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Bern Verwaltungsgericht 07.08.2018 200 2018 297

7. August 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,758 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 27. März 2018

Volltext

200 18 297 AHV LOU/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. August 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin Ausgleichskasse medisuisse Oberer Graben 37, Postfach 148, 9001 St. Gallen Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 27. März 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, AHV/18/297, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde von der IV-Stelle Bern per 1. Oktober 2011 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 90 % zugesprochen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 29), woraufhin die AKB eine Überprüfung seiner Versicherungs- und Beitragspflicht einleitete (AB 28). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 (AB 13) informierte sie den Versicherten, er werde ihr per 1. Januar 2016 als Nichterwerbstätiger angeschlossen, da er seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und es sich bei der ihm von seinem Vater ausgerichteten Entschädigung nicht um Lohn im Sinne des Sozialversicherungsrechts handle. Gleichzeitig verfügte die AKB die vom Versicherten in dieser Eigenschaft für die Jahre 2016 und 2017 geschuldeten (provisorischen) Beiträge. Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2018 (AB 2) bestätigte sie Beitragsstatut und Höhe der Beiträge. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2018 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2018 lud der Instruktionsrichter die Ausgleichskasse medisuisse zum Verfahren bei und forderte sie zur Stellungnahme auf. Dieser Aufforderung kam die Ausgleichskasse medisuisse mittels Eingabe vom 12. Juli 2018 nach.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, AHV/18/297, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich – siehe jedoch sogleich E. 1.2 – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. März 2018 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist das Beitragsstatut des Beschwerdeführers bzw. die für die Jahre 2016 und 2017 in Rechnung gestellten Beiträge. Soweit der Beschwerdeführer die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2018 anzufechten scheint, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da darüber weder verfügt noch ein Einspracheentscheid ergangen, sondern diesbezüglich lediglich eine Akontorechnung ausgestellt worden ist (Beschwerdebeilage [BB] 8). 1.3 In den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügungen vom 30. Dezember 2016 (AB 13) setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge für die Jahre 2016 und 2017 auf jeweils Fr. 1'506.75 fest. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, AHV/18/297, Seite 4 Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vom Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, im Folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Betrag von 4.2 Prozent erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). 2.3 2.3.1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 392 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG). Die Abstufung der Beiträge aufgrund der sozialen Verhältnisse erfolgt unter Berücksichtigung des Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, AHV/18/297, Seite 5 Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbeitrages auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). 2.3.2 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit den beiden Beitragsverfügungen pro 2016 und 2017 (AB 13) erläutert, dass die Statusänderung von unselbständig erwerbend zu nichterwerbstätig per 2016 vorgenommen werde und sie "ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" bereit sei, für die abgelaufenen Jahre bis und mit 2015 keine Korrektur des Beitragsstatuts vorzunehmen. Insofern handelt es sich nicht um einen rückwirkenden, sondern um einen für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts, womit grundsätzlich eine freie erstmalige Prüfung der Statusfrage unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen zulässig ist (BGE 122 V 169 E. 4a S. 173, 121 V 1 E. 6 S. 5). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Festsetzung des Status als Nichterwerbstätiger vor, er sei nicht nichterwerbstätig, sondern er sei seit dem 26. Oktober 2010 (dem Tag des Ereignisses, welches zur Invalidität geführt hat [vgl. AB 17]) unverändert zu 50 % bei seinem Vater angestellt und beziehe einen Lohn von Fr. 45'960.-- (richtig: Fr. 48'960.-- [Beschwerdebeilage {BB} 10]) pro Jahr (100 % Soziallohnkomponente), für den die gesetzlichen Beiträge über die Ausgleichskasse medisuisse abgerechnet würden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, AHV/18/297, Seite 6 3.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2010 eine Hirnblutung erlitten hatte (AB 17). Gemäss Aussage des Vaters des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung sei dieser nach dem Ereignis zwar weiterhin bei ihm angestellt gewesen, er habe seither jedoch noch nicht arbeiten können (Aktennotiz vom 27. Mai 2014 [AB 17]). Das Vorliegen einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit wird im Bericht vom 30. September 2015 des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn bestätigt (AB 17). Auch der Beschwerdeführer bejaht indirekt das Fehlen einer Arbeitstätigkeit, indem er ausführt, der ihm ausgerichtete "Lohn" stelle zu 100 % Soziallohn dar (AB 8; Beschwerde). Insoweit besteht zwischen den Parteien denn auch Einigkeit. 3.2.2 Der Begriff der Erwerbstätigkeit setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E. 3.1 S. 183, 139 V 12 E. 4.3 S. 15). Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben (BGE 143 V 177 E. 3.2 S. 183), was auf den Beschwerdeführer nach dem in E. 3.2.1 hiervor Dargestellten zutrifft, fehlt es doch am wesentlichen Merkmal der Erbringung von Arbeitsleistung. Damit sind die vom angeblichen Arbeitge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, AHV/18/297, Seite 7 ber, dem Vater des Beschwerdeführers, ausgerichteten Löhne rein fiktiv. Daran ändert sich auch nichts, wenn der "Lohn" explizit als Soziallohn bezeichnet und verstanden wird (Beschwerde), zumal auch ein solcher eine Erwerbstätigkeit voraussetzen würde. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 30. Dezember 2016 (AB 13) zu Recht als Nichterwerbstätigen qualifiziert. Die Frage nach einer allfällig missbräuchlichen Lohndeklaration ist vorliegend nicht zu prüfen. 3.3 Die Festsetzung der pro 2016 und 2017 geschuldeten persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätiger mittels Verfügungen vom 30. Dezember 2016 (AB 13) entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. E. 2.3 hiervor). Schliesslich sind auch die erhobenen Verwaltungskostenbeiträge in der Höhe von 5 % des persönlichen Beitrags (AB 13) nicht zu beanstanden (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum AHVG [EG AHVG; BSG 841.11] i. V.m. Art. 16 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen [AKBV; BSG 841.111]). 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2018 (AB 2) als korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2018, AHV/18/297, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingabe der Ausgleichskasse medisuisse vom 12. Juli 2018) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Ausgleichskasse medisuisse vom 12. Juli 2018) - Ausgleichskasse Medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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