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Bern Verwaltungsgericht 15.08.2018 200 2018 212

15. August 2018·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,639 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 23. Februar 2018

Volltext

200 18 212 IV FUR/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. August 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2000 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, im September 2006 erstmals bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) wegen einer schweren Entwicklungsverzögerung zum Bezug von Leistungen angemeldet (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB gewährte der Versicherten verschiedene Massnahmen (AB 6, 14). Im Rahmen einer Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten holte die IVB einen Bericht der behandelnden Ärzte vom 16. Juni 2015 (AB 23) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Juli 2015 (AB 25) ein; am 22. Oktober 2015 gewährte sie Berufsberatung (AB 28). Vom 28. August bis 1. September 2016 absolvierte die Versicherte einen Schnupperaufenthalt in der Stiftung C.________ (AB 41). Eine weitere Schnupperwoche lehnte die Versicherte ab (AB 44). Am 27. März 2017 verfügte die IVB die Ablehnung einer Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung. Als solche gelte die invaliditätsbedingte Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, wenn ein ausreichendes wirtschaftliches Ergebnis (voraussichtlicher Mindestleistungslohn von Fr. 2.55 pro Stunde) erzielt werden könne; die Voraussetzung sei nicht erfüllt (AB 50). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 29. August 2017 gewährte die IVB die Kostenübernahme für eine Einarbeitung in einen geschützten Arbeitsplatz im Bereich ... in der Stiftung D.________ vom 4. September bis 3. Dezember 2017 (AB 57; vgl. auch AB 63 S. 6 f.). Die IVB brach die berufliche Massnahme vorzeitig ab, da die Versicherte für eine Tätigkeit in einem ... nicht über ausreichende feinmotorische Fähigkeiten verfüge (vgl. Protokolle der Standortgespräche in der Stiftung D.________ vom 22. September [AB 60 S. 1] und 18. Oktober 2017 [AB 61 S. 1]; Mitteilung vom 9. November 2017 [AB 62]; vgl. auch Abschlussbericht der Stiftung D.________ vom 28. November 2017 [AB 65 S. 2 ff.]). Damit erklärte sich die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern, nicht einverstanden (AB 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Dezember 2017 [AB 69]), Einwände der Versicherten vom 14. Januar 2018 [AB 70]) schloss die IVB mit Verfügung vom 23. Februar 2018 die berufliche Eingliederung ab mit der Begründung, die Versicherte habe zwar Anspruch auf eine Einarbeitungszeit in eine geeignete Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, die berufliche Massnahme in der Stiftung D.________ habe aber gezeigt, dass sie nicht über die notwendigen feinmotorischen Fähigkeiten verfüge, um …. auszuführen. Die IVB sei jedoch bereit, eine Einarbeitungszeit für grobmotorische Tätigkeiten (z.B. Lingerie, Hauswirtschaft) in einer Werkstätte zu finanzieren (AB 72). B. Am 10. März 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, ihr sei weiterhin finanzielle Unterstützung zur Einarbeitung in eine geschützte Tätigkeit in einem ... zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Februar 2018 (AB 72). Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin (erneut) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, insbesondere in einem ..., hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.1.1 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Das Gesetz will die Eingliederung ledig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 5 lich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). 2.1.2 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.2 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt: die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG). 2.3 Liegen Beiträge an berufliche Ausbildungsschritte nach Art. 16 IVG im Streit, so hat der Arzt, wie bei der Invaliditätsbemessung, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu den sich daraus ergebenden Einschränkungen Stellung zu nehmen; ferner hat er sich gegebenenfalls darüber zu äussern, ob der Gesundheitszustand die ins Auge gefasste berufli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 6 che Vorkehr (sei es nach Abs. 1, sei es nach Abs. 2 von Art. 16 IVG) zulässt und bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht dem Leiden angepasst sind (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., 2014, Art. 16, Rz. 5). 