200 18 332 IV und 200 18 333 IV (2) SCJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 5. und 11. April 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog gemäss Verfügung vom 8. August 2007 ab 1. Juli 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 22). Revisionsweise bestätigte die IVB den Anspruch auf die laufende halbe Rente mit Mitteilung vom 23. Oktober 2009 (AB 34) und Verfügung vom 7. Mai 2013 (AB 48). Anlässlich einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (vgl. AB 51) stellte die IVB die Rentenzahlungen mit Verfügung vom 9. November 2017 (AB 59) per sofort mit der Begründung ein, sie habe erfahren, dass der Versicherte bereits seit dem Jahr 2008 deutlich mehr verdient habe als das der Invaliditätsbemessung in der ursprünglichen Rentenverfügung (AB 22) zu Grunde gelegte Invalideneinkommen. Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 64) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. Februar 2018 ab (VGE IV/2017/1071 [AB 69]). In der Folge hob die IVB die Rente mit Verfügung vom 5. April 2018 (AB 71) bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 27 % rückwirkend per 31. Dezember 2008 auf und forderte mit Verfügung vom 11. April 2018 (AB 73) für die Zeit von 1. April 2013 bis 30. November 2017 zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 65‘695.-- zurück. B. Am 1. Mai 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Verfügung vom 5. April 2018 (rückwirkende Rentenaufhebung) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Weiterausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 3 Mit Eingabe vom gleichen Tag erhob der Versicherte, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt B.________, auch gegen die Verfügung vom 11. April 2018 (Rückforderung) Beschwerde und stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf eine Rückforderung der ausbezahlten Rentenleistungen sei zu verzichten. Mit zwei Beschwerdeantworten vom 1. Juni 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden. Die beiden Beschwerdeverfahren IV/2018/332 und IV/2018/333 wurden mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2018 vereinigt. Am 16. Oktober 2018 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 4 Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Angefochten sind die beiden Verfügungen vom 5. und 11. April 2018 (AB 71, 73). Streitig und zu prüfen ist einerseits die rückwirkende Rentenaufhebung per 31. Dezember 2008 (Verfügung vom 5. April 2018 [AB 71]) sowie andererseits die Rückforderung der von 1. April 2013 bis 30. November 2017 ausgerichteten Rentenzahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 65‘695.-- (Verfügung vom 11. April 2018 [AB 73]). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 5 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 6 2.4.3 In zeitlicher Hinsicht zu vergleichen ist der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt bzw. materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351). 2.5 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.6 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IV-spezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 IVV geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 7 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (aArt. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, in Kraft bis 31. Dezember 2014). Gemäss dem revidierten Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar 2015) erfolgt die rückwirkende Leistungsanpassung bei einer Meldepflichtverletzung oder bei einer unrechtmässigen Erwirkung der Leistung unabhängig davon, ob diese ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2018 (AB 71) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 ein im Vergleich zum ursprünglichen Invalideneinkommen deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielt habe. Eine auf diesen Zeitpunkt hin durchgeführte Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 %. Wegen einer Meldepflichtverletzung sei die halbe IV-Rente rückwirkend per Ende 2008 aufzuheben. Damit ist vorab zu prüfen, ob im Vergleichszeitraum zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. August 2007 (AB 22) und der per Ende Dezember 2008 vorgenommenen Neubeurteilung in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen, und ob damit ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. E. 2.4.1 und 2.4.3 hiervor). 