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Bern Verwaltungsgericht 21.08.2018 200 2018 286

21. August 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,032 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 2. März 2018

Volltext

200 18 286 KV und 200 18 394 KV (2) GRD/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. August 2018 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen SUPRA-1846 SA Avenue de la Rasude 8, Case postale 765, 1001 Lausanne Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 2. März 2018 und 17. April 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, KV/18/286, Seite 2 Sachverhalt: A. Gestützt auf einen Antrag des 1968 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) vom 24. Dezember 2013 (KV 286/18 und KV 394/18 je act. II 2) nahm die SUPRA-1846 SA (nachfolgend SUPRA bzw. Beschwerdegegnerin) diesen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 bei sich in die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG im Modell SUPRAcare auf (KV 286/18 und KV 394/18 je act. II 3). Mit diesem Antrag meldete sich der Versicherte gleichzeitig explizit für SUPRAnet und damit für den Erhalt der Korrespondenz seitens der SUPRA über Internet an (KV 286/18 und KV 394/18 je act. II 2 S. 3). Auf eine Anfrage bzw. Reklamation des Versicherten vom 12. Februar 2015, warum er nicht wenigstens per E-Mail über die massive Prämienerhöhung 2015 informiert worden sei (KV 286/18 und KV 394/18 je act. II 4), wies ihn die SUPRA noch gleichentags darauf hin, dass er die Prämienmitteilung 2015 am 7. Oktober 2014 auf seinem SUPRAnet-Konto erhalten habe (KV 286/18 und KV 394/18 je act. II 5). Mehr als ein halbes Jahr später machte der Versicherte mit E-Mail vom 2. September 2015 der SUPRA gegenüber sinngemäss geltend, dass er über die Prämienerhöhung 2015 brieflich oder per E-Mail hätte informiert werden müssen. Eine Mitteilung auf sein SUPRAnet-Konto genüge hierfür nicht, da er sich dort aktiv einloggen müsse (Sicherheitslogin), um die Mitteilung zu sehen, was nicht einem informiert werden, sondern einem sich selber informieren entspreche (KV 286/18 und KV 394/18 je act. II 6). Die SUPRA hielt hierauf mit E-Mail vom 15. September 2015 erneut fest, dass er im Oktober 2014 durch die Prämienmitteilung 2015 auf sein SUPRAnet- Konto fristgerecht über die neuen Prämien für das Jahr 2015 informiert worden sei. Somit sei sie ihren Verpflichtungen nachgekommen (KV 286/18 und KV 394/18 je act. II 7). Mit E-Mail vom 25. September 2015 erklärte sich der Versicherte damit nicht einverstanden und machte neu zusätzlich geltend, die Hinterlegung der Prämienmitteilung 2015 auf seinem SUPRAnet-Konto sei in einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, KV/18/286, Seite 3 Ordner erfolgt, wo sie weder hingehöre noch gesucht werde. Zudem sei nicht ersichtlich, wann sie dort hinterlegt worden sei. In jedem Fall kündige er jegliches Versicherungsverhältnis mit der SUPRA und der Groupe Mutuel ab dem Datum, ab dem ihm eine Kündigung rechtlich zustehe, spätestens aber auf Ende 2015 (KV 286/18 und KV 394/18 je act. II 8; siehe auch KV 286/18 und KV 394/18 act. II 10). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 bestätigte die SUPRA die Kündigung des Versicherungsvertrags per 31. Dezember 2015 unter dem Vorbehalt, dass sein neuer Krankenversicherer ihr vor dem Kündigungstermin eine Versicherungsbestätigung schicke und dass zum Kündigungstermin keine offenen Forderungen mehr bestünden (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 und Art. 64a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Andernfalls müsse die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei ihr weitergeführt werden (KV 286/18 und KV 394/18 je act. II 14). Am 29. Februar 2016 teilte die SUPRA dem Versicherten mit, dass er weiterhin bei ihr versichert sei. Da er seine Ausstände im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung noch nicht beglichen habe, könne sie seine Kündigung nicht akzeptieren. Er habe die Möglichkeit, die Versicherung auf den nächsten Termin zu kündigen (KV 286/18 und KV 394/18 je act. II 15). B. Ab 2016 beglich der Versicherte keinerlei Forderungen der SUPRA mehr. Wie bereits zuvor für andere Zeitperioden und Zahlungsbefehle hob die SUPRA mit Verfügung vom 7. Oktober 2017 einen vom Versicherten erhobenen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... im Betrag von Fr. 1‘752.50 vollständig auf. Hinzu kämen gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Verzugszinsen. Zudem habe der Schuldner gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) die Betreibungskosten zu tragen (KV 286/18 act. II 34).