200 18 308 ALV LOU/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juni 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. April 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, ALV/2018/308, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 16. Januar 2018 (Datum der Postaufgabe) reichte der 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) beim RAV ein Gesuch um Pendlerkostenbeiträge ein (Dossier RAV-Region Seeland- Berner Jura [act. II] 171 – 173). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 lehnte das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) das Gesuch ab; da die notwendigen Auslagen (Fahrkosten) nicht höher seien als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit, erleide er durch die auswärtige Tätigkeit keine finanzielle Einbusse (act. II 180 – 183). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 12. März 2018 (Datum der Postaufgabe) Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 5). Mit Entscheid vom 13. April 2018 wies das beco diese ab (act. IIB 7 – 9). Es treffe zwar zu, dass der bereinigte Verdienst bei seiner neuen Stelle tiefer sei als bei seiner vorherigen Anstellung und ebenso, dass seine notwendigen Auslagen pro Monat nun höher seien als vor der Arbeitslosigkeit, da der Pendlerkostenbeitrag jedoch die Verpflegungskosten nicht decke, sei ein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge für seine neue Stelle angesichts fehlender höherer Fahrkosten zu Recht verneint worden (act. IIB 8). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 23. April 2018 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm Pendlerkostenbeiträge zu gewähren. Seine Fahrkosten seien höher als bei seiner letzten Stelle vor der Arbeitslosigkeit, da er die Autoreinigung nun selber übernehmen müsse, was ihn wöchentlich ca. Fr. 12.-- koste; auch sei sein Arbeitsweg um mindestens 1 Stunde täglich länger geworden, was ihn Nerven und Kraft koste.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, ALV/2018/308, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. April 2018 (act. II 7 – 9). Beantragt werden Pendlerkostenbeiträge. Solche können gemäss Art. 68 Abs. 2 AVIG während längstens sechs Monaten gewährt werden. Mit sechs Monaten Pendlerkostenbeiträgen liegt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, ALV/2018/308, Seite 4 der Streitwert klar unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Arbeitslosenversicherung den Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnortregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (lit. a) und sie die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben (lit. b). Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Abs. 3). 2.1.1 Der Pendlerkostenbeitrag deckt gemäss Art. 69 AVIG die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren. 2.1.2 Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück (Art. 70 AVIG). 2.2 Nach Art. 91 AVIV liegt der Arbeitsort in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt (lit. a) oder die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (lit. b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, ALV/2018/308, Seite 5 2.3 Gemäss Art. 94 AVIV erleidet die versicherte Person eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (lit. a) und die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (lit. b). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer täglich von seinem Arbeitsort an seinen Wohnort zurückkehren kann. Ein Anspruch auf Wochenaufenthalterbeiträge fällt damit ausser Betracht und wird denn auch nicht geltend gemacht. Ebenfalls ist erstellt und unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für den täglichen Arbeitsweg unentgeltlich ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht (act. II 161, 187). 3.2 Im Einspracheentscheid räumt der Beschwerdegegner ein, dass beim Beschwerdeführer beide Voraussetzungen der finanziellen Einbusse gemäss Art. 94 AVIV erfüllt seien, da der Verdienst bei seiner neuen Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen, den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst, abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreiche und die notwendigen Auslagen (konkret die Verpflegungskosten) höher seien als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit. Dem ist beizupflichten. 3.3 Gemäss Art. 69 AVIG deckt der Pendlerkostenbeitrag die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (siehe E. 2.1.1 hiervor). Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, entstehen beim Beschwerdeführer keine solchen Fahrkosten, da ihm für den täglichen Arbeitsweg unentgeltlich ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht. Mangels zu deckender Fahrkosten hat der Beschwerdeführer damit trotz finanzieller Einbusse im Sinne von Art. 94 AVIV keinen Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge. Mehrkosten der Verpflegung werden nur im Rahmen der Wochenaufenthalterbeiträge gedeckt (siehe E. 2.1.2 sowie AVIG-Praxis AMM
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, ALV/2018/308, Seite 6 L5), auf die der Beschwerdeführer angesichts seiner täglichen Heimkehr jedoch keinen Anspruch hat (vgl. E. 3.1). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten zusätzlichen Kosten von ca. Fr. 12.-- pro Woche für die Autoreinigung, wie auch der von ihm geltend gemachte zusätzliche Aufwand an Nerven und Zeit für den Arbeitsweg, stellen keine notwendigen Fahrkosten im Sinne von Art. 69 AVIG dar und geben entsprechend keinen Anspruch auf einen Pendlerkostenbeitrag. Im Übrigen würden die Kosten für das Autowaschen auch dann anfallen, wenn er näher an seinem Wohnort arbeiten könnte. Diese Kosten sind folglich nicht durch die auswärtige Arbeit bedingt und damit auch nicht bei den Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträgen anrechenbar. 3.4 Der Beschwerdegegner hat nach dem Dargelegten einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Pendlerkostenbeiträge zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seinen neuen Arbeitsort von seinem Wohnort aus tatsächlich nicht im Sinne von Art. 91 lit. b AVIV (vgl. E. 2.2 hiervor) innert durchschnittlich einer Stunde erreichen kann. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, ALV/2018/308, Seite 7 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.