3. 3.1 Den Akten ist bezüglich der beruflichen Eingliederungsmöglichkeit das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Die Dres. med. E.________ und F.________, Z.E.N., diagnostizierten im Bericht vom 16. Juni 2015 eine allgemeine Entwicklungsstörung im Rahmen einer geistigen Behinderung (HAWIK-IV IQ 51; ICD-10 F70.0). Es lägen deutliche Einschränkungen bezüglich Lerntempo und Lerninhalten vor, weswegen die Patientin auf Sonderschulmassnahmen angewiesen sei (AB 23 S. 1). In der Anamnese hielten sie u.a. fest, der Schulaustritt sei im August 2017 geplant. Aufgrund des hohen Interesses an …., …. und …. hätten sich die Eltern der Patientin in ihrem persönlichen Umfeld nach Schnuppermöglichkeiten erkundigt (AB 23 S. 2). Den Eltern sei es wichtig, die Tochter in ihrer kreativ-musischen Stärke unterstützen zu können und die Ressourcen auch bezüglich der beruflichen Eingliederung zu berücksichtigen (AB 23 S. 3). 3.1.2 Im ärztlichen Bericht vom 27. Juli 2015 diagnostizierte Dr. med. G.________, Fachärztin für Pädiatrie, Schwerpunkt Neuropädiatrie, RAD, eine Intelligenzminderung nahe einer mittelgradigen (ICD-10 F71). Die RAD-Ärztin hielt fest, die schulischen Möglichkeiten entsprächen einer etwa 8-jährigen, was eher einer mittelgradigen Intelligenzminderung entspreche (ICD-10 F71). Im HAWIK IV erreiche die Beschwerdeführerin einen Gesamt-IQ 51 noch im Bereich einer leichten, aber nahe an einer mittelgradigen Intelligenzminderung F71 mit ausgeglichenem Profil (AB 25 S. 2). Zum Zumutbarkeitsprofil führte die RAD-Ärztin aus, zeitlich uneingeschränkt sei eine einfache, repetitive praktisch kreative Tätigkeit unter guter Anleitung und Begleitung in einem gut strukturierten Umfeld möglich. Eine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft werde nicht möglich sein. Erwachsene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 7 mittelgradig intelligenzgeminderte Menschen seien gewöhnlich in der Lage, einfache praktische Tätigkeiten in geschütztem Rahmen zu verrichten; die Aufgaben müssten sorgsam strukturiert sein und für eine ausreichende Beaufsichtigung müsste gesorgt werden. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstberuflichen Ausbildung (AB 25 S. 3). 3.1.3 Nach einer Massnahme zur beruflichen Eingliederung vom 4. September bis 7. November 2017 führten die Eingliederungsfachleute der Stiftung D.________ im Bericht vom 28. November 2017 aus, es habe sich zusehends abgezeichnet, dass wegen der eingeschränkten Entwicklung im bisherigen Verlauf die Anforderungen eines geschützten Arbeitsplatzes in der H.________ bis Ende der Massnahme nicht hätten erreicht werden können. Daher sei die Massnahme durch die IV per 7. November 2017 abgebrochen worden. Das Pensum habe 100 % betragen, die Anwesenheit sei ohne Ausfälle geblieben. Die Leistungsfähigkeit werde auf 10 % geschätzt. Die Beschwerdeführerin sei als fröhliche junge Frau mit grosser Motivation und Leidenschaft fürs ... erlebt worden. Sie sei jeweils pünktlich zur Arbeit erschienen und habe gute Umgangsformen. Sie verfüge über viel Ausdauer und Durchhaltevermögen. Verminderungen hätten sich aufgrund der fehlenden feinmotorischen Fähigkeiten und einer verringerten Entwicklungsfähigkeit diesbezüglich ergeben. Es sei ihr nicht möglich gewesen, das notwendige Fachwissen anzueignen. Einzelne Arbeitsschritte habe sie trotz wiederholten Anleitungen nicht oder nur ansatzweise umsetzen können. Die Arbeitsleistungen entsprächen damit nicht den qualitativen und quantitativen Anforderungen. Es sei festgestellt worden, dass das präzise Arbeiten im Betrieb H.________ eine Überforderung für die Beschwerdeführerin darstelle. Die berufliche Massnahme im Betrieb H.________ habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende feinmotorische Fähigkeiten verfüge, obschon das Engagement und die Motivation sehr hoch gewesen seien. Die Gründe lägen in der Invalidität. Zur Vermittelbarkeit und zu Verweistätigkeiten führte die Fachperson Eingliederung aus, es werde auf mögliche Tätigkeiten mit dem Schwerpunkt grobmotorische Fähigkeiten wie zum Beispiel in den Bereichen Hauswirtschaft, Küche oder Lingerie verwiesen (AB 65 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 8 3.2 Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden keine berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausüben kann. Aus medizinischtheoretischer Sicht ist die Verrichtung von einfachen praktischen Tätigkeiten in geschütztem