200 18 268 IV SCP/PRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juni 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Februar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, IV/2018/268, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog aufgrund verschiedener Geburtsgebrechen infolge einer perinatalen Hypoxie (bis zum Erreichen des 20. Altersjahres) Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 8.1, S. 4 f., 17 f., 32 f., 38, 42, 51). Von Juli 2003 bis Juli 2006 durchlief der Versicherte eine Lehre als ... (AB 14, S. 9), wobei er die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hat (AB 14, S. 8). In der Folge absolvierte er von Februar 2007 bis Januar 2008 ein Praktikum im ...bereich (AB 14, S. 7). Von März 2008 bis April 2009 war er als ... im C.________ tätig. Berufsbegleitend absolvierte er im Oktober 2008 die Ausbildung zum ... (AB 14, S. 2 - 5). Von Mai 2009 bis Juli 2012 war der Versicherte im D.________ als ... tätig. Diese Anstellung wurde durch den Arbeitgeber beendet, da das Verhalten des Versicherten gegenüber … wiederholt zu Klagen geführt hatte (AB 22, 23.6). Im April 2012 meldete sich der Versicherte bei der IVB zum Leistungsbezug an. Als Art der Behinderung gab er die Geburtsgebrechen Nr. 247 (Syndrom der hyalinen Membranen) sowie 497 (schwere respiratorische Adaptationsstörungen [wie Asphyxie, Atemnotsyndrom, Apnoen], sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss) der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) sowie psychische Probleme an (AB 11). Nach Einholung diverser erwerblicher und medizinischer Unterlagen gewährte die IVB im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen unter anderem Kostengutsprache für die Anlehre zum ... (AB 55, 67) und anschliessend für eine Ausbildung zum …, Fachrichtung …, in der Stiftung E.________ (AB 86), welche er im Juni 2017 erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. AB 112, S. 2 sowie Abschlussbericht der Stiftung E.________, AB 114). Im Juli 2017 gewährte die IVB sodann Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 113). Da der Versicherte im Januar 2018 durch ein Personalbüro eine temporäre Anstellung bei der F.________ als ... fand (AB 117, S. 2), wurde das Dossier in der Abteilung Eingliederung in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, IV/2018/268, Seite 3 der Folge geschlossen (AB 119). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 116) verfügte die IVB am 26. Februar 2018 - bei einem Invaliditätsgrad von 32% - die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 118). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 11. April 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab Januar 2018 eine Viertelsrente auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2018 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholung weiterer Unterlagen zum erzielten Verdienst des Beschwerdeführers über seinen Rentenanspruch neu verfüge. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Tabellenlöhne der LSE nicht sachgerecht sei. Vielmehr sei auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen, selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass noch kein stabiles Arbeitsverhältnis vorliege. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2018 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer den neuen Temporär-Einsatzvertrag der Arbeitsvermittlungsfirma „G.________“ vom 20. April 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 5) zu den Akten, wonach der auf maximal drei Monate befristete Temporäreinsatz bei der F.________ bei ansonsten unveränderten Bedingungen (vgl. dazu AB 117, S. 2) in ein unbefristetes, temporäres Arbeitsverhältnis geändert worden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, IV/2018/268, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 26. Februar 2018 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, IV/2018/268, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, IV/2018/268, Seite 6 3. Gestützt auf die vorliegenden, im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Berichte der (behandelnden) Ärzte, welchen voller Beweiswert zukommt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), ist erstellt, dass der Beschwerdeführer (seit Jahren) an einer Einschränkung der allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit i.S. einer leichten Lernbehinderung nach perinataler Hypoxie, unter einer rezidivierenden ängstlich-depressiven Anpassungsstörung sowie an einem Status nach Autounfall 2009 leidet (AB 97, S. 1; 101, S. 2 und 11; vgl. auch AB 25.2, S. 8; 29, S. 1; 30, S. 9; 31, S. 4). Da eine Tätigkeit im …bereich mit Blick auf diese Einschränkungen nicht mehr zumutbar war (AB 25.2, S. 8; 29, S. 2; 30, S. 4; 31, S. 5), gewährte die IVB (unter anderem) eine erstmalige berufliche Ausbildung zum …, Fachrichtung … (AB 86), welche der Beschwerdeführer im Sommer 2017 mit einer Gesamtnote von 4.5 abgeschlossen hatte (AB 112, S. 2). Im Abschlussbericht der Stiftung E.