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Bern Verwaltungsgericht 19.05.2018 200 2018 52

19. Mai 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,416 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017

Volltext

200 18 52 KV SCI/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Mai 2018 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________, … Staatsangehöriger, reiste am 1. November 2015 in die Schweiz ein; zuvor hatte er Wohnsitz in den … und in …. Seit dem 1. August 2015 ist er an der B.________ für den Masterstudiengang in … immatrikuliert (Akten der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei [EMF] Bern [im Gerichtsdossier] S. 6, 30-33, 42, 49). Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 (Akten des Amts für Sozialversicherungen [nachfolgend: ASV bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 6) wurde A.________ vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit (vgl. auch AB 4, 20). Einen Antrag auf Verlängerung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (ab 1. Dezember 2017 [AB 14]) lehnte das ASV ab, da der Aufenthalt von A.________ in der Schweiz mittlerweile nicht mehr nur die Aus-/Weiterbildung bezwecke. Er habe im Antragsformular (beim ASV am 31. Juli 2017 eingegangen) angegeben, er beabsichtige, nach Abschluss des Studiums weiterhin in der Schweiz zu bleiben (vgl. AB 13). Deshalb werde die ursprüngliche Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 6) ersetzt resp. dahingehend abgeändert, als eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur bis zum 31. Juli 2017 gewährt werde (Verfügung vom 20. September 2017 [AB 20]). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 24 f., 31) wies das ASV mit Entscheid vom 28. Dezember 2017 (AB 45) ab. B. Am 12. Januar 2018 ging dem ASV ein auf den 3. Januar 2018 datiertes Antragsformular von A.________ auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bis zum 30. Juni 2018 zu. Das ASV qualifizierte diesen Antrag als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 3 und leitete ihn am 15. Januar 2018 dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. Januar 2018) verbesserte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Januar 2018 seine Beschwerde. Er beantragt, von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit zu werden, da er noch bis Ende Juli 2018 Student sei. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2018 schliesst die Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. Februar 2018 forderte der Instruktionsrichter die …-Fakultät der B.________ auf, Immatrikulationsbestätigungen des Beschwerdeführers sowie Kopien sämtlicher Prüfungsanmeldungen, (positive und negative) Leistungsausweise, Präsenznachweise und allfällige Gesuche um Fristbzw. Studienzeitverlängerungen sowie die entsprechenden Entscheide einzureichen. Gleichzeitig wurden die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei Bern gebeten, dem Gericht Kopien der vollständigen Akten des Beschwerdeführers zuzustellen. Am 22. Februar 2018 ging eine Eingabe der B.________ samt Beilagen (im Gerichtsdossier) ein. Nach Mahnung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. März 2018) gingen am 29. März 2018 sodann die Akten der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei ein (im Gerichtsdossier). Von der eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung von Schlussbemerkungen machten die Parteien keinen Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 20. September 2017 (AB 20) basierende Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017 (AB 45). Mit Ersterer wurde der Antrag auf Verlängerung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz abgelehnt bzw. der Beschwerdeführer verpflichtet, mit Wirkung ab dem 1. August 2017 eine Grundversicherung nach KVG abzuschliessen. Streitig und zu prüfen ist somit die Befreiung des Beschwerdeführers vom Versicherungsobligatorium über den 31. Juli 2017 hinaus. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 5 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 1 Abs. 2 lit. a und f der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Anmeldung des Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 7 Abs. 1 KVV). 