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Bern Verwaltungsgericht 06.02.2019 200 2018 486

6. Februar 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·7,510 Wörter·~38 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 29. Mai 2018

Volltext

200 18 486 IV und 200 18 487 IV (2) FUE/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Februar 2019 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 29. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2009 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet u.a. an Trisomie 21, psychomotorischem Entwicklungsrückstand, Perzeptionsschwerhörigkeit, muskulärer Hypertonie und leichter zerebraler Bewegungsstörung mit Tendenz zu Spitzfussstellung (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 20 S. 3, 27 S. 2, 31). Für die verschiedenen Geburtsgebrechen bezog bzw. bezieht der Versicherte Leistungen der Invalidenversicherung (Ziffer 247, 321 [AB 5], 494 [AB 7], 313 [AB 8], 303 [AB 17], 395 [AB 27 S. 2], 446 [AB 31], 395 [AB 38], 463 [AB 45], 489 [AB 123 S. 2, 124] des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]). Im Dezember 2011 wurde der Versicherte von seinen Eltern erstmals zum Bezug von Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (AB 55). Nach einer Abklärung vor Ort (AB 63, 64) sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 13. September 2012 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Mai 2012 und eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit von 1. August 2012 bis 30. November 2015 (Revision) zu (AB 66). Mit Verfügung vom 19. März 2013 setzte die IVB die Hilflosenentschädigung für die Zeit von 1. April 2013 bis 31. März 2015 (Revision) von Hilflosigkeit schweren Grades auf Hilflosigkeit mittleren Grades herab, weil die Hilflosigkeit zuvor fälschlicherweise auf den schweren Grad festgelegt worden sei (AB 72). Im Rahmen der Revision Ende März 2015 liess die IVB erneut eine Abklärung vor Ort durchführen (AB 109) und gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit von 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 (Revision; AB 112). B. Im Oktober 2017 wurde der Versicherte zum Bezug eines Assistenzbeitrages bei der IV angemeldet (AB 142; vgl. auch AB 147); zudem erfolgte En-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 3 de Oktober 2017 eine Revision der Hilfslosenentschädigung. Nach weiteren Abklärungen (AB 152) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 6. Februar 2018 die Ablehnung eines Assistenzbeitrages in Aussicht (AB 153) und mit Vorbescheid vom 21. Februar 2018 die Zusprechung einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab 1. Juni 2018 sowie die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags ab 1. November 2017 (AB 154). Hiergegen erhoben die Eltern als gesetzliche Vertreter des Versicherten Einwand (AB 159), worauf die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 5. April 2018 einholte (AB 161 S. 3 f.). Mit Verfügungen vom 29. Mai 2018 lehnte sie einen Assistenzbeitrag ab (AB 169) und sprach dem Versicherten (wiedererwägungsweise) eine Hilfslosenentschädigung mittleren Grades von 1. Juli 2018 bis 31. Mai 2020 (Revision) und einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden von 1. November 2017 bis 31. Mai 2020 (Revision) zu (AB 170). C. Am 29. Juni 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, und diese vertreten durch Rechtsanwältin C.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt das Folgende: 1. Die Verfügung vom 29. Mai 2018 betreffend Intensivpflegezuschlag sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. November 2017 ein Intensivpflegezuschlag mittleren Grades (Aufwand von mind. sechs Stunden) zuzusprechen. 2. Die Verfügung vom 29. Mai 2018 betreffend Assistenzbeitrag sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien ab 1. November 2017 Assistenzbeiträge zuzusprechen. 3. Eventualiter: Die Verfügungen vom 29. Mai 2018 seien aufzuheben und es sei eine neue Abklärung vor Ort anzuordnen, mit anschliessendem Neuentscheid betreffend Intensivpflegezuschlag und Assistenzbeitrag. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Der Versicherte macht geltend, es sei von einer dauernden, besonders intensiven Betreuung auszugehen. Die Schlussfolgerung im Abklärungsbericht widerspreche den Berichten der Ärzte und der Betreuungspersonen. Bei einem Intensivpflegezuschlag von über sechs Stunden bestehe auch ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2018 reicht die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 7. August 2018 ins Recht und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist zum einen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. Mai 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag verneinte (AB 169). Angefochten ist zum anderen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. Mai 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden von 1. November 2017 bis 31. Mai 2020 (Revision) zugesprochen hat (AB 170). Streitig ist somit der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag und Assistenzbeitrag. Was die gewährte Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades von 1. Juli 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 5 bis 31. Mai 2020 (Revision) betrifft, ist die Verfügung vom 29. Mai 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.2.1 Gemäss Art. 39 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 6 Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 2.2.2 Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. "Dauernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Juli 2018, 8C_741/2017, E. 3.3.2; vgl. auch Ziff. 8078 i.V.m. Ziff. 8035 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSIH; Stand 1. Januar 2018; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 7 2.2.3 Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1 Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (KSIH Ziff. 8079). 