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Bern Verwaltungsgericht 03.07.2018 200 2018 54

3. Juli 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,110 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 (ES 06448/17)

Volltext

200 18 54 UV publiziert in BVR 2019 S. 82 FUE/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Juli 2018 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 (ES 06448/17)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2018, UV/18/54, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zog sich bei einem Sturz am … 2012 Verletzungen am Rücken zu (Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Die Suva als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer erbrachte für dieses Ereignis die gesetzlichen Leistungen, indem sie Taggelder ausrichtete und für die Heilungskosten aufkam (act. II 302 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 (act. II 286 S. 1-3) stellte sie die Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2017 mit der Begründung ein, die noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. II 297) wies die Suva mit Entscheid vom 1. Dezember 2017 (act. II 302) ab. B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 18. Januar 2018 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die Versicherungsleistungen seien nicht einzustellen bzw. weiter auszurichten. 2. Eventualiter seien weitere Abklärungen vom Gericht zu tätigen. 3. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Versicherungsleistungen bis zum Entscheid des Gerichts weiter auszurichten. 5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2018, UV/18/54, Seite 3 Mit E-Mail vom 28. Mai 2018 liess die Beschwerdegegnerin dem Gericht auf dessen Aufforderung hin den Track & Trace-Auszug betreffend die mittels der Versandmethode „A-Post Plus“ erfolgte postalische Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheids an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zukommen. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei nicht innert Frist verbessert worden, weshalb es als zurückgezogen gelte. Weiter stellte er dem Beschwerdeführer ein Doppel des Track & Trace- Auszugs zu und gewährte ihm die Möglichkeit, sich innert Frist zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er macht geltend, die Beschwerdefrist sei gewahrt worden. Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 (act. II 302). Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2018, UV/18/54, Seite 4 Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. 1.3 1.3.1 Die Eröffnung einer Verfügung (oder eines Einspracheentscheides) ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an (vgl. BGE 103 V 63 E. 1b S. 65). Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2018, UV/18/54, Seite 5 des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603). 1.3.2 Bei der Zustellungsart A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems Track & Trace die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601). 1.3.3 Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. November 2010, 9C_791/2010, E. 4.1). Entsprechend hat sie zu beweisen, dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte (Entscheid des BGer vom 8. September 2016, 4A_10/2016, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 142 III 671; vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2.1 S. 601). Mit einem Track & Trace-Auszug wird nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem Track & Trace-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602). 1.3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2018, UV/18/54, Seite 6 Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604). Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten genügen indes nicht (Entscheid des BGer vom 2. Juni 2015, 9C_90/2015, E. 3.2). 