3.2 Am 10. August 2005 wurde beim Beschwerdeführer am Spital C.________ bei Verdacht auf multiple endokrine Neoplasien eine totale Thyreoidektomie und Parathyreoidektomie, eine Adenomentfernung Nebenniere rechts sowie eine Pankreaslinksresektion mit Splenektomie durchgeführt (AB 10 S. 11). Der Hausarzt Dr. med. D.________ attestierte bis 19. März 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, bis 31. März 2006 eine solche von 80 % und bis 30. September 2006 eine Einschränkung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 8 40 % (recte: 60 %). Ab 1. Oktober 2006 bescheinigte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 10 S. 1). Die Ärzte des Spitals C.________ bestätigten am 8. Dezember 2006 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 13 S. 3). Zudem attestierte der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ am 19. Februar 2007 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode ab 1. Oktober 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (AB 14 S. 1). Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ empfahl in einer Aktenbeurteilung vom 5. April 2007 eine Prüfung der Rentenfrage aufgrund der bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten (AB 16 S. 1). 3.3 In einem Fragebogen Arbeitgeber vom 27. September 2006 hielt die G.________ AG, Zweigniederlassung ... (G.________ bzw. Arbeitgeberin), fest, der Beschwerdeführer hätte ohne Gesundheitsschaden ab dem 1. Januar 2006 in seiner Tätigkeit als Vorarbeiter ... ein Einkommen von Fr. 5‘900.-- pro Monat erzielt (AB 8 S. 2). Entsprechend ermittelte die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Valideneinkommen ab 2006 von Fr. 76‘700.-- (Fr. 5‘900.-- x 13) sowie aufgrund einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % ab Juli 2006 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 30‘680.-- (Fr. 2‘360.-- x 13). Ab Oktober 2006 setzte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf eine Leistungsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.2 hiervor) auf Fr. 38‘350.-- (Fr. 2‘950.-- x 13) fest. Mit Verfügung vom 8. August 2007 sprach die Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2006 eine Dreiviertels-Invalidenrente und ab 1. Oktober 2006 eine halbe Invalidenrente zu (AB 22). 3.4 In einem weiteren Fragebogen Arbeitgeber gab die G.________ am 20. Juli 2009 an, der Lohn betrage seit dem 1. Oktober 2007 Fr. 3‘200.-- (AB 32 S. 2), wogegen sich den mit dem Fragebogen eingereichten Lohnauszügen entnehmen lässt, dass der effektiv erzielte Bruttolohn im Jahr 2008 Fr. 58‘442.-- (AB 32 S. 7) betragen hat. Letzterer Betrag deckt sich mit den Angaben gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) (AB 36), wonach im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 58‘442.-- abgerechnet worden ist. Damit ist für das Invalideneinkommen per 2008 nicht auf die Angaben im Fragebogen Arbeitgeber, sondern auf den tatsächlich erzielten Lohn abzustellen (siehe jedoch E. 4.4 hiernach). Unter diesen Umständen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 9 ist zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. August 2007 (AB 22) und dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 31. Dezember 2008 (AB 71) insofern eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten, als sich das im Jahr 2008 tatsächlich erzielte Einkommen (Fr. 58‘442.--) gegenüber dem im Zeitpunkt der Rentenzusprache angenommenen Invalideneinkommen (Fr. 38‘350.--) erheblich erhöht hat. In der Folge ist der Rentenanspruch per Ende Dezember 2008 in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig und frei zu prüfen (E. 2.4.2 hiervor). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 10 der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 141 V 351 E. 4.2 S. 353). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten. Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (BGE 117 V 8 E. 2c aa S. 18, 104 V 90 E. 2 S. 93; SVR 2014 BVG Nr. 22 S. 81 E. 2.3.4; RKUV 1996 U 240 S. 95 E. 3c; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). 