2.3 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG erfüllen und – soweit hier von Belang – denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens sechs Stunden pro Tag ausgerichtet wird (Art. 42quater Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39a lit. c IVV). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht für Ansprüche auf Hilfslosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 8 Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; BGer 8C_741/2017, E. 5.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zu den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem erforderlichen Betreuungs- und Überwachungsaufwand kann den Akten das Folgende entnommen werden: 3.1.1 Im Abklärungsbericht vom 26. November 2015 (AB 109) wurde zum Gesundheitszustand ausgeführt, A.________ brauche ständig eine 1:1 Betreuung und das sei ein riesiger Aufwand für die Eltern. Sie seien total am Anschlag gewesen und hätten sich Hilfe suchen müssen. Zur Entlastung sei organisiert worden, dass A.________ tageweise im Kinderhaus D.________ übernachten könne (AB 109 S. 2). Zur Frage der dauernden persönlichen Überwachung und unter Berücksichtigung des Standortberichts des heilpädagogischen Kindergartens von September 2015 wurde festgehalten, A.________ habe sehr viele Ideen, wie er seinen Kindergartenalltag gestalten könne. Sehr oft endeten diese Ideen im Chaos und wirkten destruktiv: das Bad unter Wasser setzen, Kisten ausschütten, buntes Malen, überall leimen, verschneiden, Spielmaterial zerstören, davon springen etc. Anscheinend ohne Angst und ohne einmal zurückzublicken laufe er in unbeobachteten Momenten davon. Um dieses Chaos von A.________ so gering wie möglich zu halten, brauche er im Kindergarten eine 1:1 Behttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_741%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-V-543%3Ade&number_of_ranks=0#page543

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 9 treuung. Die Abklärungsperson hielt fest, ab November 2015 (Erreichen des 6. Altersjahres) seien die Voraussetzungen für eine dauernde persönliche Überwachung erfüllt (AB 109 S. 5 Ziff. 4). 3.1.2 In der Selbstdeklaration vom 11. November 2017 führten die Eltern aus, A.________ könne Gefahren nicht einschätzen und brauche aufgrund der Selbst- und Fremdgefährdung eine dauernde Überwachung (AB 147 S. 5). Seine Umtriebigkeit und sein Erkundungsdrang führten regelmässig zu einem Chaos im Haushalt, zu grossem Putzaufwand und auch zu Schäden am Hausrat (AB 147 S. 7). A.________ könne Gefahren nicht einschätzen, sei es bei Strassen, Gebäuden, Gegenständen oder in der Landschaft. Sein Verhalten sei auch unberechenbar z.B. gegenüber anderen Kindern, z.B. „müpfen" eines anderen Kindes. Es bestehe jederzeit das Risiko, dass er weglaufe (AB 147 S. 8). A.________ müsse tagsüber dauernd überwacht werden wegen Selbst- und Fremdgefährdung sowie Schäden an Wertgegenständen (AB 147 S. 13). Er benötige in der Nacht Assistenz wegen seiner Selbst- und Fremdgefährdung sowie Antriebigkeit. Er stehe oft vor fünf Uhr auf und benötige sofort Überwachung (AB 147 S. 13). 3.1.3 Die angefochtenen Verfügungen basieren im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 17. Januar 2018 (AB 152 S. 2 ff.). Darin hielt die Abklärungsperson zusammenfassend fest, A.________ sei weiterhin in fünf der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Er benötige zudem eine dauernde Überwachung mit einem Mehraufwand von (pauschal) zwei Stunden. Die Abklärung habe ergeben, dass ein Mehraufwand pro Tag von insgesamt vier Stunden und 24 Minuten vorliege; die Hilfe werde von den Eltern, den Geschwistern, den Therapeuten und dem Lehrpersonal der Schule geleistet (AB 152 S. 4, 9). Die Abklärungsperson führte zum Gesundheitszustand aus, seit der letzten Abklärung im August 2015 habe A.________ insofern Fortschritte gemacht, als er die Sachen selber machen wolle, er viel schneller und agiler sei. Die Unruhe und der Antrieb hätten sich verstärkt, A.________ sei immer in Bewegung und sei sehr laut. Die Eltern wollten abklären lassen, ob er an einem ADS leide. Die Eltern berichteten, dass die Betreuung von A.________ tagsüber anstrengender geworden sei, da er tagsüber gar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 10 nicht mehr schlafe und somit keine Erholungsphasen habe. Die Eltern müssten ihn jeweils dazu zwingen, sich z.B. auf die Couch zu setzen; damit er sitzen bleibe, gäben sie ihm ein Tablet, so sei er beschäftigt. Am Abend verabreichten ihm die Eltern gegen 20:00 oder 21:00 Uhr Melatonin zum Herunterfahren und damit er müde werde. A.________ sei weiterhin darauf angewiesen, dass ihn jemand betreue. Wenn die Mutter duschen oder in den Keller wolle, könne in dieser Zeit etwas passieren. Neben dem Haus habe es eine grosse Baustelle. A.