einen bestätigte die B.________ am 4. Juli 2018 ausdrücklich (und im Einklang mit der Aktenlage), dass sich die Beschwerdeführerin in der Weiterbildung zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie befindet (BB 3). Zum anderen ist die Darlegung der Beschwerdeführerin, wonach eine Anstellung als Ober- statt als Assistenzärztin – mit entsprechend höherem Salär – aufgrund des (Fach)-Ärztemangels in der Schweiz möglich gewesen sei (Eingabe vom 19. September 2018), nachvollziehbar und schlüssig. Dass es sich bei der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der B.________ um keine sogenannte Rotationsstelle handelt, die in der Regel befristet sind, spricht ebenfalls nicht gegen eine Weiterbildung, umso weniger, als die Teilzeitanstellung mit offenbar wechselnden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2019, KV/18/541, Seite 10 Pensen (die Beschwerdeführerin arbeitet gemäss eigenen Angaben seit Juli 2018 zu nunmehr 60%; Eingabe vom 13. November 2018) eine exakte Planung der Ausbildungszeit erschweren dürfte. Soweit die Beschwerdegegnerin auf das Pflichtenheft der Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag verweist (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.3.1), um die Weiterbildung in Frage zu stellen, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. Angesichts des fehlenden Weiterbildungstitels scheint es zwar fraglich, ob die Beschwerdeführerin die ihr obliegenden Pflichten („Anleiten, Führung und Weiterbildung der Assistenzärzte/innen“; AB 13 Ziff. 5.1 des Pflichtenhefts) zu erfüllen vermag bzw. leuchtet nicht ein, weshalb das Pflichtenheft nicht auf die besondere Situation der Beschwerdeführerin angepasst worden ist. Diese Umstände sind jedoch für die hier einzig massgebende Frage, ob sich die Beschwerdeführerin in Weiterbildung befindet, ohne Belang. Ferner kann die Höhe des Einkommens unter Umständen zwar ein Indiz für die Qualifikation als Weiterbildung sein (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3.4). Die hier – für eine Weiterbildung – sehr gute Entlöhnung ist mit der Anstellung als Oberärztin jedoch ohne Weiteres erklärbar und ist unter Würdigung der gesamten Umstände nicht ausschlaggebend für die Unterstellung unter Art. 2 Abs. 4 KVV, zumal der Verordnungsgeber keine Einschränkungen bezüglich Einkommenshöhe statuiert hat. Soweit die Beschwerdegegnerin zur Untermauerung ihres Standpunktes auf die Praxis des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich verweist, welches betreffend Weiterbildung zum Facharzt einer von der bernischen Rechtsprechung (VGE/KV/65688) abweichenden Praxis nachlebt und entschied, dass die Assistenzarzttätigkeit zwar der Sammlung von Berufserfahrung, aber nicht der Weiterbildung diene (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3.3; Urteil Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 29. Januar 2005, KV.2004.00022 E. 3.3.3), stellt dies für sich allein keinen überzeugenden Grund für eine Praxisänderung dar. 3.3.5 Schliesslich bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren glaubhaften Angaben beabsichtigt, nach Abschluss der Facharztprüfung in der Schweiz zu bleiben. Daraus, dass ihr Lebenspartner bereits seit dem 31. Januar 2017 im Kanton … wohne, lässt entgegen der Beschwerdegegnerin nicht darauf schliessen, die Beschwerdeführerin sei in die Schweiz gekommen, um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2019, KV/18/541, Seite 11 beim Lebenspartner zu verbleiben (vgl. AB 16 – 21 S. 4 Ziff. 5.4). Im Gegenteil arbeitete die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer (erneuten) Einreise am 1. Januar 2018 in der Schweiz, war sie doch zwischen 2010 und 2017 in den E.________ tätig (Logbuch S. 1, BB nicht paginiert), und damit Jahre bevor ein Aufenthalt des Lebenspartners in der Schweiz aktenkundig ist. 3.4 Zusammenfassend ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Ausund Weiterbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV zu qualifizieren. Weil sie auch den notwendigen Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes erbracht hat (vgl. E. 3.2 hiervor), ist sie von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz zu befreien. Weil sie die Facharztprüfung in Deutschland gemäss eigenen Angaben in der zweiten Jahreshälfte 2019 absolvieren wird (Eingabe vom 13. November 2018), erscheint eine Befreiung von der Versicherungspflicht lediglich bis 31. Dezember 2019 – und nicht wie beantragt bis 31. Dezember 2020 – notwendig. Sollte die Beschwerdeführerin wider Erwarten die Prüfung erst später absolvieren können, stünde es ihr frei, eine Verlängerung der Befreiung zu beantragen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 aufzuheben. Was ihren Sohn F.________ betrifft, der als begleitender Familienangehöriger gilt (Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 KVV; vgl. E. 2.5 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin keine Feststellungen dazu getroffen, ob er ebenfalls über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügt. Dies erscheint fraglich, ist im Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, Formular B, die Rubrik „und die versicherten nichterwerbstätigen Familienangehörigen“ doch durchgestrichen (BB 1 S. 3), wobei auf S. 2 angegeben wird, dieser sei bei der „G.________“ versichert. In diesem Punkt ist die Aktenlage nicht liquid. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen haben und anschliessend über den Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht betreffend F.________ im Sinne des Gesagten neu zu verfügen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2019, KV/18/541, Seite 12 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs.1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die Beschwerdeführerin trotz dieses Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Sozialversicherungen vom 26. Juni 2018 aufgehoben und A.________ wird von 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit. Betreffend den Sohn F.________ wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2019, KV/18/541, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2019, KV/18/541, Seite 14 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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