Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 13.09.2019 200 2018 419

13. September 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,042 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018

Volltext

200 18 419 ALV KNB/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. September 2019 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/18/419, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 17. Oktober 2017 beim beco Berner Wirtschaft (beco; seit 1. Mai 2019 Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner]), Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für ein Arbeitspensum von 20 % (Akten der Arbeitslosenkasse [act. II] pag. 107 ff.). Dabei gab er an, seit dem 26. August 2016 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2017 infolge Krankheit an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert gewesen zu sein (act. II pag. 108 Ziff. 16 und 23, pag. 111 Ziff. 2 und 12). Von der zuständigen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), der C.________, erhielt der Versicherte nach Absolvierung der vereinbarten Wartefrist ab dem 25. September 2016 zunächst ein Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II pag. 88-90 und 95-105). Ab dem 1. November 2017 richtete die C.________ ein Taggeld bei einer Erwerbseinbusse von 56 % aus, wobei sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (act. II pag. 86, 91 ff.). Bereits im März 2017 hatte sich der Versicherte zudem bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (act. II pag. 65 ff.). Seitens der behandelnden Ärzte wurde der Versicherte bis zum 30. November 2017 noch zu 100 % krankgeschrieben (Akten der C.________ [act. III] unpaginiert), ab dem 1. Dezember 2017 attestierten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (act. II pag. 82 f.). Gestützt hierauf verneinte das beco mit Verfügung vom 16. Februar 2018 (act. II pag. 50 ff.) die Vermittlungsfähigkeit für den November 2017; ab dem 1. Dezember 2017 sei die Vermittlungsfähigkeit gegeben und der Versicherte anspruchsberechtigt, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 (act. II pag. 47 ff.) lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung auf Krankentaggelder ab dem 31. Dezember 2017 ab, da tags zuvor der 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit abgelaufen sei (vgl. Art. 28 Abs. 1 des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/18/419, Seite 3 desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II pag. 34 ff.) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 ab (act. II pag. 11 ff.), wobei sie erwog, aufgrund der ab 1. Dezember 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestehe gestützt auf Art. 28 Abs. 4 AVIG auch für den Dezember 2017 kein Leistungsanspruch. Die Rückforderung von zu viel ausbezahlten Taggeldern werde in einem zweiten Schritt geprüft bzw. verfügt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. Juni 2018 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei das Taggeld im Umfang von 50 % rückwirkend auszuzahlen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahmen vom 15. August 2018 bzw. vom 10. September 2018 hielten die Parteien an den bisher gestellten Anträgen fest. Am 25. April 2019 edierte der zuständige Instruktionsrichter die Akten der C.________, was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/18/419, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 (act. II pag. 11 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2017. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. ganz oder teilweise arbeitslos und vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a und f AVIG). 2.2 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Ist ein Behinderter, unter der An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/18/419, Seite 5 nahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % arbeitsfähig sind und auf das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). 2.4 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist Arbeitslosen bei einer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) von mehr als 50 % das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens 50 % das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/18/419, Seite 6 3. 3.1 Der Beschwerdegegner verneinte den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf Art. 28 Abs. 4 AVIG unter Hinweis auf die seitens der behandelnden Ärzte attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % (act. II pag. 16). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund der erfolgten IV-Anmeldung einen Leistungsanspruch gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV. Da die Vermittlungsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend geklärt sei, bestehe eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (Beschwerde S. 5 Art. 3 Ziff. 15 ff.; Stellungnahme S. 2 Ziff. 2 ff.). Die Koordinationsregel des Art. 28 Abs. 4 AVIG gelange insofern zur Anwendung, als damit eine Überentschädigung vermieden werden solle (Beschwerde S. 5 Art. 3 Ziff. 18; Stellungnahme vom 15. August 2018 S. 3 Ziff. 6 ff.). 