________ habe praktisch nie Angst, er finde alles spannend. Er sei vor kurzem auf die Baustelle und auf das Dach des Hauses gegangen und habe dort getanzt. A.________ sei ein lebensfreudiger Junge. Wenn die Eltern ihm Grenzen setzten, reagiere er ungehalten und aggressiv, er werfe Gegenstände herum. Manchmal habe er aus Langeweile Wutausbrüche, er möge es, laut zu sein. Seine Sprache habe sich nicht entwickelt, er spreche ein paar Wörter (AB 152 S. 2 Ziff. 1). Er gehe unter der Woche in die E.________ (Basisstufe), jeweils von montags bis freitags (ganzer Tag, ausser am Mittwochnachmittag). Er komme um 15.30 Uhr nach Hause. Der Transport erfolge mit dem Schulbus. Die Eltern könnten A.________ nicht mehr zur Entlastung ins Kinderhaus D.________ geben, da sie dort mit ihm überfordert gewesen seien. Die Eltern hätten einen Entlastungsdienst bei einer Familie gefunden. A.________ fühle sich bei dieser Familie, die auch zwei Kinder habe, wohl. Aus finanziellen Gründen könnten sie ihn nicht mehr so häufig extern betreuen lassen (AB 152 S. 3 Ziff. 1). Zum Bedarf der dauernden persönlichen Überwachung tagsüber und nachts führte die Abklärungsperson an, A.________ habe ein unberechenbares Verhalten und realisiere die Konsequenzen seines Handelns nicht, z.B. wenn er andere Kinder schubse oder als er eine Katze aus dem vierten Stock geworfen habe. Durch sein Verhalten gehe auch vieles kaputt, er leere vieles aus und mache auch vieles immer wieder kaputt. Sein Verhalten habe sich verschlechtert: er werde schneller und agiler, die Eltern müssten sehr schnell reagieren. Auf Zurufe und Warnungen der Eltern reagiere er nicht zuverlässig, man könne sich nicht darauf verlassen. Manchmal klappe es, aber manchmal mache er ein Spiel daraus und mache extra das Gegenteil. Im Sommer sei die Weglaufgefahr höher, A.________ laufe im Schnitt mindestens einmal im Monat davon und müs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 11 se gesucht werden. In den Ferien müsse er dauernd überwacht werden. Die Eltern hätten Vorsichtsmassnahmen getroffen, indem sie die Fenstertüren mit Möbeln verstellten. A.________ habe ein aggressives Verhalten, das er aus Eifersucht an den Tag lege; ein solches Verhalten könne sich aber auch aus dem Spiel heraus ergeben. Wenn er zurechtgewiesen werde, gehe er manchmal auf Konfrontation und beginne sehr laut und sehr stark zu weinen. Er lasse sich in der Regel bis maximal zehn Minuten auf etwas ein, dann lasse seine Aufmerksamkeit nach und er wolle etwas anderes machen. Es komme vor, dass man seine Energie und Aufmerksamkeit bis maximal 20 Minuten kanalisieren könne, dies sei aber selten. Eine psychologische Testung könne bei ihm nicht durchgeführt werden, da er sich nicht einbinden lasse. Diese Überwachungsbedürftigkeit bestehe seit November 2015 (AB 152 S. 4 Ziff. 4). 3.1.4 Die schulische Heilpädagogin, F.________, hielt im Bericht vom 21. Februar 2018 u.a. fest, selbstständiges Arbeiten sei für A.________ nur wenige Minuten möglich. Mit einem Auge müsse er stets beaufsichtigt werden, da er durch seine kommunikative Einschränkung schnell an seine Grenzen stosse. Das freie Spiel fordere ihn sehr heraus. Spielsachen würden gerne auch mal zweckentfremdet. Auf dem Pausenplatz müsse immer jemand Erwachsenes in seiner Nähe sein, um das Geschehen im Augenwinkel zu haben. Nur so könnten sie deeskalierend agieren, wenn ein Konflikt gelöst werden müsse. Die Pause dauere eine halbe Stunde. In der Regel finde mindestens ein verordneter Spielortwechsel oder eine Klärung der Situation statt. Bleibe A.________ unbeaufsichtigt, verliere er sich im Spiel und könne nicht einschätzen, welche Spiele selbst- oder fremdgefährdend seien. So wolle er beispielsweise mit Holzstecken fechten, mit Steinen Weitwurf veranstalten oder auf Klettergerüsten kämpfen. Da er sehr flink und wendig sei, reiche eine kurze Abwesenheit, um ihn aus den Augen zu verlieren. Ihn wiederzufinden gelinge manchmal besser, manchmal weniger, je nach dem, welche Idee er verfolge. So könne er im Schulzimmer auftauchen, aber es sei durchaus auch möglich, dass er sich auf dem nahegelegenen Bauernhof aufhalte. Verfolge er selbstständig einen Plan, so vergesse er die Verhaltensregeln an der Strasse oder an Bahnhöfen, an Gewässern usw. In der Lagerwoche sei er spätestens um vier Uhr wach gewesen. Er habe sein Zimmer verlassen und andere Kinder geweckt, um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 12 mit ihnen zu spielen oder er habe auf dem Gang gespielt. Nachdem er den Wasserhahn und die Handschuhe entdeckt habe, habe er das entsprechende Zimmer geflutet, weil er Spass am „chosle“ gehabt habe. Er habe dies kaum in böser Absicht gemacht; trotzdem habe es in der Regel zu einem energieraubenden Mehraufwand geführt (AB 159 S. 5). 3.1.5 Im Bericht vom 28. Februar 2018 führte G.________, Hörgeräteakustikerin der Dr. med. H.________ Hörberatung, aus, A.________ sei so schnell in seinem Tun, dass Werkzeuge oder Spielsachen unkontrolliert irgendwo hingeworfen würden. Bei Besprechungen müsse er immer im Auge behalten werden; es sei nicht möglich, ihn unbeaufsichtigt mit einem Spielzeug einen Moment sich selbst zu überlassen (AB 159 S. 8). 3.1.6 In der ärztlichen Stellungnahme vom 11. März 2018 berichtete der behandelnde Dr. med. I.