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Bern Verwaltungsgericht 24.04.2018 200 2018 43

24. April 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,717 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017

Volltext

200 18 43 EL SCJ/GUA/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. April 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/18/43, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. November 2013 berechnete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die bisher bezogenen Ergänzungsleistungen (EL) des 1985 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) nach der Heirat mit B.________ neu (Akten der AKB [act. IIA] 135). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der EL wurde der Ehefrau des Versicherten erstmals ein hypothetisches Einkommen von Fr. 36‘000.-- angerechnet und die EL mit Verfügung vom 1. November 2017 mit Wirkung ab 1. Juni 2018 auf Fr. 1‘321.-- reduziert (act. II A 188). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 200) wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 (act. II A 209) abgewiesen. B. Hiergegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau am 15. Januar 2018 Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2017. Die Ehefrau habe sich ausreichend um Arbeit bemüht, jedoch keine Stelle gefunden, deshalb seien die EL nicht zu kürzen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/18/43, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Sowohl der anspruchsberechtigte Beschwerdeführer als auch seine mitunterzeichnende Ehefrau sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 (act. IIA 209). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen und dabei insbesondere die Frage, ob in der EL-Berechnung ab 1. Juni 2018 zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 36‘000.-- berücksichtigt worden ist (act. IIA 187). Hinsichtlich der unbestrittenen Berechnungspositionen besteht aufgrund der Akten kein Anlass, diese in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 (act. IIA 209) erst ab 1. Juni 2018 seine Wirkung entfaltet und somit der EL-Anspruch für sieben Monate zu prüfen ist, liegt der Streitwert offenkundig unter Fr. 20‘000, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/18/43, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (lit. a). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/18/43, Seite 5 die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen Bezug von Ergänzungsleistungen des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers seiner 27-jährigen Ehefrau, welche unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist, zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36‘000.-- angerechnet und daraufhin die EL des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2018 auf Fr. 1‘321.-- reduziert hat (act. IIA 188), oder ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft als unzumutbar erscheinen lassen. 3.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Ehefrau für den Monat November 2017 nur fünf Bewerbungen vorweisen könne, weil sie nicht gewusst hätten, dass alle Arbeitsbemühungen und Absagen hätten aufbewahrt werden müssen und sich die Ehefrau auch per Telefon oder persönlich beworben habe. Zudem sei es für sie nicht einfach, eine Stelle zu finden, da sie keinen Führerausweis besitze und nur eine Anlehre als … absolviert habe. In den Akten ist für den Zeitraum vor Erlass der Verfügung vom 1. November 2017 (act. IIA 188) einzig eine auf den 27. Oktober 2017 datierte Spontanbewerbung (act. IIA 198) zu finden. Die geltend gemachten Blindbewerbungen (act. IIA 181 S. 1) können – wie die Beschwerdeführer denn auch nicht bestreiten – mangels schriftlichen Nachweises nicht als ernsthafte Arbeitsbemühungen berücksichtigt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/18/43, Seite 6 Die daraufhin bis zum Erlass des in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2017 (act. IIA 209) geltend gemachten Arbeitsbemühungen (act. IIA 190 f., 193, 195, 197 und 202 – 204) reichen angesichts des kurzen Beobachtungszeitraums von weniger als zwei Monaten nicht aus, um nunmehr den Nachweis dafür zu erbringen, dass trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden werden kann. Die von den Beschwerdeführern für die Zeit nach dem Einspracheentscheid eingereichten Arbeitsbemühungen (nicht paginierte Akten der Beschwerdegegnerin [act. II]) können aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigt werden. Dabei kann offen bleiben, ob die bisher getätigten Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht als genügend zu erachten sind. Sodann spricht auch aus familienrechtlicher Sicht (vgl. Art. 163 ZGB und E. 2.3 hiervor) nichts gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführer sind kinderlos, womit allfällige Betreuungspflichten einer Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehen. Die noch junge Ehefrau verfügt über eine Anlehre als … und war gemäss eigenen Angaben letztmals 2015 in ihrem erlernten Beruf tätig (AB 183 S. 1). Bei der Regionalen Arbeitsvermittlung ist sie nicht angemeldet, da sie ausgesteuert ist (AB 183 S. 2). Weiter geht aus einer Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Biel und Umgebung vom 27. September 2017 (act. IIA 182) hervor, dass ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet wird. Schliesslich bestehen keine Hinweise dafür, dass sie aus gesundheitlichen Gründen auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt wäre. Unter diesen Umständen können die Beschwerdeführer den ihnen obliegenden Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2) bzw. dass die Ehefrau trotz ausreichenden Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, nicht erbringen. 3.3 Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'000.-- (act. IIA 187) wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden. Sodann hält die Kürzung der EL ab 1. Juni 2018 und damit unter Berücksichtigung einer angemessenen Übergangsfrist von sechs Monaten einer gerichtlichen Überprüfung stand (vgl. BGE 142 V 12 E. 5.2 S. 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/18/43, Seite 7 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Verhältnisse bis zum Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2017 (act. IIA 209) die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 36‘000.-- und die Reduktion der EL auf Fr. 1‘321.-- mit Wirkung ab 1. Juni 2018 zu Recht verfügt (act. IIA 209). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführer werden jedoch ausdrücklich auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin hingewiesen, wonach sie unter bestimmten Voraussetzungen bereit sei, die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau ab Juni 2018 erneut zu prüfen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.2 und auch die prozessleitende Verfügung vom 28. Februar 2018, Ziff. 3). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/18/43, Seite 8 - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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