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Bern Verwaltungsgericht 31.07.2018 200 2018 409

31. Juli 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,806 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018

Volltext

200 18 409 ALV FUE/RUM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Juli 2018 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und stellte am 3. November 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Antwortbeilagen [AB] 230-234). Mit Verfügung vom 2. März 2018 verneinte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (beco bzw. Beschwerdegegner), einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2017 (AB 203-205). Daran hielt es auf Einsprache hin (AB 199) mit Entscheid vom 16. Mai 2018 fest (AB 51-56). B. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 3 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2018 (AB 51-56). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2017 und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 4 die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 1-3 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2 AVIG). 2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5). 2.4 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Kommen die versicherte Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 5 son oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunftsoder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. 3.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt nach Art. 9 Abs. 2 AVIG am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wozu auch die formelle Voraussetzung der Anmeldung gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 17 Abs. 2 AVIG). Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer sich am 18. Oktober 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, wobei er festhielt, ab 1. November 2017 stellenlos zu sein (AB 230). Der erste Kontrolltag war der 1. November 2017 (AB 245). Der Beschwerdegegner hat die ordentliche zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit somit grundsätzlich zu Recht vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 festgesetzt (Art. 9 Abs. 2 AVIG; vgl. 2.2 hiervor). 3.2 Im Zusammenhang mit der Rahmenfrist für die Beitragszeit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die einspracheweise beantragte Verlängerung der Rahmenfrist (AB 199) zu Recht abgelehnt hat (AB 54). 3.2.1 Für eine Verlängerung der Rahmenfristen wird neben dem Kausalitätsprinzip u.a. vorausgesetzt, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne den Bezug von Leistungen nach Art. 71a-d AVIG aufgenommen und diese selbstständige Erwerbstätigkeit alsdann definitiv aufgegeben wird (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2299 N. 108). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit gilt als aufgenommen, wenn die versicherte Person nach AHV-Beitragsstatut als Selbstständige qualifiziert worden ist. Nicht massgebend ist, ob aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt worden ist oder die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden sind (AVIG- Praxis ALE B62). Für den Nachweis der Aufgabe der selbstständigen Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 6 werbstätigkeit verlangt die Verwaltungsweisung eine Bestätigung der AHV- Ausgleichskasse und einen Handelsregisterauszug (AVIG-Praxis ALE B64). Diese Verwaltungsweisung ist für das Gericht zwar nicht verbindlich (BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434), doch besteht im vorliegenden Fall kein triftiger Grund für ein Abweichen von dieser. 3.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. November 2017 (AB 239) sowie 16. Januar 2018 (AB 218) zum Einreichen fehlender Unterlagen aufgefordert worden war, wies der Beschwerdegegner im Einspracheverfahren explizit darauf hin, dass für die Prüfung einer allfälligen Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit die am 21. November 2017 und 16. Januar 2018 bezeichneten Belege notwendig seien. Überdies sei eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Daraus müsse ersichtlich sein, seit wann der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender angemeldet und ob in der Zwischenzeit eine Abmeldung erfolgt sei. Ausserdem werde eine schriftliche Mitteilung benötigt, ob die selbstständige Tätigkeit weitergeführt werde und falls ja, in welchem zeitlichen Umfang. Sollten die verlangten Unterlagen nicht innert angesetzter Frist eintreffen, würde aufgrund der vorhanden Akten entschieden (AB 197). In der Folge stellte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 13. April 2018 fest, dass die verlangten Unterlagen immer noch nicht eingetroffen seien und setzte eine weitere Frist zu deren Einreichung; andernfalls werde aufgrund der vorhandenen Akten entschieden (AB 191). 3.2.3 Wie sich aus den Akten ergibt (vgl. AB 57-190) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2016 (AB 54) zutreffend festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer namentlich die erforderliche (vgl. E. 3.2.1 hiervor) Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse betreffend die geltend gemachte selbstständige Erwerbstätigkeit trotz mehrfacher Aufforderung nicht beigebracht. Damit fehlt es am rechtsgenüglichen Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit während der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit (vgl. E. 2.2 und 3.2.1 hiervor); im IK-Auszug ist der Beschwerdeführer während der hier massgebenden Zeit allein als Unselbstständigerwerbender eingetragen (AB 25). Dass der Beschwerdegegner – nachdem er den Beschwerdeführer zuvor mehrfach auf die fehlenden Unterlagen und die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 7 gewiesen hatte (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG und E. 2.4 hiervor) – im angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund der Akten entschieden und eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9a Abs. 2 AVIG abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Damit bleibt es bei der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 (E. 3.1 hiervor). 3.3 Der Beschwerdeführer hat – wie er in der Beschwerde explizit anerkennt – seine Arbeitnehmertätigkeit als Angestellter der B.________ AG am 30. Juni 2016 beendet und ab diesem Zeitpunkt auch keinen Lohn mehr bezogen (vgl. auch AB 194). Für die Folgezeit ist keine beitragspflichtige unselbstständige Erwerbstätigkeit mehr aktenkundig (IK-Auszug vom 26. April 2018; AB 25). Damit ist mit dem Beschwerdegegner von maximal acht Monaten Beitragszeit (1. November 2015 bis 30. Juni 2016) auszugehen – selbst für diese Zeit ist der Nachweis des effektiven Lohnbezugs jedoch fraglich, da der Beschwerdeführer diesen Nachweis im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht erbracht hat (vgl. AB 191) –, womit die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG; vgl. E. 2.3 hiervor) offenkundig nicht erfüllt ist. Daher besteht bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ohne dass die Frage des effektiven Lohnbezugs bis 30. Juni 2016 geklärt werden müsste. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, ALV/18/409, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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