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, KV/18/286, Seite 4 Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. November 2017 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, da die in Betreibung gesetzten Forderungen angesichts der fristgerechten Kündigung vom 25. September 2015 auf spätestens Ende 2015 unrechtmässig bzw. nicht geschuldet seien (KV 286/18 act. II 35). Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 hob die Supra einen weiteren, vom Versicherten gegen den eine nachfolgende Zeitperiode betreffenden Zahlungsbefehl Nr. ... erhobenen Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 1‘277.25 vollständig auf (KV 394/18 act. II 32). Am 15. Januar 2018 erhob der Versicherte auch gegen diese Verfügung Einsprache, wiederum mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, da die in Betreibung gesetzten Forderungen angesichts der fristgerechten Kündigung vom 25. September 2015 auf spätestens Ende 2015 unrechtmässig bzw. nicht geschuldet seien (KV 394/18 act. II 33). Je mit Entscheid vom 2. März und 17. April 2018 wies die SUPRA die Einsprachen ab (KV 286/18 act. II 36, KV 394/18 act. II 34). C. Gegen den Einspracheentscheid der SUPRA vom 2. März 2018 erhob der Versicherte am 17. April 2018 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sowie alle Betreibungen, Verfügungen und Pfändungen der Krankenkasse SUPRA bzw. der Groupe Mutuel seien aufzuheben (Verfahren KV 286/18). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin im Verfahren KV 286/18 die Abweisung der Beschwerde. Es sei ihr in der Betreibung Nr. ... die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gegen den Einspracheentscheid der SUPRA vom 17. April 2018 erhob der Versicherte am 18. Mai 2018 (wiederum Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, der Versicherungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, KV/18/286, Seite 5 wechsel zur Krankenkasse B.________ ab Beginn 2016 mit der beantragten höchsten Franchise von Fr. 2‘500.-- und deren Krankenkassenprämien für die Jahre 2016 bis 2018 sei als gültig anzuerkennen, alle Forderungen, Betreibungen, Verfügungen und Pfändungen der Krankenkasse SUPRA bzw. der Groupe Mutuel von 2015 bis 2018 seien aufzuheben und die Rückerstattung zu viel bezahlter Prämiengelder und Medikamentenkosten aus den Jahren 2014 und 2015 sei zu bestätigen (Verfahren KV 394/18). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin auch im Verfahren KV 394/18 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es sei ihr auch in der Betreibung Nr. ... die vollumfängliche Rechtsöffnung zu erteilen. Am 8. Juni 2018 verfügte der Instruktionsrichter die Vereinigung der beiden Verfahren. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, KV/18/286, Seite 6 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden im Grundsatz einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bilden vorliegend die beiden Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 2. März (KV 286/18 act. II 36) und 17. April 2018 (KV 394/18 act. II 34), mit welchen diese an ihren Verfügungen vom 7. Oktober 2017 (KV 286/18 act. II 34) und 4. Januar 2018 (KV 394/18 act. II 32) und damit an der vollständigen Aufhebung der Rechtsvorschläge gegen die Zahlungsbefehle Nr. ... (KV 286/18 act. II 33) und Nr. ... (KV 394/18 act. II 31) festgehalten hat. Soweit der Beschwerdeführer mit den hiergegen erhobenen Beschwerden die Aufhebung von weiteren, nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide bildenden Betreibungen, Verfügungen und Pfändungen sowie die Anerkennung eines Versicherungswechsels zur Krankenkasse B.