4.1.3 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG [geltend ab dem 1. Januar 2012]). Bis zum 31. Dezember 2011 wurden für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1'500.-- überstieg, zwei Drittel berücksichtigt (aArt. 31 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Nach dem Rechtssinn des Art. 31 IVG bezog sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (BGE 137 V 369 E. 4.4.3.3 S. 372). Unter der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage gilt der Betrag von Fr. 1‘500.-nur noch als Revisionsschwelle und ist nicht mehr zusätzlich von der Einkommensverbesserung in Abzug zu bringen (vgl. BVR 2013 S. 581 E. 5.2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rentenrevision abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). Vorliegend ist das Bestehen eines (erwerblichen) Revisionsgrundes – und damit auch der Revisionszeitpunkt – seit dem im Jahr 2008 deut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 11 lich erhöhten Erwerbseinkommen ausgewiesen (vgl. E. 3.4 hiervor). Demnach sind die Vergleichseinkommen auf das Jahr 2008 hin zu bestimmen. 4.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens lag der Rentenzusprache vom 8. August 2007 ein Betrag von Fr. 76‘700.-- zugrunde (AB 22 S. 3), was sich offensichtlich auf die Angaben im Fragebogen Arbeitgeber vom 27. September 2006 stützte, worin die G.________ festhielt, der Beschwerdeführer hätte ohne Gesundheitsschaden ab dem 1. Januar 2006 in seiner Tätigkeit als Vorarbeiter ... ein Einkommen von Fr. 5‘900.-- pro Monat erzielt (AB 8 S. 2 Ziff. 16; Fr. 5‘900.-- x 13 = Fr. 76‘700.--). In der Folge wurde in der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 5. April 2018 ausgehend vom soeben genannten Betrag und indexiert auf das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 79‘663.-- ermittelt (AB 71 S. 1). Diese Zahlen können indessen nicht unbesehen übernommen werden. Gemäss IK- Auszug vom 13. September 2006 (AB 6) ergeben sich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens Einkommensbeträge von Fr. 89‘253.-- (2000), Fr. 86‘436.-- (2001), Fr. 90‘397.-- (2002), Fr. 88‘316.-- (2003) und Fr. 87‘534.-- (2004; vgl. auch AB 8 S. 2 Ziff. 20), was einen durchschnittlichen Betrag von Fr. 88‘387.20 ergibt. Zudem führte die ehemalige Arbeitgeberin in einem weiteren Fragebogen vom 20. Juli 2009 aus, ohne Gesundheitsschaden hätte sich das (monatliche) Einkommen seit dem 1. Oktober 2007 auf Fr. 6‘400.-- belaufen (AB 32 S. 2 Ziff. 16), was aufgerechnet auf ein Jahr sowie unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns einem Betrag von Fr. 83‘200.-- entsprechen würde. Gründe, weshalb das im Gesundheitsfall erzielte Einkommen im Jahr 2008 tiefer sein sollte als der vor Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss Angaben der G.________ zuletzt erzielte Lohn von Fr. 87‘534.-- (2004; AB 8 S. 2 Ziff. 20) bzw. das in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Einkommen von durchschnittlich Fr. 88‘387.20 (vgl. AB 6), sind nicht ersichtlich. Soweit demgegenüber die Personalverantwortliche der G.________ in einem Schreiben vom 29. November 2017 (AB 75 S. 39) festhielt, bei einer 100%igen Tätigkeit wären sowohl der Monatslohn als auch die ergebnisabhängigen Prämien des Beschwerdeführers exakt doppelt so hoch ausgefallen wie bei der vertraglichen Tätigkeit von 50 %, so kann auch hierauf nicht ohne weitere Prüfung abgestellt werden, ist doch der dieser Aussage zugrunde zulegende Parameter – das Invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 12 einkommen – mittels Rückfrage bei der ehemaligen Arbeitgeberin weiter abzuklären (vgl. E. 4.4 hiernach). Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens als ... (AB 2.1 S. 15 Ziff. 2.2) bzw. als diesbezüglicher Vorarbeiter (AB 8 S. 1 Ziff. 6a) angestellt war und keine Ausbildung in diesem Bereich abgeschlossen hat (vgl. AB 2.1 S. 57 Ziff. 5, 3 S. 4 Ziff. 6). Mit Blick auf die vom BFS herausgegebenen statistischen Erhebungen, wonach im Wirtschaftszweig „Verarbeitendes Gewerbe; Industrie“ im Jahr 2008 ein jährliches Einkommen von Fr. 78‘374.75 (Fr. 6‘341.