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Bern Verwaltungsgericht 31.01.2018 200 2018 46

31. Januar 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,161 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Ablehnungsbegehren vom 15. Januar 2018

Volltext

200 18 46 BV KOJ/FLS/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Januar 2018 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ Gesuchstellerin gegen Verwaltungsrichter B.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner betreffend Ablehnungsbegehren vom 15. Januar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, BV/18/46, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Gesuchstellerin) hat dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 18. Dezember 2017 eine gegen die Migros-Pensionskasse gerichtete Klage überbracht. Diese wurde im Geschäftsverzeichnis unter der Verfahrensnummer BV/2017/… registriert und Verwaltungsrichter B.________ (nachfolgend Instruktionsrichter bzw. Gesuchsgegner) zur Verfahrensinstruktion zugewiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2017 stellte der Instruktionsrichter in Anbetracht des der Klage beiliegenden Rentenbeschlusses der IV-Stelle Bern vom 15. Januar 2002 fest, dass davon ausgegangen werde, der Kanton Bern sei im Sinne von Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zur Behandlung der eingereichten Klage zuständig. Weiter hielt er fest, dass die Klage kein klar formuliertes und begründetes Rechtsbegehren enthalte, sondern darin in nicht nachvollziehbarer Weise verschiedenartigste Gesetzesbestimmungen und über einen längeren Zeitraum erfolgte Rentenberechnungen aufgelistet werden. Die Versicherte wurde aufgefordert, bis am 12. Januar 2018 ihre Rechtsschrift dahingehend zu verbessern, als sie ein klares Rechtsbegehren zu stellen und die eingeklagte Forderung unter Angabe des rechtserheblichen Sachverhaltes und der massgebenden Gesetzesund Reglementsbestimmungen konzis zu begründen habe. Nach Eingang einer weiteren Eingabe der Klägerin am 27. Dezember 2017 stellte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 28. Dezember 2017 fest, dass auch diese Eingabe den Anforderungen an eine Klage kaum zu genügen vermöge. Weiter hielt er fest, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern für die Behandlung der zivil- und strafrechtlichen Rügen weder örtlich noch sachlich zuständig sei, womit auf diese Rügen nicht einzutreten sein werde. Zudem werde auch auf die gegen die AHV-Ausgleichskasse der Migros erhobenen Rügen mangels funktionaler und örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten sein. In

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, BV/18/46, Seite 3 streitgegenständlicher Hinsicht wurde das Klageverfahren BV/2017/… durch den Instruktionsrichter auf Anspruch und Höhe der Invalidenrente (inkl. allfälliger Überentschädigungsberechnung) und auf Ausrichtung einer Kinderrente für den Sohn C.________ beschränkt. Weiter stellte der Instruktionsrichter Zweifel an der Handlungs- und Prozessfähigkeit der Klägerin fest. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) … teilte ihm auf Ersuchen hin am 15. Januar 2018 schriftlich mit, dass die Klägerin keinen Erwachsenenschutzmassnahmen unterliege. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Januar 2018 stellte der Instruktionsrichter unter anderem fest, dass beim Verwaltungsgericht am 29. Dezember 2017, am 5. und 15. Januar 2018 je eine telefonische Mitteilung und am 3. sowie 8. Januar 2018 insgesamt drei weitere (unaufgeforderte) Eingaben der Klägerin eingegangen sind. B. Nach vorgängig telefonischer Ankündigung stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein Ausstandsgesuch im Verfahren BV/2017/… gegen Verwaltungsrichter B.