200 18 506 ALV SCJ/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. November 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-… [act. IIA] 11 f.) und stellte am 6. November 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2017 (Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 21 ff.). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIA 91; vgl. auch act. IIA 108 ff.) stellte das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) den Versicherten mit Verfügung vom 23. März 2018 betreffend die Kontrollperiode Dezember 2017 wegen (erstmals) zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Januar 2018 für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (AB IIA 114 ff.). Eine dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 119 f.) wies das beco mit Entscheid vom 4. Juni 2018 ab (act. IIA 123 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Juli 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Einstellung (zumindest teilweise) zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 (act. IIA 123 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode Dezember 2017). Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich die Prüfung eines Härtefalls beantragt (Beschwerde, S. 2), beschlägt das ausschliesslich die sich auf die offenbar in der Zwischenzeit ergangene, indessen nicht aktenkundige Rückerstattungsverfügung stützende Erlassfrage. Diese bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und liegt somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 4 Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Folglich ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Bei einer Einstelldauer von sechs Tagen (act. IIA 115) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 5 bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Es ist mittlerweile unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2017 erst anlässlich des Beratungsgesprächs vom 16. Januar 2018 eingereicht hat (act. IIA 55, 100, 113). Schon die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2017 reichte er anlässlich eines Beratungsgesprächs (5. Dezember 2017; act. IIA 39, 56, 95) ein. Bei der in der Stellungnahme vom 16. Januar 2018 (act. IIA 108) erwähnten Eingabe handelt es sich offensichtlich nicht um die Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2017, sondern um die vom 8. Dezember 2017 datierte Abwesenheits- und Mutationsmeldung mit beigelegter Karte vom selben Datum (act. II 56 ff.). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2017 nicht innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.2 hiervor), sondern erst am 16. Januar 2018 und damit klar verspätet eingereicht hat. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der anlässlich der Anmeldung vom 19. Oktober 2017 abgegebenen Unterlagen (act. IIA 8) sowie der von ihm unterschriebenen Wiedereingliederungsvereinbarung (act. IIA 59) Kenntnis von der Obliegenheit, die Arbeitsbemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats einzureichen; auf diese Frist wird jeweils auch im Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen hingewiesen. Dem entgegen geht der Beschwerdeführer in der Einsprache und der Beschwerde von einer anderweitigen mündlichen Abmachung mit seiner Personalberaterin aus.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 6 Zu prüfen ist, ob deshalb ein entschuldbarer Grund für die Verspätung vorliegt. 3.2 Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 8 f.). Entschuldbare Gründe liegen namentlich vor, wenn der gute Glaube der versicherten Person zu schützen ist, weil sie aufgrund einer von der zuständigen Amtsstelle falsch erteilten Auskunft die zur Diskussion stehende Frist nicht eingehalten hat (ARV 2000 S. 31 E. 2a). 3.3 Gemäss eigenen Angaben ging der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass die am 5. Dezember 2017 zum Beratungsgespräch mitgenommenen Arbeitsbemühungen des Monats November 2017 kommentarlos akzeptiert wurden, davon aus, er könne die Arbeitsbemühungen auch in den Folgemonaten jeweils erst anlässlich des Beratungsgesprächs einreichen. Dieses Missverständnis hat der Beschwerdeführer indessen angesichts der klaren und eindeutigen schriftlichen Informationen über den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeitsbemühungen selbst zu verantworten und vermag ihn nicht zu entlasten. Dies gilt umso mehr, als keine entsprechende Zusicherung der zuständigen Personalberaterin erstellt ist (vgl. act. IIA 94 f.) und sich eine solche denn auch aufgrund der gleichentags unterzeichneten Wiedereingliederungsvereinbarung mit der fett gedruckten Aufforderung, die Arbeitsbemühungen bis spätestens am "5. Tag des Folgemonats" einzureichen, als höchst widersprüchlich erweisen würde. Unter Bezugnahme auf die in der Einsprache gemachten Ausführungen (act. IIA 108) geht der Beschwerdeführer rückblickend denn auch von einer falschen Wahrnehmung aus: Die Arbeitsbemühungen für November 2017 hat er nämlich nachweislich während des Beratungsgesprächs vom 5. Dezember 2017 abgegeben (act. IIA 95), tragen diese doch den entsprechenden Eingangsstempel (act. IIA 56). Damit erweist sich sein (nachträgliches) Vorbringen, er habe diese bis zum Gespräch vom 5. Dezember 2017 weder ausgedruckt noch gemailt und es seien von ihm ausdrücklich Printouts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 7 verlangt worden, welche er alsdann nachgereicht habe (act. IIA 108), als aktenwidrig. Im Sinne des Beschwerdeführers wäre ohnehin, wenn überhaupt, erst dann zu entscheiden, wenn während mehreren Monaten erst anlässlich des Beratungsgesprächs abgegebene Arbeitsbemühungen akzeptiert worden wären. Dies ist indessen vorliegend klarerweise nicht der Fall. 3.4 Nach dem Dargelegten ist kein Exkulpationsgrund für das Fristversäumnis ersichtlich. Der Beschwerdegegner ging somit folgerichtig von einer Obliegenheitsverletzung aus, die in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im unteren bis mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen "Einstellraster" orientiert (vgl. AVIG-Praxis ALE vom Ja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 8 nuar 2017, Rz. D79 Ziff. 1 D). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2018, ALV/18/506, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.