-- x 12 / 40 x 41.2; vgl. LSE 2008, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor, TA1, Männer, Annahme des für den Beschwerdeführer günstigeren Totalwertes, sowie BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Zeile C 10-33 Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren) erzielt wurde, erscheint das beschwerdeweise geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 116‘884.-- (vgl. Beschwerde [Rentenaufhebung] S. 6 Ziff. 1.4) nach derzeitiger Sachverhaltskenntnis zumindest zweifelhaft. Im Rahmen der weiteren Abklärungen hinsichtlich des Valideneinkommens für das Jahr 2008 wird von der ehemaligen Arbeitgeberin insbesondere in Erfahrung zu bringen sein, wie sich die Prämien und Zulagen (siehe hierzu AB 32 S. 7 sowie E. 4.4 hiernach) im Detail zusammengesetzt haben und nach welchen Kriterien diese an die einzelnen Mitarbeiter und im Besonderen an den Beschwerdeführer ausgerichtet wurden. 4.4 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist nach Eintritt der gesundheitlichen Einbusse nur unter den in vorstehender Erwägung 4.1.2 genannten Voraussetzungen auf das tatsächlich noch erzielte Einkommen abzustellen (vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 16 N. 50). Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 im Rahmen der Weiterbeschäftigung bei der bisherigen Arbeitgeberin ein Einkommen von Fr. 58‘442.-- erzielte (vgl. E. 3.4 hiervor), jedoch kann auf diesen Betrag derzeit nicht abgestellt werden. Gemäss IK- Auszug (AB 53) sowie mit Blick auf die Angaben gemäss den Lohnausweisen der ehemaligen Arbeitgeberin (AB 32 S. 9 f.) erwirtschaftete der Beschwerdeführer im Jahr 2007, in welchem (ebenfalls) eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestand (vgl. E. 3.2 hiervor), ein Einkom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 13 men von Fr. 38‘896.--, wobei Prämien und Zulagen in der Höhe von ungefähr Fr. 17‘000.-- aufgeführt werden (AB 32 S. 9). Es wird weder geltend gemacht noch bestehen aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür, dass sich die medizinische Situation im Nachfolgejahr 2008 verändert hätte. Bei diesen Gegebenheiten kann die Einkommenserhöhung um beinahe Fr. 20‘000.-- auf gesamthaft Fr. 58‘442.-- (vgl. AB 32 S.7 f., 53) nicht schlüssig nachvollzogen werden. Die dabei ausgewiesen Prämien und Zulagen in der Höhe von etwa Fr. 20‘000.-- (AB 32 S. 7) sind sowohl hinsichtlich deren Zusammensetzung und Verteilschlüssel innerhalb der einzelnen Mitarbeiter der Unternehmung wie auch konkret bezogen auf den Beschwerdeführer mangels entsprechender Rückfragen (noch) nicht abschliessend überprüfbar. Die Beschwerdegegnerin wird in Zusammenhang mit den weiteren Abklärungen unter Berücksichtigung des seit 1986 bestehenden Arbeitsverhältnisses (vgl. AB 2.1 S. 45, 8 S. 1) besonderes Augenmerk darauf zu legen haben, ob der ausgerichtete Lohn der tatsächlich erbrachten Leistung entsprach oder ob allenfalls teilweise von einem Soziallohn ausgegangen werden müsste (vgl. E. 4.1.2 hiervor sowie KIESER, a.a.O., Art. 16 N. 53, siehe auch Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV). Dabei ist zu beachten, dass die Frage an die G.________, ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entspreche, von letzterer am 20. Juli 2009 mit Bezug auf einen im gleichen Dokument angegebenen Monatslohn von Fr. 3‘200.-- bejaht wurde (AB 32 S. 2 Ziff. 12 und 13), dieser Lohn aber im Widerspruch zum tatsächlich ausbezahlten Entgelt steht. 4.5 Unter den dargelegten Umständen wird die Beschwerdegegnerin sowohl das der Rentenberechnung per 2008 zugrunde zu legende Validenwie auch das Invalideneinkommen näher abzuklären haben. Für die Folgejahre, in welchen gemäss IK-Auszug insbesondere in den Jahren 2009 und 2010 eine nicht unwesentliche Veränderung des (Invaliden-)Einkommens zu verzeichnen war (AB 53), wird die Prüfung eines Revisionsgrundes unter Berücksichtigung von Art. 31 IVG in der jeweils gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 4.1.3 hiervor) vorzunehmen sein (E. 2.4 hiervor). Ob mit der Auflösung des Arbeitsvertrages per 31. Dezember 2016 (AB 56 f.) – bzw. der auf dieses Datum hin offenbar erfolgten vorzeitigen Pensionierung (AB 58 S. 2) – ein weiterer Revisionsgrund ausgewiesen wäre, kann mangels derzeitiger Klarheit über einen allfällig