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, der Patient sei bezüglich seines Verhaltens sehr auffällig, was eine intensive Überwachung bedinge. Er verfüge über kein Gefahrenbewusstsein, was immer wieder zu kritischen, zum Teil lebensbedrohlichen Situationen führe (er sei zum Beispiel beim Nachbarn aufs Dach gestiegen). Das mangelnde Gefahrenbewusstsein, gekoppelt mit der vorhandenen motorischen Unruhe, bedinge eine erhöhte Aufmerksamkeit der Betreuungspersonen (1:1 Betreuung), welche sich aufgrund dessen in unmittelbarer Nähe des Patienten aufhalten müssten, damit jederzeit eingegriffen werden könne. Im Weiteren zeige er fremd- und selbstaggressives Verhalten und reagiere oft nicht auf verbale Aufforderungen, was die Überwachung noch aufwendiger mache (AB 159 S. 7). 3.1.7 J.________ vom Entlastungsdienst … hielt im Bericht vom 12. März 2018 fest, A.________ brauche jederzeit die volle Aufmerksamkeit. Man könne ihn keinen Moment aus den Augen lassen, ansonsten wisse man nie genau, was er anstellen könne. Einmal habe er in einem Moment der Unachtsamkeit ihrerseits mit der fettenden Hautcreme das ganze Leintuch und die Bettwäsche verschmiert. Wenn er da sei, sei das Haus immer abgeschlossen, da es sein könne, dass er plötzlich raus gehe und davonlaufe. Auch wenn sie mit ihm unterwegs sei, liesse sie ihn nie aus den Augen. Er finde, wenn er weglaufe, auch auf kurze Distanzen nicht mehr nach Hause. Sie hätten von der Familie des Beschwerdeführers sicherheitshal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 13 ber einen PET-Pointer (eigentlich um Tiere wiederzufinden) erhalten (AB 159 S. 9). 3.1.8 Im Einwand vom 24. März 2018 führten die Eltern aus, A.________ nehme zum Beispiel einen einfahrenden Zug, eine laufende Kettensäge oder einen tiefen Abgrund nicht als Gefahr wahr, auch wenn er nur einen Schritt daneben stehe. Es bestehe ohne Aufsicht eine dauernde Selbstgefährdung seinerseits. Es sei leider vereinzelt vorgekommen, dass sie kurz unaufmerksam gewesen seien und A.________ unvermittelt weggelaufen sei. Er sei nie von selbst zurückgekehrt, zeige nie Angst oder Heimweh, auch wenn er an Orte gekommen sei, die er noch nicht gekannt habe. Er unterscheide nicht zwischen einer Spielzeugsäge und einer richtigen Säge. Vielmehr treiben ihn sein Tatendrang und seine Neugier dazu, sich bei jeder bietenden Gelegenheit das gefährliche Werkzeug zum Spielen zu nehmen (AB 159 S. 2). Es bestehe auch die Gefahr von massiver Sachbeschädigung. So seien durch ihn u.a. zwei Windschutzscheiben bei Autos der Nachbarn und die Glastür ihres Backofens durch A.________ verursacht in die Brüche gegangen. Dazu habe er schon unzählige Tontöpfe oder andere Gegenstände aus Keramik zertrümmert. Davor hätten sie einmal seine Hörgeräte ersetzen müssen, weil er sie weggeworfen habe. Diese Häufung von Schäden habe dazu geführt, dass die L.________ eine Anpassung im Versicherungsvertrag verlangt habe. Unter Honorierung der vorerwähnten Umstände müsse, wenn A.________ mit anderen Kindern spiele, immer eine Betreuungsperson nahe dabei stehen. Auch in einem harmlosen Spiel könnten jederzeit gefährliche Handlungen entstehen (AB 159 S. 3). Für A.________ seien alle Gegenstände potenzielle Schlagoder Wurfinstrumente. Im letzten Schuljahr und in der ersten Hälfte dieses Schuljahres sei es regelmässig zu schwierigen Situationen im Schulbus gekommen. A.________ habe die Sicherheitsgurten gelöst, Dinge im Bus herumgeworfen, sich nackt ausgezogen und die gefüllte Windel herumgeworfen. Es sei schon erwogen worden, dass A.________ einen Einzeltransport brauche. Viele Personen, die sie angefragt hätten, trauten sich eine Betreuung von A.________ nicht oder nur kurze Zeit zu. Die Unberechenbarkeit und das damit einhergehende Risiko seien vielen zu gross (AB 159 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 14 3.1.9 In der Stellungnahme vom 5. April 2018 hielt die Abklärungsperson fest, A.________ sei unbestrittenermassen auf eine dauernde persönliche Überwachung angewiesen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonders intensiven Überwachung seien bei ihm jedoch nicht erfüllt. Während des gut 1 1/2 Stunden dauernden Abklärungsgespräches vor Ort am 9. Januar 2018 sei er im gleichen Raum anwesend gewesen. Das Gespräch habe mit den Eltern ohne erhebliche Unterbrechungen im üblichen Zeitrahmen geführt werden können. A.________ sei ruhig auf dem Sofa gesessen und mit dem iPad beschäftigt gewesen. Später habe er mit Gegenständen gespielt und dabei Lärm gemacht. Während des ganzen Gespräches seien keine selbstverletzenden Handlungen von A.________ mit lebensbedrohlichen Folgen zu beobachten gewesen. Er habe in dieser Zeit auch nicht ständig davon abgehalten werden müssen, massive Schädigungen an Gegenständen oder am Mobiliar zu verüben. Im Freien müsse er nicht ständig an der Hand gehalten werden; es genüge, wenn er beaufsichtigt werde. In der Schule benötige er eine ständige Beaufsichtigung; sein Verhalten erfordere jedoch keine ständige 1:1-Einzelbetreuung. Schliesslich lasse der Umstand, dass A.________ in der Nacht im Parterre schlafe, während die übrigen Familienmitglieder im oberen Geschoss schliefen, darauf schliessen, dass die Überwachungsbedürftigkeit nicht derart intensiv sei. Im Rahmen der Anhörung werde in den schriftlichen Eingaben der Eltern und der weiteren Bezugspersonen glaubhaft dargelegt, dass eine dauernde persönliche Überwachung erforderlich sei. Es liessen sich aus den schriftlichen Eingaben jedoch keine Elemente entnehmen, die auf die Notwendigkeit einer besonders intensiven dauernden Überwachung schliessen liessen. Im vorliegenden Fall erweise sich die Anerkennung einer dauernden persönlichen Überwachung mit einer Anrechnung von zwei Stunden Betreuung als sachgemäss und rechtens (AB 161 S. 4). 