________ wurde übereinstimmend bzw. ergänzend zu den erwähnten Diagnosen und Einschränkungen festgehalten, dass die Leistung des Beschwerdeführers auf dem ihm nach der Umschulung zustehenden Arbeitsmarkt zwischen 70% bis 80% liegt. Zur Begründung der Leistungsminderung wurde schlüssig vorgebracht, dass repetitive Arbeiten, die die Schultern stark belasten, gut eingeteilt werden müssen und die Dyskalkulie ein schnelles Berechnen und Justieren der Maschinen erschwert. Eine kognitive Limitierung ist präsent und für die Einarbeitungszeit von neuen Arbeiten wird Zeit benötigt, um Qualität und Quantität zu erreichen (AB 114, S. 3). Dieses Leistungsprofil wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Davon ausgehend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, IV/2018/268, Seite 7 setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100% (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, IV/2018/268, Seite 8 vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Unbestritten und nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin vom Bestehen einer Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV ausging. Da der 1986 geborene Beschwerdeführer im hier massgebenden Jahr 2017 (Art. 29 Abs. 2 IVG) das 30. Altersjahr bereits vollendet hatte, berücksichtigte sie das 100%-ige LSE-Erwerbseinkommen von Fr. 81‘500.-- als Valideneinkommen (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 354). Da jedoch entsprechende statistische Zahlen für das Jahr 2017 für die Berechnung des Invalideneinkommens fehlen (vgl. E. 4.3.2 hiernach), erfolgt eine Festlegung auf das Jahr 2016. Es ist daher von einem Valideneinkommen von Fr. 82‘500.-- (vgl. das damals gültige IV-Rundschreiben Nr. 329) auszugehen. 4.3 Zwischen den Parteien streitig ist einzig die Bestimmung des Invalideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin stützt sich dabei auf die LSE 2014, T 17, Ziffer 72, Total der Männer (AB 118), da nicht ausgewiesen sei, dass es sich bei den Arbeiten im Rahmen der Temporäranstellung um an das Leistungsprofil angepasste Tätigkeiten handle und dabei auch offen bleibe, ob die entsprechende Entlöhnung gemäss Temporärvertrag effektiv der Restarbeitsfähigkeit (von durchschnittlich 75%) entspreche (vgl. Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, IV/2018/268, Seite 9 schwerdeantwort). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass das tatsächlich erzielte Einkommen berücksichtigt werden müsse. Er arbeite temporär – seit April 2018 in einem unbefristeten (stabilen) Arbeitsverhältnis – für die F.________ und schöpfe seine Restarbeitsfähigkeit vollständig aus. Er arbeite in zeitlicher Hinsicht in einem Pensum von 100% und seine Vorgesetzten seien mit seiner Arbeitsleistung zufrieden. Der Beschwerdeführer könne in der effektiv ausgeübten Tätigkeit, welche er ohne seine Ausbildung zum ... nicht ausüben könnte, volle Leistung erbringen, da die Tätigkeiten einfach, technisch nicht anspruchsvoll und repetitiv seien. Selbstredend entspreche die Entlöhnung nicht dem Durchschnittslohn gemäss LSE-Tabelle. Beim Stundenlohn von brutto Fr. 25.-- handle es sich denn auch nicht um einen Soziallohn (Beschwerde, S. 7 f. Art. 8). 4.3.1 Für das Invalideneinkommen kann – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 ff, Art. 8 und 9) – nicht auf das effektiv, im Rahmen einer Temporäranstellung bei der F.________ erzielte Einkommen abgestellt werden. Der Beschwerdeführer macht ausgehend von einem 100%-Pensum und gestützt auf den Temporär-Einsatzvertrag vom 22. Januar 2018 (AB 117, S. 2; vgl. auch Temporär-Einsatzvertrag vom 20. April 2018, BB 5) einen Lohn von Fr. 48‘941.00 (Fr. 22.57 [Fr. 25.-abzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung] x 41.7 x 52) pro Jahr geltend (vgl. AB 117, S. 2 sowie Beschwerde, S. 9 Art. 9). Mit Blick auf die hier zur Anwendung gelangenden Tabellenlöhne ist demgegenüber festzuhalten, dass der Tabellenlohn für Berufe, worunter auch ... zu subsumieren sind – ebenfalls ausgehend von einem 100%-Pensum – Fr. 73‘821.70 pro Jahr beträgt (vgl. dazu E. 4.3.2 hiernach). Somit besteht vorliegend zwischen dem effektiv erzielten Verdienst und dem entsprechenden Tabellenlohn eine erhebliche Diskrepanz von jährlich rund Fr. 25‘000.--. Selbst wenn dieser Tabellenlohn noch auf das dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Leistungsvermögen von 75% reduziert wird, ist die Differenz mit rund Fr. 7‘000.-- (Fr. 73‘821.70 x 0.75) immer noch bei knapp 10%. Dies scheint vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten zu sein. Vielmehr wird die Differenz dadurch erklärt, dass die Anforderungen an die temporäre Tätigkeit bei der F.________ bescheiden seien und die Tätigkeit limitiert sei (Beschwerde, S. 8 Art. 8). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, IV/2018/268, Seite 10 kann nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, wenn zwischen dem tatsächlich erzielten Lohn an einer konkreten Arbeitsstelle und dem möglichen Lohn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine grosse Diskrepanz besteht. In solchen Situationen ist davon auszugehen, dass die betreffende Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausschöpft (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. Dezember 2017, 8C_475/2017, E. 6.2 und 6.3). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer als Mitarbeiter eines Temporärbüros erzielte Leistungslohn (pro Stunde) in seiner effektiv ausgeübten Tätigkeit nicht demjenigen Lohn entspricht, welchen er – bei hypothetisch ausgeglichenem Arbeitsmarkt – in einer Direktanstellung zu erzielen in der Lage wäre, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Da er damit seine verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausschöpft, sind für die Berechnung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne heranzuziehen. Der Umstand, dass das zunächst befristete Einsatzverhältnis (nach Verfügungszeitpunkt im Februar 2018) im April 2018 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geändert wurde, braucht unter diesen Umständen nicht weiter erläutert zu werden. 4.3.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens die Tabelle T17 der LSE 2014 und dabei für das Lebensalter den Totalwert heranzog, entspricht dieses Vorgehen doch der (für das angerufene Gericht unverbindlichen [vgl. BGE 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f., 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368]) Verwaltungsweisung (vgl. KSIH Anhang VII; vgl. dazu auch: Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2018, IV/2017/601, E. 6.2). Auszugehen ist somit von einem Bruttojahreslohn von Fr. 55‘366.30 im Jahr 2016 (Fr. 5‘850.-- [LSE 2014, Tabelle T17, Lebensalter Total, Männer, Ziffer 72: Metallarbeiter/innen, Mechaniker/innen und verwandte Berufe] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA} 2016, Total] / 103.2 x 104.1 [Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total, Index 2014 bzw. 2016] x 75% [Restarbeits- bzw. Leistungsfähigkeit]). Da die gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils für eine angepasste Tätigkeit berücksichtigt worden sind und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, IV/2018/268, Seite 11 auch sonst keines der möglichen Merkmale erfüllt ist, ist ein behinderungsbedingter Abzug nicht vorzunehmen (vgl. Entscheide des BGer vom 5. Juli 2011, 8C_261/2011, E. 7.3 sowie vom 28. Februar 2017, 8C_12/2017, E. 5.5.2). Weitere invaliditätsfremde Gründe liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer war im hier massgebenden Zeitpunkt 31 Jahre alt und ist Schweizer Bürger (vgl. AB 8.1 sowie E. 4.1.2 hiervor). 4.4 Zusammenfassend resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 82'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 55‘366.30 eine Einkommenseinbusse von Fr. 27‘133.70, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 33% (zur Rundung: BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3) entspricht (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2018 (AB 118) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat weder der Beschwerdeführer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, IV/2018/268, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2018, IV/2018/268, Seite 13 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.