200 18 484 IV SCP/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. August 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. Mai 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2018, IV/18/484, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1999 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 14. Dezember 2013 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese gewährte vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 eine erstmalige berufliche Ausbildung zur ... (...; AB 29, 34). Nach erfolgreichem Abschluss dieser beruflichen Massnahme (AB 53, 54/22) holte sie ein bidisziplinäres Gutachten ein (AB 68.1-68.4). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 69, 72) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfügung vom 31. Mai 2018 (AB 75) einen Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung. B. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 hat die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr seien berufliche Massnahmen «(Coaching Berufseinstieg, Stellenvermittlung, Beschäftigung IV-Werkstätte)» zu gewähren; eventualiter sei ihr ab 1. Juli 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2018, IV/18/484, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Mai 2018 (AB 75). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2018, IV/18/484, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2018, IV/18/484, Seite 5 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2018 (AB 75) basiert in medizinischer Hinsicht auf der bidisziplinären Expertise der MEDAS C.________ (MEDAS) vom 2. März 2018 (AB 68.1-68.4). Darin vermerkten med. pract. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Prof. Dr. rer. nat. und Dipl.-Psych. E.________, Neuropsychologe, als einzige Diagnose eine grenzwertige Intelligenz (IQ 82) im Sinne einer Lernbehinderung (ICD-10: F81; AB 68.1/5 Ziff. 5.1). Eine Persönlichkeitsbzw. Somatisierungsstörung schlossen sie aus (AB 68.1/5 Ziff. 6.1, 68.1/5 f. Ziff. 6.4, 68.3/7 Ziff. 4.1, 68.3/10 Ziff. 6.1) und attestierten aus bidisziplinärer Sicht eine seit jeher bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die Einschränkung ergebe sich aus der grenzwertigen Intelligenzminderung und daraus resultierenden stark limitierten Umgangsstrategien für psychosoziale Belastungen bzw. Stress und Frustration (AB 68.1/7 Ziff. 6.7). Aus psychiatrischer Optik erklärte med. pract. D.________, theoretisch könne die Explorandin in einer angepassten Tätigkeit (mit sehr leichten überschaubaren kognitiven Anforderungen, ohne Zeit- und Produktionsdruck, einer individuellen Pauseneinteilung und sehr wohlwollenden Vorgesetzten und Mitarbeitern) eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 20 % erreichen (AB 68.3/12 Ziff. 6.7). Der Neuropsychologe erachtete lediglich eine Tätigkeit in einer beschützten Umgebung als erfolgreich, dies mit einer relativ engmaschigen Supervision, unter nur wenig variierenden klar fremdstrukturierten Bedingungen bei einfachen Aufgabenstellungen, geringer intrinsischer Eigenstrukturierung sowie ohne enge Zeitvorgaben (AB 68.2/21 Ziff. 3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2018, IV/18/484, Seite 6 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.3 Das bisdiziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2. März 2018 (AB 68.1- 68.4) erfüllt, was die diagnostische Beurteilung anbelangt, die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt diesbezüglich vollen Beweis, was zwischen den Parteien unbestritten ist. Die Diagnose (ICD-10: F81; AB 68.1/5 Ziff. 5.1), welche nach der Klassifikation der ICD-10 als «umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten» betitelt wird, wurde nachvollziehbar hergeleitet. Insbesondere leuchtet ein, dass die Sachverständigen angesichts der Ergebnisse der psychometrischen Abklärungen samt IQ-Test keine eigentliche Intelligenzminderung (ICD-10: F70-79) postulierten, deutet doch erst ein IQ-Bereich von 50-69 auf eine leichte Intelligenzminderung hin (vgl. DILLING/MOM- BOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 311). Darauf basierend hat die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt (AB 75/2; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4 f.), dass die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach hieraus medizinisch-theoretisch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt resultieren soll (AB 68.1/7 Ziff. 6.7), aus versicherungsmedizinscher Perspektive nicht überzeugt. Eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel erst als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt, wohingegen nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ zwischen 70 und 84, zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2018, IV/18/484, Seite 7 betrachten ist (vgl. Entscheid des BGer vom 16. März 2015, 8C_741/2013, E. 3.2.1; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 4 N. 83). Vor diesem Hintergrund ist im Zusammenhang mit der allein auf die grenzwertige Intelligenz zurückzuführenden Lernbehinderung ein invalidisierender Gesundheitsschaden grundsätzlich nicht ausgewiesen. 