3.1.10 Im Bericht vom 19. Juni 2018 stellte Dr. med. K.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, die Diagnosen einer Trisomie 21, einer leichten Intelligenzminderung mit IQ um 50 und Verhaltensauffälligkeiten mit Hyperaktivität und führte aus, A.________ sehe überhaupt keine Gefahren. Letztens sei er im Quartier verschwunden und die Mutter habe ihn von der Polizei suchen lassen müssen (Beschwerdebeilage [BB] 6 S. 1). A.________ überwinde alle möglichen Sicherheitsmassnahmen (z.B. Zäu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 15 ne). Der Vater habe ihn letztens auch auf der Baustelle neben dem Wohnhaus auf einem Gerüst wiedergefunden. Nach wie vor gebe es impulsive Krisen, in denen er unberechenbar Gegenstände zerstöre, herumschmeisse, sich selbst und auch andere gefährde. Die Eltern könnten ihn keinen Moment aus den Augen lassen und seien in der Betreuung rund um die Uhr sehr gefordert. A.________ gehe gerne in die Schule, sei auch hier unberechenbar, weil er jederzeit mit einer neuen Idee handle. Er ahme schnell und gut verschiedenste Handlungen nach, müsse auch hier fast 1:1 betreut werden (BB 6 S. 2). 3.2 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 17. Januar 2018 (AB 152 S. 2 ff.) erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts und ist grundsätzlich beweiskräftig (vgl. E. 2.4 hiervor). Die protokollierten Angaben der Eltern des Beschwerdeführers bzw. die von der Abklärungsperson gemachten Beobachtungen wurden bzw. werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Mittels der vorbescheidweise eingereichten Stellungnahmen (Berichte von F.________ vom 21. Februar 2018 [AB 159 S. 5 f.], G.________ vom 28. Februar 2018 [AB 159 S. 8], Dr. med. I.________ vom 11. März 2018 [AB 159 S. 7] und J.________ vom 12. März 2018 [AB 159 S. 9]) wurden die im Abklärungsbericht festgehaltenen Angaben verdeutlicht bzw. ergänzt, ohne dass ein Widerspruch zu den Feststellungen im Abklärungsbericht zutage träte, so dass die Stellungnahmen ebenfalls massgebende Entscheidgrundlage bilden. Dies um so mehr, weil bei Unklarheiten betreffend die Auswirkungen der Behinderung auf den Überwachungsbedarf ergänzend zum Bericht über die Abklärung vor Ort beim behandelnden Facharzt und allenfalls bei der von der minderjährigen versicherten Person besuchten Schule eine Stellungnahme einzuholen ist (Entscheid des BGer vom 25. Februar 2014, 9C_666/2013, E. 8.2.2.2), was die Beschwerdegegnerin vorliegend unterlassen hat. Die Abklärungsperson legte in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2018 zu den Einwänden schliesslich dar, die im Rahmen der Anhörung gemachten Schilderungen seien „glaubhaft", enthielten indes keine Elemente, die zu einem anderen Ergebnis führten (AB 161 S. 4). Insoweit stellt der Abklärungsbericht – ergänzt bzw. verdeutlicht durch die vorbescheidweise ins Recht gelegten Berichte (AB 159 S. 5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 16 ff.) – in tatbeständlicher Hinsicht eine zuverlässige Entscheidgrundlage dar, auf die abgestellt werden kann. 3.3 Gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 17. Januar 2018 (AB 152 S. 2 ff.) und die vorbescheidweise ins Recht gelegten Unterlagen ist erstellt, dass der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses achtjährige Beschwerdeführer im Vergleich zur Abklärung vom August 2015 (AB 109), im Rahmen derer der Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung ab November 2015 (Erreichen des 6. Altersjahres) anerkannt worden ist (AB 109 S. 4 f.), insofern Fortschritte gemacht hat, als er die Sachen selber machen will, viel schneller und agiler ist. Gleichzeitig haben sich sein Antrieb und die Unruhe verstärkt (AB 159 S. 2). Bestätigt wurde dies auch vom behandelnden Kinderarzt Dr. med. K.________ im Bericht vom 19. Juni 2018 (BB 6), welcher Rückschluss auf die Situation vor Verfügungserlass gibt und insoweit in die Beurteilung miteinzubeziehen ist (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Die Eltern können A.________ – anders als bei der Abklärung im August 2015 – nicht mehr zu ihrer Entlastung ins Kinderhaus D.________ geben, weil sie dort (inzwischen) mit ihm überfordert waren (152 S. 3). Nach den von der Abklärungsperson als glaubhaft qualifizierten Schilderungen der Eltern sowie weiterer Bezugspersonen führt die Umtriebigkeit und der Erkundungsdrang des Beschwerdeführers regelmässig zu einem grossen Chaos im Haushalt, zu grossem Putzaufwand und zu Sachschäden am Hausrat sowie an Objekten in der Nachbarschaft (AB 147, 152 S. 4 Ziff. 4 [„leert vieles aus und macht vieles immer wieder kaputt“], AB 159 S. 9 [er habe das ganze Leintuch und die Bettwäsche mit fettender Hautcreme verschmiert], AB 159 S. 5 [„entdeckte er den Wasserhahn und die Handschuhe, flutete das entsprechende Zimmer“], AB 159 S. 3 [so gingen durch ihn zwei Windschutzscheiben bei Autos der Nachbarn und die Glastüre des Backofens in die Brüche, ferner zertrümmerte er schon unzählige Tontöpfe und andere Gegenstände aus Keramik, schmetterte das iPad-Tablet auf den Boden, warf das Hörgerät weg; die L.