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Bern Verwaltungsgericht 07.12.2018 200 2018 396

7. Dezember 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,942 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 19. April 2018

Volltext

200 18 396 EL ACT/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. April 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2018, EL/18/396, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ... Staatsangehörige, reiste am 21. April 2005 in die Schweiz ein und wurde hier als Flüchtling anerkannt (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 4; Akten der AKB [act. IIA] 25/2). Nachdem die IV-Stelle Bern (IVB) ihr Leistungsgesuch (act. IIA 1), bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % sowie mangels erfüllten versicherungsmässigen Voraussetzungen (act. IIA 29/12 Ziff. 8 f.), mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. Juni 2017 (act. IIA 35) abschlägig beschieden hatte, meldete sich die Versicherte am 12. September 2017 bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (act. II 1). Diese verneinte mit Verfügung vom 24. November 2017 (act. II 34) einen EL- Anspruch; daran hielt sie, auf Einsprache hin (act. II 43) und nach Rücksprache mit der IVB (act. II 44, 47), mit Entscheid vom 19. April 2018 (act. II 50) fest. B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 hat die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ vom B.________, Beschwerde erhoben und beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und ihr seien EL zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2018 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. November 2018 sind die Parteien darüber orientiert worden, dass der bisherige Instruktionsrichter altershalber zurückgetreten und das Verfahren zur weiteren Instruktion umgeteilt worden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2018, EL/18/396, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 19. April 2018 (act. II 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, soweit sie An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2018, EL/18/396, Seite 4 spruch hätten auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV), wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) erfüllen würden. Stehen solche selbständige («rentenlose») EL in Frage, müssen die EL-Organe den Invaliditätsgrad prinzipiell durch die IV-Stelle abklären lassen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 2230.04 und Anhang 14; Art. 57 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG), wobei grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2018, EL/18/396, Seite 5 gleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508; SVR 2017 IV Nr. 30 S. 86 E. 4.1). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2018, EL/18/396, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In der rechtskräftigen Verfügung der IVB vom 20. Juni 2017 (act. IIA 35) wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente unter Verweis auf den zum integrierenden Verfügungsbestandteil erklärten Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Mai 2017 (act. IIA 29) verneint. Der besagte Bericht basierte in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf der Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. März 2017 (act. IIA 28). Darin vermerkte Dr. med. D.________, Facharzt für Psychosomatik und Psychotherapie (D), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33; derzeit mangels aktuellem psychopathologischem Befund keine Schweregradangabe möglich) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Er erklärte, seit der Einreise in die Schweiz bestehe ununterbrochen ein aufgehobenes Leistungsvermögen für Tätigkeiten unter marktüblichen Bedingungen. Im Abklärungsbericht Haushalt ermittelte die IVB unter der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen Gesundheitsfall allein im Haushalt beschäftigt, anhand der spezifischen Methode einen rentenausschliessenden (vgl. E. 2.3 hiervor) Invaliditätsgrad von 25 % (act. IIA 29/12 Ziff. 8). Gleichzeitig stellte sie fest, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente gemäss Art. 6 IVG nicht erfüllt seien (act. IIA 29/12 Ziff. 9). 3.2 Grundsätzlich haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Hier liegt indes eine Konstellation vor, die ein Abweichen von diesem Grundsatz verlangt: Es ist unbestritten (Beschwerde S. 3 f. Ziff. II Ziff. 4) und aufgrund der überzeugenden Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D.________ (act. IIA 28/6 f.) erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2018, EL/18/396, Seite 7 geltend gemachten Gesundheitsschaden in die Schweiz einreiste und damit im Zweig der Invalidenversicherung die Mindestbeitragsdauer für den Rentenanspruch (Art. 36 Abs. 1 IVG) nicht erfüllen konnte. Die IVB erachtete die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 IVG als nicht erfüllt (act. IIA 29/12 Ziff. 9; allerdings ohne dabei den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin [act. IIA 25/2; vgl. Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {FlüB; SR 831.131.11}] oder das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und ... über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1] zu erwähnen). Folgerichtig riet Rechtsanwalt C.