200 18 42 EL publiziert in BVR 2018 S. 445 ACT/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. März 2018 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, EL/18/42, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene und verheiratete A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht eine AHV-Rente (Dossier der Ausgleichskasse Bern [AKB], Antwortbeilage [AB] 13) sowie eine BV-Rente (AB 18). Zudem war er bis Ende Februar 2017 zu 60 % als ... tätig (AB 30). In der vom Regionalgericht C.________ gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 11. April 2017 verpflichtete er sich, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter ab Mai 2017 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'230.-zu bezahlen (AB 19, 21). Der Versicherte meldete sich am 28. April 2017 bei der AKB (Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AB 1). Nachdem die AKB zur Neufestsetzung der Unterhaltsleistungen aufgefordert hatte (AB 32, 51), liess der Versicherte mitteilen, eine Neufestsetzung der Alimente sei nicht möglich (AB 53). Mit Verfügung vom 29. September 2017 lehnte die AKB einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) ab April 2017 ab. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse seien die Unterhaltsbeiträge zu hoch angesetzt und könnten deshalb in der Berechnung der EL nicht als Ausgaben berücksichtigt werden (AB 55). Die hiergegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, erhobene Einsprache (AB 68) wies die AKB mit Entscheid vom 30. November 2017 ab (AB 83). B. Am 15. Januar 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde. Er beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, EL in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten, allenfalls unter Rückweisung der Akten an die Beschwerdegegnerin zwecks Neuberechnung des Leistungsanspruchs. Am 17. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, EL/18/42, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2018 beantragte die AKB Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom 30. November 2017 (AB 83). Streitig ist der Anspruch auf EL ab April 2017 (vgl. AB 55). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben bei der Berechnung der EL zu berücksichtigen sind. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, EL/18/42, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Ausgaben gehören u.a. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). 2.2 Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will, und lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde. Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint aber rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. März 2015, 9C_740/2014, E. 5.3 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zwar im Jahr 2017 im Vergleich zu seinen finanziellen Möglichkeiten klar zu hohe Unterhaltspflichten anerkannt; die AKB könne sich jedoch nicht auf den Standpunkt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, EL/18/42, Seite 5 stellen, er habe entsprechende Unterhaltsbeiträge gar nicht geleistet, da er bereits ab April 2017 solche im Umfang von Fr. 17'808.-- erbracht habe (Beschwerde, S. 3 Ziff. 3). Es sei auch nicht daraus zu schliessen, dass die geleisteten Unterhaltsbeiträge a priori nicht als Ausgaben zu berücksichtigen seien. Vielmehr sei der Grundsatz zu bejahen und die geleisteten Zahlungen angemessen zu berücksichtigen (Beschwerde, S. 5 Ziff. 8). Die Beschwerdegegnerin wiederum führt an, angesichts des im Berechnungsblatt veranschlagten Existenzminimums des Beschwerdeführers und seines Einkommens entspräche die Unterhaltsverpflichtung von monatlich Fr. 4'230.-- in keiner Weise den finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers (Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2.1). Selbst wenn dem im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid des Zivilrichters Rechtskraft zukommen würde, wäre die eingegangene Unterhaltsverpflichtung für die EL nicht bindend (Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.3). Erst im Rahmen der Beschwerde seien wenige Unterhaltszahlungen dokumentiert worden; diese, aus dem Sparguthaben erbrachten Zahlungen, könnten nicht berücksichtigt werden (Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2.4). 3.2 Der Beschwerdeführer hat bis Ende Februar 2017 (in Teilzeit zu 60 %) gearbeitet (AB 30) und verfügt seither allein über Renteneinkommen von jährlich total Fr. 58'332.-- (Fr. 37'260.-- AHV inkl. Kinderrente [AB 13] und Fr. 21'072.-- zweite Säule inkl. Kinderrente [AB 18]), d.h. monatlich Fr. 4'861.--. Mit Trennungsvereinbarung vom 11. April 2017 verpflichtete er sich, seiner Frau und seiner Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 4'230.