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Bern Verwaltungsgericht 27.11.2018 200 2018 470

27. November 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,276 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018

Volltext

200 18 470 ALV KOJ/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. November 2018 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, ALV/18/470, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt als Anlagen- und Apparatebauer bei der C.________ AG in ... (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], [act. II], S. 164 - 166). Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2017 gekündigt hatte (act. II S. 166), meldete sich der Versicherte am 11. Dezember 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in ... zur Arbeitsvermittlung an (act. II S. 188 f.) und stellte am 11. Januar 2018 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II S. 190 - 193). Mit Verfügung Nr. 8268 vom 19. März 2018 (act. II S. 119 f.) verneinte das beco einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Dezember 2017. In der Begründung hielt es fest, der Versicherte habe seinen Wohnsitz seit diesem Zeitpunkt in ... (...), weshalb die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht erfüllt sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II S. 87 - 90) wies das beco mit Entscheid vom 22. Mai 2018 (act. II S. 67 - 71) ab. B. Dagegen liess der Versicherte mit (von seiner Ehefrau unterzeichneter) Eingabe vom 21. Juni 2018 sowie mit Eingabe vom 25. Juni 2018, insoweit vertreten durch Advokat B.________, Beschwerde erheben. Im Rahmen der Eingabe vom 25. Juni 2018 stellt er die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei sowohl der Entscheid des beco Berner Wirtschaft vom 22. Mai 2018 als auch die Verfügung des beco Berner Wirtschaft vom 19. März 2018 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. Dezember 2017 dem Grundsatz nach Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei dem Beklagten (richtig: Beschwerdeführer) die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, ALV/18/470, Seite 3 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei bis zur Aufhebung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers zu sistieren und nach Aufhebung der Sistierung sei eine angemessene Frist zur näheren Begründung zu setzen (S. 2). Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2018 wies der Instruktionsrichter den Sistierungsantrag ab. Am 5. Juli 2018 ging beim Verwaltungsgericht eine weitere, vom Beschwerdeführer selber verfasste Eingabe vom 3. Juni 2018 ein, worin er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides bzw. die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeld beantragt. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, woraufhin der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik gewährte (prozessleitende Verfügung vom 11. Juli 2018). Mit Eingabe vom 10. September 2018 beantragte der Rechtsvertreter des (sich weiterhin in Untersuchungshaft befindenden) Beschwerdeführers erneut die Sistierung des Verfahrens, welches Gesuch der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2018 abwies und die Frist für die Einreichung einer Replik sowie die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege letztmals erstreckte. Mit weiterer Eingabe vom 28. September 2018 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich des abgewiesenen Sistierungsantrags um Wiedererwägung, eventualiter um Erstreckung in Bezug auf die für die Einreichung einer Replik sowie der Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewährten Frist. Dem (sich nach wie vor in Untersuchungshaft befindenden) Beschwerdeführer sei es nicht möglich, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen respektive die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Die Weiterführung des vorliegenden Verfahrens könne deshalb nur unter Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Untersuchungsmaxime erfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, ALV/18/470, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2018 wies der Instruktionsrichter das Wiedererwägungsgesuch ab. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stehe es frei, nach (allenfalls telefonischer) Rücksprache mit dem Mandanten und gestützt auf entsprechende Instruktionen die sachdienlichen Belege beizubringen, wobei er namentlich mit vom Beschwerdeführer bezeichneten Personen aus dessen Umfeld in Kontakt treten könne. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft sei hierfür nicht notwendig und daher nicht abzuwarten. Aufgrund der besonderen Umstände und unter Berücksichtigung der Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters werde die gesetzte Frist jedoch ausnahmsweise ein letztes Mal erstreckt, wobei eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen sei. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 ersuchte der Rechtsvertreter „der guten Ordnung halber“ erneut um Sistierung des Verfahrens und beantragte zudem, zur Frage der verfügten Einschränkungen des Beschwerdeführers betreffend Kommunikation nach aussen seien die Akten der Staatsanwaltschaft Region ... sowie die Akten des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts und des zuständigen Strafverteidigers beizuziehen (S. 2 f.). Hinsichtlich des geltend gemachten Leistungsanspruchs sowie der unentgeltlichen Rechtspflege werde eine amtliche Erkundigung bei der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Einvernahme als Zeugin sowie eine mündliche Verhandlung mit Parteibefragung des Beschwerdeführers beantragt (S. 5 f.). Mit prozessleitender Verfügung vom 5. November 2018 wies der Instruktionsrichter das neuerliche Sistierungsgesuch ab. Mit gleichentags verfasster Eingabe beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einholung von amtlichen Erkundigungen bei mehreren Personen bzw. deren Einvernahme als Zeugen, welche Angaben zum Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers machen könnten. Zusätzlich werde der Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region ..., sowie der Akten der Kantonspolizei Bern betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers beantragt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, ALV/18/470, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Indem sich der Beschwerdeführer beim RAV ... (Kanton Bern) zur Arbeitsvermittlung anmeldete und in der Folge die Kontrollpflicht im Kanton Bern erfüllte, ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Ziffer B330 i.V.m. Art. 110 AVIG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung Nr. 8268 vom 19. März 2018 (act. II S. 119 f.) bestätigende Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 (act. II S. 67 - 71). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 11. Dezember 2017 und dabei insbesondere die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung des „Wohnens“ in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, ALV/18/470, Seite 6 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnte (temporär) in .... Damit liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor und der Rechtsstreit fällt in den Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Massgebend ist zudem die mit Wirkung ab 1. April 2012 anwendbare Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) geändert wurde. Bei Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (sog. Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip; Art. 121 AVIG i.V.m. Art. 15 FZA und Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004; BGE 144 V 127 E. 4.2.1.2 S. 130; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Juni 2007, C 25/06 E. 3.1). Dabei erbringt grundsätzlich derjenige Staat Leistungen, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat (vgl. Art. 61 VO Nr. 883/2004;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, ALV/18/470, Seite 7 THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2569 Rz. 984). 2.2 Indem der Beschwerdeführer zuletzt (bei der C.________ AG) in ... (Kanton Bern) angestellt war (vgl. act. II S. 191) und weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass er zwischenzeitlich in einem anderen Staat eine Beschäftigung ausgeübt hat, ist die Anspruchsberechtigung nach schweizerischem Recht zu prüfen. Daran ändert der Umstand, dass die Verordnung Nr. 883/2004 durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2015 (vgl. AS 2015 345), geändert wurde, nichts. 3. 3.1 3.1.1 Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht (BGE 138 V 533 E. 4.2 S. 538). 3.1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem in der Schweiz wohnt (lit. c). Das „Wohnen“ in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (vgl. etwa Art. 13 Abs. 1 ATSG) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben. Eine analoge Heranziehung des in Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) statuierten Grundsatzes, wonach der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt, hat im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG somit nicht zu erfolgen (SVR 2007 ALV Nr. 4 E. 4.1; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2319 Rz. 181; vgl. Entscheid des BGer vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, ALV/18/470, Seite 8 15. Februar 2013, 8C_658/2012, E. 3). Die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz muss nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles, d.h. am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht werden, erfüllt sein (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 13. März 2002, C 149/01, E. 2; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2322 Rz. 192). 3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 3.3 3.3.1 Der „Meldebestätigung“ der Stadt D.________ vom 12. Dezember 2017 (act. II S. 148) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher am 11. November 2017 seine gemäss Aktenlage in ... wohnhafte Frau geheiratet hatte (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5; 15; act. II S. 96), „derzeit in ... mit alleiniger Wohnung gemeldet“ und der Einzug an der Adresse ... am 11. Dezember 2017 erfolgt sei. Ferner folgt aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2017 auf der Einwohnergemeinde in ... abgemeldet und als neue Adresse ... in ... angegeben hat (act. II S. 83). Dies alles deckt sich mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Eingabe vom 3. Juni 2018, wonach er von ... (Kanton Bern) zu seiner Frau nach ... gezogen sei, sowie mit der im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung seitens der Verwaltung getroffenen Feststellung, der Beschwerdeführer sei am 11. Dezember 2017 nach ... gezogen (act. II S. 193). Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 deshalb zutreffend erwog (vgl. act. II S. 69 f.), kann in Anbetracht der bei der Gemeinde ... erfolgten Ab- und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, ALV/18/470, Seite 9 der in ... vorgenommenen Anmeldung ab dem 11. Dezember 2017 offensichtlich nicht von einem faktischen, tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG bzw. der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. E. 3.1.2 vorne) ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zu seiner in ... wohnenden Ehepartnerin zog, womit sich zum damaligen Zeitpunkt auch sein Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen nach ... verschoben hatte. Was er dagegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringt, dringt nicht durch: Zunächst trifft es zwar zu, dass das Wohnen in der Schweiz nach der Rechtsprechung nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraussetzt (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Dezember 2007, 8C_270/2007, E. 2.2). Sowohl dem vorgenannten wie auch dem in der Beschwerde erwähnten Urteil des EVG vom 22. September 2003, C 153/03 (vgl. S. 5 f.) lagen jedoch mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellationen zugrunde; namentlich erfolgte in den durch das Bundesgericht entschiedenen Fällen keine amtlich bestätigte Abmeldung aus der Schweiz. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang sodann das Argument des Beschwerdeführers, er und seine Ehefrau hätten ursprünglich beabsichtigt, ihren Wohnsitz in die Nordwestschweiz zu verlegen (vgl. Beschwerde, S. 3; act. II S. 88): Die blosse Absicht, künftig in der Schweiz zu wohnen und hier den Lebensmittelpunkt zu haben, mag für die Begründung eines neuen zivilrechtlichen Wohnsitzes von Bedeutung sein; nach Massgabe von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist dies allein jedoch nicht entscheidend, da – wie in E. 3.1.2 vorne dargelegt – (auch) der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz vorliegen muss. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbringen, er sei weiterhin Mitglied des Vereins E.________ und übernachte anlässlich seiner Vereinsaktivitäten jeweils bei seinen Eltern oder Freunden (im Kanton Bern; Beschwerde, S. 7), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst wenn sich der Schwerpunkt der Vereinsaktivität in der Schweiz befinden sollte (vgl. auch Eingabe vom 5. November 2018), ändert dies nichts daran, dass der tatsächliche Aufenthalt bei gegebener Sachlage und der Lebensmittelpunkt aufgrund der ehelichen Beziehung nach dem Gesagten nicht in der Schweiz waren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, ALV/18/470, Seite 10 3.3.2 Erweist sich der rechtsrelevante Sachverhalt aufgrund der im Recht liegenden echtzeitlichen Dokumente demnach als rechtsgenüglich erstellbar bzw. erstellt, erübrigt sich im Rahmen antizipierter Beweiswürdigung das Einholen weiterer Belege betreffend den Lebensmittelpunkt und auf die Einvernahme der beantragten Zeugen kann verzichtet werden (vgl. E. 3.2 vorne). Ebenso wenig erweist sich der Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern oder der Kantonspolizei Bern als erforderlich. Ob der Beschwerdeführer sodann ab April/Mai 2018, als er gemäss den von ihm ins Recht gelegten Akten in einer von seiner Ehefrau gemieteten Räumlichkeit in ... wohnte, den Tatbestand von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllte (vgl. act. I 6 - 8) und damit – bei gegebenen übrigen Voraussetzungen (vgl. Art. 8 Abs. 1 AVIG) – einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründete, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Eine allfällige Anmeldung hätte bei den Behörden des Kantons Basel Stadt zu erfolgen (vgl. act. II S. 70; AVIG-Praxis ALE, Ziffer B329 ff.). Allein der Vollständigkeit halber sei schliesslich angefügt, dass mangels im Ausland gewünschter Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen für einen Leistungsexport nicht erfüllt waren und bei Wegzug ins Ausland nach längst eingetretener Arbeitslosigkeit sich auch die Frage der Eigenschaft als (unechter) Grenzgänger nicht stellen kann. 3.4 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdegegner die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht verneint hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Das Dokument act. II S. 123 betrifft nicht den Beschwerdeführer und hat im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, ALV/18/470, Seite 11 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Beschwerde, S. 2, Ziffer 4): 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 5.3.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war allein die Frage nach dem „Wohnen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG streitig. Die Aktenlage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, ALV/18/470, Seite 12 war im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 26. Juni 2018 insofern klar, als dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Anmeldung beim RAV ... bereits aus ... im Kanton Bern ab- und in ... (...), wo seine Ehefrau wohnhaft war, angemeldet hatte. Diese vorliegend für die Beurteilung der strittigen Frage nach der Tatbestandsmässigkeit von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG wesentlichen Aspekte bestritt der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig geringer waren als diese. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer mehrere Beweisanträge einreichte, welche auf die weitere Klärung der seines Erachtens weiterhin offenen, dem Dargelegten zufolge bzw. nach Lage der Akten jedoch nicht mehr erläuterungsbedürftigen Frage nach seinem Lebensmittelpunkt abzielten. 5.3.4 Zusammenfassend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren abzuweisen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2018, ALV/18/470, Seite 13 4. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Zur Kenntnisnahme an: - F.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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