________ verlangte wegen der Häufung der Schadenfälle die Anpassung des Versicherungsvertrags]). Sein Umgang mit alltäglichen Gegenständen bereitet erhebliche Probleme, wirft er doch Gegenstände und Werkzeuge unkontrolliert irgendwo hin (vgl. AB 147 S. 7, 152 S. 2 Ziff. 1, 159 S. 8), er will mit Holzstecken fechten und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 17 veranstaltet auf dem Pausenplatz mit Steinen Weitwurf (AB 159 S. 5), es sind für ihn alle Gegenstände potenzielle Schlag- oder Wurfinstrumente (er warf die gefüllte Windel im Schulbus herum [AB 159 S. 3]; im freien Spiel kann er auf einmal Gegenstände wegwerfen [vgl. auch BB 6 S. 2]), und er hat schon einmal die Katze aus dem vierten Stock geworfen (AB 159 S. 4). Er ist nach wie vor nicht in der Lage, Gefahren zu erkennen, ist er doch bspw. auf einer Baustelle auf das Dach eines Hauses gestiegen und hat dort getanzt (AB 152 S. 2) oder will auf Klettergerüsten kämpfen, vergisst an der Strasse, an Bahnhöfen und Gewässern die Verhaltensregeln (AB 159 S. 5), nimmt einen einfahrenden Zug oder einen tiefen Abgrund nicht als Gefahr wahr (AB 159 S. 1). Daran ändern auch die schadenmindernden Massnahmen der Eltern bzw. der weiteren betreuenden Person nichts: Um zu verhindern, dass er unvermittelt aus dem Fenster steigt, haben die Eltern Fenstertüren mit Möbeln verstellt (AB 159 S. 4) bzw. schliesst die Entlastungsfamilie J.________ bei Anwesenheit von A.________ jeweils das ganze Haus ab. Auch hat sie von der Familie M.________ ein GPS- Ortungsgerät erhalten für den Fall, dass A.________ wegläuft (AB 159 S. 9). Trotz dieser Vorkehren muss A.________ von seinen Eltern mindestens einmal im Monat gesucht werden (AB 152 S. 4 Ziff. 4) und auch in der Schule läuft er, sofern sich die Gelegenheit bietet, davon, z.B. auf den nahegelegenen Bauernhof (AB 159 S. 5). Auf Warnungen reagiert A.________ nicht zuverlässig, d.h. manchmal macht er extra das Gegenteil (AB 152 S. 4 Ziff. 4). A.________ legt auch Handlungen zutage, die für ihn und Dritte gefährlich sein können, bspw. indem er andere Kinder schubst (AB 147, 152 S. 4), sei es von einer Bank hinunter oder im Schwimmbad ins Wasser, oder indem er selbst ins tiefe Becken springt (AB 152 S. 8) oder davonläuft, ohne die Gefahren z.B. durch den Strassenverkehr zu beachten (AB 159 S. 5). Aus diesem Grund muss A.________ nach den übereinstimmenden Schilderungen seiner Eltern sowie von Betreuungspersonen stets aufmerksam beobachtet bzw. überwacht werden, um gegebenenfalls intervenieren zu können, ansonsten stets etwas passieren oder er weglaufen kann (AB 147 S. 8 und 13; AB 152 S. 2, 152 S. 8 Ziff. 5.6; vgl. auch AB 159 S. 9, wonach gemäss J.________ A.________ die volle Aufmerksamkeit brauche bzw. man ihn „keinen Moment" aus den Augen lassen könne; ebenso AB 159 S. 8 und 159 S. 5 [auf dem Pausenplatz müsse immer jemand Erwachsenes in seiner Nähe sein, um das Geschehen im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 18 Augenwinkel zu haben bzw. deeskalierend agieren zu können, wenn ein Konflikt gelöst werden müsse; in der halbstündigen Pause finde mindestens ein verordneter Spielortwechsel oder eine Klärung der Situation statt]). Je nach Gefährlichkeit der Umgebung bedarf er einer engmaschigen, 1:1 Begleitung (z.B. im Schwimmbad; AB 152 S. 8, vgl. auch AB 159 S. 5 [„so vergisst er die Verhaltensregeln an der Strasse oder an Bahnhöfen, an Gewässer usw.“]) bzw. muss er, wenn er das Händehalten verweigert, am Handgelenk festgehalten werden (im Strassenverkehr bzw. in Strassennähe; AB 152 S. 8). 3.4 Damit nicht im Widerspruch stehen die Feststellungen der Abklärungsperson, wonach A.________ während des eineinhalbstündigen Gesprächs ruhig auf dem Sofa gesessen und mit dem iPad beschäftigt gewesen sei bzw. später mit Gegenständen gespielt und dabei Lärm gemacht habe, ohne dass es zu erheblichen Unterbrechungen des Gesprächs gekommen ist bzw. A.________ von selbstverletzenden bzw. zerstörerischen Handlungen habe abgehalten werden müssen (AB 161 S. 4). Wie die Eltern beim Abklärungsgespräch selbst angaben, kann er (nur) zum Verbleib auf der Couch bewegt werden, indem ihm ein Tablet ausgehändigt wird, denn damit sei er beschäftigt (AB 152 S. 2). Dass er sich ohne Ablenkung bzw. „Ruhigstellung" durch ein entsprechendes Gerät anders bzw. weniger ruhig verhält, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und einleuchtend. Ebenso bestätigte der behandelnde Kinderarzt Dr. med. K.________, dass A.________ in der Ergotherapie in der 1:1 Situation sich gut führen lasse, sich länger konzentrieren und länger eine Aufgabe bearbeiten könne (BB 6 S. 2). Auch gaben die Eltern bzw. die Bezugspersonen nicht an, A.________ müsse in ihrer Anwesenheit quasi ohne Unterbruch von selbst- oder fremdschädigendem Handeln abgehalten werden, sondern dass es jederzeit dazu kommen könne, sofern er einen Moment unbeaufsichtigt bzw. die Betreuungsperson unaufmerksam ist, wird doch sein Verhalten als unberechenbar beschrieben. Das Bundesgericht erachtet denn auch ein am Abklärungsgespräch soweit unproblematisches Verhalten – wie es hier vorlag – nicht als allein aussagekräftig. Entscheidend – so das Bundesgericht – sei vielmehr, wie das Kind sich unbeaufsichtigt ohne vertraute Personen in unmittelbarer Nähe verhalte (BGer 9C_666/2013, E. 8.2.2.2). Feststellungen über das diesbezügliche (unbeaufsichtigte) Verhal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 19 ten von A.________, welches den Schilderungen der Eltern bzw. der Betreuungspersonen widersprechen, hat die Abklärungsperson jedoch keine getroffen. 