________ (Gesuchsgegner). Dieser leitete das Gesuch gleichentags an den Präsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts weiter, verzichtete auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2018 sistierte der Abteilungspräsident das Verfahren BV/2017/… bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ablehnungsverfahrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2018 stellte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang des Ablehnungsbegehrens fest und stellte der Gesuchstellerin ein Doppel der Stellungnahme des Gesuchsgegners zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, BV/18/46, Seite 4 Am 26. Januar 2018 ist beim Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe der Gesuchstellerin (vom 24. [Postaufgabe: 25.] Januar 2018) eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier des Gesuchsgegners), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a und Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle werden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.2 Der Entscheid über den Ausstand betrifft die Zusammensetzung der Spruchbehörde im Hauptverfahren und hat demgemäss den Charakter eines Zwischenentscheids, welcher in einem eigenen Verfahren ausserhalb des Klageverfahrens gefällt wird. Somit ist im vorliegenden Verfahren einzig das Vorliegen von Ausstandsgründen betreffend den Gesuchsgegner, Instruktionsrichter im Verfahren BV/2017/…, zu prüfen. 2. 2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, BV/18/46, Seite 5 liches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). 2.2 Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleistungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, BV/18/46, Seite 6 3. 3.1 Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Ablehnungsbegehrens in der Eingabe vom 16. Januar 2018 sinngemäss vor, der Gesuchsgegner habe im Hauptverfahren eine Empfangsbestätigung der Aktenzustellung verweigert (S. 2 Ziff. 2) und zudem Eingaben der Gesuchstellerin zu Unrecht nicht behandelt (S. 2 Ziff. 3). Auch habe der Gesuchsgegner der Gegenpartei durch die Verfügung vom 28. Dezember 2017 einen ungerechtfertigten Zeitgewinn verschafft (S. 2 Ziff. 4). Zudem macht die Gesuchstellerin geltend, der Gesuchsgegner habe den Sachverhalt mit der Gegenpartei besprochen und damit seine Schweigepflicht verletzt (S. 3 Ziff. 7) und schliesslich nach einem Telefongespräch mit ihr auf diverse Eingaben nicht mehr reagiert (S. 4 Ziff. 9). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass Ausstandsgründe gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a - e VRPG (vgl. E. 2.2 hiervor) offensichtlich nicht vorliegen und auch nicht geltend gemacht werden. Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Gesuchsgegner aus anderen Gründen (gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG) in der Sache befangen sein könnte. 3.3 Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG vor dem angerufenen Gericht beruht auf dem sogenannten Referentensystem. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Richter der zum Entscheid berufenen Kammer als Referent bezeichnet wird. In dieser Funktion sichtet und studiert dieser vorerst die vollständigen Akten und macht sich gestützt darauf eine vorläufige Meinung über alle sich stellenden Fragen formeller wie auch materieller Natur. Das in der Schweiz weitverbreitete Referentensystem wird als verfassungsrechtlich zulässig beurteilt (BGE 134 I 238 E. 2.3 S. 241). 3.4 3.4.1 Das Klageverfahren BV/2017/… wurde dem Gesuchsgegner nach Eingang der Klage vom 18. Dezember 2017 nach Massgabe der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Organisation der Rechtsprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2010 (OrR SVA; abrufbar unter www.justice.be.ch) verankerten chronologischen Geschäftszuteilung zugewiesen; hierbei wurde der Gesuchsgegner als Instruktionsrichter bzw. Rehttps://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/ecc2e31c-f065-49f9-b872-9f66cb24a00e/b6240896-269b-4cb0-b176-168452e60eae?source=document-link&SP=14|wwquy5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, BV/18/46, Seite 7 ferent bestimmt. In dieser Funktion ist es seine Aufgabe, zuerst die Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen und die Akten zu vervollständigen. Zu diesem Zweck hat der Gesuchsgegner mehrere prozessleitende Verfügungen erlassen (vgl. lit. A des Sachverhaltes). Darin hat er insbesondere die Gesuchstellerin nach Eingang der mängelbehafteten Klage zur Klageverbesserung aufgefordert, deren jeweilige Eingaben der Beklagten zur Kenntnisnahme gebracht und bei derselben eine Klageantwort eingeholt (vgl. die prozessleitenden Verfügungen vom 20. und 28. Dezember 2017; Art. 91 i.V.m. Art. 69 und 33 VRPG). 