________ ab 2016 mit der höchsten Franchise und deren Krankenkassenprämien für die Jahre 2016 bis 2018 sowie die Rückerstattung von Prämiengeldern und Medikamentenkosten beantragt, kann auf diese Begehren nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Zu überprüfen und zu beurteilen ist vorliegend nur, was Gegenstand der angefochtenen Entscheide (KV 286/18 act. II 36 und KV 394/18 act. II 34) bildet und damit, ob die Beschwerdegegnerin die vollständige Aufhebung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... (KV 286/18 act. II 33) im Betrag von Fr. 1‘752.50 zuzüglich Verzugszinsen von 5% pro Jahr (vgl. KV 286/18 act. II 34) sowie die vollständige Aufhebung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... (KV 394/18 act. II 31) im Betrag von Fr. 1‘277.25 zuzüglich Verzugszinsen von 5% pro Jahr (vgl. KV 394/18 act. II 32) zu Recht bestätigt hat. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, KV/18/286, Seite 7 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5% im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, KV/18/286, Seite 8 spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 SchKG). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.5 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 2.6 Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer nach Art. 7 Abs. 2 KVG unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen. 2.7 In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Vorbehalten bleibt Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art. 105l Abs. 1 KVV). Der Wechsel des Krankenversicherers kann jedoch nur verhindert werden, wenn die in Art. 64a Abs. 1 KVG erwähnte Zahlungsaufforderung mindestens einen Monat vor Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist zugestellt wurde (SVR 2017 KV Nr. 8 S. 36 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, KV/18/286, Seite 9 2.8 Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass ihn die Beschwerdegegnerin über die Prämienerhöhung 2015 brieflich oder per E-Mail hätte informieren müssen. Eine Mitteilung auf sein SUPRAnet-Konto genüge hierfür nicht, da er sich dort aktiv einloggen müsse (Sicherheitslogin), um die Mitteilung zu sehen, was nicht einem informiert werden, sondern einem sich selber informieren entspreche (vgl. KV 286/18 und KV 394/18 act. II 6). Im Übrigen sei die Hinterlegung der Prämienmitteilung 2015 auf seinem SUPRAnet-Konto in einem Ordner erfolgt, wo sie weder hingehöre noch gesucht werde. Zudem sei nicht ersichtlich, wann sie dort hinterlegt worden sei (vgl. KV 286/18 und KV 394/18 act. II 8). 3.1.2 Mit seinem Antrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung KVG vom 24. Dezember 2013 an die Beschwerdegegnerin meldete sich der Beschwerdeführer gleichzeitig explizit für SUPRAnet und damit für den Erhalt der Korrespondenz seitens der Beschwerdegegnerin über Internet an (KV 286/18 und KV 394/18 act. II 2 S. 3). Dass die Mitteilung der Prämienerhöhung 2015 in der Folge über sein SUPRAnet-Konto erfolgte, ist damit nicht zu beanstanden. Angesichts seiner expliziten Anmeldung für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, KV/18/286, Seite 10 SUPRAnet war der Beschwerdeführer gehalten, die verschiedenen Mitteilungsordner regelmässig abzurufen. Dass er dies offenbar nicht getan hat, ist nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht ersichtlich, wann die Prämienmitteilung 2015 auf seinem SUPRAnet-Konto eingegangen sei, ist festzuhalten, dass sich in den gesamten Akten keinerlei Anhaltpunkte dafür finden, dass dies verspätet geschehen sein könnte. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was auf eine verspätete Mitteilung schliessen liesse. Angesichts des Datums der Prämienmitteilung 2015 vom 2. Oktober 2014 (KV 286/18 und KV 394/18 act. II 3 S. 2) ist bei dieser Ausgangslage überwiegend wahrscheinlich, dass diese im Oktober 2014 und damit rechtzeitig auf dem SUPRAnet-Konto des Beschwerdeführers eingegangen ist. 3.2 Anstelle der vom Beschwerdeführer ab 2015 geschuldeten KVG- Prämie von Fr. 304.70 monatlich (KV 286/18 und KV 394/18 act. II 3 S. 2) überwies dieser der Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 zunächst unverändert zu 2014 Fr. 271.35 für jeden Monat, wobei die Überweisungen unregelmässig erfolgten. Am 19. März überwies er der Beschwerdegegnerin Fr. 542.70 (2 x Fr. 271.35), am 23. März Fr. 271.35, am 13. Mai Fr. 271.35, am 18. Mai Fr. 271.35 und am 9. Juni 2015 Fr. 231.35. Die Zahlungen von somit insgesamt Fr. 1‘588.10 wurden von der Beschwerdegegnerin dabei korrekt auf die jeweils früher verfallenen Prämienschulden angerechnet (vgl. Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Ab Mitte 2015 blieben weitere Prämienzahlungen des Beschwerdeführers aus (siehe zu den Zahlungen und Verbuchungen KV 286/18 act. II 37 und KV 394/18 act. II 35). Am 26. Juni 2015 mahnte die Beschwerdegegnerin einen Prämienaustand für den Monat Juni 2015 von Fr. 240.10 (KV 286/18 und KV 394/18 act. II 16). Nachdem die Mahnung erfolglos geblieben war, erliess sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechend am 22. Juli 2015 eine letzte Mahnung bzw. Zahlungsaufforderung mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Nachfrist Inkassomassnahmen eingeleitet würden (KV 286/18 und KV 394/18 act. II 16) Dasselbe erfolgte aufgrund eines Prämienausstandes von je Fr. 304.70 für die Monate Juli und August 2015 (KV 286/18 und KV 394/18 act. II 17 und 18). Dabei fielen insgesamt Fr. 90.-- aufgrund von Art. 105b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, KV/18/286, Seite 11 Abs. 2 KVV i.V.m. Art. 3 AVB (KV 286/18 und KV 394/18 act. II 1) vom Beschwerdeführer zu tragende Mahnspesen an. Nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Nachfristen leitete die Beschwerdegegnerin sodann ihrer gesetzlichen Pflicht entsprechend (siehe E. 2.3 hiervor) die Betreibung ein. Hierfür stellte sie dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Art. 3 AVB Bearbeitungsgebühren bzw. Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-- in Rechnung. Gegen den vom zuständigen Betreibungsamt in der Folge zugestellten Zahlungsbefehl vom 3. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 Rechtsvorschlag (KV 286/18 und KV 394/18 act. II 9). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Februar 2016 beseitigte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag (KV 286/18 und KV 394/18 act. II 20) und stellte am 31. März 2016 ein Fortsetzungsbegehren (KV 286/18 und KV 394/18 act. II 21). Die Betreibung endete in einem Verlustschein über die in Betreibung gesetzten Forderungen. Insgesamt fielen durch das Betreibungsverfahren vom Beschwerdeführer zu tragende Betreibungsspesen von Fr. 189.15 an. Im Jahr 2015 hatte der Beschwerdeführer unstrittig Anspruch auf eine Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 175.-- pro Monat bzw. Fr. 2‘100.-- im Jahr. Dieser Betrag ging direkt an die Beschwerdegegnerin. Damit wurden die Prämien für die Monate September bis Dezember 2015 in Höhe von insgesamt Fr. 1‘218.80 (4 x Fr. 304.70) verbucht. Mit dem Restbetrag von Fr. 881.20 wurden eine Kostenbeteiligung inkl. Mahnspesen von insgesamt Fr. 228.95 und Fr. 652.25 (Fr. 127.25 + Fr. 525.--) mit dem Betreibungskonto bzw. der Betreibung Nr. ... verbucht (siehe die Buchungen vom 7. Dezember 2015 in KV 286/18 act. II 37 und KV 394/18 act. II 35). Die Leistungen des Beschwerdeführers unter Einschluss der direkt an die Beschwerdegegnerin ausgerichteten Prämienverbilligung im Jahr 2015 betrugen nach dem Dargelegten insgesamt Fr. 3‘688.10 (erfolgte Prämienzahlungen von total Fr. 1‘588.10, Prämienverbilligung von Fr. 2‘100.--). Diesen Leistungen standen ausgewiesene Forderungen der Beschwerdegegnerin von Fr. 4‘269.85 (Prämien Fr. 3‘656.40, Mahnspesen und Dossiereröffnungskosten Fr. 180.--, Verzugszinsen Fr. 15.35, Betreibungsspesen Fr. 189.15, Kostenbeteiligungen Fr. 198.95, Mahngebühren Fr. 30.