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Bern Verwaltungsgericht 02.11.2018 200 2018 538

2. November 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,378 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018

Volltext

200 18 538 EL SCJ/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. November 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2018, EL/18/538, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. September 2017 legte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die monatlichen Ergänzungsleistungen (EL) des 1956 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) unter Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens seiner Ehefrau von Fr. 24‘000.-- ab Mai 2018 auf Fr. 3‘169.-- fest (Akten der AKB [act. IIA] 81). Zur Begründung führte die AKB aus, die Absagen für die Bewerbungen der Monate Mai bis August 2017 seien immer noch nicht eingereicht worden. Zudem werde empfohlen, die Bewerbungen vielseitiger zu gestalten. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2017 Einsprache (act. IIA 83), wobei er geltend machte, für die Bewerbungen der Monate Mai bis August 2017 hätten sie keine einzige schriftliche Absage erhalten, obwohl bei den betroffenen Unternehmen regelmässig um solche nachgesucht worden sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. November 2017 sistierte die AKB das Einspracheverfahren bis Ende April 2018 (act. IIA 99). Die Ehefrau erhielt die Gelegenheit, bis spätestens 14. Mai 2018 Arbeitsbemühungen nachzureichen, welche quantitativ und qualitativ genügend seien. Mit Entscheid vom 11. Juni 2018 wies die AKB die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. IIA 109). Sie führte aus, die bisher eingereichten Arbeitsbemühungen der Ehefrau seien insbesondere in qualitativer Hinsicht klar ungenügend, weshalb der Nachweis nicht erbracht sei, dass ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei. B. Hiergegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau am 9. Juli 2018 (Eingang bei der AKB am 11. Juli 2018) Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Weiterausrichtung der bisherigen EL.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2018, EL/18/538, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Sowohl der anspruchsberechtigte Beschwerdeführer als auch seine mitunterzeichnende Ehefrau sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 (act. IIA 109). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Mai 2018 und dabei insbesondere die Frage, ob in der EL- Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 24‘000.-- berücksichtigt worden ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2018, EL/18/538, Seite 4 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der EL-Anspruch ab dem 1. Mai 2018 bzw. bloss für acht Monate zu prüfen ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2018, EL/18/538, Seite 5 2.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen Bezug von Ergänzungsleistungen des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2018, EL/18/538, Seite 6 2.5 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers seiner Ehefrau, welche unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist, zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 24‘000.-- angerechnet und daraufhin die EL des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2018 auf Fr. 3‘169.-- reduziert hat (act. IIA 81), oder ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft als unzumutbar erscheinen lassen. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Frage, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers qualitativ und quantitativ genügende Arbeitsbemühungen vorweisen könne, im Rahmen der Berechnung des Anspruches auf EL zumindest seit Herbst 2014 Thema war (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 28). Der Fokus lag vorerst auf dem Erfordernis von quantitativ genügenden Arbeitsbemühungen. Nachdem der von der Beschwerdegegnerin geforderte Nachweis von acht bis zehn schriftlichen Bewerbungen während sechs Monaten im Jahr 2015 erbracht war (act. II 30 f.), sah diese vorerst von der Aufrechnung eines Mindesteinkommens ab. Im Verlauf des Jahres 2017 stand dann vermehrt die Qualität der Bewerbungen in Vordergrund (vgl. E. 3.3 hiernach). 3.3 Die Beschwerdegegnerin erachtete die von September 2017 bis April 2018 eingereichten Arbeitsbemühungen insbesondere in qualitativer Hinsicht als ungenügend, namentlich betreffend Rechtschreibung, Datierung, Formatierung und konkrete Bezugnahme auf die ausgeschriebene Stelle. Sodann würden die Bewerbungsschreiben stets nur aus einigen wenigen Sätzen bestehen (act. IIA 109 S. 3). Diese Argumentation wurde in der Beschwerdeantwort vertieft und mit zusätzlichen Beispielen belegt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2018, EL/18/538, Seite 7 (Beschwerdeantwort S. 5 ff.). Indessen gilt zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an eine schriftliche Bewerbung in Bezug auf …, wie bspw. als …, …- oder …, für welche sich die Ehefrau regelmässig beworben hat (act. IIA 96 ff.), nicht allzu hoch gestellt werden dürfen. Zudem können nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, die nur für einfache und unqualifizierte Hilfsarbeiten in Frage kommen, blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern unter gewissen Voraussetzungen gleichwertig an die Stelle von Bewerbungen um offene und ausgeschriebene Stellen treten (BVR 1996 S. 383 E. 5b). Ob die Bewerbungen insgesamt qualitativ als ungenügend zu beurteilen sind, kann jedoch aufgrund der Ausführungen in E. 3.4 ff. hiernach, offengelassen werden. 