3.5 Der Anspruch auf einen pauschalen Intensivpflegezuschlag im Sinn von Art. 39 Abs. 3 IVV entsteht gemäss den bundesrätlichen Erläuterungen zur Verordnungsänderung vom 21. Mai 2003 nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für die Eltern extrem belastende Tatsache, dass das Kind darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden muss, sei es aus medizinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus. Weitere Einzelheiten sowie die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem und besonders intensivem Überwachungsbedarf finden sich im KSIH (Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_573/2018, E. 3.1.2 mit Hinweisen). Ausgehend vom hiervor festgestellten Sachverhalt ist unbestritten und erstellt, dass die Notwendigkeit einer (mindestens) dauernden Überwachung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV weiterhin besteht. Hingegen kann der Verwaltung auf der Ebene der Subsumption des Sachverhalts unter den Rechtsbegriff der „dauernden“ bzw. „besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung" nicht gefolgt werden. Gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen ist erwiesen, dass von den Eltern bzw. den Betreuungspersonen von A.________ eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit bzw. eine ständige Interventionsbereitschaft im Sinne von Ziff. 8079 KSIH gefordert wird, ansonsten es jederzeit zu Schäden, Selbstoder Fremdverletzungen kommen kann. Das im Abklärungsbericht vom 17. Januar 2018 unter "4. Bedarf die Versicherte der dauernden persönlichen Überwachung?" beschriebene Verhalten von A.________ lässt sich mit dem Beispiel in Ziff. 8079 KSIH weitgehend vergleichen, besteht hier wie dort das Unvermögen, Gefahr zu erkennen, das Unvermögen, zuverlässig auf Warnungen zu reagieren, die Gefahr von Selbst- und Fremdverletzung sowie die Notwendigkeit, dass Betreuungspersonen stets erhöht aufmerksam und interventionsbereit sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 20 Daran ändert die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 5. April 2018 (AB 161 S. 3 f.) nichts. Soweit darin postuliert wird, eine besonders intensive Überwachung setze voraus, dass stets und auch in der Schule eine 1:1 Überwachung notwendig sei, findet dies weder im Gesetz noch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rückhalt. Soweit sie sich auf die Ziff. 8079 KSIH, Stand 1. Januar 2018, berufen sollte, die in Abweichung von der Fassung Stand 1. Januar 2017 die Voraussetzung der Notwendigkeit einer „1:1 Überwachung“ aufstellt, wird dies durch das in derselben Ziffer aufgeführte „Beispiel 1" sogleich relativiert bzw. präzisiert, in dem lediglich verlangt wird, dass eine Betreuungsperson dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit zum Eingreifen sein müsse (KSIH a.a.O.), abgesehen davon, dass allein eine ständige Interventionsbereitschaft, aber nicht eine dauernde „1:1 Überwachung/Betreuung“ vorausgesetzt ist. Dieses Beispiel, das mit dem zu beurteilenden Fall vergleichbar ist (vgl. die Schilderungen der heilpädagogischen Tagesschule oder der Entlastungsfamilie; E. 3.1.4 und 3.1.7 hiervor), setzt denn auch nicht zwingend eine 1:1 Überwachung (im Sinne einer ausschliesslichen Einzelbetreuung) voraus. Auch dass A.________ im Freien nicht stets an der Hand gehalten werden muss bzw. kann, weshalb er gegebenenfalls am Handgelenk gepackt werden muss, sondern nur bei einer entsprechenden Gefahrenlage (wie in Strassennähe), bzw. eine Beaufsichtigung genügt, spricht nicht gegen eine besonders intensive dauernde Überwachung. Das Bundesgericht bejahte eine solche bei einem Mädchen, das z.B. auf Spielplätzen nicht an der Hand geführt werden musste, sondern es genügte, dass eine Begleitperson aufmerksam und bereit sein musste, um einzugreifen (BGer 9C_666/2013 E. 8.2.2.2 und 8.3). Dies entspricht ziemlich genau der Situation von A.________, wenn er in der heilpädagogischen Tagesschule auf dem Pausenplatz spielt, wobei stets eine erwachsene Person in seiner Nähe sein muss, die das Geschehen im Augenwinkel behält, um nötigenfalls deeskalierend eingreifen zu können (was laut Angabe der Heilpädagogin F.________ mindestens einmal pro Pause notwendig ist [AB 159 S. 5]). Auch eine Nachtwache stellt – anders als die Abklärungsperson anzunehmen scheint (AB 161 S. 4) – keine Voraussetzung für eine besonders intensive Überwachung dar (KSIH Ziff. 8079 dritter Absatz); dass A.________ im Parterre schläft und die übrigen Familienmitglieder im Obergeschoss (vgl. AB 161 S. 4), spricht des-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 21 halb ebenfalls nicht gegen eine besonders intensive Überwachungsbedürftigkeit. 