2.2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Die ihm erteilte Delegation hat der Bundesrat in den Art. 2 und 6 KVV wahrgenommen und verschiedene Ausnahmetatbestände vorgesehen. Dabei wird zwischen Personenkategorien unterschieden, welche von vornherein, d.h. ex lege, vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV) und solchen, welche die Möglichkeit haben, auf Gesuch hin von der grundsätzlichen Versicherungspflicht befreit zu werden (Art. 2 Abs. 2-8 und Art. 6 Abs. 3 KVV). 2.3 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 6 Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen. 3. Dass der Beschwerdeführer mit dem Zuzug in die Schweiz am 1. November 2015 Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVV und Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) begründete, ist zu Recht nicht strittig. Denn die „Absicht dauernden Verbleibens“ im Sinne Art. 23 Abs. 1 ZGB ist nicht als Absicht zu verstehen, für immer an einem Ort zu verbleiben; der Begriff „dauernd“ ist vielmehr negativ im Sinne von „nicht vorübergehend“ zu verstehen. Für eine Wohnsitzbegründung genügt der Wille, an einem Ort zu bleiben, bis durch nicht mit Bestimmtheit vorauszusehende Umstände eine Änderung des Aufenthaltes veranlasst werden kann. Aber auch eine mit Bestimmtheit zu erwartende spätere Beendigung des gegenwärtigen Aufenthalts hindert die Annahme eines Wohnsitzes nicht, wenn der Aufenthalt eine gewisse Dauer erreicht. So begründet insbesondere ein ausländischer Student, der mit der Absicht in die Schweiz kommt, hier bis zum Abschluss des Studiums zu verweilen, Wohnsitz (EUGEN BUCHER, Berner Kommentar, 1976, Art. 23 ZGB N. 22 f.). Mit dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz ist auch seine grundsätzliche Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG nicht in Frage gestellt. Zur Diskussion steht indessen die Befreiung davon (vgl. E. 2.3 hiervor) bzw. die Verlängerung über den 31. Juli 2017 hinaus. 3.1 Gestützt auf die im Gerichtsverfahren vom Beschwerdeführer aufgelegten Unterlagen ist zu Recht nicht mehr umstritten, dass für den fraglichen Zeitraum eine gleichwertige Versicherungsdeckung im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV besteht (vgl. AB 8, 11, 51, 59, 63; vgl. auch Beschwerdeantwort, Ziff. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 7 3.2 Was den Aufenthaltszweck anbelangt, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Aufenthalt in der Schweiz diene einzig seinem Studium, während der Beschwerdegegner die Auffassung vertritt, der eigentliche Beweggrund für die Wohnsitznahme sei der dauernde Verbleib in der Schweiz. 3.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung (AB 9; vgl. auch Akten der EMF, S. 22, 30 f., 49). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist bei einer solchen Bewilligung nicht vorgesehen. Sie kann jedoch im Ausnahmefall bewilligt werden (vgl. Art. 38 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der Beschwerdeführer verfügt über keine solche Bewilligung und ist damit nicht berechtigt, erwerbstätig zu sein. Solange als er aus universitärer Sicht in Ausbildung steht und über keinen Schweizer Hochschulabschluss verfügt, kann ihm der von ihm formulierte Wunsch, nach Abschluss der Ausbildung eine Anstellung in der Schweiz zu suchen (vgl. AB 13, 40), hinsichtlich der hier zur Diskussion stehenden Versicherungspflicht nicht entgegen gehalten werden. Wie der Homepage der B.________ zu entnehmen ist, dauert das Master- Studium drei Semester (www….ch). Dem Beschwerdeführer wurde seitens der B.________ im Februar 2017 eine letzte Fristverlängerung zum Abschluss des Studiums bis spätestens Ende Frühlingssemester 2018 (d.h. bis zum 31. Juli 2018 [www…..ch) gewährt (vgl. Beilage 4 der Eingabe der B.