________ denn auch von einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2017 (act. IIA 35) ab (act. II 23/1), da diese wegen der nicht erfüllten Mindestbeitragsdauer keinen Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, selbst wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 IVG erfüllt gewesen wären. Hätte die Beschwerdeführerin im Zweig der Invalidenversicherung dennoch Beschwerde erhoben, hätte das Verwaltungsgericht die vorliegend strittige Statusfrage (vgl. E. 4.2 hiernach; Beschwerde S. 3 Ziff. II Ziff. 4 und S. 5 Ziff. II Ziff. 6) nicht geprüft, da ein Rentenanspruch bereits an der fehlenden Mindestbeitragsdauer gescheitert wäre. Wenngleich eine versicherte Person mit Blick auf einen allfälligen EL-Anspruch ein Interesse an der Klärung solcher Fragen haben kann, verfällt das kantonale Versicherungsgericht nicht in Rechtsverweigerung, wenn es diese mangels Entscheidwesentlichkeit im Beschwerdeverfahren gegen eine IV- Verfügung offen lässt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Juli 2011, 9C_528/2010, E. 4 und E. 4.1). Hätte die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben, ohne eine Änderung des Dispositivs (Entscheidformel) zu verlangen, sondern allein um die Begründung der Verfügung vom 20. Juni 2017 (act. IIA 35) in Bezug auf die Statusfrage ändern zu lassen, wäre das Verwaltungsgericht darauf mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). In dieser Hinsicht wäre auch nicht die Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Organe im Zweig der beruflichen Vorsorge an die Entscheide der Invalidenversicherung (vgl. BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1) analog heranzuziehen, da dies eine ganz andere Konstellation – nämlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2018, EL/18/396, Seite 8 die Frage der Beschwerdelegitimation eines Dritten, der reflexweise vom Entscheid der Invalidenversicherung abhängt – betrifft, während hier die Ansprecherin als solche betroffen ist. Folglich ist der hypothetische Anspruch auf eine Invalidenrente hier frei und ohne Bindung an die rechtskräftige Verfügung der IVB vom 20. Juni 2017 (act. IIA 35) zu prüfen. 4. 4.1 Die Invaliditätsbemessung der IVB basierte in medizinischer Hinsicht allein auf psychischen Gesundheitsschäden (vgl. E. 3.1 hiervor; vgl. auch act. IIA 15/2 Ziff. 1.1, 21/1, 22/2, 22/5). Ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2 hiervor) wurde indes nicht durchgeführt. Einerseits ist damit unklar, ob überhaupt die klassifikatorischen Vorgaben für die gestellten Diagnosen erfüllt sind (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127) oder ob allenfalls Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 vorliegen. Andererseits ist mangels einer Prüfung der Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1 S. 296 ff.) auch offen, ob der erforderliche Schweregrad der psychischen Beeinträchtigungen die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens rechtfertigen würde. Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt eine den Anforderungen entsprechende Beantwortung dieser Fragen nicht zu, womit sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt präsentiert. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2018 (act. II 50) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) über die IVB (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV) eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung verlasst (vgl. Rz. 2230.04 und Anhang 14 WEL) und im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung ein strukturiertes Beweisverfahren (vgl. E. 2.2 hiervor) durchführt. Sollte dies zur Erkenntnis führen, dass aus rechtlicher Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, bestünde von vornherein kein Anspruch auf rentenlose EL. 4.2 Soweit das durchzuführende strukturierte Beweisverfahren einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht ausschliesst, müsste die Verwaltung im Rahmen der Invaliditätsbemessung der strittigen Statusfrage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2018, EL/18/396, Seite 9 (vgl. E. 2.4 f. hiervor) nachgehen (die IVB qualifizierte die Beschwerdeführerin bisher als Nichterwerbstätige [act. IIA 29/6 f. Ziff. 3.3 und Ziff. 4], während diese dafürhält, sie wäre bei guter Gesundheit zumindest mit einem Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen [Beschwerde S. 3 Ziff. II Ziff. 4 und S. 5 Ziff. II Ziff. 6]). In diesem Zusammenhang wäre zu berücksichtigen, dass die Fürsorgegesetzgebung von unterstützten Personen (wie der Beschwerdeführerin; act. IIA 8/2 Ziff. 1, 12/2; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3 f.) aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Gesundheitsfall grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt (vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [BSG 860.1]). Damit wäre die Beschwerdeführerin im Umfang der vom Sozialdienst ausgerichteten wirtschaftlichen Sozialhilfe hypothetisch erwerbstätig, d.h. sie würde als Hilfsarbeiterin in einem Pensum arbeiten, welches ihr ein Loslösen von der Sozialhilfe ermöglichte (vgl. Entscheid des BGer vom 4. Juli 2017, 9C_90/2017, E. 5.4.2; vgl. auch act. IIA 29/5 Ziff. 3.3). Dies gilt umso mehr, als sie vom abgeschiedenen Ehegatten keine Alimente erhält (act. II 8/1 Ziff. 5) und hier (abgesehen vom in ... lebenden Sohn [act. IIA 29/4 Ziff. 2]) ohne Familie lebt, womit sie wirtschaftlich für sich selbst zu sorgen hat und insbesondere auch nicht in einer Familiengemeinschaft mit einer in ihrem Kulturkreis traditionellen Rollenverteilung lebt. Ein das soziale Existenzminimum übersteigendes grösseres erwerbliches Engagement ist dagegen nicht überwiegend wahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin – entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 5 Ziff. II Ziff. 6) – im Validitätsfall auch in der Schweiz stark politisch aktiv wäre, was fünf Jahre vor der Erhebung an Ort und Stelle vom 28. April 2017 noch der Fall war (act. IIA 29/3 Ziff. 1.1), während sie sich auch aktuell in dieser Hinsicht – wenn auch weniger stark – immer noch betätigt (act. IIA 29/12 Ziff. 7). Den quantitativen Umfang der Erwerbstätigkeit wird die Verwaltung gegebenenfalls abzuklären und hernach erneut über den EL-Anspruch zu verfügen haben. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2018, EL/18/396, Seite 10 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt C.________ vom B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 3. Dezember 2018 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 949.-- (7.3h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 52.60 und Fr. 77.10 Mehrwertsteuer, somit auf total Fr. 1‘078.70, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2018, EL/18/396, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘078.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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