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Bern Verwaltungsgericht 16.02.2018 200 2018 44

16. Februar 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,964 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018

Volltext

200 18 44 EL LOU/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Februar 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit März 2012 eine ganze Invalidenrente (Antwortbeilage der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, AB] 11) sowie Ergänzungsleistungen (EL) zu dieser IV-Rente (AB 66). Mit Verfügungen vom 25. November 2016 (AB 176) setzte die AKB den EL- Anspruch ab Oktober 2016 und vom 29. Dezember 2016 (AB 181) denjenigen ab Januar 2017 bis auf weiteres fest. Nachdem sie im Oktober 2017 Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Versicherte bereits seit November 2016 mit ihrem Partner und Vater ihres Kindes B.________ in einem gemeinsamen Haushalt lebte, berechnete sie den EL-Anspruch ab November 2016 neu (AB 189 und AB 190) und forderte mit zwei Rückerstattungsverfügungen vom 27. Oktober 2017 die von November bis Dezember 2016 und ab Januar 2017 zu viel bezogenen EL im Umfang von Fr. 769.– (AB 191) bzw. Fr. 3‘830.– (AB 194) zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Mietzins für die Wohnung auf die Versicherte und weitere im gleichen Haushalt lebende Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen würden, aufzuteilen sei. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 31. Oktober 2017 (AB 210) wies die AKB mit Entscheid vom 10. Januar 2018 (AB 212) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 14. Januar 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 sei aufzuheben und von der Rückforderung sei abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Die vertretende Tochter ist bevollmächtigt (AB 77). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf den beiden Rückerstattungsverfügungen vom 27. Oktober 2017 über Fr. 768.– (AB 191) und Fr. 3‘830.– (AB 194) basierende Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (AB 212). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Gesamtbetrag von Fr. 4‘598.–. Nicht Thema des Verfahrens bildet hingegen die Frage des Erlasses bzw. der Zahlungsmodalitäten (Ratenzahlungen) einer allfälligen Rückzahlung. Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Einsprache vom 31. Oktober 2017 (AB 210) ein entsprechendes Gesuch gestellt, doch hat die Beschwerdegegnerin darüber noch nicht verfügt. Mangels Anfechtungsobjekts ist deshalb im vorliegenden Verfahren auf dieses Gesuch nicht einzutreten. Die Akten sind vielmehr an die Beschwerdegegnerin zu überweisen zur Prüfung des Erlassgesuchs, wie sie es bereits im angefochtenen Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 4 cheentscheid vom 10. Januar 2018 in Aussicht gestellt hat (AB 212 Ziff. 2.7). 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 4‘598.– unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Der Mietzins ist – sofern eine Wohnung auch von Personen bewohnt wird, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist – grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 5 werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.4 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.5 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. 2.6 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin zur EL-Berechnung im hier streitigen Zeitraum vom 1. November 2016 bis Oktober 2017 bei den Ausgaben stets einen Netto-Mietzins von Fr. 11‘400.– sowie Nebenkosten in der Höhe von Fr. 2‘400.– jährlich angerechnet hat (AB 177 und AB 180). Dabei handelt es sich um den Mietzins, den die Beschwerdeführerin für ihre 4-Zimmer-Wohnung bezahlt (vgl. AB 133). Weiter ist erstellt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten – sondern sowohl im Einspracheverfahren (AB 210) wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeräumt –, dass sie diese Wohnung seit Herbst 2016 (Beschwerde vom 14. Januar 2018 S. 2) bzw. seit dem 1. November 2016 (AB 187) zusammen mit ihrem Partner und Vater ihres Kindes B.________ bewohnt. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin den Umstand des Zusammenzugs mit B.________ der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet hat. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Partner B.________ führen zwar seit November 2016 einen gemeinsamen Haushalt, sind jedoch nicht verheiratetet, weshalb er nicht in ihre EL-Berechnung einzuschliessen ist (vgl. E. 2.2 hiervor und Rz. 3121.01 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Nachdem die Beschwerdegegnerin im Oktober 2017 Kenntnis vom gemeinsamen Haushalt erhalten hat, hat sie zur Berechnung der Ausgaben zu Recht den bisher von der Beschwerdeführerin allein bezahlten Mietzins aufgeteilt und neu nur die Hälfte des tatsächlich anfallenden Betrages berücksichtigt (vgl. AB 190 und AB 193). Dies wird denn von der Beschwerdeführerin letztlich auch nicht bestritten. 3.2.2 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Kosten für die Miete eines Lagerraums in der Höhe von Fr. 250.– pro Monat ebenfalls als Ausgaben zu berücksichtigen seien, da dieser für die Lagerung der nicht benötigten Möbel von B.________ sowie Mobiliar und Kleider seiner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 7 Tochter aus einer früheren Beziehung verwendet werde, weil die gemeinsame Wohnung zu klein dafür sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (AB 212 S. 2 Ziff. 2.1) richtig ausgeführt hat, sind solche Kosten zum allgemeinen Lebensbedarf zu zählen und damit im gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von Fr. 19‘290.– für Alleinstehende bereits enthalten (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG); es kann offen bleiben, ob sie überhaupt anrechenbar sind, zumal sie gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin B.________ anfallen. So oder anders können sie damit nicht als zusätzliche Ausgaben bei der Berechnung der EL berücksichtigt werden, weshalb die EL-Berechnung auch diesbezüglich nicht zu beanstanden ist. 3.2.3 Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch zu Recht familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von B.________ für den gemeinsamen Sohn in der Höhe von Fr. 250.– pro Monat als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG [AB 190 und AB 193]). Zwar wurde die Vereinbarung über den Unterhalt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater ihres Kindes noch unter der Voraussetzung abgeschlossen und von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt (AB 167), dass die Beschwerdeführerin noch allein mit dem gemeinsamen Sohn wohnt. Doch sieht Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vor, dass die Eltern gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen. In Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch bei Führung eines gemeinsamen Haushaltes der unverheirateten Eltern den vereinbarten Unterhaltsbeitrag des Vaters bei der EL-Berechnung als Bestandteil der Einnahmen der Mutter bzw. Beschwerdeführerin berücksichtigt. 3.3 Gestützt auf die – den zwei Verfügungen vom 27. Oktober 2017 (AB 191 und AB 194) beigelegten – Berechnungsblätter (AB 190 und AB 193) ist sodann die Rückerstattungsforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘598.– auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, inwiefern die Neuberechnungen fehlerhaft sein sollten, sondern macht lediglich auf allgemeine Wei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 8 se geltend, sie sei nicht in der Lage, diesen Betrag zurück zu zahlen (vgl. E. 1.2 vorstehend). 3.4 Gemäss den Akten hat die Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2017 erstmals Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdeführerin mit B.________ in einem gemeinsamen Haushalt lebt (AB 187 und AB 188). Damit ist die einjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 2.6 hiervor). 4. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 (AB 212) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, EL/18/44, Seite 9 3. Die Akten werden zur Prüfung des Erlassgesuches an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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