--) gegenüber. Ende 2015 bestand somit ein Ausstand von Fr. 581.75 (siehe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, KV/18/286, Seite 12 Kontoauszug vom 1. Mai 2018 in KV 286/18 act. II 37 und KV 394/18 act. II 35). Somit konnte der Beschwerdeführer den Versicherer nicht per 31. Dezember 2015 bzw. 1. Januar 2016 wechseln (siehe E. 2.7 hiervor). Aufgrund der am 31. Dezember 2015 noch bestandenen Ausstände blieben seine auf diesen Termin gerichteten Kündigungsschreiben (KV 286/18 und KV 394/18 act. II 8 und 10) ohne Wirkung. Darüber wurde er von der Beschwerdegegnerin korrekt aufgeklärt (KV 286/18 und KV 394/18 act. II 14 und 15). Der Beschwerdeführer blieb somit über den 31. Dezember 2015 hinaus bei der Beschwerdegegnerin versichert. Ein Wechsel des Versicherers war aufgrund der in der Folge weiter angewachsenen Ausstände (siehe KV 286/18 act. II 37 und KV 394/18 act. II 35) auch seither nicht möglich. 3.3 Aufgrund der Akten ist erstellt und zudem unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchgeführt hat. So hat sie die in den Betreibungen Nr. ... und Nr. ... in Betreibung gesetzten Prämienausstände je separat gemahnt, und nachdem die Mahnungen erfolglos geblieben waren, je eine Zahlungsaufforderung zugestellt, verbunden mit einer Nachfrist von 30 Tagen und dem Hinweis auf die Folgen des Nichtbezahlens (siehe KV 286/18 act. II 27 – 31 sowie KV 394/18 act. II 27 – 29). Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist hat sie den Beschwerdeführer ihrer gesetzlichen Pflicht entsprechend (siehe E. 2.3 hiervor) sodann betrieben (siehe KV 286/18 act. II 32 f. sowie KV 394/18 act. II 30 f.). In masslicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht. Insbesondere erhebt er keine Einrede einer Tilgung (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Auf fälligen Prämien sind Verzugszinsen zu entrichten (siehe E. 2.2 hiervor). Die Versicherer können in den Versicherungsbedingungen die Fälligkeit der Prämien autonom regeln. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 der AVB (KV 286/18 und KV 394/18 act. II 1) sind die Prämien im Voraus zu bezahlen (vgl. auch Art. 90 KVV). Damit wären die im Streit liegenden Prämien jeweils bereits am Ende des Vormonats fällig gewesen. Wenn die Beschwerdegegnerin für die Prämien der Monate September 2016 bis Juni 2017 (erst) ab dem 11. September 2017 (KV 286/18 act. II 33) und für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, KV/18/286, Seite 13 Prämien der Monate Juli 2017 bis September 2017 (erst) ab dem 4. Dezember 2017 (KV 394/18 act. II 31) Zinsen verlangt, lässt sich dies nicht beanstanden. Auch die Höhe (5%) der geltend gemachten Zinsen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, angemessene Bearbeitungsgebühren insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen zu erheben (Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 AVB; vgl. E. 2.2 hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auferlegten Aufforderungs- und Dossiereröffnungskosten für die Betreibung von total Fr. 270.-- im Verfahren KV 286/18 und total Fr. 210.-- im Verfahren KV 394/18 sind den jeweils verschuldeten Aufwendungen angemessen und damit nicht zu beanstanden. 3.4 Zusammenfassend sind die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 2. März (KV 286/18 act. II 36) und 17. April 2018 (KV 394/18 act. II 34) als unbegründet abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ..., Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 1‘752.50 nebst Zins zu 5% ab dem 11. September 2017 auf Fr. 1‘482.50 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in dem Umfang in der betreffenden Betreibung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ..., Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 1‘277.25 nebst Zins zu 5% ab dem 4. Dezember 2017 auf Fr. 1‘067.25 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in dem Umfang in der betreffenden Betreibung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2018, KV/18/286, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ..., Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 1‘752.50 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 11. September 2017 auf Fr. 1‘482.50 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ..., Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 1‘277.25 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 4. Dezember 2017 auf Fr. 1‘067.25 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - SUPRA-1846 SA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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