3.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet weder den ermittelten IQ von 82 noch die aus den Untersuchungsbefunden abgeleitete diagnostische Einschätzung im MEDAS-Gutachten. Sie anerkennt zudem, dass die gestellte Diagnose rechtsprechungsgemäss kein invalidisierender Gesundheitsschaden darstellt. Sie macht jedoch geltend, dass neben der «Minderintelligenz» psychische Beeinträchtigungen bestünden und psychische Ressourcen fehlten, was einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt entgegenstehe (Beschwerde S. 4 f. Ziff. IV Ziff. 1). Die Gutachterin med. pract. D.________ stellte indes keine weiteren psychiatrischen Diagnosen, womit die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Beeinträchtigungen keine eigenständige Bedeutung haben bzw. als blosse Begleitsymptomatik im Rahmen der grenzwertigen Intelligenz (IQ 82) im Sinne einer Lernbehinderung (ICD-10: F81; AB 68.1/5 Ziff. 5.1) zu interpretieren ist. 3.5 Selbst wenn ein IQ im Sinne einer Intelligenzminderung (ICD-10: F70-79) festgestellt worden wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern (vgl. BGer 8C_741/2013, E. 3.2.1). Vorliegend wurde im MEDAS-Gutachten von einer schwergradigen Beeinträchtigung der Funktionalität mit Bezug auf die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit ausgegangen (AB 68.1/5 Ziff. 6.2), was mit dem von lic. phil. F.________, Fachpsychologe für Kinder- und Jungendpsychologie FSP, verfassten Bericht der … vom 11. Dezember 2013 (AB 3) korreliert. Aus diesen Funktionsbeeinträchtigungen ist indes – entgegen der im Gutachten vertretenen Auffassung – nicht abzuleiten, in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe generell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB 68.2/20 Ziff. 3, 68.1/7 Ziff. 6.7, 68.3/12 Ziff. 6.7). Denn diese Beurteilung, welche auf das neuropsychologische Teilgutachten abgestützt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2018, IV/18/484, Seite 8 zu sein scheint (vgl. dazu AB 68.3/8 Ziff. 4.3), steht mit Bezug auf die vorliegend interessierende Frage in Widerspruch zur Einschätzung des neuropsychologischen Gutachters, wonach die vorhandenen Eigenressourcen und Willensanstrengung den Einsatz im ...bereich weiterhin als erfolgreich erscheinen liessen (AB 68.2/21 Ziff. 3). Aus dem erwähnten Bericht von lic. phil. F.________ ergibt sich zudem, dass die Abklärungsbefunde ein äusserst diskrepantes Begabungsprofil offenbarten und bei einem gesamten IQ zwischen 82 und 85 die Untertests zwischen IQ 117 und IQ 71 schwankten (AB 3/2). Mithin sind die Funktionsbeeinträchtigungen nicht isoliert zu betrachten, vielmehr ist mit Bezug auf eine konkret infrage kommende Tätigkeit das Gesamtleistungsprofil wegleitend. So sind den markanten Schwächen in verbal abgestützten dialogischen Bereichen (akustische Merkfähigkeit und mehrdimensionale Aufgabenstellungen) hinsichtlich des erlernten Berufs als ... die Stärken in der Anlehnung an die Handhabung von konkreten Materialien, visuellen Vorgaben und vor allem in klaren, seriell additiven und ritualisierbaren Abläufen gegenüberzustellen (AB 3/2). Im Arbeitszeugnis der von der Stiftung G.________ betriebenen Institution «H.________» vom Juli 2017 (AB 54/15 f.) wurde denn auch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihr bekannte Arbeiten sehr selbständig, konzentriert und mit hoher Sorgfalt ausgeführt und sie den Überblick über die anfallenden Arbeiten gehabt habe, wenn sie in einem Aufgabengebiet gut eingearbeitet gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage bestünde auch dann kein invalidisierender Gesundheitsschaden, wenn eine eigentliche krankheitswertige Intelligenzminderung (ICD-10: F70-79) vorläge bzw. die Lernbehinderung auf eine solche zurückzuführen wäre. So oder anders fällt im Übrigen nicht ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zur Festigung ihres Selbstbewusstseins und zur Förderung der Stressresistenz auf psychiatrische bzw. psychotherapeutische Begleitung angewiesen ist (AB 50/5 Ziff. 1.8, 68.2/21 Ziff. 3, 68.3/12 f. Ziff. 6.8), denn lic. phil. F.________ wies bereits im Dezember 2013 darauf hin, dass hierfür auch eine Ablösung und Emanzipation von der starken emotionalen Abhängigkeit von der engen mütterlichen Betreuung erforderlich ist (AB 3/2), was einen klar invaliditätsfremden Faktor darstelle.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2018, IV/18/484, Seite 9 3.6 Es ist nach dem vorstehend Dargelegten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2018 (AB 75) einen Anspruch auf (weitere) Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2018, IV/18/484, Seite 10 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.