bis ins Jahr 2016 bestandenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 14 Rentenanspruch nicht beantwortet werden. Zu bemerken bleibt immerhin, dass die Verhältnisse auch diesbezüglich unklar sind: Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vertragsauflösung sei aus gesundheitlichen Gründen, mithin unfreiwillig, erfolgt (AB 56 S. 2 Ziff. 2.2), währenddem die Beschwerdegegnerin implizit davon ausgeht, dass dies aus invaliditätsfremden Gründen geschehen sei, und dementsprechend in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2018 (Rentenaufhebung) für die Berechnung des Invalideneinkommens weiterhin den bei der G.________ erzielten Lohn berücksichtigt (vgl. AB 71). Indessen hat die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Kündigungsgründe bisher keine Feststellungen tatsächlicher Natur getroffen. Die von ihr sinngemäss geltend gemachte Beweisführungslast des Beschwerdeführers greift insofern nicht (vgl. Beschwerdeantwort [betreffend Rückforderung] S. 2 Ziff. C.a.2). Weil die letzten ärztlichen Berichte aus den Jahren 2012 (AB 39) und 2013 (AB 45) stammen, wird die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Abklärungen nachzuholen haben. Nach Einholung sämtlicher für die Vornahme einer Rentenberechnung massgeblichen Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch ab Januar 2009 neu zu befinden haben. 5. 5.1 Gestützt auf das Ausgeführte ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 5. April 2018 (AB 71) betreffend die per 31. Dezember 2008 vorgenommene rückwirkende Rentenaufhebung aufzuheben und die Sache zur umfassenden Prüfung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) insbesondere sowohl das vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 erzielte Invalideneinkommen, das hypothetische Valideneinkommen wie auch die Gründe der Arbeitsvertragsauflösung per Ende Dezember 2016 einer genauen Prüfung zu unterziehen. Alsdann wird sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben. Zu bemerken bleibt, dass mit der genannten Verfügung einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (AB 71 S. 2) und der Entzug bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 15 Vornahme weiterer Abklärungen grundsätzlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (BGE 129 V 370). 5.2 Was die Verfügung vom 11. April 2018 (AB 73) betrifft, mit welcher die Beschwerdegegnerin für die Zeit von 1. April 2013 bis 30. November 2017 die Rückforderung zu Unrecht bezogener Rentenleistungen geltend macht (vgl. hierzu E. 2.6 hiervor), so ist diese mangels Rechtskraft der ihr zugrunde liegenden Rentenrevisionsverfügung vom 5. April 2018 (AB 71; vgl E. 5.1 hiervor) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde ebenfalls aufzuheben. Indessen ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die einjährige Verwirkungsfrist zur Rückforderung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) ohne weiteres gewahrt bleibt, auch wenn es im Anschluss an die neu zu erlassende Rentenverfügung zu einer allfälligen neuen Rückerstattungsverfügung kommen sollte (vgl. ARV 2001 S. 93 E. 2b sowie Entscheid des EVG vom 17. Dezember 2003, C 19/03, E. 3.2.2). Dabei ist zu beachten, dass eine rückwirkende Rentenaufhebung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 aufgrund von aArt. 88bis Abs. 2 lit. b IVV und ab dem 1. Januar 2015 nach der ab diesem Zeitpunkt gültigen geänderten Fassung des Verordnungsartikels zu prüfen ist (E. 2.6 hiervor). 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 16 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 21. Juni 2018 über ein Honorar von Fr. 4‘500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 25.-- und der Mehrwertsteuer von Fr. 348.45 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 4‘873.45 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. April 2018 (rückwirkende Rentenaufhebung) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 11. April 2018 (Rückforderung) aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 17 tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘873.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2018, IV/18/332, Seite 18 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.