Rahmen zumutbar, wenn die Aufgaben sorgsam strukturiert sind und für eine ausreichende Beaufsichtigung gesorgt wird (vgl. AB 25 S. 3). Umstritten ist hier konkret, ob der Beschwerdeführerin – wie von ihr gewünscht – eine Einarbeitung in eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen in einem ... möglich ist und die Mehrkosten für eine solche erstmalige Ausbildung von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Eine Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG) unterliegt dem Grundsatz der Angemessenheit als Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Danach muss die Eingliederung unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Hier ist die Voraussetzung, dass sich die Eingliederungsmassnahme zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet, nicht erfüllt. Denn die Einarbeitung in einen geschützten Arbeitsplatz in einem ... eignet sich für die Beschwerdeführerin eben gerade nicht, um das Eingliederungsziel zu erreichen. Vielmehr fehlt es ihr – wie aus den Akten deutlich hergeht – insbesondere (auch) an den erforderlichen feinmotorischen Fähigkeiten für eine solche Tätigkeit. Die Eingliederungsfachleute der Stiftung D.________ hielten denn auch ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeiten im Betrieb überfordert ist, wobei sie dies auf die gesundheitlichen Einschränkungen zurückführten, auch wenn das Engagement und die Motivation sehr gross waren (AB 65 S. 3). Zur Qualität/Quantität der Arbeit führte die Fachperson der Stiftung D.________ im Einzelnen aus, trotz wiederholter Anleitung der Arbeitsschritte seien die angefertigten Produkte weitgehend qualitativ und quantitativ mangelhaft gewesen. Die feinmotorischen Fähigkeiten seien eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin benötige viel Zeit, um ein Produkt fertigzustellen. Alle Arbeitsschritte müssten von den Vorgesetzten kontrolliert und meist korrigiert werden. Bisher sei keine Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Sie gingen davon aus, dass diese aufgrund der leichten geistigen Behinderung auch in Zukunft nicht gesteigert werden können (Standortgespräch vom 19. Okto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 9 ber 2017 [AB 61 S. 1]). Auf die Angaben der Eingliederungsfachleute ist abzustellen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (dazu vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) erstellt ist, dass eine feinmotorische Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt (hier ...) für die Beschwerdeführerin nicht geeignet ist. Den Vorbringen in der Beschwerde (S. 2) – die Stiftung D.________ sei für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen, da sie Druck zur Erbringung von Quantität ausgeübt habe – kann nicht gefolgt werden: Das Ziel liegt nicht in einer Beschäftigung der gesundheitlich beeinträchtigten Person (vgl. Beschwerde, S. 2 unten), sondern in einer Tätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz, wobei für eine Kostenübernahme für die Einarbeitung in einen geschützten Arbeitsplatz in einem ... die Anspruchsvoraussetzungen (Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemessenheit) im konkreten Fall erfüllt sein müssen (vgl. BGE 142 V 523 E. 5.5 S. 534) und als allgemeine Minimalvoraussetzung das Erfordernis des Erzielens eines Minimallohnes von Fr. 2.55 pro Stunde in der späteren Tätigkeit gilt (vgl. BGE 142 V 523 E. 5.3.2 S. 532). Während der Einarbeitung ist deshalb von den Institutionen zu prüfen, ob die Ziele erreicht werden können, was hier zu verneinen ist. Somit sind die Voraussetzungen für eine Einarbeitung in eine feinmotorische Tätigkeit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat damit zu Recht die Übernahme der Kosten für eine Einarbeitungszeit in einen geschützten Arbeitsplatz in einem ... verneint; es kann deshalb offen bleiben, wie es sich mit dem Umstand verhält, dass die Beschwerdegegnerin eine erstmalige berufliche Ausbildung bereits 2017 wegen Nichterreichens des Mindestlohnes rechtskräftig verneint hat. Bezüglich einer Einarbeitungszeit in einen geschützten Arbeitsplatz in einem den Beschwerden angepassten grobmotorischen Tätigkeit steht es der Beschwerdeführerin frei, sich – wie bereits in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2018 (AB 72) erwähnt – bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 3.3 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2018, IV/18/212, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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