-- (Bezahlung des Mietzinses von Fr. 1'450.--, Weiterleitung der Kinderrenten von Fr. 1'180.-- und Geldzahlung von Fr. 1'600.--) zu bezahlen (AB 19), d.h. jährlich Fr. 50'760.--. Dabei wurde explizit kein Erwerbseinkommen berücksichtigt (vgl. AB 29 und 31), vielmehr seien – gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers – auf Anraten des Zivilrichters Ergänzungsleistungen (faktisch) beachtet worden (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 1). Gemäss Angaben in der Beschwerde (S. 3 f.) wurden von Ende April bis Ende November 2017 total Fr. 17'808.-- sowie ab April 2017 der monatliche Mietzins der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 1'451.- - bezahlt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, EL/18/42, Seite 6 3.3 Nach Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG werden geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anerkannt (vgl. E. 2.1 hiervor). Dies gilt jedoch nicht absolut, denn berücksichtigt werden können allein angemessene, nicht aber überhöhte Unterhaltsbeiträge. Andernfalls dienten die EL dazu, nicht finanzierbare Unterhaltsleistungen zu alimentieren, was zu einer Privilegierung von Rentenbezügern gegenüber nicht rentenbeziehenden Personen führte und eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellte. Insoweit kann keine Bindungswirkung an die Entscheide der Zivilgerichtsbarkeit bestehen und zwar auch dann nicht, wenn diese Entscheide rechtskräftig sind. Aus den Ziff. 3271.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) kann im Übrigen nichts anderes abgeleitet werden, denn diese Vorschriften betreffen allein den Fall, dass die Unterhaltsbeiträge nachträglich überhöht werden, nicht aber die Konstellation, dass die zu bezahlenden Leistungen von Anfang an zu hoch sind. Sind im Rahmen der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge durch den Zivilrichter EL tatsächlich berücksichtigt worden (wie es der Beschwerdeführer vorbringt), liegt zudem ein Rechtsmissbrauch des Instituts der EL vor (vgl. dazu auch Entscheid des BGer vom 9. März 2015, 9C_740/2014, E. 5.3), was dazu führt, dass die entsprechende Vereinbarung – obwohl richterlich genehmigt – nicht zu berücksichtigen ist. Denn bei der Festsetzung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge sind allein Einkommen und Ersatzeinkommen zu berücksichtigen (ROLF VETTERLI, in INGEBORG SCHWEN- ZER/ROLAND FANKHAUSER, FamKomm Scheidung, 3. Auflage, S. 508 f. Rz. 32), wozu EL gerade nicht gehören, da es sich dabei – für das Sozialversicherungsrecht atypisch – um eine Bedarfsleistung handelt. Das Bundesgericht hat denn auch – im Fall nachträglich erhöhter Unterhaltsbeiträge – festgehalten, dass die EL nicht bezwecken, für überhöht festgesetzte, nie den tatsächlichen Verhältnissen angepasste, seit Jahren nicht geleistete Unterhaltsbeiträge aufzukommen (vgl. BGE 9C_740/2014, E. 5.3). Es besteht deshalb auch in diesem Fall von vornherein keine Bindung an die Entscheide der Zivilgerichtsbarkeit. Daran ändert nichts, dass die Trennungsvereinbarung – wie hier (AB 21) – gerichtlich genehmigt worden ist, denn der Rechtsmissbrauch bleibt bestehen, auch wenn er richterlich sanktioniert worden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, EL/18/42, Seite 7 Damit sind hier die vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht als Ausgaben zu anerkennen, obwohl sie gerichtlich genehmigt worden sind. Nicht weiter einzugehen ist deshalb an dieser Stelle (vgl. aber E. 3.5 hiernach) auf die Frage, ob die entsprechenden Unterhaltsleistungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie effektiv bezahlt werden, was hier während einer gewissen Zeit der Fall gewesen ist resp. immer noch ist (Beschwerde, S. 3 f.). 3.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; Entscheid des BGer vom 16. August 2017, 8C_108/2017 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.2.1) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe einen Anspruch aus Treu und Glauben, indem er sich auf die behauptete (falsche) Auskunft des Zivilrichters verlassen konnte. Denn der Zivilrichter war für diese Auskunft offensichtlich nicht zuständig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, EL/18/42, Seite 8 3.5 Dass die vom Zivilrichter festgelegten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'230.-- nicht zu berücksichtigen sind, bedeutet jedoch nicht, dass gar keine Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anzuerkennen sind; allenfalls ist ein tieferer Betrag angemessen und in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Insoweit ist von der zivilrechtlich festgesetzten Höhe der Unterhaltsbeiträge abzuweichen und die Organe der Sozialversicherung haben die entsprechenden Beträge selber festzusetzen (so denn auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1796 f. Rz. 115, welche allerdings von einem Verzicht ausgehen). Diese Festsetzung hat allerdings nur Wirkung hinsichtlich der Ergänzungsleistungen und kann formal die zivilrechtliche Regelung nicht ändern. Hier beträgt das Existenzminium des Beschwerdeführers gemäss Berechnungsblatt des Zivilrichters Fr. 3'146.