3.6 Nach dem Dargelegten ist jedenfalls seit dem Zeitpunkt der erneuten Abklärung (Erhebung vom 9. Januar 2018 [AB 152 S. 2]) insgesamt von einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV auszugehen, welche als Betreuung von vier Stunden (Pauschale) anzurechnen ist. 3.7 Die Verwaltung hat den Anspruchsbeginn des in der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2017 zugesprochenen Intensivpflegezuschlags (für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden) auf den 1. November 2017 hin festgesetzt (AB 170 S. 1; vgl. auch AB 152 S. 10), ohne dies zu begründen. Dem kann nicht gefolgt werden. Weil der Intensivpflegezuschlag keine selbständige Leistungsart ist, unterliegt die Erhöhung der laufenden Hilflosenentschädigung um den Intensivpflegezuschlag der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 2 IVV (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N 21 zu Art. 42-42ter IVG). Die Dreimonatsfrist beginnt zu laufen, wenn – bei laufender Hilflosenentschädigung – die Notwendigkeit einer intensiven Betreuung hinzukommt und der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand mindestens vier Stunden pro Tag beträgt (vgl. E. 2.2 hiervor). Folge dessen wäre die Verwaltung bereits im Rahmen der Abklärung vom August 2015 gehalten gewesen, angesichts des bejahten Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und der per November 2015 bejahten Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV (AB 109 S. 3 ff.) den Anspruch auf einen Intensivzuschlag zu prüfen. Im Abklärungsbericht vom 26. November 2015 wurden von der Abklärungsperson jedoch keinerlei Angaben zum zeitlichen Mehraufwand für die Behandlungs- und Grundpflege gemacht (AB 109 S. 3 ff.), womit sich der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG nicht beziffern lässt. Auch ist unklar, ob der im Abklärungsbericht vom 17. Januar 2018 festgestellte Aufwand im gleichen Umfang bereits bei der Abklärung im November 2015 bestand und aufgrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers gleichermassen anrechenbar war (vgl. Art. 39 Abs. 2 IVV; falls ja, wäre der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden [vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 22 AB 152 S. 9] bereits am 1. Februar 2016 entstanden). Insoweit ist der Sachverhalt nicht liquid. Immerhin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der im Abklärungsbericht vom 17. Januar 2018 festgestellte behinderungsbedingte Mehraufwand gemäss Ziff. 3 und 5 zumindest bereits einige Monate zuvor bestand, so dass der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden – entsprechend der angefochtenen Verfügung – spätestens am 1. November 2017 entstand. Die Verwaltung wird den invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand deshalb per November 2015 festzulegen und gestützt darauf den Anspruchsbeginn des Intensivpflegezuschlags unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV neu festzulegen haben. Weil ab Januar 2018 (Datum der Erhebung) eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV ausgewiesen und ein Mehrbedarf von Behandlungs- und Grundpflege von 144 Minuten (264 Minuten abzüglich 120 Minuten [AB 152 S. 3 ff.]) hinzuzurechnen ist, besteht mit Wirkung ab 1. April 2018 (Ablauf der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von über sechs Stunden (Bedarf an intensiver persönlicher Überwachung von vier Stunden [Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV] zuzüglich 144 Minuten Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege). 3.8 Nach dem Gesagten besteht ab 1. April 2018 ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag von über sechs Stunden pro Tag, weshalb der Beschwerdeführer zudem per 1. April 2018 grundsätzlich Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Art. 39a lit. c IVV) hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, worüber die Verwaltung keine Feststellungen getroffen hat. Auch diesbezüglich bedarf es weiterer Abklärungen. 3.9 Weil der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden mindestens ab 1. November 2017 und ab 1. April 2018 ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von sechs Stunden ausgewiesen ist (E. 3.7 hiervor), mit Wirkung ab 1. April 2018 überdies ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag besteht, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, und mit den angefochtenen Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 23 gungen für die Zeit vor 1. November 2017 ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag sowie der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag grundsätzlich verneint wurde, kann sich aus den weiteren Abklärungen der Verwaltung keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers ergeben. Unter diesen Umständen besteht keine Notwendigkeit, den Beschwerdeführer vor der Rückweisung der Sache Gelegenheit zum Beschwerderückzug zu geben (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4 S. 320). 3.10 In Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 29. Mai 2018 (AB 169, 170) betreffend den Intensivpflegezuschlag und den Assistenzbeitrag aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag und einen Assistenzbeitrag neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf insgesamt Fr. 1‘000.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist mit Blick auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin C.________ vom 24. August 2018 auf Fr. 3‘707.35 festzusetzen (Honorar von Fr. 3‘375.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 67.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 265.05 [7.7 % auf Fr. 3‘442.--]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 24

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2019, IV/18/486, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 29. Mai 2018 betreffend den Intensivpflegezuschlag und den Assistenzbeitrag aufgehoben und die Sache wird zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘707.35 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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