1.4 In der prozessleitenden Verfügung vom 31. Mai 2018 erwog der Instruktionsrichter, gemäss dem von der Beschwerdegegnerin übermittelteten Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Samstag, 2. Dezember 2017, in sein Postfach gelegt worden. In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2018 zur Frage der Rechtzeitigkeit der der Schweizerischen Post unbestrittenermassen am 18. Januar 2018 übergebenen Beschwerde selben Datums (vgl. Umschlag mit Sendungsnummer … [in den Gerichtsakten]) macht der Beschwerdeführer geltend, die Zustellung per 2. Dezember 2017 werde bestritten. Ein „normales Tracking-Trace“ liege der Verfügung vom 31. Mai 2018 nicht bei. Zudem sei die Post parteiisch. Sie müsse Zeugnis über ihre eigene Arbeit ablegen. Der Beweis für die Zustellung am Samstag sei nicht erbracht worden. Im Übrigen habe er – der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – mit der Post eine Vereinbarung, wonach am Samstag keine Zustellungen erfolgten. Daran müsse sich die Post halten. Auch der Beschwerdegegnerin sollte klar sein, dass am Samstag keine Sendungen entgegen genommen würden. Es widerspreche Treu und Glauben, fristauslösende A-Post- Plus-Sendungen am Freitagabend aufzugeben und zu versuchen, eine Zustellung am Samstag zu erwirken. 1.5 1.5.1 Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 (act. II 302) mit A-Post Plus versandt hat, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 1.3.1 vorne), zumal auch die Spezialgesetzgebung zur obligatorischen Unfallversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2018, UV/18/54, Seite 7 cherung keine spezifischen Bestimmungen zur Zustellungsart von Mitteilungen respektive Verfügungen und Einspracheentscheiden enthält (vgl. Art. 105 ff. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] und Art. 124 f. der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 1.5.2 Sodann geht aus dem im Recht liegenden Track & Trace-Auszug hervor, dass die an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressierte Sendung Nr. … am 1. Dezember 2017 um 15.52 Uhr in ... aufgegeben und via die Briefzentren … und … am Samstag, 2. Dezember 2017, 06.41 Uhr ins Postfach des Rechtsvertreters zugestellt wurde. Inwiefern es sich hierbei – wie vom Rechtsvertreter vorgebracht – nicht um ein „normales Tracking-Trace“ handeln sollte, ist weder ersichtlich noch wird diese Behauptung substantiiert. Gegenteils gewährt die Schweizerische Post die Möglichkeit, den Status von Sendungen mittels Track & Trace online zu verfolgen, ausdrücklich auch in Bezug auf A-Post Plus-Sendungen (vgl. www.post.ch/de/pages/kontakt/sonstige-fragen/onlinedienste/sendungenverfolgen). Sofern der Beschwerdeführer die bei eingeschriebenen Sendungen im Track & Trace abrufbare Unterschrift (vgl. www.post.ch, a.a.O.) vermissen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass der Empfang von A-Post Plus-Sendungen durch den Empfänger nicht quittiert wird (vgl. E. 1.3.2 vorne). Demnach ist der Weg der Sendung vom 1. Dezember 2017 mittels Track & Trace lückenlos dokumentiert. Weder bestehen konkrete Hinweise noch macht der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise geltend, inwiefern die Sendungsinformationen der Schweizerischen Post nicht zutreffend sein könnten. Vielmehr folgt aus den im Recht liegenden Angaben, dass die fragliche Sendung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2017 ins Postfach zugestellt wurde. Die rein hypothetische Möglichkeit, dass die Post einen Fehler gemacht haben könnte, ist unbeachtlich (vgl. E. 1.3.4 vorne; Entscheid des BGer vom 21. Februar 2015, 2C_165/2015, E. 2.3). Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Schweizerische Post in diesem Fall parteiisch sein sollte. http://www.post.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2018, UV/18/54, Seite 8 1.6 Zu prüfen bleibt, ob die am 2. Dezember 2017 erfolgte Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheides als fristauslösend im Sinne von Art. 38 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren ist (vgl. E. 1.2 vorne). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht insofern geltend, er habe mit der Schweizerischen Post eine „Vereinbarung“, wonach am Samstag keine Zustellungen erfolgten. 1.6.