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Bern Verwaltungsgericht 23.08.2018 200 2018 429

23. August 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,803 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018

Volltext

200 18 429 ALV SCI/SCM/GRS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. August 2018 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/429, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 9. Mai 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 11 f.) und stellte am 1. Juni 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2017 (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB] 8 ff.). Seit diesem Zeitpunkt bezieht sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIA 144) stellte das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) die Versicherte mit Verfügung vom 27. April 2018 wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen die Kontrollperiode März 2018 betreffend ab dem 1. April 2018 für einen Tag in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 151 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 4) wurde mit Entscheid vom 30. Mai 2018 abgewiesen (act. II 6 ff.). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Juni 2018 (Posteingang am 6. Juni 2018) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Einstellung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2018 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/429, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 (act. II 6 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von einem Tag ab 1. April 2018 wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei einem streitigen Einstelltag liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/429, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/429, Seite 5 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat März 2018 nicht innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.2 hiervor), sondern erst am 9. April 2018 (Eingang Beschwerdegegner; vgl. act. IIA 132 f.) und damit verspätet eingereicht hat. Art. 26 Abs. 2 AVIV ist hiermit verletzt, so dass nur das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verhindern kann (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Durch die Akten ist weiter belegt, dass die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017 unterschriftlich bestätigt von der Regel zur Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV Kenntnis genommen hatte (act. IIA 5). Anlässlich der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV im Mai 2017 war die Beschwerdeführerin zur Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch zudem auf die Broschüre „Kundeninformation – Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können“ (auch abrufbar unter: www.vol.be.ch) hingewiesen worden (act. IIA 5). Darin wird das entsprechende Vorgehen und insbesondere auch die massgebliche Frist sowie die Rechtsfolge bei Versäumnis auf den Seiten 10 und 13 ausführlich dargelegt. Die gleiche Information findet sich zudem auf den jeweiligen Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (vgl. z.B. act. IIA 28 f., 38 f., 49 f., 65 f., 93 f., 111 f., 127 f.). Aus all diesen Unterlagen ergab sich für die Leistungsbezügerin eindeutig, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen unter allen Umständen bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats einzureichen ist. Die Beschwerdeführerin hatte damit Kenntnis von den geltenden Regeln, was sie denn auch nicht bestreitet (vgl. Beschwerde). 3.3 Die Beschwerdeführerin machte als Entlastungsgrund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV jedoch geltend, sie sei am 31. März 2018 aus den Ferien zurückgekehrt (vgl. act. IIA 116) und habe das Nachweisformular be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/429, Seite 6 treffend die Arbeitsbemühungen zusammen mit dem Formular für den Zwischenverdienst eingereicht (act. IIA 144). Zudem sei ihr unklar gewesen, an welche Stelle sie das Formular für den Zwischenverdienst zu überbringen habe (vgl. Beschwerde). Versicherte Personen haben sich grundsätzlich so zu organisieren, dass sie den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen fristgerecht erbringen können; dies gilt auch beim Bezug von Ferien. Weiter gilt es zu beachten, dass das Formular für den Zwischenverdienst für die Arbeitslosenkasse der UNIA bestimmt ist und nicht für das RAV (vgl. Art. 29 Abs. 2 lit. b AVIV). Die Beschwerdeführerin war sich entgegen ihrer Darstellung dieser Tatsache durchaus bewusst. So hat sie das Zwischenverdienstformular für den vorhergehenden Monat Februar (act. IIB 74 f.) korrekt behandelt. Warum sie das Formular für den Monat März (act. IIB 85 f.) nun zusammen mit dem Formular der Arbeitsbemühungen verschicken wollte, ist nicht nachvollziehbar, im Ergebnis aber auch nicht von Bedeutung. Falls die Dokumente fristgerecht an die falsche Stelle verschickt worden wären, hätte die betroffene Stelle von Amtes wegen die Eingaben gemäss Art. 30 ATSG entgegengenommen und an die zuständige Stelle weitergeleitet. Da die Beschwerdeführerin den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat März 2018 unbestrittenermassen verspätet ausgefüllt hat (vgl act. IIA 132), ist auch eine rechtzeitige Einreichung bei der falschen Stelle ausgeschlossen. Es ergeben sich denn auch aus den Akten weder der Arbeitslosenkasse noch des Beschwerdegegners gegenteilige Anzeichen. Den erhobenen Einwänden kann somit nicht gefolgt werden. Stichhaltige Entschuldigungsgründe, welche das Verpassen der Frist rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. 3.4 Nach dem Dargelegten liegt kein Exkulpationsgrund für das Fristversäumnis vor und ging der Beschwerdegegner folgerichtig von einer entsprechenden Obliegenheitsverletzung aus, welche er in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktionierte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/429, Seite 7 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von einem Einstelltag. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im untersten Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich sogar ausserhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen «Einstellrasters» bewegt (vgl. AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis], D79 Ziff. 1.E/1 [erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen: 5 bis 9 Tage]). Mit Blick auf das frühere Fehlverhalten (Nichterscheinen zum Beratungsgespräch), welches lediglich zu einer Verwarnung führte (act. IIA 131), erweist sich das Einstellmass als sehr wohlwollend. Es besteht jedoch gerade noch keine Veranlassung seitens des Gerichts unter vorgängiger Androhung der Schlechterstellung gegenüber der Beschwerdeführerin in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher, noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. In der Folge ist die gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 (act. II 6 ff.) erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2018, ALV/18/429, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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