3.4 Eine Mitarbeiterin der AHV-Zweigstelle ... hielt auf dem Fragebogen vom 27. Oktober 2014 (act. II 10 S. 4 Ziff. 2 bis 4) fest, es würden im Fall der Ehefrau des Beschwerdeführers keine Umstände vorliegen, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum vornherein als unzumutbar erscheinen lassen. Die Ehefrau sei gelernte ... und spreche einigermassen gut deutsch. Bewerbungen um Stellen seien bislang keine erfolgt. Wenn der Wille zum Arbeiten vorhanden wäre, bestände die Möglichkeit zu arbeiten. Sie hätten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht wolle, dass seine Ehefrau arbeiten gehe. Zudem sei die Ehefrau nicht invalid und müsse ihren Ehemann nicht pflegen. Die 16 und 17 Jahre alten Kinder könnten durch den Ehemann betreut werden. Wenn es deshalb der Ehefrau des Beschwerdeführers innerhalb einer Zeitspanne von rund drei Jahren ab Herbst 2014 bis zur Verfügung vom 29. September 2017 (act. IIA 81) trotz angeblicher Bemühungen um Arbeit nicht gelungen ist, tatsächlich eine Stelle zu finden, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass sie nicht ernsthaft eine Arbeit gesucht hat. Andernfalls kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie eine – möglicherweise befristete oder als Teilzeit angebotene – Anstellung gefunden hätte. Sodann spricht auch aus familienrechtlicher Sicht (vgl. Art. 163 ZGB und E. 2.4 hiervor) nichts gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Kinder sind inzwischen beide volljährig, womit allfällige Betreuungspflichten einer Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehen. Überdies muss die Ehefrau mit Jahrgang 1968 den Beschwerdeführer nicht pflegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2018, EL/18/538, Seite 8 und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie aus gesundheitlichen Gründen auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt wäre. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, man erhalte einfach keine Arbeit mit 50 Jahren (Beschwerde vom 9. Juli 2018), kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid (act. IIA 109 S. 4) unter Verweis auf die Rechtsprechung des angerufenen Gerichts (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 2017, EL/2017/737, E. 3.2) zu Recht darauf hingewiesen, dass Hilfsarbeitstätigkeiten mit niedrigen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt immer nachgefragt werden. Entsprechende Tätigkeiten sind auch der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich. Zudem sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder Alter, noch fehlende Ausbildung, Berufstätigkeit oder Sprachkenntnisse ein Grund, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu verneinen (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Oktober 2015, 9C_265/2015, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nur vereinzelt schriftliche Absagen auf Bewerbungen seiner Ehefrau vorzulegen vermag (vgl. act. IIA 71), obschon er wiederholt dazu aufgefordert worden ist. Ein Absageschreiben ist indessen ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich eine Person ernsthaft um eine offene Stelle beworben hat. Dass sich angeschriebene Arbeitgeber geweigert hätten, Absageschreiben auszustellen, wird vom Beschwerdeführer zwar behauptet (act. IIA 83), aber nicht belegt. 3.6 Unter diesen Umständen können die Beschwerdeführer den ihnen obliegenden Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2) bzw. dass die Ehefrau trotz ausreichenden Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, nicht erbringen. 3.7 Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 24‘000.wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden. 3.8 Dem Arbeitsvertrag vom 8. August 2018 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB] 1) ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab dem 27. August 2018 für die … im Stundenlohn arbeiten wird. Da vorliegend auf den massgeblichen Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2018, EL/18/538, Seite 9 ses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Juni 2018 (act. IIA 109) abzustellen ist (vgl. E. 2.5 hiervor), ist dieser Arbeitsvertrag vorliegend nicht zu berücksichtigen. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Verhältnisse bis zum Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 (act. IIA 109) die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 24‘000.-- mit Wirkung ab 1. Mai 2018 zu Recht verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2018, EL/18/538, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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