3.2 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG (vgl. E. 2.3 hiervor) und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor). Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in Betracht kommen. Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium. Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig, wenn die versicherte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist (Art. 15 Abs. 3 AVIV [vgl. E. 2.2 hiervor]). Über das Kriterium der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 135 V 185 E. 6.1.3 S. 189). Art. 28 Abs. 1 AVIG erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit, Unfall und Schwangerschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/18/419, Seite 7 Arbeitslosenversicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch bestehen (BGE 135 V 185 E. 6.1.2 S. 189). 3.3 Zunächst ist festzustellen, dass das beco mit Entscheid vom 16. Februar 2018 (act. II pag 50 ff.) – welcher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist – die Vermittlungsfähigkeit für den Monat November 2017 aufgrund der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % verneinte und sie bei einer Arbeitsfähigkeit von 20 % ab 1. Dezember 2017 bejahte. Dies bedeutet einerseits, dass der Beschwerdeführer für den Monat November 2017 von vornherein keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV; vgl. auch BGE 136 V 95 E. 7.3 S. 104) und andererseits, dass Art. 15 Abs. 2 AVIG für den Zeitraum ab 1. Dezember 2017 nicht zur Anwendung gelangen kann, da die Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt erstellt ist und sich die Frage der Vorleistungspflicht nicht stellt. 3.4 Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 185 entschieden, dass bei Ausrichtung ganzer Taggelder durch die Unfallversicherung auf Grund einer über 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) angesichts der ausdrücklichen und spezifischen Koordinationsbestimmung in Art. 28 Abs. 4 AVIG unabhängig davon, ob die versicherte Person dauernd (Art. 15 Abs. 2 AVIG) oder bloss vorübergehend (Art. 28 Abs. 1 AVIG) nicht oder vermindert arbeitsfähig ist, kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung besteht. Art. 25 Abs. 3 UVV sieht vor, dass die Unfallversicherung die ganze Leistung erbringt, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 % beträgt; bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Gemäss Rechtsprechung bildet Art. 25 Abs. 3 UVV das Gegenstück zu Art. 28 Abs. 4 AVIG. Mit dieser Regelung wird die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/18/419, Seite 8 Koordination zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung in der Weise hergestellt, dass die Leistungspflicht der einzelnen Systeme aufeinander abgestimmt wird. Gemäss Art. 25 Abs. 3 erster Teilsatz UVV kann die arbeitslose Person das volle Unfalltaggeld beanspruchen, wenn sie zu mehr als 50 % arbeitsunfähig ist und sie hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 75 % erbringt die Arbeitslosenversicherung ein halbes, bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % und mehr ein ganzes Taggeld (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Die Koordinationsregel von Art. 28 Abs. 4 AVIG gilt in diesen Fällen unabhängig davon, ob vorgängig Art. 28 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt ist und ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eingetreten ist (BGE 135 V 185 E. 6.2 S. 190). Vorliegend bezieht der Beschwerdeführer nicht Taggelder einer Unfallversicherung, sondern einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach KVG (vgl. act. II pag. 88-90 und 95-105 sowie 86, 91 ff.). Eine dem Art. 25 Abs. 3 UVV entsprechende Regelung findet sich auch im Krankenversicherungsbereich (Grund- und Zusatzversicherung) in Art. 73 Abs. 1 KVG (vgl. E. 2.4 hiervor), so dass das in BGE 135 V 185 für die Unfallversicherung Festgelegte beim Bezug von Krankentaggeldern analog anzuwenden ist. Die C.________ richtete dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ab 26. August 2016 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 25. September 2016 das volle Taggeld (act. II pag. 88-90 und 95-105) und ab dem 1. November 2017 ein Taggeld bei einer Erwerbseinbusse von 56 % aus (act. II pag. 86, 91 ff.), womit die Frage nach der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung vorliegend einzig anhand von Art. 28 Abs. 4 AVIG zu beantworten ist. 3.5 Zu prüfen bleibt damit, von welcher Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Während der Beschwerdegegner sich auf den Standpunkt stellt, es sei auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab Dezember 2017 (vgl. act. II pag. 82 f.) abzustellen (act. II pag. 16), macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe sich die von der Krankentaggeldversicherung festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % entgegenhalten zu lassen (Stellungnahme vom 15. August 2018 S. 3 Ziff. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/18/419, Seite 9 3.5.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird nach dem Masse bestimmt, in welchem die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist dagegen die bloss medizinischtheoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG; BGE 114 V 281 E. 1c S. 283). Nach der im ganzen Sozialversicherungsrecht geltenden Pflicht zur Schadenminderung ist eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem andern Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Verwertet die versicherte Person ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht, obgleich sie hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und nötigenfalls einer bestimmten Anpassungszeit zumutbarerweise in der Lage wäre, so hat sie sich die berufliche Tätigkeit anrechnen zu lassen, die sie bei gutem Willen ausüben könnte; das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht. Die einer versicherten Person einzuräumende Anpassungszeit bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Falles. In der Praxis wurden Zeiten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (BGE 114 V 281 E. 1d S. 283, 111 V 235 E. 2a S. 239; RKUV 2005 KV 342 S. 357 E. 1.3). 3.5.2 Gestützt auf die hiervor wiedergegebenen Grundsätze zur Schadenminderungspflicht und die gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Gutachten der D.________ [MEDAS] vom 8. Mai 2017 zuhanden der C.________ [nicht in den Akten]), hat die C.________ mit Verfügung vom 28. Juli 2017 (act. II pag. 91 ff.) eine Erwerbseinbusse von 56 % berechnet und das bislang ausgerichtete volle Taggeld per 1. November 2017 auf 56 % des versicherten Verdienstes reduziert. Sowohl die gutachterliche Einschätzung als auch die seitens der C.________ berechnete Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/18/419, Seite 10 einbusse wurde vom Beschwerdeführer zumindest in dieser Höhe nicht bestritten (vgl. Einsprache vom 17. Oktober 2017 [act. III]), womit für das Gericht keine Veranlassung besteht, von einer tieferen Erwerbseinbusse als 56 % auszugehen, auch wenn die Verfügung der C.________ vom 28. Juli 2017 (act. II pag. 91 ff.) noch nicht rechtskräftig ist (Beschwerde S. 3 Ziff. 9). Das Vorgehen der C.________ entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach für den Taggeldanspruch die Höhe des Restschadens massgebend ist, wenn unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ein Berufswechsel geboten ist (BGE 114 V 281 S. 286 E 3c.). Im Rahmen von Art. 73 Abs. 1 KVG bedeutet dies, dass die Höhe des Taggeldanspruchs nicht anhand der Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern mit Blick auf die Erwerbseinbusse zu bestimmen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 28. März 2001, K 149/00, E. 3a, 3c und 4). Aufgrund der aufeinander abgestimmten Ausgestaltung von Art. 73 Abs. 1 KVG und Art. 28 Abs. 4 AVIG (vgl. E. 3.1.2 f. hiervor) hat dies auch für die letztere Bestimmung zu gelten: Liegt die Erwerbseinbusse – wie hier – über 50 %, besteht kein Anspruch auf Ausrichtung eines Taggeldes der Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 2.4 hiervor). Damit hat der Beschwerdegegner seine Leistungspflicht gestützt auf Art. 28 Abs. 4 AVIG zu Recht verneint. Wie es sich diesbezüglich mit der Leistungspflicht der C.________ verhält, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 (act. II pag. 11 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Im Übrigen ergibt sich für die Zeit nach Erlass des hier zu beurteilenden Einspracheentscheids das Folgende: Der Beschwerdeführer hat den maximalen Anspruch auf Taggelder der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung am 15. August 2018 erreicht (vgl. Leistungsabrechnung vom 7. August 2018 [act. III unpaginiert] sowie Schreiben der C.________ vom 8. Mai 2019 [in den Gerichtsakten]). Wie vorstehend ausgeführt, gelangt Art. 28 Abs. 4 AVIG soweit und solange zur Anwendung, wie die betreffende Krankentaggeldversicherung Taggelder zu erbringen hat (vgl. E. 3.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/18/419, Seite 11 Die Akten sind dementsprechend an den Beschwerdegegner weiterzuleiten, damit er den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. August 2018 prüfe. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Akten werden an das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse, weitergeleitet zum weiteren Vorgehen im Sinne von Erwägung 3.6. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/18/419, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2019, ALV/18/419, Seite 13 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.