________ [im Gerichtsdossier]). Damit überschreitet der Beschwerdeführer die an sich vorgesehene Studiendauer bereits heute. Auch dies ist vorliegend jedoch nicht entscheidend. Die in der Beschwerdeantwort (Ziff. 2.2) genannten Urteile sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid zu stützen. Anders als im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2013 (KV/2012/678) verfügt der Beschwerdeführer hier nicht über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck „Familiennachzug“, sondern vielmehr über einen sog. B- Ausweis mit dem Aufenthaltszweck „Ausbildung“ (AB 9; vgl. auch Akten der EMF [S. 22, 30 f., 49]). Dafür, dass sein Aufenthalt nicht dem Studium dient, bestehen derzeit keine Anhaltspunkte. Vielmehr war und ist der Beschwerdeführer ordnungsgemäss und ununterbrochen immatrikuliert und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 8 geht – soweit ersichtlich – keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. dazu die Unterstützungsbestätigung der Eltern [Akten der EMF, S. 9; im Gerichtsdossier]). Auch übt der Beschwerdeführer neben dem Studium keine Forschungstätigkeit aus, wie dies im vom Beschwerdegegner zitierten Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (KV.2007.00061) der Fall war (vgl. GEBHARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], 2010, Art. 3 N. 13). Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 4 KVV bis zum 31. Juli 2018. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer die Befreiung von der Versicherungspflicht vor dem Ablauf des letztmals verlängerten Studiumsendes per 31. Juli 2018 verweigert wurde. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter auf die Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer rückwirkenden Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 2017 (AB 6; vgl. AB 20) stellen würden, eingegangen zu werden. 3.2.2 Mit Abschluss der Ausbildung bzw. dem Ablauf der letztmaligen Verlängerung der Studienbewilligung wird sich der Zweck des Aufenthalts ändern, auch wenn der Beschwerdeführer noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Gemäss Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) können Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz im Sinne einer Ausnahme – d.h. auch wenn keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können – vorläufig (d.h. für eine Dauer von sechs Monaten) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen werden, sofern ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Mit Blick auf die eher bescheidenen und allein mit Studienzeitverlängerungen (vgl. Beilage 1 der Eingabe der B.________ [im Gerichtsdossier]) erzielten Resultate der universitären Bildung (vgl. AB 23) erscheint fraglich, ob eine spätere Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse sein könnte. Wie es sich damit verhält, ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entscheidend;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 9 hierüber werden die Ausländerbehörden zu gegebenem Zeitpunkt zu befinden haben. Ein solcher Entscheid beschlägt jedoch nicht mehr die Versicherungspflicht und kann nichts daran ändern, dass der Befreiungsgrund nach Art. 2 Abs. 4 KVV per Ende Juli 2018 entfällt. Wenn der Beschwerdeführer – wie angekündigt (vgl. AB 13, 40 – über den 31. Juli 2018 hinaus in der Schweiz verbleibt, so hat er sich ab diesem Zeitpunkt nach KVG zu versichern und dem Beschwerdegegner den Versicherungsnachweis zu erbringen. Einzig wenn er spätestens auf diesen Zeitpunkt hin definitiv ausreisen sollte, könnte auf eine entsprechende Versicherung verzichtet werden. Bei unbenutztem Ablauf der Frist zum Nachweis des Abschlusses einer Grundversicherung nach KVG wird der Beschwerdegegner bei den Ausländerbehörden zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer sich nach wie vor in der Schweiz aufhält. Ist dies der Fall, hätte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer einem schweizerischen Krankenversicherer zuzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs.1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Sozialversicherungen vom 28. Dezember 2017 aufgehoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2018, KV/18/52, Seite 10 Der Beschwerdeführer wird von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz bis zum 31. Juli 2018 befreit. 2. Der Beschwerdeführer untersteht bei fortdauerndem Wohnsitz in der Schweiz ab dem 1. August 2018 der Versicherungspflicht (Grundversicherung nach KVG) in der Schweiz. Er hat dem Beschwerdegegner bis zum 31. Juli 2018 den Nachweis der erfolgten Versicherung bei einem schweizerischen Krankenversicherer oder den Nachweis seiner definitiven Ausreise zu erbringen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ (inkl. Eingabe des Beschwerdegegners vom 17. April 2018) - Amt für Sozialversicherungen - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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