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist hierzu zunächst Folgendes festzuhalten: Durch die Beschwerdeerhebung wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet, welches für die Partei mit der Pflicht verbunden ist, die Entgegennahme von gerichtlichen Sendungen zu gewährleisten (BGE 141 II 429). Nicht anders verhält es sich mit der Erhebung einer Einsprache nach Art. 52 ATSG. Wer sich während eines hängigen Verfahrens von seinem Adressort entfernt, hat geeignete Vorkehren für die Zustellbarkeit behördlicher Mitteilungen zu treffen, sofern er auf die Zustellung eines behördlichen Akts während seiner Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gefasst sein muss. Der Postrückbehaltungsauftrag ist keine taugliche Vorkehr, ist die rechtlich relevante Zustellung doch nicht erst bei der effektiven Empfangnahme der Sendung als erfolgt zu betrachten (Entscheid des BGer vom 2. März 2017, 8C_53/2017, E. 4.2). Das Gleiche hat grundsätzlich zu gelten, wenn die Partei zwar am Adressort verbleibt, jedoch eine Vereinbarung mit der Schweizerischen Post der Art trifft, an bestimmten Tagen keine Postzustellungen zu wünschen. Im einen wie im anderen Falle hätte es die Partei andernfalls selber in der Hand, die fristauslösende Zustellung eines Verwaltungsakts in ihren Macht- bzw. Verfügungsbereich nach ihrem Gutdünken zu steuern oder gar zu vereiteln. Nachdem die (dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende) Verfügung vom 9. Oktober 2017 (act. II 286 S. 1-3) noch direkt dem Beschwerdeführer eröffnet worden war, zeigte dessen (aktueller) Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 (act. II 295) die Mandatsübernahme an. Mit Schreiben vom 9. November 2017 (act. II 297) erhob er namens des Beschwerdeführers Einsprache, womit der Rechtsvertreter mit einem Entscheid rechnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2018, UV/18/54, Seite 9 musste und er nach dem Dargelegten folglich auch gehalten war, eine behördliche Zustellung jederzeit zu ermöglichen. Anders als der Rechtsvertreter geltend macht, vermag bzw. vermochte die in der Stellungnahme vom 11. Juni 2018 ins Feld geführte Vereinbarung mit der Schweizerischen Post nicht zu bewirken, dass eine rechtlich wirksame Zustellung an Samstagen im Generellen bzw. am Samstag, dem 2. Dezember 2017, im Speziellen nicht erfolgen kann respektive konnte. Denn dies hätte – wie bei einem Postrückbehaltungsauftrag – letztlich zur Folge, dass die (nicht erstreckbare [vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 71 E. 4.3.1 S. 73]) gesetzliche Beschwerdefrist faktisch nach Belieben des Beschwerdeführers respektive dessen Rechtsvertreters verlängert würde. Sodann macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass er die Beschwerdegegnerin zu einem Zustellungsverzicht an Samstagen im Generellen bzw. am Samstag, dem 2. Dezember 2017, im Speziellen bewegt hätte, weshalb er sich auch nicht auf eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) abweichende Behandlung vom materiellen Recht berufen kann. 1.6.2 Doch selbst wenn das hiervor Dargelegte ausgeblendet würde, vermöchte der Beschwerdeführer aus der ins Feld geführten Vereinbarung mit der Schweizerischen Post in Bezug auf den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In ihrem an den Rechtsvertreter adressierten Schreiben vom 1. Mai 2018 (in den Gerichtsakten) hielt die Schweizerische Post Folgendes fest: „Bis anhin wurden an Sie adressierte Swiss-Express «Mond» Sendungen und Pakete mit Zusatzleistung Samstagzustellung am Samstag zurückbehalten und erst am folgenden Werktag zugestellt. Auf diese Weise konnten wir Ihnen das Abholen der avisierten Sendungen auf der Poststelle ersparen. Der Grund für das Zurückbehalten der Sendungen war, dass ihr Geschäft am Samstag geschlossen ist. Dieses Vorgehen ist ursprünglich in mündlicher Absprache mit Ihnen erfolgt. Um eine rechtlich verbindliche Grundlage für diese Vereinbarung zu schaffen, bitten wir Sie uns die beiliegende Ermächtigung bis am 25. Mai 2018 unterzeichnet zurückzusenden.