-- (AB 29), während sein verfügbares Ersatzeinkommen Fr. 4'861.-- umfasst (E. 3.2 hiervor). Der Betreuungsunterhalt von Frau und Kind beträgt Fr. 4'220.-- (AB 29). Damit sind hier im Umfang von Fr. 1'715.-- (Fr. 4'861.-- ./. Fr. 3'146.--) entsprechende Unterhaltszahlungen möglich und zu berücksichtigen, womit der gesamte Betreuungsunterhalt nicht überschritten wird. Die anrechenbaren Einnahmen bei der EL liegen in der Folge bei Fr. 45'592.-- (AB 54), während die anerkannten Ausgaben Fr. 58'542.-- betragen (Fr. 37'962.-- gemäss AB 54 sowie zwölfmal Fr. 1'715.-- [= Fr. 20'580.--]). Dies führt zu einem Manko nach Art. 9 Abs. 1 ELG von Fr. 12'950.--; in diesem Umfang leistet der Beschwerdeführer auch Unterhalt, da er einerseits den Mietzins der Wohnung der Ehefrau und der Tochter bezahlt (Beschwerde, S. 4 oben) und die Kinderrenten weiterleitet. Die Sache geht zurück an die Verwaltung, damit sie die Ergänzungsleistungen neu festsetzt. 3.6 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer keine Übergangsfrist in dem Sinne einzuräumen, dass während einer bestimmten Zeit die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'230.-- zu berücksichtigen sind und erst später die tieferen Zahlen zu beachten wären. Denn wegen des von Anfang an bestehenden Fehlers respektive Rechtsmissbrauchs (E. 3.3 hiervor) ist die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, EL/18/42, Seite 9 entsprechende Regelung gänzlich – d.h. auch in zeitlicher Hinsicht – unbeachtlich. 3.7 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 30. November 2017 aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Parteientschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Honorarnote vom 13. Februar 2018 hat Fürsprecher B.________, bei einem angemessenen zeitlichen Aufwand von 11,70 Stunden, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'404.50 (Honorar von Fr. 2'925.--, Auslagen von Fr. 233.40 und MWSt. von Fr. 246.10 [2017: Fr. 77.25; 2018: Fr. 168.85]) geltend gemacht. Im Rahmen des teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'269.65 (2/3 des Honorars: Fr. 1'950.--; 2/3 der Auslagen: Fr. 155.60 und 2/3 Mehrwertsteuer: Fr. 164.05) festzulegen. Für den Rest von Fr. 1'134.85 bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung zu prüfen. 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, EL/18/42, Seite 10 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist gestützt auf die Aufstellung im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 17. Januar 2018 (S. 4) erstellt. Weiter ist das Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten und für das Verfahren erscheint der Beizug eines Anwalts infolge der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angezeigt. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ ist demnach gutzuheissen. 4.4 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Fürsprecher B.________. 4.4.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 4.4.2 Bei der Berechnung der Mehrwertsteuer ist der Mehrwertsteuersatz anzupassen: Für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2018 erbracht worden sind, ist der Satz von 8 % anwendbar. Der Satz von 7,7 % gilt für Leistungen, die nach dem 1. Januar 2018 erbracht worden sind. Sind Leistungen vor und nach dem 1 Januar 2018 erbracht worden, muss eine separate Berechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, EL/18/42, Seite 11 4.4.3 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist auf ein Honorar von Fr. 780.10 (2017: 3,85 Stunden, davon 1/3, d.h. 1,28 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 256.70; 2018: 7,85 Stunden, davon 1/3, d.h. 2,61 Stunden à Fr. 200.-- = Fr. 523.40), zuzüglich Auslagen Fr. 77.80 (1/3 von Fr. 233.40) und Mehrwertsteuer von Fr. 66.80 (für 2017: 8 % von Fr. 256.70 = Fr. 20.50; 2018: 7,7 % von Fr. 601.20 [Fr. 523.40 + Fr. 77.80] = Fr. 46.30), total Fr. 924.70 (Fr. 780.-- + Fr. 77.80 + Fr. 66.80) festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 30. November 2017 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'269.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 5. Der (restliche) tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'134.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 924.70 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, EL/18/42, Seite 12 6. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.