3.4.2 Diese bisherige Verfahrensinstruktion des Gesuchsgegeners entspricht damit den massgebenden prozessualen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin kann darin keine Voreingenommenheit bzw. Befangenheit des Gesuchsgegners angenommen werden. Zudem besteht die zentrale Funktion des Instruktionsrichters gerade darin, sich mit den Akten vertraut zu machen um gestützt darauf eine vorläufige Meinung über alle sich sowohl materiell als auch formell stellenden Fragen bilden zu können (vgl. E. 3.3 vorstehend). Damit er den Sachverhalt genügend abklären kann, hat der Instruktionsrichter vorliegend auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG die dafür nötigen Vorkehrungen getroffen (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Eine derartige Vorgehensweise zur Meinungsbildung der Referentenperson ist demnach nicht nur zulässig, sondern geradezu Voraussetzung zur Verwirklichung von Sinn und Zweck des Referentensystems. Dies dient letztlich dem geordneten Geschäftsgang des Gerichts. 3.5 Ebenso wenig lässt der Umstand, dass der Gesuchsgegner als zuständiger Instruktionsrichter eine telefonische Anfrage der Beklagten beantwortete und sie dabei auf den Inhalt einer künftigen prozessleitenden Verfügung verwies, den Schluss auf Befangenheit zu. Insbesondere liegt dabei auch kein Verstoss gegen das Verbot des Berichtens (vgl. Art. 48 VRPG; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 1 zu Art. 48) vor, wurden doch keine unzulässigen Erörterungen ausserhalb des Verfahrens vorgenommen. 3.6 Von vornherein unbegründet ist auch die Rüge, der Gesuchsgegner habe im Hauptverfahren eine Empfangsbestätigung der Aktenzustellung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, BV/18/46, Seite 8 verweigert. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsgegner zu Unrecht eine Empfangsbestätigung nicht ausgestellt und während der Verfahrensinstruktion Eingaben der Gesuchstellerin nicht behandelt bzw. auf solche nicht reagiert hätte. In den prozessleitenden Verfügungen vom 20. und 28. Dezember 2017 sowie vom 15. Januar 2018 hat er den Eingang aller Eingaben der Gesuchstellerin offensichtlich zutreffend festgestellt und bestätigt. 3.7 Obwohl von der Gesuchstellerin im vorliegenden Ablehnungsgesuch nicht (mehr) thematisiert, ist zu erwähnen, dass die – in Anbetracht seiner Funktion als Instruktionsrichter und der geltenden Untersuchungsmaxime (vgl. Art 73 Abs. 2 BVG) – getätigten Abklärungen des Gesuchsgegners im Hinblick auf eine allfällige Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Gesuchstellerin bei der KESB durchaus gerechtfertigt waren, zumal gestützt auf die weitschweifigen und teilweise konfus formulierten Eingaben sehr wohl Anlass dazu bestand. 3.8 Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 16. Januar 2018 in grossem Umfang materielle Aspekte des Hauptverfahrens vorbringt, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Ablehnungsverfahrens und deshalb hier nicht weiter zu behandeln. 3.9 Nach dem Dargelegten liegen beim Gesuchsgegner in Bezug auf das Klageverfahren BV/2017/… keine Umstände vor, welche objektiv den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken können (vgl. E. 2 vorne). Das Gesuch um Ablehnung des Gesuchsgegners ist offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Hauptverfahrens BV/2017/… an den Gesuchsgegner zurück. 4. 4.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den im Hauptverfahren (hier das Verfahren BV/2017/…) geltenden Verlegungsgrundsätzen. In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, BV/18/46, Seite 9 erheben. Im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch werden daher keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden bzw. auferlegt. 4.2 Der Gesuchsgegner hat als Mitglied des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Ebenso wenig hat die unterliegende Gesuchstellerin bei diesem Ausgang des Verfahrens einen Anspruch auf Ersatz allfälliger Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Ablehnung des Verwaltungsrichters B.________ im Verfahren BV/2017/… wird abgewiesen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung des Verfahrens an den Gesuchsgegner zurück. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Verwaltungsrichter B.________ (inkl. Doppel der Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Januar 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnisnahme an: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2018, BV/18/46, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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