“ Diese Ermächtigung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Mai 2018 unterzeichnet (vgl. „Ermächtigung Swiss-Express «Mond» und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2018, UV/18/54, Seite 10 Pakete mit Zusatzleistung «SA» (Samstagzustellung) zurückbehalten“ [in den Gerichtsakten]). Dass die zwischen ihm und der Schweizerischen Post erfolgte Vereinbarung vom nämlichen Zeitpunkt an nunmehr auf einer schriftlichen Grundlage beruht, ist jedoch vorliegend nicht relevant, sind doch in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse massgebend, wie sie sich im Dezember 2017 darboten. Insoweit geht aus dem Schreiben der Schweizerischen Post nicht hervor, ab wann das darin erwähnte und offenbar anfänglich auf mündlicher Absprache basierende „Vorgehen“ galt. Unklar ist insbesondere, ob die Vereinbarung auch bereits am 2. Dezember 2017 – mithin am Tag der Zustellung des angefochtenen Einspracheentscheides – Gültigkeit hatte. Auf diesbezügliche weitergehende Abklärungen kann jedoch in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) verzichtet werden, weil das zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Schweizerischen Post vereinbarte Vorgehen für die hier interessierende Sendung so oder anders nicht einschlägig ist: Zum einen handelt es sich bei der Sendung vom 1. Dezember 2017 nicht um eine „Swiss-Express «Mond» Sendung“, findet sich doch auf dem Briefumschlag (in den Gerichtsakten) einzig die Kennzeichnung „A+“ und „A-Post Plus“, hingegen kein Basisleistungsbarcode für eine „Swiss-Express «Mond» Sendung“ (vgl. Abbildung gemäss Ziff. 4.9 der Dokumentation der Schweizerischen Post „Webservice «Barcode» Handbuch, Version 2.3.2 vom August 2017; abrufbar unter www.post.ch/de/geschaeftlich /themen-a-z/sendung-aufgeben/briefeaufgeben/ dokumentation- webservice-barcode). Zum anderen handelt es sich bei der Sendung vom 1. Dezember 2017 – wie aus dem Track & Trace-Auszug (in den Gerichtsakten) ersichtlich ist – auch nicht um eine Sendung mit einer Zusatzleistung, ist das Feld für Zusatzleistungen doch mit einem Gedankenstrich als „nicht vorhanden“ markiert. Damit stand die erwähnte (mündliche) Vereinbarung mit der Schweizerischen Post einer Samstagszustellung in keiner Art und Weise entgegen. Schliesslich kann keine Rede davon sein, dass die Zustellung von fristauslösenden Sendungen am Samstag gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 5 Abs. 3 BV): Wie bereits in E. 1.6.1 vorne dargelegt, ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit der Beschwerdegegnerin einen Zustellungsverzicht an Samstagen vereinbart hätte. Auch http://www.post.ch/de/geschaeftlich%20/themen-a-z/sendung-aufgeben/briefe-aufgeben/%20dokumentation-%20webservice-barcode http://www.post.ch/de/geschaeftlich%20/themen-a-z/sendung-aufgeben/briefe-aufgeben/%20dokumentation-%20webservice-barcode

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2018, UV/18/54, Seite 11 ist es aufgrund der auf dem Briefumschlag angebrachten Sendungsnummer ohne Weiteres möglich, das Zustelldatum in Erfahrung zu bringen. 1.7 Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 am 2. Dezember 2017 in das Postfach des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fristauslösend zugestellt wurde, womit es ihm ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich möglich war, vom Verwaltungsakt Kenntnis zu erlangen und diesen sachgerecht anzufechten. Damit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Sonntag, 3. Dezember 2017, zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG), wurde durch den vom 18. Dezember 2017 bis 2. Januar 2018 dauernden Fristenstillstand (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) unterbrochen und endete am Mittwoch, 17. Januar 2018. Damit ist die erst am 18. Januar 2018 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde (vgl. E. 1.4 vorne) verspätet (vgl. E. 1.2 vorne). Dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter unverschuldeterweise abgehalten worden wäre, binnen Frist zu handeln (Art. 41 ATSG), ist weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht. 1.8 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde vom 18. Januar 2018 (Postaufgabe) nicht einzutreten. 1.9 Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unterliegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2018, UV/18/54, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde vom 18. Januar 2018 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2018, UV/18/54, Seite 13 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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